Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 95 IV 161 KI-generiert

Art. 28 Abs. 4 StGB. Der Strafantrag fällt mit dem Tod des Verletzten nicht dahin.

Geschäftsnummer BGE 95 IV 161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Maintenance Neglect Prosecution After Injured Party's Death A man was convicted of neglecting maintenance obligations towards his ex-wife, who had filed a criminal complaint against him for non-payment of alimony before she died; he argued in revision that the criminal prosecution should cease due to the death of the injured party. The Federal Supreme Court maintained the conviction, holding that a criminal complaint (Strafantrag) does not lapse or become revocable upon the death of the injured party, distinguishing this from the right to file a complaint (Art. 28 para. 4 SCC), and noting under Art. 31 para. 1 SCC a complaint can only be withdrawn before the pronouncement of the first instance judgment, which did not occur here.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 28 Abs. 4 StGB. Der Strafantrag fällt mit dem Tod des Verletzten nicht dahin.

Schlagwörter

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Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Strafanzeige Tod des Ehegatten Opfermitverantwortung nachehelicher Unterhalt Beistandspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 73 IV 74
Nach BGE 73 IV 74 sind die Angehörigen des Verletzten nicht befugt, nach seinem Tode den von ihm gestellten Strafantrag zurückzuziehen.
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Volltext

Urteilskopf

95 IV 161

40. Urteil des Kassationshofes vom 2. Dezember 1969 i.S. Tribelhorn gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell A.Rh.

Regeste

Art. 28 Abs. 4 StGB.

Der Strafantrag fällt mit dem Tod des Verletzten nicht dahin.

Sachverhalt ab Seite 161

BGE 95 IV 161 S. 161

A.- Hermann Tribelhorn wurde durch Urteil des Bezirksgerichtes Arbon vom 30. Oktober 1966 verpflichtet, seine geschiedene Ehefrau monatlich mit Fr. 300.-- zu unterstützen. Am 22. Oktober 1968 liess die Frau gegen ihn Strafklage einreichen, weil er ihr seit dem Monat Juli nichts mehr bezahlt habe, sie aber wegen ihres Gesundheitszustandes auf die Unterhaltsbeiträge dringend angewiesen sei.

Am 3. April 1969 starb die Frau. Sie hinterliess vier volljährige Kinder.

B.- Das Kriminalgericht des Kantons Appenzell A.Rh. verurteilte Tribelhorn am 22. Mai 1969 wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten zu zwei Monaten Gefängnis. Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das Obergericht von Appenzell A.Rh. am 25. August 1969 dieses Urteil.

C.- Tribelhorn führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn freizusprechen. Er macht geltend, die Strafverfolgung sei durch den Tod der Antragsberechtigten gegenstandslos geworden.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Nach BGE 73 IV 74 sind die Angehörigen des Verletzten nicht befugt, nach seinem Tode den von ihm gestellten Strafantrag zurückzuziehen. Selbst wenn auf diese Rechtsprechung zurückzukommen wäre, liesse sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, da nach Art. 31 Abs. 1 StGB der Strafantrag nur zurückgezogen werden kann, solange das Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist. Vor dem erstinstanzlichen Urteil hat bloss eines der vier Kinder erklärt, an der

BGE 95 IV 161 S. 162

weitern Verfolgung des Angeschuldigten nicht interessiert zu sein. Die andern erklärten dies erst mit Schreiben vom 20. August 1969 an das Obergericht, also nachdem das Urteil des Kriminalgerichts nicht nur längst verkündet, sondern auch in vollständiger Ausfertigung zugestellt worden war. Ihre Erklärung bliebe daher selbst dann unwirksam, wenn ihnen die Befugnis zuerkannt würde, den Strafantrag der Mutter zurückzuziehen.

Der Beschwerdeführer liess bereits im kantonalen Verfahren einwenden, dass hier eine andere Interessenlage bestehe als in dem in BGE 73 IV 74 veröffentlichen Falle; dort habe die Frau gar nicht das Interesse ihres verstorbenen Mannes, sondern dasjenige ihres Liebhabers wahren wollen. Der Einwand ist unbehelflich. Wenn in jenem Falle beigefügt wurde, dass die Witwe des Antragstellers ihren Geliebten schützen wollte, so geschah dies einzig um zu zeigen, wohin eine gegenteilige Auffassung führen würde. Der Einwand sodann, es widerspreche dem Wesen des Antragsdeliktes, dass der Tod des Berechtigten jeden Rückzug des Strafantrages ausschliesse, geht an der gesetzlichen Regelung vorbei. Der Gesetzgeber hat den Fall, in dem der Verletzte stirbt, nicht übersehen; er hat in Art. 28 Abs. 4 StGB vielmehr ausdrücklich bestimmt, wie es sich diesfalls mit dem Antragsrecht verhält. Dass er den Tod des Antragsberechtigten nicht einem Rückzug des Strafantrages gleichsetzte, bedeutet daher auch keine Lücke im Gesetze.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.