Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 95 IV 172 KI-generiert

Art. 32 SVG bietet keine Rechtsgrundlage für polizeiliche Eingriffe in verfassungsmässige Rechte.

Geschäftsnummer BGE 95 IV 172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Manager Convicted for Hindering Official Speed Check Despite Unlawful Police Procedure The limited partner and manager of a construction company was convicted for hindering an official act (Art. 286 SCC) when he parked his car on the company's private parking space, which extended to the street and sidewalk, thereby interfering with speed measurements being conducted from a police van stationed there with a radar device. While the lower court relied on Art. 32 of the Road Traffic Act (SVG) and the general police clause to justify the legality of the police action, the Federal Supreme Court found that Art. 32 SVG does not provide a legal basis for police interventions that infringe upon constitutional rights, such as using private property for official acts without a specific legal provision or explicit authorization. However, the Federal Supreme Court upheld the conviction, reasoning that for the offense of hindering an official act (Art. 286 SCC), the only requirement is that the act was within the official's competence, which was the case here as the officers were duly authorized to conduct the speed control, and the defendant was therefore obligated to submit to the act unless its illegality was entirely obvious.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 32 SVG bietet keine Rechtsgrundlage für polizeiliche Eingriffe in verfassungsmässige Rechte.

Schlagwörter

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Polizeikontrolle Strafprozessordnung polizeiliche Generalklausel Geschwindigkeitsüberschreitung Parkplatzpflicht Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 SVG
Art. 32 SVG bietet keine Rechtsgrundlage für polizeiliche Eingriffe in verfassungsmässige Rechte.
Art. 286 StGB
März 1969 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu einer Busse von Fr.
Art. 32 Abs. 2-5 SVG
a) Art. 32 Abs. 2-5 SVG schreibt Höchstgeschwindigkeiten vor und ermöglicht weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Art. 32 weder
Hingegen enthält Art. 32 weder nach dem Wortlaut noch nach Entstehungsgeschichte, angestrebtem Zweck oder seinem wirklichen Sinn auch die Ermächtigung an kantonale Subalternbeamte, ohne weitere gesetzliche Erlasse direkt in geschützte Persönlichkeitsrechte einzugreifen.
Art. 269 Abs. 1 BStP
b) Die Frage der polizeilichen Generalklausel ist hier nicht eine bundesrechtliche im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP.
Art. 106 Abs. 2 SVG
Die mit der Radarkontrolle beauftragten Kantonspolizisten handelten nicht als Hilfsorgane der Bundespolizei oder einer anderen Bundesbehörde, sondern im Rahmen der gemäss Art. 106 Abs. 2 SVG (unter dem hier nicht zutreffenden Vorbehalt von Abs.
Art. 269 Abs. 2 BStP
Insoweit wäre also gemäss Art. 269 Abs. 2 BStP und Art.
Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
2 BStP und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG nicht der Kassationshof,
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BGE 133 IV 97
Obstructing an official act vs. self-incrimination privilege: where a motorist lowers tinted windows to evade proof of a traffic offense before police order him to stop.
«…smässiges Verhalten etwa erkannt in der Weigerung des Täters, den die Radarkontrolle störenden Wagen wegzustellen ( BGE 95 IV 172 ). Jüngere Entscheide heben hervor, der Tatbestand erfordere eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in ein…»
SK.2021.5 (2023-05-10)
Acquittal of Violence Against Asylum Center Security Due to Lack of Official Status
«…5 StGB dann, wenn die Behörde oder der Beamte zu ihrer Vornahme örtlich und sachlich zuständig ist (BGE 95 IV 172 E. 3; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 12). Der tatbestandmässige Erfolg lieg…»
SK 2022 28 (2023-02-15) · be
Swiss Court Upholds Stationary Therapeutic Measure for Criminally Non-Responsible Defendant Despite Acquittal on Charges
«…h sachliche Zuständigkeit zur Vor- nahme der Handlung vorliegen, damit ihr der Schutz von Art. 285 f. StGB zukommt (BGE 95 IV 172, 175). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich der Betroffene einer Amtshandlung «zu unterziehen, jedenfalls…»
6B_182/2022 (2023-01-25)
«…BOETON ENGEL, in Commentaire romand, Code pénal II, 2017, n° 13 ad art. 285 CP ; cf. aussi ATF 98 IV 41 consid. 4b; 95 IV 172 consid. 3; arrêts 6B_393/2008 du 8 novembre 2008 consid. 2.1; 6B_113/2007 du 16 août 2007 consid. 2.5). 2.1.3. D'un p…»
SB220031 (2022-09-28) · zh
Appellant Conviction for Violence Against Authorities Upheld Despite Sentence Reduction
«…fugnisse liegt sie, wenn der Beamte dafür zuständig ist (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 m. w. H.; vgl. auch BGE 95 IV 172 E. 3). Vorliegend hatten E._____ und der Privatkläger 2 als PGA-Mitarbeiter und damit als Beamte im Sinne der zitierte…»
2022.09.26.sr.1 (2022-09-26) · bl
Defendant's Conviction for Violence and Threats Against Authorities Upheld
«…T, a.a.O., vor Art. 285 N 23; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 285 N 2; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 52 N 6 f.; BGE 95 IV 172, E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Nich- tigkeit im Sinne der Evidenztheorie freilich nicht…»
460.22.48 (2022-09-26) · bl
Defendant's Resistance to Police Justifies Conviction for Violence and Threats
«…t, a.a.O., vor Art. 285 N 23; Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 285 N 2; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 52 N 6 f.; BGE 95 IV 172, E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Nichtigkeit im Sinne der Evidenztheorie freilich nicht a…»
CA.2022.9 (2022-07-14)
Acquittal on Violence Charges, Conviction for Property Damage
«…. 285 StGB dann, wenn die Behörde oder der Beamte zu ihrer Vornahme örtlich und sachlich zuständig ist (BGE 95 IV 172 E. 3; HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 12). Während die örtliche Zuständigkeit eines Beamten oder eine B…»
6B_780/2021 (2021-12-16)
«…E. 1.2.1; 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.1; 6B_708/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 95 IV 172 E. 3). Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher N…»
CA.2020.21 (2021-10-18)
Assault and Threats Against Asylum Center Security Deemed Lawful Prosecution
«…rt. 285 StGB dann, wenn die Behörde oder der Be- amte zu ihrer Vornahme örtlich und sachlich zuständig ist (BGE 95 IV 172 E. 3; HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 12). Während die örtliche Zuständig- keit eines Beamten…»
6B_1431/2020 (2021-07-08)
«…'autorité compétente dans le cadre de ses attributions (arrêt 6B_863/2015 du 15 mars 2016 consid. 1.2.1; cf. aussi ATF 95 IV 172 consid. 3 p. 175, JdT 1970 IV p. 51; arrêts 6B_20/2018 du 10 avril 2018 consid. 3.3; 6B_708/2009 du 14 décembre 2009 c…»
SK 2017 497 (2018-07-12) · be
Acquittal for Refusal to Identify and Minor Physical Contact with Police
«…andlung liegt innerhalb der Amtsbefugnisse der sie vornehmenden Person, wenn diese für ihre Vornahme zuständig ist (BGE 95 IV 172 E. 3 S. 175 mit Hin- 17 weis)…»
SK 2017 479 (2018-05-07) · be
Driver Convicted for Impeding Police Traffic Control
«…liegt innerhalb der Amtsbefugnisse der sie vornehmenden Person, wenn diese für ihre Vornahme zuständig ist (BGE 95 IV 172, E. 3 S. 175 mit Hin- weis). Ist das der Fall, hat sich der Betroffene der Amtshandlung zu unterziehen, j…»
2015.05.21.sr.1 (2015-05-21) · bl
Defendant's Resistance to Lawful Police Duties Constitutes Violence and Threats
«…GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG W OHLERS, a.a.O., Art. 285 N 2; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, a.a.O., § 52 N 6 f.; BGE 95 IV 172, E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Nichtigkeit im Sinne der Evidenztheorie jedoch nicht aus…»
SB140010 (2014-04-25) · zh
Threat and Attempted Coercion Against Social Services Official
«…ng, soweit ersichtlich, auch nur Fälle der ersten Tatbestandsvariante, der Hinderung einer Amtshandlung, betreffen (BGE 95 IV 172; 98 IV 44; M. Bötschi, Die Rechtmässigkeit der Amtshandlung bei Delikten gegen die Staatsgewalt gemäss Art. 285/286 StG…»

Volltext

Urteilskopf

95 IV 172

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Dezember 1969 i.S. Hänsli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 32 SVG bietet keine Rechtsgrundlage für polizeiliche Eingriffe in verfassungsmässige Rechte.

Sachverhalt ab Seite 173

BGE 95 IV 172 S. 173

A.- Robert Hänsli ist Teilhaber und Geschäftsführer der Baugesellschaft Moosacker mbH in Zürich, Eigentümerin der Liegenschaft Zürichstrasse 233-237 in Affoltern a.A. Zu dieser Liegenschaft gehört ein Mehrfamilienhaus mit einem Abstellplatz, der bis an die Strasse reicht und das Trottoir mitumfasst.

Am 28. Juli 1968 führten zwei Funktionäre der kantonalen Verkehrspolizei von 17 Uhr an mittels eines Radargerätes auf dem Grundstück der Gesellschaft Geschwindigkeitsmessungen durch. Sie hatten zu diesem Zwecke den VW-Bus, in dem das Radargerät untergebracht war, auf dem Abstellplatz am Rand der Strasse aufgestellt. Um 19 Uhr erschien Hänsli mit seinem Personenwagen Oldsmobile auf dem Platze, um Farbkannen ins Haus zu bringen, und stellte seinen Wagen einige Meter vom Polizeifahrzeug entfernt auf. Das hatte zur Folge, dass das Messgerät nicht mehr funktionierte. Einer der Polizisten forderte deshalb Hänsli auf, seinen Wagen wegzustellen. Hänsli leistete der Aufforderung keine Folge, sondern brachte die Kannen ins Haus und entfernte sich mit seinem Wagen erst, als er dieses Geschäft beendigt hatte.

B.- Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte Hänsli am 26. März 1969 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu einer Busse von Fr. 500.--.

Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches der Angeklagte Berufung einlegte mit dem Antrag auf Freisprechung, eventuell Herabsetzung der Busse, bestätigte am 17. Juni 1969 das erstinstanzliche Urteil.

C.- Gegen das Urteil des Obergerichtes erhob der Angeklagte Nichtigkeits- und staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist die staatsrechtliche Kammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 26. November 1969 nicht eingetreten.

BGE 95 IV 172 S. 174

Gegen das Urteil des Obergerichts hatte der Angeklagte auch die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich angemeldet, ohne dann innert der Frist eine Begründung einzureichen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Das Obergericht hat die Amtshandlung, deren Hinderung dem Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil zur Last gelegt wird, als rechtmässig bezeichnet und sich dabei auf Art. 32 SVG und auf die polizeiliche Generalklausel bezogen. Wenn Art. 286 StGB die materielle Rechtmässigkeit der gehinderten Amtshandlung voraussetzte, was nicht der Fall ist (s. unten, Ziff. 3), wäre hierzu folgendes zu bemerken.

a) Art. 32 Abs. 2-5 SVG schreibt Höchstgeschwindigkeiten vor und ermöglicht weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen. Den Kantonen ist es anheimgestellt, ob und mit welchen Mitteln sie die Einhaltung dieser Geschwindigkeiten kontrollieren. Hingegen enthält Art. 32 weder nach dem Wortlaut noch nach Entstehungsgeschichte, angestrebtem Zweck oder seinem wirklichen Sinn auch die Ermächtigung an kantonale Subalternbeamte, ohne weitere gesetzliche Erlasse direkt in geschützte Persönlichkeitsrechte einzugreifen. Das SVG gibt keine Rechtsgrundlage für eine solche Polizeiherrschaft. Bei dessen Schaffung ist denn auch für einen allgemein als nötig erachteten Eingriff in die persönliche Integrität, für die Blutprobe beim Verdacht der Angetrunkenheit eines Motorfahrzeugführers, bewusst eine besondere Bestimmung aufgestellt worden. Nach der Argumentation der Vorinstanz wäre dies völlig überflüssig, denn wenn die Polizei darüber zu wachen hat, dass keine Betrunkenen ihren Wagen herumführen, so wäre sie implicite auch berechtigt,die hiefür erforderlichen Kontrollmassnahmen ohne Respektierung der verfassungsmässigen Rechte zu treffen.

b) Die Frage der polizeilichen Generalklausel ist hier nicht eine bundesrechtliche im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP. Die mit der Radarkontrolle beauftragten Kantonspolizisten handelten nicht als Hilfsorgane der Bundespolizei oder einer anderen Bundesbehörde, sondern im Rahmen der gemäss Art. 106 Abs. 2 SVG (unter dem hier nicht zutreffenden Vorbehalt von Abs. 1) kantonalrechtlichen Durchführung des Strassenverkehrsgesetzes. Insoweit wäre also gemäss Art. 269 Abs. 2 BStP und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG nicht der Kassationshof,

BGE 95 IV 172 S. 175

sondern die staatsrechtliche Kammer des Bundesgerichts (nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel) zuständig.

3. Die Frage der materiellen Rechtmässigkeit der Amtshandlung stellt sich aber nach der Rechtsprechung des Kassationshofes bei der Anwendung von Art. 286 StGB überhaupt nicht. Nach Art. 286 wird bestraft, wer eine Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Innerhalb der Amtsbefugnisse liegt die Handlung nach dieser wie nach der insoweit gleichlautenden Bestimmung des Art. 285 dann, wenn die Behörde oder der Beamte zu ihrer Vornahme zuständig ist (BGE 74 IV 61Erw. 3,BGE 78 IV 118und seitherige Rechtsprechung). Ist das der Fall, hat sich der Betroffene ihr zu unterziehen, jedenfalls dann, wenn ihre Rechtswidrigkeit nicht ganz offensichtlich ist, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Vorbehalten bleiben ihm die gesetzlichen Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde, zur Anfechtung ihrer Rechtmässigkeit, ferner allenfalls die Verantwortlichkeitsklage gegen den Beamten und den Staat. Dagegen steht es ihm nach der angeführten Rechtsprechung nicht zu, sich der von einer zuständigen Amtsstelle vorgenommenen Handlung durch Gewalt oder durch Drohung zu widersetzen oder sie sonstwie zu hindern.

Im vorliegenden Fall waren die beiden Polizeibeamten zur durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle zuständig und sie haben unbestrittenermassen auch im Rahmen der Verfahrensvorschriften gehandelt, waren sie doch vom Polizeikommando mit der Massnahme beauftragt. Auf die Frage, ob die Polizisten berechtigt waren, für die Geschwindigkeitsmessungen den Boden der Baugesellschaft Moosacker in Anspruch zu nehmen, ist deshalb nicht einzutreten.