Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 95 IV 45 KI-generiert

1. Art. 118 Satz 1 BStP. Sinn und Tragweite dieser Bestimmung (Erw. 1 und 3). 2. Art. 214 ff. BStP. Prüfungsbefugnis der Anklagekammer bei Beschwerden gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters (Erw. 2 und 4).

Geschäftsnummer BGE 95 IV 45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Investigating Judge's Discretion on Defense Counsel Presence During Interrogation In a federal preliminary investigation concerning multiple accused individuals, including one represented by counsel, the Investigating Judge denied the defense attorney's request to be present during the accused's interrogation, as provided for in Art. 118 Swiss Federal Criminal Procedure Code (FCPC). The attorney appealed this decision, arguing for his right to attend, but the Indictment Chamber rejected the complaint, reasoning that Art. 118 FCPC grants the Investigating Judge discretionary power to allow the defense attorney's presence only if it does not impair the investigation, and this discretion is not entirely unfettered but must be exercised properly. The Chamber found that the Judge's concerns about potential collusion among the accused and delays to the investigation—stemming from the need to accommodate the attorney's schedule—were within the legally permissible scope of discretion under Art. 118 FCPC, emphasizing that the Indictment Chamber's review is limited to determining whether the Investigating Judge has clearly exceeded the boundaries of admissible discretion and cannot substitute its own judgment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 118 Satz 1 BStP. Sinn und Tragweite dieser Bestimmung (Erw. 1 und 3). 2. Art. 214 ff. BStP. Prüfungsbefugnis der Anklagekammer bei Beschwerden gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters (Erw. 2 und 4).

Schlagwörter

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Strafuntersuchung Opportunitätsprinzip Prüfung der formellen Rügen Anklagezulassung Verkehr mit dem Verteidiger Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 118 Satz
Art. 118 Satz 1 BStP. Sinn und Tragweite dieser Bestimmung (Erw. 1 und 3).
Art. 118 BStP
April 1969 ersuchte sein bevollmächtigter Verteidiger den Untersuchungsrichter, ihm gemäss Art. 118 BStP zu gestatten, "an dieser Verhandlung teilzunehmen" und ihm eine Vorladung zukommen zu lassen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 77 IV 56
Bei Beschwerden gegen seine Amtshandlungen hat die Anklagekammer nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens offensichtlich überschritten habe (BGE 77 IV 56, BGE 83 IV 182, BGE 90 IV 240 Erw.
BGE 83 IV 182
Bei Beschwerden gegen seine Amtshandlungen hat die Anklagekammer nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens offensichtlich überschritten habe (BGE 77 IV 56, BGE 83 IV 182, BGE 90 IV 240 Erw.
BGE 90 IV 240
Bei Beschwerden gegen seine Amtshandlungen hat die Anklagekammer nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens offensichtlich überschritten habe (BGE 77 IV 56, BGE 83 IV 182, BGE 90 IV 240 Erw.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BB.2009.88 (2010-07-26)
Mutual Legal Assistance Documents Admissible in Money Laundering Case
«…nur zu entscheiden, ob die Bundesanwaltschaft die Grenze des zulässigen Er- messens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2 S. 47; TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. Ap- ril 2005,…»
BB.2009.72 (2009-12-16)
Defendant's Right to Access Case Files vs. Protection of Trade Secrets
«…b nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Er- messens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2; TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146). Zu beachten ist, dass diese Einschränkung der Kognition nach der Praxis…»
BB.2009.64 (2009-11-30)
Inclusion and Access to Case Files Appeal Granted in Part
«…nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze des zulässi- gen Ermessens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2 S. 47; TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005, E.…»
BB.2004.36 (2009-06-01)
Appeal Against Authority's Handling of Seized Documents Partially Granted
«…eiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens offensicht- lich überschritten habe (BGE 95 IV 45, 47 E. 2; 90 IV 239, 240 E. 2; 83 IV 179, 182 E. 4b; 77 IV 56). Nicht anders verhält es sich bei Beschwerden…»
BB.2005.27 (2009-06-01)
Criminal Organization Member Granted Access to Case Files
«…cheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe (BGE 96 IV 139, 142 E. 2; 95 IV 45, 47 E. 2; 90 IV 239, 240 E. 2; 83 IV 179, 182 E. 4b; 77 IV 56; vgl. auch Urteile der Anklage- kammer des Bu…»
BB.2005.4 (2009-06-01)
Undue Delay in Criminal Organization and Terrorism Funding Investigation
«…ussion stehen – nur zu entscheiden, ob der Bundes- anwalt die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe (BGE 95 IV 45, 47 E. 2; 90 IV 239, 240 E. 2; 83 IV 179, 182 E. 4b; 77 IV 56). Nicht an- ders verhält es sich bei Beschwerden we…»
BB.2005.77 (2009-06-01)
Money Laundering Investigation Language Dispute
«…nze zulässigen Ermessens überschritten habe (Entscheid des Bundesgerichts 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4, BGE 95 IV 45, 47 E. 2; 90 IV 239, 240 E. 2; 83 IV 179, 182 E. 4b; 77 IV 56; siehe auch Ent- scheide des Bundesstrafgeric…»
BB.2005.93 (2009-06-01)
Defendants denied access to Russian mutual legal assistance documents in domestic criminal case.
«…n querellée ne se rapporte pas à une mesure de contrainte. Le pouvoir d'examen de la Cour est donc restreint (ATF 95 IV 45 consid. 2; 90 IV 239 consid. 2; 83 IV 179 consid. 4b; 77 IV 56; arrêt du Tribunal pénal fédéral BB.2005.4 d…»
BB.2008.30 (2009-06-01)
Criminal Defendant's Right to Information and File Access in Complex Money Laundering Case Upheld
«…on stehen – nur zu entscheiden, ob der Bundesanwalt die Grenze des zu- lässigen Ermessens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2; TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146, BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2 jeweils m.w.H.) 2.2 Vorliegend richtet sic…»
BB.2008.48 (2009-06-01)
Right to be Heard, File Access, and Undue Delay Claims Partially Dismissed
«…sion stehen – nur zu entscheiden, ob der Bundesanwalt die Grenze des zulässigen Ermessens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2 S. 47; TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146, TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.). Bei Beschwe…»
BB.2009.16 (2009-06-01)
Appellant v. Investigator: Limited Disclosure of Investigation Files
«…b nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Er- messens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2 S. 47, TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146). Zu beachten ist, dass diese Einschränkung der Kognition nach der P…»
BGE 124 IV 313
«…ll&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F96-IV-139%3Ait&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page139) E. 2 und [BGE 95 IV 45](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
TPF 2005 145
Appellate Court Orders Access to Case Files Denied Due to Judge's Discretionary Abuse
«…u entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe (BGE 96 IV 139, 142 E. 2; 95 IV 45, 47 E. 2; 90 IV 239, 240 E. 2; 83 IV 179, 182 E. 4b; 77 IV 56; vgl. auch Urteile der Anklagekammer des Bundesgerichts 8…»

Volltext

Urteilskopf

95 IV 45

13. Entscheid der Anklagekammer vom 17. Mai 1969 i.S. Gelbert gegen Schweiz. Bundesanwaltschaft und eidg. Untersuchungsrichter.

Regeste

1. Art. 118 Satz 1 BStP. Sinn und Tragweite dieser Bestimmung (Erw. 1 und 3).

2. Art. 214 ff. BStP. Prüfungsbefugnis der Anklagekammer bei Beschwerden gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters (Erw. 2 und 4).

Sachverhalt ab Seite 45

BGE 95 IV 45 S. 45

A.- Dr. Alexandre Gelbert, der in der eidgenössischen Voruntersuchung gegen Dr. Dieter Bührle und weitere Personen insbesondere wegen Widerhandlung gegen den BRB über das Kriegsmaterial mitbeschuldigt ist, wurde vom Untersuchungsrichter auf den 12. Mai 1969 zur Einvernahme vorgeladen. Am 30. April 1969 ersuchte sein bevollmächtigter Verteidiger den Untersuchungsrichter, ihm gemäss Art. 118 BStP zu gestatten, "an dieser Verhandlung teilzunehmen" und ihm eine Vorladung zukommen zu lassen.

BGE 95 IV 45 S. 46

Der Untersuchungsrichter wies das Gesuch am 5. Mai 1969 ab.

B.- Mit Eingaben vom 5. und 6. Mai 1969 führt der Verteidiger namens des Dr. Gelbert gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragt, es sei ihm zu gestatten, der Einvernahme des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter beizuwohnen.

C.- Der Untersuchungsrichter und die Bundesanwaltschaft beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 118 Satz 1 BStP "kann" der Untersuchungsrichter dem Verteidiger gestatten, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein, sofern dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wird. Der Entscheid darüber, ob der Verteidiger der Einvernahme beiwohnen dürfe, liegt also im Ermessen des Untersuchungsrichters. Sein Ermessen ist freilich kein völlig freies, ungebundenes. Das heisst insbesondere, dass der Untersuchungsrichter das Begehren des Beschuldigten, in Anwesenheit des Verteidigers verhört zu werden, nicht abweisen darf, wenn der Teilnahme des Verteidigers sachlich nichts entgegensteht. Ob letzteres zutreffe oder nicht, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Der Untersuchungsrichter hat sie nach pflichtgemässem Ermessen zu würdigen. An irgendwelche Grundsätze der europäischen Menschenrechtskonvention, aus welcher der Beschwerdeführer "allgemeine rechtsstaatliche Gedanken" ableiten will, ist er nicht gebunden, da die Schweiz dieser Konvention noch nicht beigetreten ist.

Die Berufung auf die Konvention geht übrigens fehl. Die Vorschriften des Bundesstrafprozesses über die Verteidigung halten sich durchaus im Rahmen der entsprechenden Konventionsbestimmungen, die dem Beschuldigten nicht das Recht gewährleisten, nur in Anwesenheit des Verteidigers verhört zu werden (vgl. Bericht des Bundesrates vom 9. Dezember 1968 und Art. 6 Ziff. 3 der Konvention, BBl 1968 II 1109 und 1150).

2. Art. 214 ff. BStP, die den Parteien "gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters" ein Beschwerderecht geben, nennen die Beschwerdegründe nicht abschliessend. Ausser im Falle der Säumnis ist die Beschwerde begründet, wenn die angefochtene Verfügung das Gesetz verletzt. Dagegen haben die Art. 214 ff. BStP nicht den Sinn,

BGE 95 IV 45 S. 47

dass die Anklagekammer auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Untersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen habe, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht die Aufgabe der Anklagekammer, in das Ermessen des Untersuchungsrichters einzugreifen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen seine Amtshandlungen hat die Anklagekammer nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens offensichtlich überschritten habe (BGE 77 IV 56, BGE 83 IV 182, BGE 90 IV 240 Erw. 2).

3. Der Untersuchungsrichter hat im vorliegenden Falle das Gesuch des Verteidigers um Teilnahme an der Einvernahme unter anderem mit der Begründung abgewiesen, der Abschluss der Untersuchung würde eine wesentliche Verzögerung erfahren, wenn jedesmal darauf Rücksicht genommen werden müsste, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch dessen Verteidiger zur Verfügung stehe.

Dass der Untersuchungsrichter zu solcher Rücksicht verpflichtet sei, ist Art. 118 BStP indes nicht zu entnehmen. Diese Bestimmung berechtigt den Verteidiger unter der darin genannten Voraussetzung bloss, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein, der Vernehmung also zuzuhören. Dagegen gibt sie ihm nicht das Recht, sich in das Verhör des Beschuldigten einzumischen oder eine Verschiebung der Einvernahme zu verlangen, wenn er daran aus irgendeinem Grunde nicht teilnehmen kann. Ist dem Verteidiger die Teilnahme nicht möglich, so kann die Einvernahme gleichwohl stattfinden oder fortgesetzt werden, zumal die Voruntersuchung möglichst rasch durchzuführen und abzuschliessen ist.

4. Der Untersuchungsrichter befürchtet ferner, die Anwesenheit des Verteidigers könnte zu Kollusionen führen. Er hat den bestimmten Eindruck, die Aussagen der schon verhörten Beschuldigten seien weitgehend aufeinander abgestimmt worden, und er glaubt, dass durch die Zulassung der Verteidiger weitere Kollusionsmöglichkeiten entstehen würden, denen er im Interesse einer möglichst objektiven Abklärung des Sachverhaltes vorbeugen wolle.

Diese Überlegung ist nicht willkürlich, sondern hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Untersuchungsrichter nach Art. 118 BStP zusteht. Der Beschwerdeführer bemüht sich

BGE 95 IV 45 S. 48

denn auch nicht, die Kollusionsmöglichkeit zu widerlegen, noch versucht er sonstwie darzutun, dass und inwiefern die Annahme des Untersuchungsrichters unhaltbar sei. Dass die Beschuldigten schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren einvernommen worden sind, heisst natürlich nicht, sie könnten vor dem Untersuchungsrichter die Wahrheit nicht entstellen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Beschwerde wird abgewiesen.