False Accusation by Direct Complaint to Authority Distinguishing Intent for Criminal Proceedings (Swiss Penal Code Art. 303 (1) Distinction)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFalse Accusation by Direct Complaint to Authority Distinguishing Intent for Criminal Proceedings (Swiss Penal Code Art. 303 (1) Distinction) The case involves a member of a hunting association who wrote a letter to the district authority accusing the game warden of embezzlement and misappropriation of funds and trophies, demanding his removal and the return of collected money, following a dispute over the warden's accounting. The lower court convicted the accuser of false accusation under Art. 303 (1) of the Swiss Penal Code (StGB). The Federal Supreme Court (Cassation Chamber) overturned the conviction, clarifying the distinction between the two paragraphs of Art. 303 (1) StGB: paragraph 1 covers direct accusations made to instigate criminal proceedings, even if addressed to a non-prosecuting authority expected to forward the complaint, while paragraph 2 covers "other fraudulent means" which involve indirect methods like fabricating false evidence, meaning a direct but untruthful accusation with the intent to trigger criminal proceedings falls exclusively under paragraph 1, which does not require the additional element of "fraudulence" (Arglist) unlike paragraph 2. Since the accusation was direct, the court of appeal erred by applying the standard for "other fraudulent means" under paragraph 2 to find the necessary fraudulence, thereby misinterpreting the relationship between the two norms.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Verhältnis dieser Bestimmung zu Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
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KI-generiertThe Federal Tribunal discussed the distinction between this specific provision and Abs. 2 regarding the requirement of guile (Arglist) in initiating criminal proceedings.
The Federal Tribunal discussed the scope of this provision regarding 'other machinations' intended to initiate criminal proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)
Volltext
Urteilskopf
95 IV 17
5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1969 i.S. Hallauer gegen Scherer und Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste
Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Verhältnis dieser Bestimmung zu Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Sachverhalt ab Seite 17
BGE 95 IV 17 S. 17
A.- Zusammen mit andern hatte Ernst Hallauer das Jagdrevier Obersiggenthal/AG gepachtet. Er war Präsident, Aktuar und Kassier der Jagdgesellschaft. Jagdaufseher war Karl Scherer. Dieser machte am 20. Dezember 1965 bei der Gemeindekasse eine Forderung von Fr. 1'405.35 geltend. Die kantonale Finanzdirektion prüfte die Rechnung, fand sie angemessen und verfügte die Auszahlung des Betrages zu Lasten der Jagdpächter.
Am 25. Juli 1966 schrieb Hallauer dem Bezirksamt Baden als der für das Jagdwesen des Bezirkes zuständigen Behörde einen Brief, mit welchem er die Abrechnung des Jagdaufsehers beanstandete. Insbesondere rügte er das Fehlen von Rapporten über den in Rechnung gestellten Zeitaufwand, ferner das Nichtaufführen von teils vermutlichem, teils sicherem Wildbreterlös und von neun Rehtrophäen. Wegen "Veruntreuung und Unterschlagung dieser Einnahmen" verlangte er den Entzug der an Scherer ausgestellten Jagdkarte, Rückzahlung des geleisteten Rechnungsbetrages und Ablieferung aller widerrechtlich angeeigneten Einnahmen und Trophäen.
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen Hallauer wegen falscher Anschuldigung, begangen dadurch, dass er im Schreiben vom 25. Juli 1966 den Jagdaufseher Scherer wider besseres Wissen der Veruntreuung und Unterschlagung von Einnahmen in der Höhe von Fr. 1'405.-- bezichtigt habe.
B.- Am 10. Januar 1968 sprach das Bezirksgericht Baden den Angeklagten der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig, verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen, setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest und verpflichtete ihn, dem Zivilkläger Scherer eine Genugtuungssumme von Fr. 150.-- zu bezahlen.
BGE 95 IV 17 S. 18
Mit Urteil vom 5. Juli 1968 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung des Angeklagten ab.
C.- Hallauer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Strafsache an die Vorinstanz zur Freisprechung.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Das Obergericht erklärt im angefochtenen Urteil, beim Brief des Beschwerdeführers vom 25. Juli 1966 handle es sich nicht um eine eigentliche Strafanzeige im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sondern um eine arglistige Veranstaltung nach Ziff. 1 Abs. 2, die der Beschwerdeführer getroffen habe, um eine Strafverfolgung gegen Scherer herbeizuführen; denn nach BGE 85 IV 81 sei die bewusst unwahre Anschuldigung eines Nichtschuldigen bereits arglistig.
Die Vorinstanz scheint demnach zwischen eigentlichen Strafanzeigen nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und sogenannten andern Veranstaltungen nach Abs. 2 unterscheiden und aus der genannten Rechtsprechung ableiten zu wollen, auch "andere Veranstaltungen" seien bereits arglistig im Sinne von Abs. 2, wenn es sich um die bewusst unwahre Anschuldigung eines Nichtschuldigen handle. Nur so erklärt sich, warum sie im vorliegenden Falle die Frage der Arglist nicht weiter prüft, sondern dieses Tatbestandsmerkmal ohne weiteres damit für gegeben hält, dass der Beschwerdeführer bewusst unwahr einen Nichtschuldigen beschuldigte. Das entspricht jedoch den in BGE 85 IV 81 gemachten Ausführungen nicht. Dass die Arglist nicht noch als besonderes Merkmal hinzutreten müsse, wurde ausdrücklich nur für den in Abs. 1 umschriebenen Hauptfall gesagt. Die Ausdehnung auf Tatbestände nach Abs. 2 wäre mit dem Wortlaut dieser Bestimmung schlechthin unvereinbar.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht der Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 nicht darin, dass Abs. 1 die eigentlichen Strafanzeigen und Abs. 2 alle andern arglistigen Veranstaltungen umfasst. Unter Abs. 1 fällt jede unmittelbare Beschuldigung eines Nichtschuldigen zum Zwecke der Strafverfolgung, sei es bei der für die Verfolgung zuständigen Behörde oder bei einer andern Amtsstelle, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die in Frage kommende Behörde weiterleite. Andere Veranstaltungen im Sinne von
BGE 95 IV 17 S. 19
Abs. 2 dagegen sind solche, bei denen nicht durch ausdrückliche Beschuldigung, sondern mittelbar, z.B. durch Schaffung falscher Indizien, darauf ausgegangen wird, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (THORMANN-OVERBECK, N. 4 und LOGOZ, Nr. 3 und 4 zu Art. 303 StGB; HAFTER, Bes. Teil, S. 792).