Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 I 613 KI-generiert

Baker vs. Customs: Tax-Free Distiller Status Revocation

Geschäftsnummer BGE 96 I 613
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Baker vs. Customs: Tax-Free Distiller Status Revocation A baker who owned 353 a of land, including 241 a of forest, and personally cultivated the remaining 112 a (15 a grain, 6 a vegetables, 91 a meadow/pasture) and kept minor livestock, contested the Federal Customs and Finance Department's decision to revoke his previous classification as a commissioned home distiller (Hausbrennauftraggeber) eligible for tax-free spirits for self-consumption. The revocation was based on the 1962 Alcohol Act Implementing Ordinance (VV AlkG), which restricts this status to "farmers" operating a "farm" who invest a significant amount of time in, and derive meaningful income from, their agricultural activity; the inspector estimated the agricultural part of his activity at no more than one-fifth (1/5th) of his total gainful activity and his agricultural income was significantly lower than his baking income. The Federal Supreme Court upheld the revocation, ruling that while the agricultural income might be somewhat significant, the low required time commitment due to the small, primarily meadow/pasture area did not qualify the baker as a "farmer" (Landwirt) under Art. 37 VV AlkG, thus precluding any claim to tax-free spirits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz und zum Bundesgesetz über dieKonzessionierung der Hausbrennerei vom6. April 1962 (VVAIkG). 1. Als Hausbrenner oder Hausbrennauftraggeber kann nach der Vollziehungsverordnung nur anerkannt werden, wer Landwirt ist. Welches sind die Voraussetzungen hiezu? (Erw. 1). 2. Ein Bäckermeister, der nebenbei 112 Aren grösstenteils als Wiesund Weideland für einiges Kleinvieh bewirtschaftet, ohne dafür wesentliche Zeit aufwenden zu müssen, ist kein Landwirt im Sinne der Vollziehungsverordnung. (Erw. 2).

Schlagwörter

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landwirtschaftliches Grundstück Steuer vom Einkommen Freistellung vom Verbot Getränkesteuer Konsumfreiheit Handel mit alkoholischen Getränken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 57 Abs. 1 VV
Nach Art. 57 Abs. 1 VV AlkG kann ein Hausbrenner den für seinen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Branntwein aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs zum Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten.
Art. 37 Abs. 1 VV
Hausbrennauftraggeber sind nach Art. 37 Abs. 1 VV AlkG somit die Begriffe "Landwirt" und "Landwirtschaftsbetrieb".
Art. 65 Abs. 2 VV
Branntwein durch Dritte herstellen lassen, im übrigen aber den Anforderungen an einen Hausbrenner genügen (Art. 65 Abs. 2 VV AlkG).
Art. 37 VV
Es kann sich deshalb schon fragen, ob sein Betrieb einen Landwirtschaftsbetrieb im Sinne von Art. 37 VV AlkG darstellt.
Art. 57 Abs. 1 VV AlkG
The Federal Tribunal dismissed the appeal, confirming that the appellant is not entitled to tax-free retention of spirits under this provision.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 93 I 501
BGE 93 I 502
Die Nutzung von Wald ist keine landwirtschaftliche, sondern eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und fällt hier daher ausser Betracht (BGE 93 I 502).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 Abs. 1 VV AlkG

The Federal Tribunal dismissed the appeal, confirming that the appellant is not entitled to tax-free retention of spirits under this provision.

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Volltext

Urteilskopf

96 I 613

94. Urteil vom 25. September 1970 i.S. Müller gegen Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Regeste

Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz und zum Bundesgesetz über dieKonzessionierung der Hausbrennerei vom6. April 1962 (VVAIkG).

1. Als Hausbrenner oder Hausbrennauftraggeber kann nach der Vollziehungsverordnung nur anerkannt werden, wer Landwirt ist. Welches sind die Voraussetzungen hiezu? (Erw. 1).

2. Ein Bäckermeister, der nebenbei 112 Aren grösstenteils als Wiesund Weideland für einiges Kleinvieh bewirtschaftet, ohne dafür wesentliche Zeit aufwenden zu müssen, ist kein Landwirt im Sinne der Vollziehungsverordnung. (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 613

BGE 96 I 613 S. 613

A.- Fritz Müller führt in Niederösch eine Bäckerei. Er besitzt 353 a Grund und Boden, den er selbst bewirtschaftet. 241 a seines Grundbesitzes sind Wald. Von den restlichen 112 a hat er im Jahre 1969, wie eine Kontrolle ergeben hat, 15 a mit Getreide und 6 a mit Gemüse bepflanzt und 91 a als Wies- und Weidland genutzt. Er besitzt insgesamt 76 Obstbäume. Im Herbst 1969, am Tage der erwähnten Kontrolle, hielt er

BGE 96 I 613 S. 614

17 Schafe und 6 Schweine. Der Inspektor der Eidg. Alkoholverwaltung, der die Kontrolle durchführte, schätzt den Anteil der Bewirtschaftung von Grund und Boden an der gesamten Erwerbstätigkeit Müllers auf "nicht mehr als ca. 1/5". Müller selbst gibt sein Jahreseinkommen aus der Landwirtschaft mit Fr. 1630.--, jenes aus der Bäckerei mit Fr. 6500.-- an.

B.- Am 18. November 1958 hatte die Eidg. Alkoholverwaltung Müller auf Grund des Bundesratsbeschlusses über die Umschreibung der nicht gewerbsmässigen Herstellung der gebrannten Wasser und über die Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfes vom 28. Dezember 1938 als Hausbrennauftraggeber anerkannt. Der für seinen Landwirtschaftsbetrieb und Haushalt erforderliche Branntwein aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem Wildgewächs wurde ihm demzufolge als steuerfreier Eigenbedarf belassen. Am 13. November 1969 teilte die Eidg. Alkoholverwaltung Müller zu den voll steuerpflichtigen Branntweinproduzenten im Sinne von Art. 36 der Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz und zum Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei vom 6. April 1962 (VV AlkG) um. Das Eidg. Finanz- und Zolldepartement hat am 22. April 1970 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde abgewiesen.

Fritz Müller ficht den Entscheid des Eidg. Finanz- und Zolldepartementes mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht an. Das Eidg. Finanz- und Zolldepartement beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 57 Abs. 1 VV AlkG kann ein Hausbrenner den für seinen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Branntwein aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs zum Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Als Hausbrenner gilt nach Art. 37 Abs. 1 VV AIG der Landwirt, der Inhaber einer Brennereieinrichtung ist, allein oder mit seiner Familie oder seinen Dientskräften einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet und ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs brennt. Die für Hausbrenner geltenden Vorschriften sind sinngemäss auch auf Hausbrennauftraggeber anwendbar, d.h. auf Personen, die mangels eigenen Brennapparates

BGE 96 I 613 S. 615

Branntwein durch Dritte herstellen lassen, im übrigen aber den Anforderungen an einen Hausbrenner genügen (Art. 65 Abs. 2 VV AlkG).

Grundlegend für die Einteilung als Hausbrenner bzw. Hausbrennauftraggeber sind nach Art. 37 Abs. 1 VV AlkG somit die Begriffe "Landwirt" und "Landwirtschaftsbetrieb". Wie das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festhält, kann als Landwirt im Sinne der Verordnung nur anerkannt werden, wer berufsmässig, sei es im Haupt- oder Nebenberuf, ein landwirtschaftliches Heimwesen, d.h. landwirtschaftlich nutzbares Land von einer gewissen Ausdehnung, bewirtschaftet. Berufsmässig übt nach diesem Entscheid eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus, wer sich damit ein Einkommen, sei es in Geld oder Naturalien, schafft, das in seinem Haushalt ins Gewicht fällt (vgl. BGE 93 I 501 ff.). Im zitierten Entscheid erübrigte es sich in Anbetracht des Sachverhaltes, den Begriff des Landwirtes noch näher zu umschreiben. Als Landwirt im Sinne der Verordnung kann aber nur gelten, wer die eben erwähnten Voraussetzungen erfüllt und überdies für seine Tätigkeit in der Landwirtschaft, sei es allein oder mit seiner Familie, ein erhebliches Mass an Zeit aufwenden muss. Beansprucht die Bewirtschaftung seines Bodens ihn allein oder mit seiner Familie nur während weniger Stunden seiner Freizeit, so kann er nicht als Landwirt bezeichnet werden, selbst wenn er vielleicht eine Fläche von einiger Ausdehnung nutzt und aus dieser Tätigkeit sich ein verhältnismässig ansehnliches Einkommen verschafft. Die Nutzung von Wald ist keine landwirtschaftliche, sondern eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und fällt hier daher ausser Betracht (BGE 93 I 502).

2. Der Beschwerdeführer ist Bäckermeister. Die Bodenfläche, die er landwirtschaftlich nutzt beträgt 112 a. Davon bebaut er nur einen geringen Teil, während der Rest ihm als Wies- und Weideland für sein Kleinvieh dient. Es kann sich deshalb schon fragen, ob sein Betrieb einen Landwirtschaftsbetrieb im Sinne von Art. 37 VV AlkG darstellt. Diese Frage kann aber offen bleiben, da der Beschwerdeführer ohnehin nicht als Landwirt im Sinne der Verordnung qualifiziert werden kann. Zwar gibt er an, aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 1630.--zu erzielen, einen Betrag also, der im Verhältnis zu seinen übrigen Einkünften ins Gewicht fallen mag. Der für die Landwirtschaft des Beschwerdeführers

BGE 96 I 613 S. 616

erforderliche Zeitaufwand erscheint aber mit Rücksicht auf die gegenwärtige Bewirtschaftungsart zu gering, um ernsthaft ins Gewicht zu fallen. Auch wenn man die Mithilfe der Ehefrau dabei berücksichtigt, kann noch nicht von erheblichem Zeitaufwand gesprochen werden. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb dem Beschwerdeführer die Eigenschaft eines Hausbrenners oder Hausbrennauftraggebers aberkannt. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf steuerfreien Bezug von Branntwein nach Art. 57 Abs. 1 VV AIG.

Zwar belässt die Verwaltung tatsächlich einzelnen betagten Produzenten, die bisher ununterbrochen als Hausbrenner oder Hausbrennauftraggeber anerkannt waren, zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise weiterhin eine begrenzte steuerfreie Branntweinmenge, auch wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Der Beschwerdeführer bringt aber nichts vor, das die Anwendung dieser Praxis auf ihn rechtfertigen könnte. Er ist erst 58 Jahre alt und war lediglich während 12 Jahren als Hausbrennauftraggeber anerkannt. Dass seine 90-jährige Mutter bei ihm wohnt, vermag keine Ausnahme von der geltenden Regelung zu begründen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.