Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 III 57 KI-generiert

Spousal Maintenance Agreement Enforceability Affirmed by Judicial Approval

Geschäftsnummer BGE 96 III 57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Spousal Maintenance Agreement Enforceability Affirmed by Judicial Approval A husband contested a debt enforcement initiated by his separated wife for arrears of maintenance contributions, arguing that the contributions, agreed upon in a separation agreement, were not set by a judge and therefore did not permit compulsory enforcement under Art. 176 para. 2 of the Swiss Civil Code (CC); the agreement stipulated contributions as 60% of his net earned income and included provisions for their separation, which was later formally approved by the judge in a protective measures decision (Eheschutzrichter). The Federal Court held that maintenance contributions agreed upon by spouses and subsequently approved by a judge as part of a decision on the dissolution of the common household or separation are considered "judicially imposed" amounts, making them subject to compulsory enforcement under Art. 176 para. 2 CC; the court reasoned that the judge's approval incorporates the agreement's content into the judicial decision, and any objections regarding the specific amount owed or grounds for defense must be raised in debt enforcement proceedings (Rechtsöffnungsverfahren or ordinary court proceedings), not in the supervisory appeal against the debt enforcement itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Betreibung unter Ehegatten (Art. 173 ff. ZGB). Die Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte dem andern in einer vom Eheschutzrichter genehmigten Vereinbarung über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts verspricht, gelten als vom Richter auferlegt; für solche Beiträge ist daher nach Art. 176 Abs. 2 ZGB die Zwangsvollstreckung zulässig. Ablehnung des Einwandes, die Beiträge seien nicht gültig festgesetzt worden.

Schlagwörter

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ehelicher Unterhalt Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen Unterhaltsbeitrag Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung vollstreckbarer Entscheid Errungenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 II 387
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 176 Abs. 2 ZGB

The Tribunal ruled that enforcement was permissible for maintenance contributions because they were deemed imposed by the judge through homologation of the agreement, as per this article.

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Volltext

Urteilskopf

96 III 57

9. Entscheid vom 7. Juli 1970 i.S. W.

Regeste

Betreibung unter Ehegatten (Art. 173 ff. ZGB).

Die Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte dem andern in einer vom Eheschutzrichter genehmigten Vereinbarung über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts verspricht, gelten als vom Richter auferlegt; für solche Beiträge ist daher nach Art. 176 Abs. 2 ZGB die Zwangsvollstreckung zulässig. Ablehnung des Einwandes, die Beiträge seien nicht gültig festgesetzt worden.

Sachverhalt ab Seite 57

BGE 96 III 57 S. 57

A.- Am 25. Juli /4. August 1965 schlossen die Ehegatten W. eine "Vereinbarung über das Getrenntleben", die u.a.

BGE 96 III 57 S. 58

vorsah, der Ehemann habe der Ehefrau für sie und die fünf aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, die sich auf 60% des ihm nach verschiedenen Abzügen verbleibenden Arbeitseinkommens belaufen sollten. Seither leben die Ehegatten getrennt. Da sie sich über die - in der Vereinbarung nicht näher geregelte - Ausübung des Besuchsrechts des Ehemannes nicht verständigen konnten, wandte sich dieser am 1. April 1966 an den Eheschutzrichter. Im Eheverhör vom 11. Mai 1966 warf der Vertreter des Ehemanns die Frage auf: "Kann man das vereinbarte Getrenntleben nicht richterlich bewilligen?", worauf der Vertreter der Ehefrau erklärte, er habe nichts dagegen. Mit Verfügung vom gleichen Tage regelte der Eheschutzrichter das Besuchsrecht und bestimmte:

"Den Ehegatten wird das Getrenntleben bis auf weiteres bewilligt. Für die Dauer des Getrenntlebens gilt die zwischen den Ehegatten am 25. Juli 1965 abgeschlossene Vereinbarung."

B.- Mit Zahlungsbefehl vom 25. Mai 1970 betrieb die Ehefrau den Ehemann gestützt auf die erwähnte, vom Eheschutzrichter genehmigte Vereinbarung für rückständige Unterhaltsbeiträge im Betrage von Fr. 41'183.90 nebst 5% Zins auf dem jeweils ausstehenden Betrage seit 1. Januar 1967.

Der Ehemann erhob Rechtsvorschlag und führte ausserdem Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung sei wegen Verletzung von Art. 173 ZGB aufzuheben. Er machte geltend, die Betreibung könne sich nicht auf Art. 176 Abs. 2 ZGB stützen, da die geforderten Unterhaltsbeiträge nicht vom Richter festgesetzt worden seien.

Am 23. Juni 1970 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

C.- Diesen Entscheid hat der Ehemann an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.

Erwägungen

Erwägungen:

Der EntscheidBGE 77 III 49ff., auf den der Rekurrent sich beruft, sagt (S. 55) deutlich, dass unter dem Gesichtspunkte von Art. 176 Abs. 2 ZGB den durch richterlichen Entscheid auferlegten Beiträgen die Beiträge gleichzustellen sind, die einem Ehegatten durch eine vom Richter genehmigte Vereinbarung

BGE 96 III 57 S. 59

auferlegt wurden. Die richterliche Genehmigung einer Vereinbarung über das Getrenntleben bewirkt wie die gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB erfolgte richterliche Genehmigung einer Vereinbarung über die Nebenfolgen einer Scheidung oder Trennung (vgl. hiezu BGE 95 II 387 E. 1; HINDERLING, Das schweiz. Ehescheidungsrecht, 3. A., S. 187), dass die Vereinbarung Bestandteil des richterlichen Entscheides wird, m.a.W. dass ihr Inhalt als vom Richter angeordnet gilt.

Indem der Eheschutzrichter am 11. Mai 1966 verfügte, für die Dauer des von ihm bewilligten Getrenntlebens gelte die Vereinbarung vom 25. Juli 1965, genehmigte er diese Vereinbarung und damit auch die darin enthaltene Bestimmung über die vom Rekurrenten zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge. Diese Beiträge haben deshalb als vom Richter auferlegt zu gelten. Hieran ändert nichts, dass die Vereinbarung die Beiträge nicht ziffernmässig, sondern in Prozenten des reinen Arbeitseinkommens des Rekurrenten festsetzt. Ob ein Antrag auf richterliche Genehmigung der erwähnten Vereinbarung vorlag, was der Rekurrent heute bestreitet, ist unerheblich; denn die Verfügung, welche die Genehmigung aussprach, ist unstreitig in Rechtskraft erwachsen. Im übrigen hat der Vertreter des Rekurrenten seinerzeit die richterliche Bewilligung des "vereinbarten Getrenntlebens" selbst angeregt, was sehr wohl dahin verstanden werden konnte, er beantrage die Genehmigung der Vereinbarung über das Getrenntleben. Auf jeden Fall schlug der Vertreter des Rekurrenten mit der erwähnten Erklärung die richterliche Bewilligung des Getrenntlebens vor. Bei Erteilung dieser Bewilligung waren notwendigerweise auch die Modalitäten des Getrenntlebens zu regeln, was durch Genehmigung der Vereinbarung geschehen konnte und tatsächlich geschehen ist. Für die in der Vereinbarung vorgesehenen Unterhaltsbeiträge ist also nach Art. 176 Abs. 2 ZGB die Zwangsvollstreckung gegen den Rekurrenten zulässig. Ob der Rekurrent auf Grund der Vereinbarung die in Betreibung gesetzten Beiträge schulde oder ob ihm begründete Einwendungen gegen die Betreibungsforderung zu Gebote stehen, ist nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Rechtsöffnungsverfahren oder allenfalls im ordentlichen Prozess zu prüfen.