Art. 84 Abs. 2 OG. Wegen Nichtanordnung einer psychiatrischen Oberexpertise im Strafverfahren kann der Angeklagte die eidgen. Nichtigkeitsbeschwerde erheben; die staatsrechtliche Beschwerde steht daher dafür nicht offen.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Challenging Refusal of Supplementary Psychiatric Expert Opinion on Culpability The appellant challenged a judgment of the Cantonal High Court, arguing that the court failed to order a supplementary psychiatric expert opinion ("Oberexpertise"), claiming the initial expert opinion was insufficient regarding the accused's culpability. The Swiss Federal Court determined that the right to *adequate* expert assessment on accountability stems from Article 13 of the Swiss Penal Code (StGB), which includes the right to a supplementary expert opinion if required by the circumstances. Since the potential violation of Article 13 StGB (by rejecting an Oberexpertise) in a criminal procedure can be challenged via federal nullity appeal (*Nichtigkeitsbeschwerde*) under Articles 268 and 269 of the Federal Criminal Procedure Act (BStP), the extraordinary remedy of constitutional complaint (*staatsrechtliche Beschwerde*) for violation of Article 4 of the Constitution is inadmissible, pursuant to the subsidiary rule set forth in Article 84(2) of the Federal Judiciary Act (OG).
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 84 Abs. 2 OG. Wegen Nichtanordnung einer psychiatrischen Oberexpertise im Strafverfahren kann der Angeklagte die eidgen. Nichtigkeitsbeschwerde erheben; die staatsrechtliche Beschwerde steht daher dafür nicht offen.
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Volltext
Urteilskopf
96 I 71
12. Urteil vom 21. April 1970 i.S. Kiefer gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Solothurn.
Regeste
Art. 84 Abs. 2 OG.
Wegen Nichtanordnung einer psychiatrischen Oberexpertise im Strafverfahren kann der Angeklagte die eidgen. Nichtigkeitsbeschwerde erheben; die staatsrechtliche Beschwerde steht daher dafür nicht offen.
Erwägungen ab Seite 71
BGE 96 I 71 S. 71
Mit der gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 29. Oktober 1969 gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde vom 28. November 1969 /9. März 1970 wird geltend gemacht, das Obergericht hätte dem Begehren des Beschwerdeführers auf Durchführung einer psychiatrischen Oberexpertise entsprechen müssen, weil das eingeholte Gutachten ungenügend sei.
Im Strafverfahren ergibt sich der Anspruch auf Anordnung einer Expertise bei Zweifeln über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten aus Art. 13 StGB. Doch schreibt das Strafgesetz nicht bloss einfach eine Begutachtung, sondern eine ausreichende Begutachtung vor; auf Grund von Art. 13 StGB ist daher auch zu entscheiden, ob im Einzelfall, auf Grund der konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse des Beschuldigten, ein Obergutachten einzuholen ist.
Der Anspruch auf Einholung eines Gutachtens, der sich für den Beschuldigten aus Art. 4 BV ergibt, geht nicht weiter als der aus Art. 13 StGB folgende. Wie es sich verhält, wenn das kantonale
BGE 96 I 71 S. 72
Prozessrecht Vorschriften aufweist, die über den aus Art. 13 StGB sich ergebenden Schutz hinausgehen, kann auf sich beruhen. Denn der Beschwerdeführer macht nichts geltend, woraus sich ein weitergehender Anspruch ergeben würde.
Die Verletzung von Art. 13 StGB durch Ablehnung einer Oberexpertise im Strafverfahren kann daher gegenüber einem letztinstanzlichen Urteil mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zur Geltung gebracht werden (Art. 268, 269 BStP).
Dieses Rechtsmittel schliesst die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV aus (Art. 84 Abs. 2 OG).
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wegen Nichteinholung einer psychiatrischen Oberexpertise ist deshalb nicht einzutreten.