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BGE 96 II 62 KI-generiert

Art. 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 lit. c OG. Berufung. Wird in einer vom kantonalen Recht beherrschten Frage Bundesrecht angewendet, so ist die Berufung nur zulässig, wenn der kantonale Gesetzgeber bei der Regelung der Frage verpflichtet war, auf Bundesrecht Rücksicht zu nehmen.

Geschäftsnummer BGE 96 II 62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Cantonal Cost Apportionment in Federal Patent Dispute Upheld In a patent dispute that lasted nearly five years, resulting in the patent's expiration and the plaintiff waiving their damages claim, a cantonal court apportioned the hefty legal costs of approximately CHF 30,000 using cantonal procedural law, requiring the defendant to pay all costs after finding a prior patent infringement through a preliminary application of federal law (patent law). The defendant appealed, claiming the cost distribution was based on a misapplication of federal law; however, the Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, affirming that appeals (Berufung) concerning issues governed by cantonal procedural law are only permitted under Arts. 43(1) and 55(1)(c) OG if the cantonal legislature was obliged to consider federal law when setting the rule, a condition not met here as cantonal law exclusively governs the allocation of litigation costs, irrespective of the preliminary federal law used to determine the necessary facts for that cost allocation decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 lit. c OG. Berufung. Wird in einer vom kantonalen Recht beherrschten Frage Bundesrecht angewendet, so ist die Berufung nur zulässig, wenn der kantonale Gesetzgeber bei der Regelung der Frage verpflichtet war, auf Bundesrecht Rücksicht zu nehmen.

Schlagwörter

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Patentrecht Verfahrenskosten Verfahrensvorschriften Vorentscheid Vertriebskosten Streitgegenstand

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 80 II 183
Diese Rechtsprechung ist in BGE 80 II 183 jedoch dahin verdeutlicht worden, dass die Berufung in solchen Fällen nur zulässig ist, wenn der kantonale Gesetzgeber in der in Frage stehenden Beziehung zur Berücksichtigung des Bundesrechts verpflichtet war.
BGE 84 II 133
Im gleichen Sinn ist in BGE 84 II 133 und BGE 85 II 364 entschieden worden.
BGE 85 II 364
Im gleichen Sinn ist in BGE 84 II 133 und BGE 85 II 364 entschieden worden.
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Volltext

Urteilskopf

96 II 62

13. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Januar 1970 i.S. Chardan SA gegen Goldschmidt AG.

Regeste

Art. 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 lit. c OG. Berufung.

Wird in einer vom kantonalen Recht beherrschten Frage Bundesrecht angewendet, so ist die Berufung nur zulässig, wenn der kantonale Gesetzgeber bei der Regelung der Frage verpflichtet war, auf Bundesrecht Rücksicht zu nehmen.

Sachverhalt ab Seite 62

BGE 96 II 62 S. 62

A.- In der Patentstreitigkeit Goldschmidt AG (Klägerin) gegen Chardan SA (Beklagte) erkannte das Obergericht des Kantons Luzern am 26. Juni 1969, dass vom Verzicht der Klägerin auf Schadenersatz (Klagebegehren Ziff. 3) Vormerk genommen werde, die Klagebegehren 1, 2 und 4 als gegenstandslos abzuschreiben seien und die Beklagte die Prozesskosten von rund Fr. 30'000.-- zu tragen habe.

Die Klagebegehren 1, 2 und 4 wurden gegenstandslos, weil während des Prozesses, der nahezu fünf Jahre dauerte, die Schutzfrist für das Patent ablief, und auf Schadenersatz verzichtete die Klägerin vor allem mit Rücksicht auf die Schwierigkeit, den Schaden nach so langer Dauer des Verfahrens festzustellen.

BGE 96 II 62 S. 63

Um über die Prozesskosten zu entscheiden, prüfte das Obergericht vorfrageweise, ob bei Prozessbeginn eine Verletzung des Patentes vorlag. Das Obergericht bejahte das gestützt auf ein Gutachten, weshalb die Beklagte sämtliche Prozesskosten tragen müsse.

B.- Mit der Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht insbesondere geltend, die Kostenverteilung des Obergerichts beruhe auf einer unrichtigen Anwendung von Bundesrecht.

C.- Die Klägerin beantragt Nichteintreten, eventuell Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Welche Partei die Kosten des kantonalen Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich nach dem kantonalen Prozessrecht, dessen Anwendung das Bundesgericht auf Berufung hin nicht überprüfen darf (Art. 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 lit. c OG).

Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 76 II 250Erw. 2 und dort angeführte Urteile) liess die Berufung freilich auch zu, wenn in den Erwägungen eines Urteils über eine vom kantonalen Recht beherrschte Frage Bundesrecht angewendet wurde. Diese Rechtsprechung ist in BGE 80 II 183 jedoch dahin verdeutlicht worden, dass die Berufung in solchen Fällen nur zulässig ist, wenn der kantonale Gesetzgeber in der in Frage stehenden Beziehung zur Berücksichtigung des Bundesrechts verpflichtet war. Im gleichen Sinn ist in BGE 84 II 133 und BGE 85 II 364 entschieden worden.

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der luzernische Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Regelung der Frage, welche Partei die Kosten des kantonalen Verfahrens zu tragen hat, auf Bundesrecht Rücksicht zu nehmen. Er durfte diese Frage vielmehr allgemein, also auch für Patentstreitigkeiten, unabhängig vom Bundesrecht regeln. Dass die Vorinstanz vorfrageweise Bundesrecht anwandte, um über die Kosten nach kantonalem Recht zu entscheiden, macht ihren Entscheid daher nicht berufungsfähig.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.