Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 I 85 KI-generiert

Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Zollsachen

Geschäftsnummer BGE 96 I 85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Customs Directorate Fine Appeal Jurisdiction A company appealed the Federal Customs Directorate's decision, which fined its declarant for a customs offense (incorrect declaration of goods quantity and weight) and held the company jointly and severally liable for the reduced fine of CHF 126.70 under Article 100 of the Customs Law. The Federal Supreme Court ruled the appeal could not be pursued directly because first-instance decisions of the Federal Customs Directorate, a subordinate agency to the Federal Department of Finance and Customs, are not immediately subject to an administrative court appeal under the new Article 98 lit. c of the Federal Organization Act (OG); thus, the case must first be transferred to the Federal Department of Finance and Customs. The court also clarified that a potentially subsequent decision by the Department confirming the company's joint and several liability is appealable to the Federal Supreme Court via administrative court appeal (Art. 100 lit. f OG), as this liability is not considered a measure "in the field of criminal prosecution," unlike the declarant's fine, especially since the jointly liable party lacks the right to demand judicial review through objection under the Customs Law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Zollsachen. Art. 98 lit. c OG (neu). Erstinstanzliche Entscheide der Oberzolldirektion können nicht unmittelbar mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erw. 1). Art. 100 lit. f OG (neu). Der Entscheid des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements, der jemanden für eine Zollbusse solidarisch haftbar erklärt, ist nicht eine Verfügung "auf dem Gebiete der Strafverfolgung". Er unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Zollpflicht sachliche Unzuständigkeit Solidarhaftung Strafverfolgung Umwandlung der Busse Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 98 lit. c OG
Art. 98 lit. c OG (neu). Erstinstanzliche Entscheide der Oberzolldirektion können nicht unmittelbar mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erw. 1).
Art. 100 lit. f OG
Art. 100 lit. f OG (neu).
Art. 75 ZGeine
7 und Art. 75 ZGeine Busse von Fr.
Art. 100 ZG
Gleichzeitig erklärte sie gemäss Art. 100 ZG die Firma Goth für diesen Betrag solidarisch haftbar.
Art. 95 Abs. 1 ZG
Dazu kommt, dass das Zollgesetz das Recht, durch Einsprache gegen die Strafverfügung die Beurteilung durch den Strafrichter zu verlangen, nur dem Verurteilten und nicht auch dem solidarisch haftbar Erklärten gibt (Art. 95 Abs. 1 ZG;

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 89 I 509
Dagegen konnte die Person, die in einer (nicht durch Einsprache angefochtenen) Strafverfügung für eine Zollbusse solidarisch haftbar erklärt wurde, diese ihr auferlegte Verpflichtung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreiten (BGE 89 I 509; Urteil Oberer vom 3.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Urteilskopf

96 I 85

15. Urteil vom 20. März 1970 i.S. Goth & Co. AG gegen Eidg. Oberzolldirektion.

Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Zollsachen.

Art. 98 lit. c OG (neu). Erstinstanzliche Entscheide der Oberzolldirektion können nicht unmittelbar mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erw. 1).

Art. 100 lit. f OG (neu). Der Entscheid des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements, der jemanden für eine Zollbusse solidarisch haftbar erklärt, ist nicht eine Verfügung "auf dem Gebiete der Strafverfolgung". Er unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 85

BGE 96 I 85 S. 85

Am 28. März 1969 meldete Arnold Seiler, Deklarant der Firma Goth & Co. AG, Basel, beim Zollamt Basel - Freilager Dreispitz eine für die Firma Kodak SA, Lausanne, bestimmte Sendung zur Transitabfertigung nach dem Zollamt Lausanne-Gare an. Die Deklaration lautete auf 241 Cartons Blitzlichtlampen mit einem Bruttogewicht von 1071 kg. Die zollamtliche

BGE 96 I 85 S. 86

Kontrolle in Lausanne ergabjedoch, dass es sich um 238 Cartons mit einem Bruttogewicht von 1546 kg handelte.

Am 13. Januar 1970 sprach die Oberzolldirektion gegen Arnold Seiler gestützt auf Art. 74 Ziff. 7 und Art. 75 ZGeine Busse von Fr. 190.-- aus, die sie infolge der Anerkennung des Straftatbestandes durch den Angeschuldigten auf Fr. 126.70 ermässigte. Gleichzeitig erklärte sie gemäss Art. 100 ZG die Firma Goth für diesen Betrag solidarisch haftbar. Bei der Eröffnung der Strafverfügung wurde angegeben, dass der Betrag der Busse durch Beschwerde beim Eidg. Finanz- und Zolldepartement und die solidarische Haftbarkeit durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könne.

Mit Eingabe vom 28. Januar 1970 beantragt die Firma Goth dem Bundesgericht, "die Strafverfügung rückgängig zu machen". Sie macht geltend, der Deklarant habe sich auf die Angaben des ausländischen Versenders verlassen. Da die Ware bei der Verzollung in Lausanne habe gewogen werden müssen, habe der Zoll durch die unrichtige Deklaration nicht verkürzt oder gefährdet werden können.

Die Oberzolldirektion beantragt dem Gericht, auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie der zuständigen Instanz zu übergeben, eventuell sie abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 98 lit. c OG (Fassung gemäss BG vom 20. Dezember 1968) kann gegen erstinstanzliche Entscheide der den eidgenössischen Departementen und der Bundeskanzlei unterstellten Dienstabteilungen, Anstalten oder Betriebe nur in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen unmittelbar Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Hier hat die Oberzolldirektion als dem Finanz- und Zolldepartement unterstellte Dienstabteilung in erster Instanz entschieden. Seit der Aufhebung von Art. 99 Ziff. VIII des alten OG sieht indessen das Bundesrecht die Möglichkeit, erstinstanzliche Entscheide der Oberzolldirektion direkt durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten, nicht mehr vor. Daraus folgt, dass das Bundesgericht auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten kann. Sie ist der zuständigen Behörde, dem Finanz- und Zolldepartement, zu übergeben.

BGE 96 I 85 S. 87

2. Es stellt sich die weitere Frage, ob gegen den vom Departement zu fällenden Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird erhoben werden können.

Nach Art. 99 Ziff. VIII des alten OG war die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Strafen wegen Zollvergehen und gegen Ordnungsbussen, die den Betrag von hundert Franken überstiegen, nicht zulässig. Dagegen konnte die Person, die in einer (nicht durch Einsprache angefochtenen) Strafverfügung für eine Zollbusse solidarisch haftbar erklärt wurde, diese ihr auferlegte Verpflichtung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreiten (BGE 89 I 509; Urteil Oberer vom 3. Oktober 1968, nicht publiziert).

Das neue Recht (Art. 100 lit. f OG) lässt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Strafverfolgung (von einer hier nicht in Betracht fallenden Ausnahme abgesehen) nicht zu. Diese Einschränkung der Zuständigkeit des Bundesgerichts rechtfertigt sich namentlich wegen der Verteidigungsmittel, welche die Strafprozessordnung dem Verurteilten zur Verfügung stellt (BBl 1965 II 1309). Deshalb hätte Arnold Seiler auch dann, wenn er sich der Strafverfügung nicht unterzogen hätte, gegen die ihm wegen eines Zollvergehens - d.h. in einer Strafverfolgung - auferlegte Busse nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben können. Ebensowenig ist die Firma Goth befugt, die gegen ihren Deklaranten ausgefällte Busse auf diesem Wege anzufechten.

Aus ihrer Eingabe an das Bundesgericht scheint sich indessen zu ergeben, dass sie auch die ihr auferlegte solidarische Haftung bestreiten will.

Allerdings ist ihre solidarische Verpflichtung mit der Verurteilung des Deklaranten verbunden; beide Massnahmen wurden im gleichen Verfahren getroffen, und zudem ist die solidarische Haftung nur begründet, wenn die Verurteilung des Deklaranten rechtmässig ist. Doch stellt die solidarische Haftbarkeit der Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu der gegen Arnold Seiler ausgesprochenen Busse, nicht eine eigentliche Strafe dar; insbesondere wird sie nicht in das Strafregister eingetragen. Dazu kommt, dass das Zollgesetz das Recht, durch Einsprache gegen die Strafverfügung die Beurteilung durch den Strafrichter zu verlangen, nur dem Verurteilten und nicht auch dem solidarisch haftbar Erklärten gibt (Art. 95 Abs. 1 ZG;

BGE 96 I 85 S. 88

VEB 28/1958 Nr. 88 S. 192). Diese Feststellung ist entscheidend, da gerade die Möglichkeit der Anrufung des Strafrichters zum Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Strafverfolgung geführt hat. Es muss daher angenommen werden, dass die Firma Goth gegen einen Entscheid des Finanz- und Zolldepartements, durch den ihre solidarische Haftung für die Busse bestätigt würde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben könnte.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

Die Beschwerde wird dem Eidg. Finanz- und Zolldepartement übergeben.