Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 II 301 KI-generiert

Adjustment to Needs-Based Alimony Based on Modest Post-Divorce Income Increase

Geschäftsnummer BGE 96 II 301
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Adjustment to Needs-Based Alimony Based on Modest Post-Divorce Income Increase A former husband sought a reduction in his maintenance obligation (a "Bedürftigkeitsrente," or needs-based alimony) under Article 153(2) of the Swiss Civil Code, arguing that his ex-wife's financial circumstances had improved significantly and permanently; her monthly income had increased from about CHF 400.00 to CHF 640.00 since the settlement agreement. The court ruled that reducing a needs-based alimony requires a substantial and enduring change in circumstances, and the wife's income increase of CHF 240.00, partly attributable to general inflation and typical real wage improvement, did not constitute a "substantial" decrease in her need, especially since the husband had anticipated her potential to earn more ("at least CHF 850.00") when he agreed to the initial amount; further, since her total income (including the alimony) only moderately exceeded her calculated debt enforcement minimum (Existenzminimum), which is only a guidepost for alimony levels, the continuation of the current payment remained appropriate, even allowing her to save the excess for future adverse circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 153 Abs. 2 ZGB. Herabsetzung einer Bedürftigkeitsrente. Vorbedingung für eine Herabsetzung ist eine erhebliche und dauernde Veränderung der Vermögensverhältnisse (Erw. 3 und 4). Eine Erhöhung des Einkommens des Anspruchsberechtigten im Rahmen der allgemeinen Teuerung und der üblichen Verbesserung der Reallöhne ist noch keine erhebliche Abnahme der Bedürftigkeit (Erw. 5 a). Bedeutung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für die Festsetzung der Rentenhöhe (Erw. 5 b und d).

Schlagwörter

KI-generiert
nachehelicher Unterhalt Einkommensanpassung Schuldtilgung Minimallohn Lohnfortzahlung Unterhaltspflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 153 Abs. 2 ZGB

Cited as the legal basis for assessing the potential reduction of the alimony pension due to changed financial circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

5A_496/2019 (2021-06-02)
«…e Möglichkeit einer künftigen Gesetzesänderung im Scheidungsurteil nicht berücksichtigte (vgl. BGE 118 II 229 E. 3a; 96 II 301 E. 5a; Urteil 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 141 III 376 E. 3.3.1 a.E.). Deren Berücksich…»
5A_448/2010 (2010-08-11)
«…85). Rechtsfrage ist, ob die festgestellte Einkommenseinbusse nach menschlichem Ermessen von Dauer sein wird (vgl. BGE 96 II 301 E. 4 S. 302 f.; 117 II 211 E. 5a S. 217; zum geltenden Recht: zit. Urteil 5C.197/2003, E. 3.3, in: FamPra.ch 2004 S.…»
5A_23/2010 (2010-03-31)
«…len. Rechtsfrage ist, ob die festgestellte Einkommenseinbusse nach menschlichem Ermessen von Dauer sein wird (vgl. BGE 96 II 301 E. 4 S. 302 f.; 117 II 211 E. 5a S. 217; zum geltenden Recht: zit. Urteil 5C.197/2003, E. 3.3, in: FamPra.ch 2004 S.…»
5A_82/2009 (2009-04-27)
«…licher, dauernder und unvorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden ( BGE 96 II 301 E. 5a S. 303; 117 II 211 E. 5a S. 217 und BGE 118 II 229 E. 3 S. 232 ff.). Mit dieser Regelung wird dem Umstand Re…»
5A_572/2008 (2009-02-06)
«…licher, dauernder und unvorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden ( BGE 96 II 301 E. 5a S. 303; 117 II 211 E. 5a S. 217 und BGE 118 II 229 E. 3 S. 232 ff.). Mit dieser Regelung wird dem Umstand Re…»
5A_685/2007 (2008-02-26)
«…prévisible au moment du divorce ( ATF 117 II 211 consid. 5a, 359 consid. 3 in fine; 118 II 229 consid. 3a; cf. ATF 96 II 301 consid. 3 et 5a). La procédure en modification du jugement de divorce n'est pas destinée à corriger ce dernier, mais à…»
5A_270/2007 (2007-07-12)
«…évisible au moment du divorce ( ATF 118 II 229 consid. 2 et 3a; 117 II 211 consid. 1a et 5a, 359 consid. 3 in fine; 96 II 301 consid. 3 et 5a; 90 II 69 consid. 5). Lorsqu'un époux remarié assume des obligations découlant d'un jugement de divo…»
5C.52/2007 (2007-07-12)
«…r, dauernder und unvorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden kann ( BGE 96 II 301 Nr. 41; 117 II 211 E. 5a S. 217 und 359 E. 3 S. 363; 118 II 229 E. 3 S. 232 ff.). Die - hier anwendbare (Art. 7a A…»
5P.59/2007 (2007-07-12)
Spousal maintenance modification after retirement: foreseeability of income change as legal question for federal appeal, not constitutional complaint.
«…). Nach ständiger Rechtsprechung muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar sein ( BGE 96 II 301 Nr. 41; 117 II 211 E. 5a S. 217 und 359 E. 3 S. 363; 118 II 229 E. 3 S. 232 ff.). Beide kantonalen Instanzen haben…»
5C.112/2005 (2005-08-04)
«…len. Rechtsfrage ist, ob die festgestellte Einkommenseinbusse nach menschlichem Ermessen von Dauer sein wird (vgl. BGE 96 II 301 E. 4 S. 302 f.; 117 II 211 E. 5a S. 217; zum geltenden Recht: zit. Urteil 5C.197/2003, E. 3.3, in: FamPra.ch 2004 S.…»
5C.102/2005 (2005-08-03)
«…prévisible au moment du divorce ( ATF 117 II 211 consid. 5a, 359 consid. 3 in fine; 118 II 229 consid. 3a; cf. ATF 96 II 301 consid. 3 et 5a). Relèvent également de l'action en modification au sens de l'art. 153 aCC les rentes dues en vertu d'…»
5C.84/2005 (2005-06-21)
«…). Nach ständiger Rechtsprechung muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar sein ( BGE 96 II 301 Nr. 41; 117 II 211 E. 5a S. 217 und 359 E. 3 S. 363; 118 II 229 E. 3 S. 232 ff.). 2. Die Beklagte bestreitet die g…»
5C.13/2005 (2005-04-06)
«…évisible au moment du divorce ( ATF 118 II 229 consid. 2 et 3a; 117 II 211 consid. 1a et 5a, 359 consid. 3 in fine; 96 II 301 consid. 3 et 5a; 90 II 69 consid. 5). La pension alimentaire au sens de l'art. 152 aCC étant allouée lorsque, sans u…»
5C.197/2003 (2004-04-30)
«…s das Erwerbseinkommen wieder auf das frühere Niveau ansteigen wird (vgl. zum Begriff der "dauernden" Veränderung: BGE 96 II 301 E. 4 S. 302 f.; 117 II 211 E. 5a S. 217). Heikel ist die Beurteilung, ob eine Verminderung der Leistungskraft um run…»
5C.281/2002 (2003-03-14)
«…n die Parteien bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung ausgegangen sind (Art. 63 f. OG; BGE 105 II 166 E. 2 S. 169; 96 II 301 E. 4 S. 302). Sie macht geltend, es könne gar nicht relevant sein, ob und aus welchen Gründen bei der Ausfällung des S…»

Volltext

Urteilskopf

96 II 301

41. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1970 i.S. K. gegen K.

Regeste

Art. 153 Abs. 2 ZGB. Herabsetzung einer Bedürftigkeitsrente.

Vorbedingung für eine Herabsetzung ist eine erhebliche und dauernde Veränderung der Vermögensverhältnisse (Erw. 3 und 4).

Eine Erhöhung des Einkommens des Anspruchsberechtigten im Rahmen der allgemeinen Teuerung und der üblichen Verbesserung der Reallöhne ist noch keine erhebliche Abnahme der Bedürftigkeit (Erw. 5 a).

Bedeutung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für die Festsetzung der Rentenhöhe (Erw. 5 b und d).

Erwägungen ab Seite 302

BGE 96 II 301 S. 302

Aus den Erwägungen:

3. Die der Beklagten im gerichtlich genehmigten Vergleich vom 7. Juni 1968 zuerkannte Rente ist eine Bedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 ZGB. Nach Art. 153 Abs. 2 ZGB wird eine solche Rente auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. Da der Kläger nicht geltend macht, es habe sich seine eigene finanzielle Lage verschlechtert, ist lediglich zu prüfen, ob sich eine Herabsetzung der Rente wegen veränderter Verhältnisse der Beklagten rechtfertige. Voraussetzung einer solchen Herabsetzung ist jedoch, dass sich die Vermögensverhältnisse erheblich und nach menschlichem Ermessen dauernd verändert haben (Kommentar EGGER N. 6 zu Art. 153 ZGB; HINDERLING, 3. Aufl., S. 146).

4. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war dem Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (7. Juni 1968) bekannt, dass die Beklagte als Aushilfsangestellte in einem Warenhaus ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 400.-- erzielte. Im Jahre 1969 verdiente sie nach den Angaben des Bezirksgerichts dann durchschnittlich Fr. 640.-- im Monat.

Die Vorinstanz scheint dieser Einkommenserhöhung den dauernden Charakter absprechen zu wollen, denn sie sagt in ihrem Urteil, die Beklagte habe nicht die Gewissheit, dass sie dauernd und auch im Falle von Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit beschäftigt sein werde. Damit stellt indessen das Obergericht zu hohe Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Veränderung der Einkommensverhältnisse, wie sie vorstehend in Auslegung des Art. 153 Abs. 2 ZGB gefordert worden ist. Wenn die Beklagte vom 1. Januar 1969 an zeitweise ganztägig,

BGE 96 II 301 S. 303

d.h. in vermehrtem Masse als früher, tätig sein konnte, darf sowohl angesichts ihres Alters (48 Jahre) als auch angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse (der älteste Sohn ist volljährig, die Tochter geht in die Lehre, und der jüngste, 13-jährige Sohn ist zwar geistig etwas zurückgeblieben, kann aber gleichwohl eine Schule besuchen) und angesichts der Arbeitsmarktlage angenommen werden, dass sie auch in Zukunft in diesem vermehrten Umfange dem Erwerb werde nachgehen können. Wohl besteht wie bei allen Erwerbstätigen theoretisch jederzeit die Gefahr einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Gefahr bei der Beklagten in naher Zukunft verwirklichen werde (z.B. infolge angegriffener Gesundheit oder vorhandener Krankheitsdisposition), bestehen indessen nicht. Unter diesen Umständen muss die Erhöhung des monatlichen Einkommens um ca. Fr. 240.-- nach menschlichem Ermessen als dauernd betrachtet werden. Es bleibt demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Erhöhung auch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse darstelle.

5. a) Im Scheidungsurteil sind die Ansprüche der geschiedenen Frau nach Möglichkeit endgültig und dauernd festzulegen. Dementsprechend sind bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge gewöhnlich nicht nur diejenigen Verhältnisse zu berücksichtigen, die zur Zeit der Scheidung gerade bestehen, sondern auch diejenigen, die sich voraussichtlich in naher Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit verwirklichen werden. Eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen des anspruchsberechtigten Ehegatten kann deshalb in der Regel nur angenommen werden, wenn Ereignisse vorliegen, die bei der Scheidung weder bestanden haben noch mit Bestimmtheit vorauszusehen waren (WÄSCH, Die Abänderung von Scheidungsurteilen nach Art. 153 ZGB, Diss. Bern 1950, S. 51 f.). Eine Erhöhung des Einkommens des Anspruchsberechtigten im Rahmen der allgemeinen Teuerung und der üblichen Verbesserung der Reallöhne bedeutet daher noch keine erhebliche Abnahme der Bedürftigkeit.

Im vorliegenden Falle nun wusste der Kläger beim Abschluss des Vergleichs, dass die Beklagte im März 1968 Fr. 405.-- verdient hatte, und nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz rechnete er damals bereits damit, dass sie "in Kürze mindestens Fr. 850.--" werde verdienen können. Wenn er

BGE 96 II 301 S. 304

trotzdem vergleichsweise der Beklagten für die folgenden zehn Jahre monatlich Fr. 300.-- offerierte, so ist anzunehmen, dass er bereit war, auch dann diese Beträge zu entrichten, wenn die Beklagte "in Kürze" mehr als Fr. 400.-- verdienen sollte. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die nun eingetretene Erhöhung des Einkommens von ca. Fr. 240.-- noch nicht als wesentliche Veränderung betrachtete, so kann darin keine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden, zumal wenn mitberücksichtigt wird, dass seit dem Abschluss des Vergleiches vom 7. Juni 1968 auch die Teuerung fortgeschritten ist.

b) Die Bedürftigkeitsrente dient grundsätzlich zur Deckung des Notbedarfs, für dessen Ermittlung das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewisse Anhaltspunkte bieten kann. Lebt der Pflichtige in guten finanziellen Verhältnissen, so darf - nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf die ständig fortschreitende Geldentwertung - aus Billigkeitsgründen der Ehefrau auch eine Rente zugesprochen werden, die mehr als nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken vermag (HINDERLING, 3. Aufl., S. 133). Was aber für die erstmalige Festsetzung der Rentenhöhe gilt, gilt sinngemäss auch für die Herabsetzung der Rente. Eine solche hat nicht immer schon zu erfolgen, wenn die Bedürftigkeitsrente und die Einkünfte der Ehefrau deren Existenzminimum übersteigen, sondern die Rente hat angemessen zu bleiben. Es ist auf die konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles abzustellen.

Nach dem bezirksgerichtlichen Entscheid beläuft sich das Existenzminimum der Beklagten auf Fr. 1120.--. Davon ist jedoch die Kinderzulage von Fr. 140.-- für die Tochter abzuziehen, die nach den Feststellungen des Bezirksgerichtes seit 1. Dezember 1969 monatlich Fr. 700.-- verdient, also voll erwerbsfähig und inzwischen auch 18 Jahre alt geworden ist, so dass der Kläger für sie gemäss dem Scheidungsurteil keine Beiträge mehr leisten muss. Das Existenzminimum der Beklagten zur Zeit des vorinstanzlichen Urteils muss deshalb mit Fr. 980.-- in Rechnung gestellt werden. Auf der andern Seite betragen ihre monatlichen Einkünfte gegenwärtig Fr. 1190.-- (Fr. 640.-- aus Erwerbseinkommen, Fr. 400.-- und Fr. 150.-- aus Unterhaltsbeiträgen für sich bzw. ihren jüngsten Sohn), zuzüglich der Kinderzulagen von Fr. 35.-. Das sind Fr. 210.-- bzw. Fr. 245.-- mehr als das Existenzminimum. Das liegt im Rahmen dessen, was der Kläger der Beklagten selbst zuzubilligen

BGE 96 II 301 S. 305

gewillt ist. In seiner Berufung führt er nämlich aus, er sei bereit, der Beklagten weiterhin eine Rente von Fr. 200.-- zu entrichten, obwohl sie ihren Notbedarf praktisch mit ihrem eigenen Verdienst zu decken vermöge. Damit bringt er aber zum Ausdruck, dass er grundsätzlich einverstanden ist, der Beklagten über das Existenzminimum hinaus Fr. 200.-- zu bezahlen. Es kann schon deshalb nicht gesagt werden, die von der Vorinstanz getroffene Regelung entspreche nicht mehr der heutigen Lage und die Beibehaltung der bisherigen Unterhaltsbeiträge verletze Bundesrecht.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Vermögensverhältnisse des Pflichtigen drängt sich keine Herabsetzung der Bedürftig keitsrente auf...

d) Schliesslich billigte die Vorinstanz der Beklagten zu, dass sie bescheidene Einkommenserhöhungen als Rücklage für weniger günstige Zeiten verwenden dürfe. Inwiefern sie damit Bundesrecht verletzt haben sollte, wie der Kläger behauptet, ist nicht ersichtlich. Gesteht man der Beklagten eine etwas über dem Existenzminimum liegende Bedürftigkeitsrente zu, was nach den gemachten Ausführungen zulässig ist und auch dem Willen des Klägers entspricht, und gibt sich die Beklagte trotzdem mit einer bescheidenen Lebensführung zufrieden, so muss es ihr frei stehen, die nicht für den Unterhalt verwendeten Mittel als Rücklage für spätere Zeiten zu verwenden. Die Berufung ist auch in diesem Punkte unbegründet und abzuweisen.