Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 I 248 KI-generiert

Carstens KG v. Swiss Federal Intellectual Property Office (DOMINANT Trademark)

Geschäftsnummer BGE 96 I 248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Carstens KG v. Swiss Federal Intellectual Property Office (DOMINANT Trademark) The German Sektkellerei Carstens KG sought protection in Switzerland for the international word mark "DOMINANT" for non-alcoholic and alcoholic beverages under the Madrid Agreement and the Paris Convention. The Swiss Federal Intellectual Property Office denied protection, a decision upheld by the Federal Supreme Court, on the basis that "DOMINANT" constitutes a comparative qualitative description essentially equivalent to a generic indicator of quality (e.g., "Record," "prima," "extra") and therefore lacks the distinctiveness required for trademark registration under Swiss law (Art. 14 para. 1 no. 2 MSchG) and international conventions (Art. 6 quinquies lit. B no. 2 PVUe). The Court reasoned that to allow registration would unduly restrict common usage in advertising, concluding that such promotional quality claims must remain free for public use.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Markenrecht, Internationale Marke deutschen Ursprungs; Voraussetzungen der Eintragung in der Schweiz. Madrider Abkommen (Fassung von Nizza), Art. 5 Abs. 1; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von Lissabon), Art. 6 Abs. 1, 6 quinquies lit. B Ziff. 2; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG (Erw. 1). Schutzverweigerung der Marke "Dominant", weil sie als vergleichende Beschaffenheitsangabe der gewöhnlichen Sachbezeichnung gleichzusetzen ist (Erw. 2).

Schlagwörter

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internationale Marke geistiges Eigentum vergleichende Werbung Gütezeichen Gemeingebrauch Völkerrechtliche Verträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG
This provision of Swiss law was cited in the reasoning section, but not explicitly applied in the final dispositive order concerning the outcome of the appeal.
Art. 5 Abs. 1 MMA
Madrider Abkommen (Fassung von Nizza), Art. 5 Abs.
Art. 6 Abs. 1 PVUe
den Gesetzen dieses Landes ab (Art. 6 Abs. 1 PVUe).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 94 I 76
Als Gemeingut gelten nach ständiger Rechtsprechung unter anderem Hinweise auf Eigenschaften oder Beschaffenheit der Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist (BGE 94 I 76, BGE 91 I 357 Erw.
BGE 91 I 357
Als Gemeingut gelten nach ständiger Rechtsprechung unter anderem Hinweise auf Eigenschaften oder Beschaffenheit der Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist (BGE 94 I 76, BGE 91 I 357 Erw.
BGE 70 II 253
Es ist somit keine Beschaffenheitsangabe allgemeinster Art wie die Bezeichnungen "unique" (BGE 70 II 253), "extra" (BGE 27 II 617), "prima", "fein", "gut" (BGE 21 S.
BGE 27 II 617
Es ist somit keine Beschaffenheitsangabe allgemeinster Art wie die Bezeichnungen "unique" (BGE 70 II 253), "extra" (BGE 27 II 617), "prima", "fein", "gut" (BGE 21 S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG

This provision of Swiss law was cited in the reasoning section, but not explicitly applied in the final dispositive order concerning the outcome of the appeal.

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Volltext

Urteilskopf

96 I 248

42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Februar 1970 i.S. Sektkellerei Carstens KG gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum.

Regeste

Markenrecht, Internationale Marke deutschen Ursprungs; Voraussetzungen der Eintragung in der Schweiz. Madrider Abkommen (Fassung von Nizza), Art. 5 Abs. 1; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von Lissabon), Art. 6 Abs. 1, 6 quinquies lit. B Ziff. 2; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG (Erw. 1).

Schutzverweigerung der Marke "Dominant", weil sie als vergleichende Beschaffenheitsangabe der gewöhnlichen Sachbezeichnung gleichzusetzen ist (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 249

BGE 96 I 248 S. 249

A.- Die Sektkellerei Carstens KG in Neustadt, Bundesrepublik Deutschland, hinterlegte am 5. November 1968 beim Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Wortmarke "DOMINANT", Nr. 350955, für "nichtalkoholische Getränke, Weine, Schaumweine und Wein enthaltende Getränke".

Am 16. September 1969 verfügte das Eidg. Amt für geistiges Eigentum, dieser Marke werde für das Gebiet der Schweiz der Schutz verweigert, weil sie eine bloss beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft sei.

B.- Die Hinterlegerin beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. September 1969, diese Verfügung aufzuheben und die Marke "DOMINANT" in der Schweiz zu schützen. Das Amt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz sind dem Madrider Abkommen betreffend die internationale Registrierung der Fabrik- oder Handelsmarken (MMA) in der am 15. Juni 1957 in Nizza revidierten Fassung beigetreten. Art. 5 Abs. 1 MMA erlaubt den auf das Abkommen verpflichteten Ländern, einer international eingetragenen Marke den Schutz unter den gleichen Voraussetzungen zu verweigern, unter denen sie ihn nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVUe) einer zur nationalen Eintragung hinterlegten Marke versagen dürfen.

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ist die am 31. Oktober 1958 in Lissabon vereinbarte Fassung der PVUe massgebend. Sie umschreibt in Art. 6 quinquies, lit. B, die Voraussetzungen, unter denen ein Land die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken verweigern darf.

Diese Bestimmung lässt in Ziffer 2 die Verweigerung unter anderem zu, "wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Im übrigen hängt die Eintragungsfähigkeit von

BGE 96 I 248 S. 250

den Gesetzen dieses Landes ab (Art. 6 Abs. 1 PVUe). Ein Verbandsland kann eine Marke also auch dann schützen, wenn es ihr nach der PVUe den Schutz verweigern dürfte.

Nach schweizerischem Recht darf eine Marke unter anderem dann nicht eingetragen werden, wenn sie als wesentlichen Bestandteil ein als Gemeingut anzusehendes Zeichen enthält oder wenn sie gegen bundesgesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstösst (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG). Als Gemeingut gelten nach ständiger Rechtsprechung unter anderem Hinweise auf Eigenschaften oder Beschaffenheit der Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist (BGE 94 I 76, BGE 91 I 357 Erw. 3 und dort erwähnte Entscheide).

2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Bezeichnung "DOMINANT" sei im Zusammenhang mit alkoholfreien und alkoholischen Getränken weder gebräuchlich noch weise sie auf die Beschaffenheit der benannten Erzeugnisse hin. Das Wort "DOMINANT" entstammt der französischen Sprache und ist sinnverwandt mit den Wörtern "primordial", "important", "premier", "prépondérant", "principal" (vgl. ROBERT, Dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, Bd. II 1963, S. 1360; GRAND LAROUSSE, Bd. IV, 1961, S. 173). Es ist somit keine Beschaffenheitsangabe allgemeinster Art wie die Bezeichnungen "unique" (BGE 70 II 253), "extra" (BGE 27 II 617), "prima", "fein", "gut" (BGE 21 S. 1057), sondern enthält einen werbemässigen Qualitätshinweis, der für das kaufende Publikum klar erkennbar ist. Das Bundesgericht lehnte im EntscheidBGE 31 II 745die Schutzfähigkeit der Marke "Record" ab, weil sie durch den Gebrauch in eine Sachbezeichnung umgewandelt worden sei; sie weise nicht ausschliesslich auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb, sondern auf ihre Beschaffenheit hin, weshalb sie als Gemeingut angesehen werden müsse. Ist aber der Marke "Record" der Schutz zu verweigern, so ist nicht zu ersehen, weshalb für das Zeichen "DOMINANT" etwas anderes gelten sollte. Es besteht kein Grund, eine vergleichende Beschaffenheitsangabe markenrechtlich anders zu behandeln als eine gewöhnliche Sachbezeichnung. Das von der Beschwerdeführerin als Marke beanspruchte Wort ist für den Gemeingebrauch in der Werbung freizuhalten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.