Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 95 IV 29 KI-generiert

Driver Acquitted for Parking in Unmarked Queuing Lane

Geschäftsnummer BGE 95 IV 29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Acquitted for Parking in Unmarked Queuing Lane A driver was fined for parking a car for about an hour in the rightmost lane of a three-lane road section leading to an intersection, violating regulations on stopping and parking on lanes designated for queuing (einspuren), even though the lane lacked the required directional arrows indicating its function. The Supreme Court acquitted the driver, holding that for a lane to be considered a mandatory "queuing lane" ("Einspurstrecke") where stopping is prohibited under Article 18(2)(c) VRV, it must be explicitly marked with directional arrows as mandated by Article 53(1) SSV, which is a compulsory requirement for traffic authorities under Article 5(1) SVG; because the specific lane lacked these markings, the parking restriction did not formally apply, and the driver could not be prosecuted for violating the prohibition on stopping/parking on queuing lanes.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV. Unter Einspurstrecken im Sinne dieser Bestimmung sind Fahrstreifen zu verstehen, die zum Einspuren bestimmt und als solche gekennzeichnet sind. 2. Art. 53 Abs. 1 SSV. Diese Vorschrift ist zwingend, verpflichtet folglich die für die Signalisation zuständigen Behörden, die Einspurpfeile anzubringen.

Schlagwörter

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Parkplatzpflicht Strassenverkehrsrecht Fahren trotz Führerausweisentzugs Wegrecht Fahreignungsuntersuchung Autobahnvignette

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 94 IV 123
Das wäre schon deshalb zu viel verlangt, weil die angemessene Einspurstrecke sich nicht zum vorneherein für alle Fälle in Metern festlegen lässt (BGE 94 IV 123 Erw.
BGE 80 IV 46
BGE 80 IV 46; BGE 84 IV 25 und 52 sowie dort angeführte Urteile; ferner SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum neuen Strassenverkehrsrecht, S.
BGE 84 IV 25
BGE 80 IV 46; BGE 84 IV 25 und 52 sowie dort angeführte Urteile; ferner SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum neuen Strassenverkehrsrecht, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV

The main ground for overturning the conviction, as this provision (regarding stopping on channeling lanes) was not properly applied due to a lack of required marking.

Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV

This provision, related to parking prohibitions, was part of the alleged offense, leading to the acquittal.

Art. 53 Abs. 1 SSV

Cited to confirm that the requirement for lane markings (arrows) under this mandatory provision was not met, contributing to the acquittal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

SK 2018 489 (2019-06-05) · be
Gross Violation of Traffic Rules for Illegal Right Overtaking and Reckless Driving
«…R 741.21]. Einspurstrecken sind Fahrstreifen, die zum Einspuren bestimmt und als solche gekennzeichnet sind (BGE 95 IV 29 E. 1). Ob eine Einspurtafel in jedem Fall den Beginn einer Einspurstrecke markiert, liess das Bundesgeric…»
6B_216/2018 (2018-11-14)
«…inführen. Eine Einspurstrecke ist ein Fahrstreifen, der zum Einspuren bestimmt und als solcher gekennzeichnet ist ( BGE 95 IV 29 E. 1 S. 30 zu Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV ; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5 zu…»
6B_61/2018 (2018-08-22)
«…ührungsbestimmungen sind Fahrstreifen zu verstehen, die zum Einspuren bestimmt und als solche gekennzeichnet sind ( BGE 95 IV 29 E. 1 S. 30). 1.3. Die Vorinstanz erwägt, die Leitlinie bzw. der Bereich, in welchem das Fahrzeug des Beschwerdeführer…»
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Gross Traffic Violation Upheld Despite Claim of Permitted Passing
«…Einspuren bestimmt und als solche ge- kennzeichnet sind (BSK SVG - MAEDER, Basel 2014, Art. 36 N 5 mit Hinweis auf BGE 95 IV 29 f.). Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass sich der Be- - 17 - schuld…»
SB.2014.2 (2015-11-24) · bs
Prosecutor and Defendant Appeals on Traffic Violations and Obstruction of Justice
«…n Pfeil (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 5 und Prot. HV Berufungsgericht S. 6-9). Der Beschuldigte verweist auf BGE 95 IV 29. Der damalige Beschwerdeführer hatte sein Fahrzeug auf dem rechten dreier Fahrstreifen parkiert, auf welchem die Einspu…»
CCP.1996.6362 (1996-10-08) · ne
Turning Driver Conviction Upheld in Overtaking Collision
«…présélection doit être marquée ne peut être fixée une fois pour toutes, car elle dépend des conditions concrètes (ATF 95 IV 29, JT 1969 I 439 no 55). A l'inté- rieur des localités, cette manoeuvre doit s'effectuer normalement sur une distance c…»
SB170352 · zh
Zurich Traffic Violation Right-Hand Overtaking Conviction Upheld
«…Einspuren bestimmt und als solche ge- kennzeichnet sind (BSK SVG - MAEDER, Basel 2014, Art. 36 N 5 mit Hinweis auf BGE 95 IV 29 f.). Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass sich der Be- - 17 - schuld…»

Volltext

Urteilskopf

95 IV 29

8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Februar 1969 i.S. Wullschleger gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Regeste

1. Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV. Unter Einspurstrecken im Sinne dieser Bestimmung sind Fahrstreifen zu verstehen, die zum Einspuren bestimmt und als solche gekennzeichnet sind.

2. Art. 53 Abs. 1 SSV. Diese Vorschrift ist zwingend, verpflichtet folglich die für die Signalisation zuständigen Behörden, die Einspurpfeile anzubringen.

Sachverhalt ab Seite 29

BGE 95 IV 29 S. 29

A.- Die Alfred Escher-Strasse in Zürich weist von der Gotthardstrasse an bis zur Kreuzung mit der General Wille-Strasse zwei getrennte Fahrbahnen auf. Die rechte Fahrbahn ist vor der Kreuzung durch Leitlinien in drei Fahrstreifen unterteilt, wovon der linke nach den auf der Fahrbahn aufgemalten Pfeilen für die Linksabbieger, der mittlere für die Geradeausfahrer bestimmt ist; auf dem rechten Fahrstreifen waren im Mai 1967 noch keine Pfeile angebracht.

Am Vormittag des 30. Mai 1967 liess Hans Wullschleger einen Personenwagen "Mercedes" während etwa einer Stunde auf dem rechten Fahrstreifen stehen.

B.- Der Polizeirichter der Stadt Zürich büsste Wullschleger deswegen mit Fr. 20.-. Er warf ihm vor, Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 18 Abs. 2 lit. c und 19 Abs. 2 lit. a VRV verletzt zu haben.

Wullschleger verlangte gerichtliche Beurteilung.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich und auf Beschwerde hin am 7. November 1968 auch das Obergericht des Kantons Zürich bestätigten seine Verurteilung in Schuld spruch und Strafe.

BGE 95 IV 29 S. 30

C.- Wullschleger führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Er macht geltend, er habe aus dem Fehlen der Pfeile auf der rechten Fahrspur schliessen dürfen, dass das Parkieren am rechten Strassenrand erlaubt sei.

D.- Der Polizeirichter hält die Beschwerde für unbegründet.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder abgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. In Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV wird dazu insbesondere ausgeführt, dass das freiwillige Halten auf Einspurstrecken verboten ist. Das Verbot gilt gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV auch für das Parkieren.

Unter Einspurstrecken im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen sind Fahrstreifen zu verstehen, die zum Einspuren bestimmt und als solche gekennzeichnet sind. Freilich hat der Fahrer auch auf Strassen ohne besondere Markierung einzuspuren, wenn er nach rechts oder nach links abbiegen will (Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 1 VRV). Daraus folgt jedoch nicht, dass diesfalls das freiwillige Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen auf Strecken, die zum Einspuren benützt werden, ebenfalls verboten sei. Wollte man das bejahen, so müsste der Fahrer, der auf solchen Strassen halten oder parkieren will, sich stets in die Lage eines Einspurenden versetzen. Das wäre schon deshalb zu viel verlangt, weil die angemessene Einspurstrecke sich nicht zum vorneherein für alle Fälle in Metern festlegen lässt (BGE 94 IV 123 Erw. 2).

Das wäre zudem unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 SVG. Nach dieser Bestimmung müssen Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. Für das Gebot, auf einer bestimmten Bahn einzuspuren und sie zu keinem andern Zwecke zu benützen, trifft dies nicht zu; es ist deshalb durch Markierung zu kennzeichnen. Blosse Schlüsse aus andern Beschränkungen oder Anordnungen vermögen fehlende Signale oder Markierungen nicht zu ersetzen. Das gilt umsomehr, als ihr Anbringen nunmehr Voraussetzung sowohl für die Gültigkeit

BGE 95 IV 29 S. 31

der betreffenden Anordnung oder Beschränkung wie für die strafrechtliche Verurteilung ist. Art. 5 Abs. 1 SVG hat gegenüber dem früheren Rechtszustand eine klare Regelung geschaffen (vgl. BGE 80 IV 46; BGE 84 IV 25 und 52 sowie dort angeführte Urteile; ferner SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum neuen Strassenverkehrsrecht, S. 91).

Einspurstrecken im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV müssen daher als solche gekennzeichnet sein; sonst greifen die anderen Vorschriften über das Halten und Parkieren an Strassenverzweigungen Platz. Damit stimmt überein, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 SSV die Fahrstreifen für die Linksabbieger, Geradeausfahrer und Rechtsabbieger durch Pfeile, die nach der entsprechenden Richtung gezogen sind, gekennzeichnet werden. Diese Vorschrift ist zwingend, überlässt es folglich entgegen der Auffassung des Einzelrichters nicht den für die Signalisation zuständigen Behörden, ob die Einspurpfeile anzubringen seien oder nicht. Der französische Text lässt darüber keine Zweifel offen, mögen der deutsche und italienische auch ungewöhnlich sein.

2. Es ist unbestritten, dass der rechte Fahrstreifen, auf dem Wullschleger den Wagen abstellte, keine Pfeile aufwies. Die Tatsache, dass der Streifen den Rechtsabbiegern vorbehalten war, folglich nicht zum Parkieren benutzt werden durfte, war somit nicht vorschriftsgemäss angezeigt. Freilich lag der Schluss auf eine solche Beschränkung nach den übrigen Umständen nahe; Klarheit bestand jedoch nicht, da das Fehlen der Pfeile auf dem äussersten Streifen verschieden ausgelegt werden konnte. Die Vorinstanz ist übrigens selbst nicht anderer Meinung. Sie führt aus, dass die fehlende Pfeilmarkierung eine Unterlassung der für die Signalisation zuständigen Behörde darstellte und die Markierung die Sachlage verdeutlicht hätte. Traf dies aber zu, so darf der Beschwerdeführer nach dem hievor Gesagten nicht wegen Übertretung von Art. 18 Abs. 2 lit. c und 19 Abs. 2 lit. a VRV bestraft werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführer freizusprechen.