Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 I 94 KI-generiert

Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Enteignungssachen; Art

Geschäftsnummer BGE 96 I 94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Military Department and Federal Valuation Commission on Extension for Substantiation of Appeal The Federal Military Department filed an administrative appeal against a decision of the Federal Valuation Commission, requesting an extension (Nachfrist) under Art. 108 para. 3 OG to properly substantiate its appeal, arguing that the valuation methodologies used by the Commission deviated from official guidelines, requiring extensive review of files and additional documents. The court held that, under the revised Art. 108 OG replacing the previous unreasoned appeal procedure, an administrative appeal must include a written, fact-supported justification, but the requirements for its clarity are not excessively strict, only needing to convey the appellant's claims and supporting facts. The court found that the Military Department's brief statement, which alleged a violation of the Federal Council resolution on the valuation of agricultural properties, was not unclear or ambiguous, meaning the legal prerequisite for granting a grace period—the lack of requisite clarity or missing annexes—was not met, and an extension cannot be used merely to supplement an initially insufficient submission or prolong the deadline for motivation. Consequently, the request for an extension was rejected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Enteignungssachen; Art. 115, 108 OG: Anforderungen an die Begründung; Voraussetzungen für die Ansetzung einer Nachfrist.

Schlagwörter

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Fristversäumnis amtlicher Wert Kontrollfrist In den Akten enthaltene Schriftstücke verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Militärwissenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 3 rev
Sie enthält die Begehren des Beschwerdeführers und ein Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 108 Abs. 3 rev.
Art. 108 rev
Es sei deshalb nicht möglich gewesen, eine den Anforderungen von Art. 108 rev.
Art. 115 OG
Gemäss Art. 115 OG in Verbindung mit Ziff.
Art. 108 OG
Nach Art. 108 OG hat die Beschwerde die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Abs.
Art. 77 EntG
a) Die in Enteignungssachen geltenden Vorschriften über die Begründung der Beschwerde weichen damit von der bisherigen Ordnung von Art. 77 EntG ab.
Art. 104 OG
Deren notwendiger Inhalt ergibt sich aus Art. 104 OG.
Art. 108 Abs. 3 OG
mehrdeutig oder ist kein vernünftiger Sinn erkennbar, so setzt der Richter eine kurze Nachfrist zur Klarstellung (Art. 108 Abs. 3 OG).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 85 I 291
Die Rechtsprechung hat hieran schon bisher keine sehr strengen Anforderungen gestellt (BGE 85 I 291, BGE 87 I 84, BGE 89 I 282).
BGE 87 I 84
Die Rechtsprechung hat hieran schon bisher keine sehr strengen Anforderungen gestellt (BGE 85 I 291, BGE 87 I 84, BGE 89 I 282).
BGE 89 I 282
Die Rechtsprechung hat hieran schon bisher keine sehr strengen Anforderungen gestellt (BGE 85 I 291, BGE 87 I 84, BGE 89 I 282).
BGE 89 II 221
b) Fehlt allerdingsjede Begründung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 89 II 221).
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Administrative Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Rectification
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Volltext

Urteilskopf

96 I 94

18. Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Februar 1970 i.S. Eidgen. Militärdepartement gegen Bernold und Eidgen. Schätzungskommission des VI. Kreises.

Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Enteignungssachen; Art. 115, 108 OG: Anforderungen an die Begründung; Voraussetzungen für die Ansetzung einer Nachfrist.

Erwägungen ab Seite 95

BGE 96 I 94 S. 95

1. Gegen den Entscheid der Eidg. Schätzungskommission des VI. Kreises vom 26. November/9. Dezember 1969 hat der Enteigner mit Eingabe vom 22. Januar 1970 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie enthält die Begehren des Beschwerdeführers und ein Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 108 Abs. 3 rev. OG. Das Gesuch wird damit begründet, dass die dem Entscheid zugrunde liegende Begutachtung von den in der Anleitung für die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften aufgestellten Grundsätzen über die anzuwendende Methode abweiche, was die Ausarbeitung der Beschwerdebegründung ohne gründliches Studium der Akten, zu denen noch weitere Urkunden beizuziehen seien, verunmögliche. Es sei deshalb nicht möglich gewesen, eine den Anforderungen von Art. 108 rev. OG genügende Begründung mit den entsprechenden Beweisanträgen einzureichen.

2. Gemäss Art. 115 OG in Verbindung mit Ziff. III der Übergangsbestimmungen bestimmt sich das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der Eidg. Schätzungskommissionen, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Oktober 1969) getroffen wurden, nach den Art. 104 bis 109 dieses Gesetzes. Nach Art. 108 OG hat die Beschwerde die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Abs. 2). Fehlen die Beilagen oder lässt die Begründung die nötige Klarheit vermissen, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, mit Androhung des Nichteintretens (Abs. 3).

a) Die in Enteignungssachen geltenden Vorschriften über die Begründung der Beschwerde weichen damit von der bisherigen Ordnung von Art. 77 EntG ab. Während danach die Weiterziehung durch schriftliche Eingabe an den Präsidenten der Schätzungskommission zu erklären war und nicht begründet zu werden brauchte, bedarf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einer schriftlichen Begründung. Deren notwendiger Inhalt ergibt sich aus Art. 104 OG. Es ist darzulegen, dass Bundesrecht verletzt, oder der massgebende Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde oder die Würdigung unangemessen

BGE 96 I 94 S. 96

sei. Die Rechtsprechung hat hieran schon bisher keine sehr strengen Anforderungen gestellt (BGE 85 I 291, BGE 87 I 84, BGE 89 I 282). Sie hat als genügend angesehen, dass der Beschwerdebegründung entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer verlangen und auf welche Tatsachen er sich berufen will. Der Gesetzgeber hat nicht beabsichtigt, diese Rechtsprechung zu verschärfen. Das würde sich angesichts der Art einzelner Beschwerden, die von den Parteien häufig ohne Zuzug eines Rechtskundigen erhoben werden, wie insbesondere der Beschwerden an das Eidg. Versicherungsgericht, auf die das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anwendbar ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 103 bis 114), auch nicht rechtfertigen.

b) Fehlt allerdingsjede Begründung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 89 II 221).

Ist bloss ihr Sinn unklar, d.h. mehrdeutig oder ist kein vernünftiger Sinn erkennbar, so setzt der Richter eine kurze Nachfrist zur Klarstellung (Art. 108 Abs. 3 OG).

Dies bedeutet, dass die Nachfrist nicht dazu dienen kann, die Frist zur Beschwerdebegründung zu verlängern, d.h. eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen. Die beschwerdeführende Partei kann daher auch keinen Anspruch auf Fristansetzung haben. Sie erwirbt insbesondere einen solchen nicht dadurch, dass sie eine unvollständige Begründung einreicht.

Die Begründung, welche das Militärdepartement seinen Begehren gab, ist zwar sehr knapp, besteht sie doch in einem einzigen Satz, aber nicht unklar. Es ist aus ihr ersichtlich, dass eine Verletzung von Vorschriften des Bundesratsbeschlusses über die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften (AS 51, 1287) gerügt werden will. Diese Rüge ist, auch wenn nicht gesagt wird, worin die Verletzung liegen soll, oder dass der Erlass auf das Enteignungsverfahren anwendbar sei, unmissverständlich.

Die Voraussetzungen für die Ansetzung einer Nachfrist im Sinn von Art. 108 Abs. 3 OG sind nicht gegeben.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

Das Gesuch, dem Enteigner im Sinn von Art. 108 Abs. 3 OG eine Nachfrist anzusetzen, wird abgewiesen.