Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 95 IV 67 KI-generiert

Mother Removing Children Abroad Conviction Upheld

Geschäftsnummer BGE 95 IV 67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Mother Removing Children Abroad Conviction Upheld The case concerns a mother who, during her marriage and while retaining parental authority, left the marital home without her husband's knowledge, taking three of their five minor children with her and flying immediately to Canada with her new partner, thereby preventing her estranged husband from exercising his parental rights. The Federal Court upheld the conviction under Article 220 of the Swiss Penal Code (SPC) for removing minors, reasoning that even a parent in full possession of parental authority can be held liable if they unilaterally make a decision of great import, such as moving the children abroad, thus effectively depriving the other parent of the shared right to exercise parental authority during the marriage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 220 StGB. Entziehen von Unmündigen. Täter kann auch der Elternteil sein, der im ungeschmälerten Besitz der elterlichen Gewalt steht.

Schlagwörter

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elterliche Gewalt minderjährige Kinder Rechte des Kindes Familienwegweisung internationale Kindesentführung elterliche Unterhaltspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 220 StGB
Cited in the reasoning to establish the elements of the crime the accused was convicted of.
Art. 220 auch
In BGE 91 IV 136 und 228 hat der Kassationshof entschieden, dass sich nach Art. 220 auch der Ehegatte schuldig machen kann, dem die Kinder während der richterlich bewilligten Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bzw.
Art. 274 Abs. 1 ZBG
Jedes Elternteil hat das Recht, bei diesen mitzuwirken; die elterliche Gewalt darf nicht von einem Elternteil für sich allein beansprucht werden (Art. 274 Abs. 1 ZBG, EGGER N 3, HEGNAUER N 7).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 91 IV 136
Removal of Minors Conviction Upheld Against Father Violating Custodial Order
BGE 80 IV 70
BGE 80 IV 70, BGE 92 IV 2).
BGE 92 IV 2
BGE 80 IV 70, BGE 92 IV 2).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 220 StGB

Cited in the reasoning to establish the elements of the crime the accused was convicted of.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

BGE 108 IV 22
Child abduction complaint (Art. 220 CP): standing limited to parental or guardianship authority holders, excluding administrative care bodies even if the right of care was transferred.
«…all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F91-IV-136%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page137) et 229; [ATF 95 IV 67](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
PKG 1994 2 · gr
Child Support Standing and Executor Standing in Appeal
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Parental Child Abduction and Breach of Duties Appeal
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Cost Allocation in Discontinued Abduction Case
«…, bei diesen mitzuwirken; die elterliche Gewalt darf nicht von einem Elternteil für sich allein beansprucht werden (BGE 95 IV 67). Im Übrigen steht das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit Willen…»
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«…scheide betrafen durchwegs die Konstellation, dass entweder beide Elternteile die volle elterliche Sorge besassen ( BGE 95 IV 67 ; 98 IV 35 ; 118 IV 61 ) oder aber der nicht obhutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge die Kinder dem allein…»
BGE 136 III 353
«…scheide betrafen durchwegs die Konstellation, dass entweder beide Elternteile die volle elterliche Sorge besassen ( BGE 95 IV 67 ; BGE 98 IV 35 ; BGE 118 IV 61 ) oder aber der nicht obhutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge die Kinder de…»
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«…V 35 E. 2 S. 37 f., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 14 E. 2b S. 16; BGE 118 IV 61 E. 2a S. 63). Gemäss BGE 95 IV 67 f. dürfte selbst ein Ehegatte, der im "ungeschmälerten Besitz der elterlichen Gewalt" steht (also vor einem Zuteilungs…»
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«…IV 14 ; 110 IV 35 consid. 1c p. 37; 98 IV 35 ), mais aussi celui des parents qui détient l'autorité parentale ( ATF 95 IV 67 ). L'arrêt Haffner, invoqué par le recourant, n'a pas la portée que celui-ci lui prête. Si cet arrêt réserve au seul ti…»
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Volltext

Urteilskopf

95 IV 67

18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Februar 1969 i.S. R. und Kons. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Regeste

Art. 220 StGB. Entziehen von Unmündigen.

Täter kann auch der Elternteil sein, der im ungeschmälerten Besitz der elterlichen Gewalt steht.

Sachverhalt ab Seite 67

BGE 95 IV 67 S. 67

A.- Elisabeth R.-H. war früher mit Alfred M. verheiratet; der Ehe waren fünf Kinder entsprossen: Irene (geb. 1955). Silvia (1957), Lucia (1958), Alfred (1961) und Brigitte (1963). Am 27. September 1966 verliess sie die eheliche Wohnung in R. ohne Wissen ihres Gatten und nahm die drei Kinder Silvia, Alfred und Brigitte mit; die anderen zwei Kinder liess sie beim Ehemann zurück. Sie schloss sich samt den Kindern ihrem Bekannten Albert R. an und flog mit ihm am gleichen Tag nach Montreal. Die Reise und den Unterhalt in Kanada zahlte R. Am 23. Oktober 1966 verliessen R. und Frau M. mit den Kindern Kanada und trafen am 2. Dezember 1966 in G. ein, wo Frau M. mit den Kindern bei ihren Eltern Unterkunft fand.

Alfred M. erstattete noch am Fluchttag Anzeige bei der Polizei; tags darauf, als er erfuhr, dass R. für sich, Frau M. und die Kinder Flugkarten nach Montreal gelöst hatte, reichte er förmlich Strafklage gegen seine Ehefrau ein.

Am 24. Januar 1968 wurde die Ehe M.-H. geschieden und eine Scheidungskonvention genehmigt, wonach die Kinder Silvia, Alfred und Brigitte der Frau, Irene und Lucia dem Manne zugeteilt wurden. Hierauf heirateten Elisabeth H. und Albert R.

B.- Am 18. April 1967 verurteilte das Bezirksgericht der March Frau M. wegen Vorenthaltens von Unmündigen und Albert R. wegen Gehilfenschaft dazu zu je 1 Monat Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug.

Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz bestätigte dieses Urteil am 20. Juni 1967.

C.- Gegen das kantonsgerichtliche Urteil führen beide

BGE 95 IV 67 S. 68

Verurteilten Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freispruch eventuell Herabsetzung der Strafen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Nach Art. 220 StGB wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder vorenthält.

In BGE 91 IV 136 und 228 hat der Kassationshof entschieden, dass sich nach Art. 220 auch der Ehegatte schuldig machen kann, dem die Kinder während der richterlich bewilligten Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bzw. während des Scheidungsverfahrens nicht zugeteilt sind.

Nicht anders verhält es sich, wenn wie hier der Elternteil, der dem andern Kinder entzieht oder vorenthält, im ungeschmälerten Besitz der elterlichen Gewalt steht. Während der Ehe haben Vater und Mutter die elterlichen Rechte in gemeinsamen Einvernehmen auszuüben, jedenfalls in bezug auf die wichtigeren Angelegenheiten. Jedes Elternteil hat das Recht, bei diesen mitzuwirken; die elterliche Gewalt darf nicht von einem Elternteil für sich allein beansprucht werden (Art. 274 Abs. 1 ZBG, EGGER N 3, HEGNAUER N 7).

Frau R. hat nicht nur eigenmächtig ohne Anhörung ihres Mannes einen Entscheid von grosser Tragweite getroffen. Sie hat, indem sie die drei Kinder nach Kanada verbrachte, ihrem Mann verunmöglicht, seine elterlichen Rechte auszuüben (vgl. BGE 80 IV 70, BGE 92 IV 2). Da sie dies, wie die Vorinstanz verbindlich feststellt (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277 bis Abs. 1 BStP), mit Wissen und Willen getan hat, hat sie sich des Entziehens von Unmündigen schuldig gemacht.