Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 95 III 21 KI-generiert

Bankruptcy Auction Land Award Overturned Due to Mistake in Buildability and Procedural Errors

Geschäftsnummer BGE 95 III 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Bankruptcy Auction Land Award Overturned Due to Mistake in Buildability and Procedural Errors The Supreme Court overturned the award of a parcel of land in a bankruptcy auction due to a fundamental mistake (Art. 24 para. 1 no. 4 OR) regarding the land's buildability, which was incorrectly suggested in the property description used by the auction office, and also based on procedural errors. The bidder successfully argued that he offered the purchase price under the explicit assumption that approximately half of the property was buildable, a fact that proved false due to forestry restrictions and which constituted an essential basis for the contract, despite a disclaimer of warranty typically effective in forced sales (Art. 234 OR). The court reasoned that the auction office failed in its duty of clarification, as the representation of buildability significantly influenced the bidding, and further, including such an assurance in the auction conditions was a procedural defect; a second procedural error was the failure to order a new timely valuation before the auction, given that the estimate was nearly two years old, contrary to the principles of Art. 140 para. 3 SchKG and Art. 44 VZG.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verwertung eines Grundstücks im Konkurs. Aufhebung des Zuschlags im Beschwerdeverfahren (Art. 136 bis, 259 SchKG) wegen Irrtums über eine notwendige Grundlage des Steigerungskaufs (Überbaubarkeit des Grundstücks; Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) sowie wegen Verfahrensfehlern (Aufnahme einer Zusicherung in die Steigerungsbedingungen; Nichtanordnung einer neuen Schätzung vor der Versteigerung entsprechend Art. 140 Abs. 3 SchKG und Art. 44 VZG).

Schlagwörter

KI-generiert
Bieter bei einer Versteigerung Verfahrensmangel Grundstückspreis Kauf wesentlicher Irrtum Kaufpreis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 79 III 116
Er konnte dabei auch zivilrechtliche Gründe geltend machen (BGE 79 III 116).
BGE 91 II 279
BGE 91 II 280
BGE 51 III 8
Im Konkurs und bei der Betreibung auf Pfandverwertung gilt dieser Grundsatz aber entsprechend (BGE 51 III 8,BGE 52 III 157), bei der Betreibung auf Pfandverwertung nach dem zuletzt genannten Entscheide wenigstens dann, wenn die Versteigerung wegen eines Lastenbereinigungsstreits gemäss Art.
BGE 52 III 157
Im Konkurs und bei der Betreibung auf Pfandverwertung gilt dieser Grundsatz aber entsprechend (BGE 51 III 8,BGE 52 III 157), bei der Betreibung auf Pfandverwertung nach dem zuletzt genannten Entscheide wenigstens dann, wenn die Versteigerung wegen eines Lastenbereinigungsstreits gemäss Art.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 136 bis SchKG

Cited in the reasoning as the basis for challenging the decision via appeal, but not explicitly in the final operative part.

Art. 259 SchKG

Mentioned in the Regeste as a legal basis associated with the annulment of the award, but not cited in the operative part.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

BGE 129 III 363
Auction adjudication of mortgaged property: bidder's essential error on buildable area defeated because building prohibition easement was listed in the charges sheet
«…a all'incanto. Giova infine rilevare che la fattispecie in esame si differenzia da quella posta a fondamento della DTF 95 III 21 , in cui l'(errata) indicazione dell'edificabilità del fondo da realizzare era stata inserita nell'elenco oneri.…»
SBK 2025 29 (2025-09-04) · gr
Enforcement Sale Conditions for Combined Real Estate Units
«…lare Verhältnisse vorliegen müssen und jede Möglichkeit der Irreführung der Steigerungsteilnehmer zu vermeiden ist (BGE 95 III 21 E. 3). Zur Vermeidung allfälliger rechtlicher Weiterungen nach Zuschlagserteilung, insbesondere im Hinblick auf eine mö…»
5A_522/2025 (2025-07-04)
«…a una violazione dell' art. 140 cpv. 3 LEF e del suo diritto di essere sentito. Rinviando ai consid. 4a e 4b della [DTF 95 III 21](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_873/2024 (2025-05-06)
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-III-363%3Ade&number_of_ranks=0#page363) E. 5; [95 III 21](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
KSK 2023 63 (2023-10-06) · gr
Appeal Against Bankruptcy Auction Conditions Upheld Due to Outdated Valuations
«…ellung der Steigerungsbedingungen eine erneute Schätzung der Grundstücke vorgenommen werden (Art. 140 Abs. 3 SchKG; BGE 95 III 21 E. 4b; 51 III 6 E. 1). Die bei Anlass der Inventaraufnahme vorgenommene Schätzung eines Grunds- tücks hat lediglich pro…»
BA 2023 35 (2023-09-27) · zg
Appeal Regarding Worthless Shares in Insolvency Auction Upheld Due to Withheld Information
«…jede Möglichkeit der Irreführung der Steigerungsteilnehmer zu vermeiden (BGE 109 II 123 E. 3 mit Hinweis auf BGE 95 III 21 E. 3). 3.2 Ein Grundlagenirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liegt vor, wenn der Irrtum einen besti…»
5A_497/2020 (2021-06-30)
«…tattet ( BGE 96 II 101 ), über die Überbaubarkeit eines Grundstückes, das er bei einer Versteigerung erworben hat ( BGE 95 III 21 ) oder über die Gültigkeit eines Testamentes ( BGE 73 II 15 ). In allen diesen Fällen stellt sich lediglich die Frage,…»
5A_229/2017 (2017-11-13)
«…OR ), wenn beispielsweise der Gantleiter die nach den Umständen gebotene Pflicht zur Aufklärung nicht erfüllt hat ( BGE 95 III 21 E. 3) oder die überbaubare Fläche eines Grundstückes strittig ist ( BGE 129 III 363 E. 5.2). Zuständig zur Prüfung di…»
Plainte.2016.1 (2016-01-06) · vd
Creditor Appeal Regarding Sale of Co-Owned Property in Summary Bankruptcy Liquidation
«…- considère qu’une nouvelle estimation doit être ordonnée s’il s’est écoulé un long délai depuis l’inventaire (cf. ATF 95 III 21, JdT 1969 II 123), tandis qu’un arrêt rendu dans le cadre d’une procédure de faillite sommaire considère qu’une nouvell…»
C1 14 271 (2015-04-27) · vs
Municipality Damages Appeal: Zoning Misrepresentation Quantum
«…ge des Vertrages und stellt daher einen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR dar (BGE 98 II 15 E. 1; 95 III 21 E. 3). Ein solcher Vertrag ist nach Art. 23 OR für den Irrenden unverbindlich. Be- schlägt der Grundlagenirrtum indes b…»
5A_934/2012 (2013-03-12)
«…lors que le vice du consentement allégué devait être invoqué par la voie de la plainte ( art. 132a al. 1 LP ; cf. ATF 95 III 21 consid. 1; 79 III 114 consid. 1), ce courrier ne pouvait être compris que dans le sens où l'office estimait que la v…»
5A_226/2009 (2009-05-27)
«…wegen Willensmängeln im Sinn von Art. 23 ff. OR bei der Steigerung angefochten werden ( BGE 79 III 114 E. 1 S. 116; 95 III 21 E. 1 S. 22); Art. 230 OR will nämlich deren Geltendmachung nicht ausschliessen, sondern zusätzliche Anfechtungsgründ…»
12.2007.97 (2008-10-16) · ti
Forced Sale Property Dispute Over Missing Parking Space
«…diritto materiale, segnatamente quelle derivanti dall’applicazione dell’art. 23 e segg. CO (DTF 121 III 197 consid. 2, 95 III 21 consid. 1-3, 79 III 119; Magdalena Rutz, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basilea 1998,…»
5A_219/2007 (2007-07-16)
«…wegen Willensmängeln im Sinn von Art. 23 ff. OR bei der Steigerung angefochten werden ( BGE 79 III 114 E. 1 S. 116; 95 III 21 E. 1 S. 22); Art. 230 OR will deren Geltendmachung nicht ausschliessen, sondern zusätzliche Anfechtungsgründe schaff…»
15.2007.8 (2007-04-02) · ti
Appeal Against Auction Notice Due to Factual Errors
«…condizioni dell’art. 23 CO (errore essenziale) – di provocare l’annullamento dell’asta (cfr. DTF 129 III 365 cons. 5.3, 95 III 21). Nella fattispecie, è manifesto e incontestato che la pubblicazione contiene…»

Volltext

Urteilskopf

95 III 21

5. Entscheid vom 27. März 1969 i.S. Helfenstein.

Regeste

Verwertung eines Grundstücks im Konkurs.

Aufhebung des Zuschlags im Beschwerdeverfahren (Art. 136 bis, 259 SchKG) wegen Irrtums über eine notwendige Grundlage des Steigerungskaufs (Überbaubarkeit des Grundstücks; Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) sowie wegen Verfahrensfehlern (Aufnahme einer Zusicherung in die Steigerungsbedingungen; Nichtanordnung einer neuen Schätzung vor der Versteigerung entsprechend Art. 140 Abs. 3 SchKG und Art. 44 VZG).

Sachverhalt ab Seite 21

BGE 95 III 21 S. 21

Im Konkurs über Franz Moser in Zürich beauftragte das Konkursamt Fluntern-Zürich das Betreibungsamt Eschenz mit der Schätzung und später mit der Verwertung der dem Gemeinschuldner gehörenden Rheinuferparzelle Kat. Nr. 1763 in Wagenhausen. Das Betreibungsamt schätzte das Grundstück am 15. Oktober 1965 unter Annahme eines Quadratmeterpreises von Fr. 15.- auf Fr. 74 000.--. Dazu bemerkte es im Schätzungsprotokoll: "Die Grundstückfläche entfällt je zur Hälfte in ebenes Gelände und bewaldete Rheinhalde. Nur ca. die Hälfte der Fläche ist zur Überbauung frei". Diese Bemerkung wurde samt der Schätzung in das den Steigerungsbedingungen beigelegte Lastenverzeichnis übernommen. Bei der Steigerung vom 28. August 1967 bot Paul Helfenstein Fr. 71 000.-- und erhielt zu diesem Preise den Zuschlag.

Am 6. September 1967 führte Helfenstein gegen das Betreibungsamt Eschenz Beschwerde mit dem Begehren, der Zuschlag sei wegen Grundlagenirrtums aufzuheben. Er machte geltend, er habe sich bei seinem Angebot auf die wiedergegebene Bemerkung

BGE 95 III 21 S. 22

über die Möglichkeit der Überbauung eines Teils des Grundstücks verlassen; nachträglich habe er erfahren, dass aus forstrechtlichen Gründen nicht nur die bewaldete Halde, sondern auch das ebene Gelände nicht überbaubar sei.

Die untere und die obere kantonale Aufsichtsbehörde wiesen die Beschwerde ab, die obere mit Entscheid vom 4. November 1968.

Diesen Entscheid hat Helfenstein an das Bundesgericht weitergezogen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent hat den Zuschlag richtigerweise auf dem Wege der Beschwerde und des Rekurses nach Art. 17 ff. SchKG angefochten (Art. 136 bis SchKG). Er konnte dabei auch zivilrechtliche Gründe geltend machen (BGE 79 III 116).

2. Bei der Zwangsversteigerung findet nach Art. 234 Abs. 1 OR, "abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt". Nach Art. 45 Abs. 1 lit. g VZG müssen die Steigerungsbedingungen eine Bestimmung über die Wegbedingung der Gewährspflicht enthalten. Die vom Betreibungsamt Eschenz im Auftrag des Konkursamtes Fluntern-Zürich aufgestellten Steigerungsbedingungen sehen demgemäss in Ziff. 14 des vorgedruckten Textes vor, eine Gewährleistung finde nicht statt.

Der Rekurrent beruft sich denn auch nicht auf eine Gewährspflicht. Er macht nicht geltend, es sei ihm eine besondere Zusicherung gemacht oder er sei absichtlich getäuscht worden, sondern er ficht den Zuschlag nur wegen Grundlagenirrtums an.

3. Die Bemerkung über die Möglichkeit einer Überbauung, deren Inhalt der Rekurrent als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet haben will, steht auf Seite 2 des Lastenverzeichnisses im Abschnitt über die "Beschreibung der Grundstücke...". Sie folgt auf die Angabe der Schätzung, deren Begründung sie bildet. Der Zusammenhang mit der Schätzung ändert indessen nichts daran, dass die Bemerkung die klare Aussage enthält, das Grundstück sei ungefähr zur Hälfte überbaubar. Diese Angabe war nach der Lebenserfahrung geeignet, die Steigerung zu beeinflussen, insbesondere die Höhe der Angebote. Sie war falsch.

BGE 95 III 21 S. 23

Die Vorinstanz hat freilich nicht ausdrücklich festgestellt, die Überbaubarkeit des Grundstücks habe für den Rekurrenten eine unerlässliche Voraussetzung des Steigerungskaufes bedeutet. Sie erklärt im Gegenteil, es könne nicht ohne weiteres gesagt werden, "dass sowohl das Betreibungsamt wie der Ersteigerer nur die Möglichkeit einer Überbauung als notwendige Vertragsgrundlage vorausgesetzt hätten" (was wohl heissen soll, es stehe nicht von vornherein fest, dass der Steigerungskauf nur deshalb zustandekam, weil die Beteiligten die Überbauung des Grundstücks für möglich hielten); für Parzellen wie die streitige könne "ein Preis von Fr. 14.50/m2 als Liebhaberwert sogar ohne Überbaubarkeit in Frage kommen"; dem Erwerber bleibe die Möglichkeit, das Land als Badeplatz oder für das Aufstellen von Campingwagen zu verwenden (eventuell zu vermieten). Damit hat jedoch die Vorinstanz keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die für das Bundesgericht verbindlich wären, sondern nur Mutmassungen darüber angestellt, welche Beweggründe der Rekurrent für sein Angebot haben konnte. Angesichts des Schätzungspreises von Fr. 15.- pro Quadratmeter, den der Zuschlagspreis nahezu erreichte, muss mangels konkreter Anhaltspunkte für das Gegenteil nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass der Rekurrent die Überbaubarkeit eines Teils des Grundstücks als notwendige Grundlage des Steigerungskaufs betrachtet hat, und ist ihm zuzubilligen, dass er sie nach Treu und Glauben als solche betrachten durfte. Es kann ihm, wie auch für das Betreibungsamt erkennbar war, nicht gleichgültig gewesen sein, ob das Grundstück überbaut werden könne. Sein Angebot von Fr. 71 000.-- lässt sich vernünftigerweise nur mit der Annahme erklären, diese Möglichkeit bestehe. Die von der Vorinstanz zum Vergleich herangezogenen anderen Parzellen konnten, soweit für sie ähnliche Preise bezahlt wurden, tatsächlich überbaut werden.

Die Wegbedingung der Gewährpflicht steht freilich unter Umständen nicht bloss der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, sondern auch der Annahme eines Grundlagenirrtums mit Bezug auf Eigenschaften der Kaufsache im Wege (vgl. BGE 91 II 279 f.). Im vorliegenden Falle steht jedoch nicht fest, dass die Wegbedingung der Gewährspflicht sich nicht bloss auf die eigentlichen Sach- und Rechtsmängel, sondern auch auf bestimmte andere Eigenschaften der Kaufsache wie z.B. die Überbaubarkeit bezog. Auf jeden Fall wurde

BGE 95 III 21 S. 24

in den Steigerungsbedingungen nicht ausdrücklich erklärt, für die in der Beschreibung der Liegenschaft erwähnte Möglichkeit der Überbauung werde keine Gewähr übernommen. Dem Rekurrenten kann daher nicht entgegengehalten werden, er habe die Gefahr in Kauf genommen, dass die Liegenschaft sich entgegen der Liegenschaftsbeschreibung als unüberbaubar erweisen könnte. Vielmehr liess es der Steigerungsleiter in diesem Punkte an der nach den Umständen gebotenen Aufklärung des Gantpublikums fehlen (vgl. zu dieser AufklärungspflichtBGE 79 III 118). Bei einer Steigerung müssen klare, saubere Verhältnisse vorliegen und ist jede Möglichkeit der Irreführung der Steigerungsteilnehmer zu vermeiden. Im vorliegenden Falle war dem Steigerungsleiter zuzumuten, über die Frage derÜberbaubarkeit, die für den Entschluss zum Kauf offensichtlich wesentlich sein konnte, genauen Aufschluss zu geben, wenn er verhüten wollte, dass die Steigerungsteilnehmer sich auf die betreffende Angabe in der Liegenschaftsbeschreibung verliessen. Eine solche Aufklärung ist nicht erfolgt. Unter diesen Umständen durfte der Rekurrent die Überbaubarkeit trotz der Wegbedingung der Gewährspflicht als notwendige Grundlage des Steigerungskaufs betrachten (vgl. BGE 91 II 280 Erw. 2 a.E.).

4. Der Zuschlag ist im übrigen auch aus rein vollstreckungsrechtlichen Gründen aufzuheben.

a) Irgendwelche Zusagen dürfen bei der Zwangsversteigerung überhaupt nicht in die Steigerungsbedingungen aufgenommen werden. Die Aufnahme solcher Zusagen ist ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Zuschlags im Beschwerdeverfahren führen kann (v. TUHR, Streifzüge im rev. OR, SJZ 1921/22 S. 384; vgl. auch OSER/SCHÖNENBERGER N. 4 zu Art 234 OR).

b) Ein weiterer Verfahrensfehler besteht darin, dass die Schätzung, die am 15. Oktober 1965 erfolgt war und somit fast zwei Jahre zurücklag, vor der Versteigerung nicht wiederholt oder doch überprüft wurde. Dass nach der Lastenbereinigung eine neue Schätzung angeordnet werden muss, ist zwar nur für die Betreibung auf Pfändung ausdrücklich vorgeschrieben (Art. 140 Abs. 3 SchKG, Art. 44 VZG). Im Konkurs und bei der Betreibung auf Pfandverwertung gilt dieser Grundsatz aber entsprechend (BGE 51 III 8,BGE 52 III 157), bei der Betreibung auf Pfandverwertung nach dem zuletzt genannten Entscheide wenigstens dann, wenn die Versteigerung wegen eines Lastenbereinigungsstreits gemäss Art. 41 und 102 VZG verschoben werden musste.

BGE 95 III 21 S. 25

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid sowie der dem Rekurrenten bei der Versteigerung des Grundstücks Kat. Nr. 1763 in Wagenhausen durch das Betreibungsamt Eschenz erteilte Zuschlag werden aufgehoben.