Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 I 598 KI-generiert

Victim's Challenge to Criminal Investigation Discontinuation: Procedural Rights vs. Substantive Review

Geschäftsnummer BGE 96 I 598
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Victim's Challenge to Criminal Investigation Discontinuation: Procedural Rights vs. Substantive Review The father of a deceased person following a traffic accident challenged the discontinuation of the criminal investigation into negligent manslaughter against the opposing driver, arguing both formal denial of rights (lack of notification, inspection, and evidence request opportunities before discontinuation) and substantive arbitrariness in the court's evidentiary and legal assessment. The court confirmed its established precedent that while a victim of a crime can bring a public law appeal (staatsrechtliche Beschwerde) to contest the violation of their procedural rights guaranteed by cantonal law, they cannot challenge the investigative decision itself—such as the discontinuance order based on arbitrary evaluation of evidence or law application—because the victim's interest is deemed merely factual and indirect, as the right to prosecute belongs exclusively to the state; thus, the appeal was addressed only regarding the alleged formal denial of rights, dismissing the claims of arbitrariness.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Art. 88 OG. Der durch eine strafbare Handlung Geschädigte kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung geltend machen, die ihm durch das kantonale Recht eingeräumten Parteirechte seien verletzt worden, nicht dagegen, die Einstellungsverfügung beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung (Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Verfahrensrechte Strafuntersuchung Opferrechte Totschlag Verkehrsunfall willkürliche Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 94 I 554
Nachdem es in BGE 94 I 554 E.
BGE 91 I 413
BGE 69 I 19
273 BStP nicht zusteht, beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen willkürlicher Anwendung des Bundesrechts anfechten könnte (BGE 69 I 19).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article must be included as it typically governs the imposition of court costs, even if its specific application is not fully detailed in the provided excerpt of the dispositive (which is missing, but cost allocation is standard in the final orders).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SR2 2024 69 (2025-06-05) · gr
Private Prosecutor Standing and Access to Files in Breach of Trust Case
«…cheiden zumindest im- plizit als zulässig (vgl. DROESE, a. a. O., S. 213 ff. mit Hinweis auf BGE 124 I 34; 122 III 353; 96 I 598). In der Literatur wird die Nutzung der Strafuntersuchung als Infor-…»
BES.2016.195 (2017-07-26) · bs
Appeal Regarding Denial of Access to Criminal Investigation Files and Discontinuance of Proceedings
«…sualer Informationsinteressen, Diss. Luzern 2008, S. 213 ff. insbesondere mit Verweis auf BGE 124 I 34, 122 III 353 und 96 I 598, wonach zivilprozessuale Informationsinteressen zwar kein rechtliches, wohl aber ein legitimes Anliegen darstellen). Au…»
SK2 2014 33 (2016-02-16) · gr
Appellants v. Prosecutor: Access to Criminal Investigation Files vs. Business Secrecy Interests
«…it als zulässig beurteilen (Lorenz Droese, a.a.O., S. 213 ff. insbes. mit Verweis auf BGE 124 I 34, 122 III 353 und BGE 96 I 598, wonach zivilprozessuale Informationsinteressen zwar kein rechtliches, wohl aber ein legitimes Anliegen darstellen). Au…»
2P.33/2000 (2000-04-03)
«…ême de l' art. 88 OJ ( ATF 118 Ia 46 consid. 3a p. 51; 110 Ia 72 consid. 1 p. 74; 99 Ia 104 consid. 1 p. 107 s.; 96 I 598 consid. 2a p. 600). Sous l'angle procédural, un parallèle peut être établi entre l'interdiction de l'arbitraire et le…»
BGE 126 I 81
«…art. 88 OJ ( ATF 118 Ia 46 consid. 3a p. 51; 110 Ia 72 consid. 1 p. 74; ATF 99 Ia 104 consid. 1 p. 107 s.; ATF 96 I 598 consid. 2a p. 600). Sous l'angle procédural, un parallèle peut être établi entre l'interdiction de l'arbitraire et le…»
BGE 98 IA 649
«…lection_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F93-I-1%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page5), [BGE 96 I 598](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 97 I 262
«…chwerdebefugnis nicht begründenden) bloss "tatsächlichen Interesse" nahe (vgl. über diese Unterscheidung neuestens [BGE 96 I 598](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
PKG 2016 25 · gr
Private Prosecutor's Right to Access Criminal File Over Business Secrecy
«…it als zulässig beurteilen (Lorenz Droese, a.a.O., S. 213 ff. insbes. mit Verweis auf BGE 124 I 34, 122 III 353 und BGE 96 I 598, wonach zivilprozessuale Informa­ tionsinteressen zwar kein rechtliches, wohl aber ein legitimes Anliegen darstellen).…»

Volltext

Urteilskopf

96 I 598

91. Auszug aus dem Urteil vom 18. November 1970 i.S. Lauener gegen Cadosch und Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Regeste

Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Art. 88 OG.

Der durch eine strafbare Handlung Geschädigte kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung geltend machen, die ihm durch das kantonale Recht eingeräumten Parteirechte seien verletzt worden, nicht dagegen, die Einstellungsverfügung beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung (Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 598

BGE 96 I 598 S. 598

Aus dem Tatbestand:

A.- Am 14. Oktober 1969 kam es auf der Kantonsstrasse Tiefenkastel-Lenz zwischen einem Motorroller und einem Personenautomobil zu einem Zusammenstoss, bei dem der Rollerfahrer Marcel Lauener so schwer verletzt wurde, dass er nach einigen Tagen starb. Das Untersuchungsrichteramt Chur führte eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen Erwin Cadosch, den Führer des Automobils, stellte sie aber mit Genehmigung das Staatsanwalts am 24. Juli 1970 ein, da dem Angeschuldigten keine Verletzung von Verkehrsvorschriften nachgewiesen werden könne.

BGE 96 I 598 S. 599

B.- Gegen diese Einstellungsverfügung hat Georges-André Lauener, der Vater des Verunfallten, staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV erhoben. Er ist der Auffassung, der durch eine strafbare Handlung Geschädigte habe ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Strafverfahrens und sei daher entgegen der bisherigen Praxis des Bundesgerichts legitimiert, mit der staatsrechtlichen Beschwerde nicht nur Verfahrensmängel zu rügen, sondern die Einstellungsverfügung auch inbezug auf ihren Inhalt anzufechten. Er rügt

a) als formelle Rechtsverweigerung, dass ihm vor Erlass der Einstellungsverfügung nicht der Schluss der Untersuchung mitgeteilt und Gelegenheit zur Akteneinsicht sowie zu Beweisanträgen gegeben worden sei, und

b) als Willkür, dass die Einstellungsverfügung auf einer unhaltbaren Beweiswürdigung und Rechtsanwendung beruhe.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer ist, als Vater und Erbe des tödlich Verunfallten, durch die angeblich strafbare Handlung des Beschwerdegegners geschädigt. Es fragt sich, inwieweit er legitimiert ist, gegen die Einstellung der Strafuntersuchung staatsrechtliche Beschwerde zu erheben.

a) Das Bundesgericht ist während Jahrzehnten auf staatsrechtliche Beschwerden, die der Geschädigte gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil erhoben hat, eingetreten. Im Jahre 1943 änderte es seine Rechtsprechung und sprach seither dem Geschädigten die Legitimation zu solchen Beschwerden ab ohne Rücksicht auf die Stellung, die ihm das kantonale Recht im Strafverfahren einräumte. Nachdem es in BGE 94 I 554 E. 1 die Frage einer Änderung dieser Rechtsprechung aufgeworfen, aber offen gelassen hatte, hat es in späteren unveröffentlichten Urteilen die Legitimation des Geschädigten mit den in Erw. 2 jenes Urteils gemachten Ausnahmen weiterhin verneint. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Sozusagen alle kantonalen Strafprozessordnungen räumen zwar dem Geschädigten neben dem Recht, sich zur Wahrung seiner privatrechtlichen Ansprüche am Strafverfahren zu beteiligen, Befugnisse ein, die auch, ja in erster Linie der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses dienen. Trotz diesen

BGE 96 I 598 S. 600

Befugnissen, die PFENNINGER (Der Verletzte im schweiz. Strafverfahren, SJZ 1960 S. 185) im einzelnen aufzählt und unter der Bezeichnung "Recht zur Kontrolle der Strafuntersuchung" zusammenfasst, wird jedoch in der Rechtslehre überwiegend angenommen, dass das private Verfolgungsbedürfnis des Geschädigten rechtlich unerheblich sei (BAUMANN, Die Stellung des Geschädigten im schweiz. Strafprozess, Diss. Zürich 1958 S. 33 und die dort in Anm. 7 zitierte Literatur). Dem ist beizupflichten. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staate zu. Das Interesse des Geschädigten, im Hinblick auf das ihm die Kantone einen mehr oder weniger weitgehenden Einfluss auf den Gang des Strafverfahrens einräumen, erscheint als ein bloss mittelbares. Die Durchführung des Strafverfahrens bis zur gerichtlichen Beurteilung erleichtert ihm vor allem die Verfolgung seiner privatrechtlichen Ansprüche, indem er entweder diese im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen oder aber sich in einem selbständigen Zivilprozess auf das Beweisergebnis der Strafuntersuchung berufen kann. Bei diesem Interesse des Geschädigten an der Erleichterung der Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche wie auch bei seinem Interesse an einer gerechten Bestrafung des Täters handelt es sich um bloss tatsächliche Interessen, nicht um rechtlich erhebliche Interessen oder "Rechte", zu deren Wahrung die staatsrechtliche Beschwerde allein offen steht (Art. 88 OG, BGE 91 I 413 E. 3 mit Hinweis auf frühere Urteile). Solche Rechte sind lediglich diejenigen, die das kantonale Recht dem Geschädigten wegen seiner Stellung als am Verfahren beteiligte Partei einräumt und deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleich oder nahe kommt (BGE 94 I 554 E. 2). Würde die Legitimation des Geschädigten zur staatsrechtlichen Beschwerde erweitert, so hätte dies die sachlich nicht zu rechtfertigende Folge, dass der Geschädigte Einstellungsbeschlüsse und freisprechende Urteile, gegenüber denen ihm die zu freier rechtlicher Überprüfung führende Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof nach Art. 273 BStP nicht zusteht, beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen willkürlicher Anwendung des Bundesrechts anfechten könnte (BGE 69 I 19).

Soweit mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht wird, der angefochtene Einstellungsbeschluss beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung und Rechtsanwendung, ist daher

BGE 96 I 598 S. 601

auf sie nicht einzutreten. Zu prüfen ist nur die Rüge der formellen Rechtsverweigerung.

3. Der Beschwerdeführer behauptet, der angefochtene Entscheid missachte sowohl seinen unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör als auch Art. 97 Abs. 3 sowie Art. 129 bünd. StPO.

a) Weshalb der unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Gehörsanspruch verletzt sein soll, wird in der Beschwerde nicht darzutun versucht und ist auch nicht ersichtlich. Im Strafprozess, in dem es um den staatlichen Strafanspruch geht, hat der private Geschädigte nicht unmittelbar aufgrund des Art. 4 BV das Recht, die Strafuntersuchung zu kontrollieren und zu beeinflussen. Ein Anspruch, sich am Strafverfahren zu beteiligen, steht ihm nur zu nach Massgabe des kantonalen Rechts, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht lediglich unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür überprüft.

b) (Ausführungen darüber, dass die Strafuntersuchung nach Art. 82 StPO eingestellt worden ist und, wie ohne jede Willkür angenommen werden kann, Art. 97 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 StPO nicht anwendbar waren).