Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 95 II 65 KI-generiert

Federal Court Rules on Timing of Ancillary Divorce Motions

Geschäftsnummer BGE 95 II 65
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Court Rules on Timing of Ancillary Divorce Motions In a divorce case where the Defendant initially only requested the rejection of the claim, the Swiss Federal Court ruled that the Defendant must be given an opportunity under federal law to submit motions concerning the ancillary consequences before the divorce is pronounced, irrespective of stricter cantonal procedural rules demanding these motions be filed earlier. The Court reasoned that divorce proceedings inherently require the simultaneous regulation of personal and financial matters arising from the dissolution of the marriage, thus ruling that the regulation of ancillary consequences (potentially excluding the matrimonial property settlement) must not be referred to a separate procedure. Since the ancillary claims, including alimony/maintenance and matrimonial property settlement, could influence each other, the appellate court erred by refusing to consider the Defendant's timely filed eventual motions for financial relief on the basis of late filing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Ehescheidung. 1. Im Ehescheidungsverfahren ist dem Beklagten, der bloss Abweisung der Klage beantragte, vor Aussprechen der Scheidung von Bundesrechts wegen Gelegenheit zu bieten, Anträge hinsichtlich der Nebenfolgen zu stellen. 2. Die Regelung der Nebenfolgen darf (allenfalls mit Ausnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung) nicht in ein besonderes Verfahren verwiesen werden.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Forderungseingabe Eherecht verspätete Eingabe Hilfskonkursverfahren Verfahrensvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 80 II 8
An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge festgehalten (BGE 80 II 8 ff., BGE 84 II 145 ff.); es besteht heute kein Anlass, davon abzugehen.
BGE 84 II 145
Separation Judgment Must Resolve All Ancillary Issues Concurrently
BGE 94 II 144
aufstellen dürfen, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts zum vornherein verunmöglichen (BGE 94 II 144 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Provision applied in the dispositive concerning the duty to provide legal aid (though the specific order granting it is typical of the closing part of the judgment not fully detailed here, given the context of the appeal being upheld in part).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

OG 1993 19 (1992-12-24) · lu
Divorce Defense and Ancillary Motions Without Formal Answer
«…beantragen. Kann sie den Abweisungsantrag noch an der Verhandlung anbringen, muss sie in analoger Anwendung der in BGE 95 II 65 ff. dargelegten Rechtsprechung auch Gelegenheit erhalten, zu den Nebenfolgen Anträge zu stellen. Es wäre allzu formalis…»
5A_451/2024 (2025-03-18)
Federal Court Decision on Marital Property Liquidation and Compensatory Payment Quantum
«…=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F102-II-151%3Ade&number_of_ranks=0#page151) consid. 2; [95 II 65](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
LC240013 (2024-05-06) · zh
Wife Denied Spousal Support Due to Insufficient Proof of Need
«…ei der Eheschei- dungsklage handelt es sich hinsichtlich der Nebenfolgen um eine doppelseitige Klage (actio duplex; BGE 95 II 65, 67). Die beklagte Partei kann ihrerseits Rechts- begehren stellen (z.B. auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt od…»
5A_108/2023 (2023-09-20)
Property Liquidation in Divorce Proceedings
«…onclusions dans sa réponse sans devoir formellement déposer une demande reconventionnelle ( ATF 102 II 151 consid. 2; 95 II 65 consid. 2a; arrêts 5A_779/2021 du 16 décembre 2022 consid. 3.3.2; 5A_88/2020 du 11 février 2021 consid. 8.3, publié in…»
C/10902/2020 (2021-06-15) · ge
Spousal Support Cost Advance in Divorce Proceedings
«…ut au rejet de celle-ci, doit pouvoir prendre des conclusions sur le fond en vue de l'éventuel prononcé du divorce (ATF 95 II 65). De telles conclusions, qualifiées d'actio duplex (doppelseitige Klage) ne constituent pas des conclusions reconventio…»
5A_88/2020 (2021-02-11)
Divorce Property Settlement and Spousal Support Dispute
«…dem neuen Status geregelt werden. Bei der Scheidungsklage handelt es sich um eine sogenannte doppelseitige Klage ( BGE 95 II 65 E. a), was auch mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt (Urteil 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1…»
C/3658/2019 (2020-07-13) · ge
Wife Ordered to Pay Advance on Costs for Ancillary Claims in Divorce
«…t au rejet de celle-ci, doit pouvoir prendre des conclusions sur le fond en vue de l'éventuel prononcé du divorce (ATF [95 II 65](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=95%20II%2065)). De telles conclusions, qualifiées d'*actio dupl…»
C/16855/2016 (2019-11-06) · ge
Spousal Dispute Involving Inadmissible Divorce Petition and Independent Counterclaims
«…t au rejet de celle-ci, doit pouvoir prendre des conclusions sur le fond en vue de l'éventuel prononcé du divorce (ATF [95 II 65](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=95%20II%2065)). De telles conclusions, qualifiées d'*actio* *du…»
C/18600/2016 (2018-02-19) · ge
Advance on Costs for Reconventional Divorce Claims
«…t au rejet de celle-ci, doit pouvoir prendre des conclusions sur le fond en vue de l'éventuel prononcé du divorce (ATF [95 II 65](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=95%20II%2065)). De telles conclusions, qualifiées d'*actio dupl…»
HC.2017.1046 (2017-12-01) · vd
Appeal Regarding Debt Acknowledgment Validity in Divorce Context
«…tatuer sur les effets accessoires du divorce (TF 5C.221/2001 du 20 février 2002 consid. 3a, rés. in JdT 2002 I 277; ATF 95 II 65 let. c p. 68, rés. in JdT 1970 I 158 no 3, SJ 1970 479). Le principe de l'unité du jugement de divorce n'est pas limité…»
C/3138/2014 (2016-09-23) · ge
Divorce Property Liquidation Advance on Costs Sharing
«…rejet de celle-ci, doit pouvoir prendre des conclusions sur le fond en vue de l'éventuel prononcé du divorce (ATF 95 II 65). De telles conclusions (qualifiées C/3138/2014…»
C/26620/2013 (2016-09-09) · ge
Spousal Support Claims as Independent Counterclaim Subject to Advance Cost Requirement
«…rejet de celle-ci, doit pouvoir prendre des conclusions sur le fond en vue de l'éventuel prononcé du divorce (ATF 95 II 65). De telles conclusions, qualifiées d'actio duplex (doppelseitige Klage) ne constituent pas des conclusions r…»
C/13825/2013 (2014-09-09) · ge
Husband Ordered to Pay Supplemental Court Fee Advance in Divorce Proceedings
«…ut au rejet de celle-ci, doit pouvoir prendre des conclusions sur le fond en vue de l'éventuel prononcé du divorce (ATF 95 II 65); Que de telles conclusions (qualifiées d'actio duplex; "doppelseitige Klage") ne constituent cependant pas des conclu…»
ML.2014.136 (2014-06-03) · vd
Provisional Lifting of Opposition to Debt Collection Order Based on Acknowledged Debt Despite Forgery Claim
«…l et statuer sur les effets accessoires du divorce (TF 5C.221/2001 du 20 février 2002 c. 3a, rés. in JT 2002 I 277; ATF 95 II 65 let.c p. 68, rés. in JT 1970 I 158.3, SJ 1970 479). Le principe de l'unité du jugement de divorce n'est pas limité a…»
32.2013.XMD (2013-05-02) · vd
Jurisdiction over Marital Property Dispute in Divorce Proceedings
«…et statuer sur les effets accessoires du divorce (TF 5C.221/2001 du 20 février 2002 c. 3a, rés. in JT 2002 I 277; [ATF 95 II 65](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=re…»

Volltext

Urteilskopf

95 II 65

11. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Mai 1969 i.S. V. gegen V.

Regeste

Ehescheidung.

1. Im Ehescheidungsverfahren ist dem Beklagten, der bloss Abweisung der Klage beantragte, vor Aussprechen der Scheidung von Bundesrechts wegen Gelegenheit zu bieten, Anträge hinsichtlich der Nebenfolgen zu stellen.

2. Die Regelung der Nebenfolgen darf (allenfalls mit Ausnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung) nicht in ein besonderes Verfahren verwiesen werden.

Sachverhalt ab Seite 65

BGE 95 II 65 S. 65

Gekürzter Tatbestand:

A.- Am 3. Mai 1967 reichte V. beim Amtsgericht Willisau Scheidungsklage ein. Er warf seiner Ehefrau u.a. vor, sie sei hartherzig, streitsüchtig und geldgierig. Die Beklagte bestritt die ihr gemachten Vorwürfe und lud die Schuld an den ehelichen Zwistigkeiten auf den Kläger, der sie ständig beschimpft und zuletzt aus dem Hause gewiesen habe.

Das Amtsgericht Willisau sprach am 19. Juni 1968 die Scheidung der Ehe wegen tiefer Zerrüttung aus und verwies

BGE 95 II 65 S. 66

die Beklagte für ihre güterrechtlichen Ansprüche in ein gesondertes Verfahren. Das Amtsgericht kam zum Schluss, die Ehe der Parteien sei aus beidseitigem Verschulden tief zerrüttet, wobei nicht gesagt werden könne, den Kläger treffe das vorwiegende Verschulden.

B.- Beide Parteien zogen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Luzern weiter; der Kläger mit dem Antrag, auf die vermögensrechtlichen Begehren der Beklagten sei nicht einzutreten. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, allenfalls Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und Verurteilung des Klägers zu einer monatlichen Entschädigungs- eventuell Bedürftigkeitsrente.

Das Obergericht bestätigte am 14. November 1968 das Urteil der Vorinstanz im Scheidungspunkt. Auf die finanziellen Begehren der Beklagten trat es nicht ein, dies mit der Begründung, die Beklagte habe in ihrer Rechtsantwort vom 20. Juni 1967 nur die Abweisung der Klage beantragt, aber für den Fall ihrer Gutheissung keine Begehren gestellt. Erst am 28. Mai 1968 habe sie entsprechende Anträge nachgeholt. Hinsichtlich der finanziellen Ansprüche gälten indessen die Eventual- und die Verhandlungsmaxime. Deshalb hätten die Eventualanträge von Anfang an mit der Rechtsantwort gestellt werden müssen. Ob es zulässig wäre, sie in einem späteren Verfahren geltend zu machen, sei hier nicht zu entscheiden.

C.- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Für den Fall der Scheidung sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten die folgenden Beträge zu bezahlen: einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 400.--, Fr. 9'000.-- als Ersatz des Frauengutes und Fr. 80'000.-- als Vorschlagsanteil. Eventuell sei die Sache in diesem Punkte zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Die Vorinstanz ist auf die Begehren der Beklagten hinsichtlich der Nebenfolgen einer allfälligen Scheidung nicht eingetreten mit der Begründung, sie seien nach den Regeln des Luzerner Zivilprozesses zu spät gestellt worden. Mit Recht macht die Beklagte geltend, darin liege eine Bundesrechtsverletzung.

BGE 95 II 65 S. 67

a) InBGE 77 II 19ff. ist mit eingehender Begründung dargelegt worden, warum die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung (allenfalls mit Ausnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung) nicht in ein besonderes Verfahren gewiesen werden darf. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge festgehalten (BGE 80 II 8 ff., BGE 84 II 145 ff.); es besteht heute kein Anlass, davon abzugehen. Mit der Auflösung der Ehe durch richterliches Urteil müssen notwendig auch die damit verbundenen persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen entsprechend dem neuen Status geregelt werden. Die Ehescheidungsklage wird demzufolge mit Recht als doppelseitige Klage bezeichnet (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 126/27), womit gesagt sein will, dass im Falle der Gutheissung der Klage auch dem Beklagten, sofern er nicht verzichtet, gewisse Rechte zugesprochen werden müssen, ohne dass er gezwungen wäre, sie durch eine Widerklage zu erstreiten.

b) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aus der Natur der Ehescheidungsklage weiter gefolgert, im Ehescheidungsverfahren sei einem Beklagten, der sich damit begnügte, die Abweisung der Klage zu beantragen, vor Aussprechen der Scheidung von Bundesrechts wegen Gelegenheit zu bieten, Anträge hinsichtlich der Nebenfolgen zu stellen (nicht veröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts vom 19. Oktober 1962 i.S. Fauguel c. Sandoz, und vom 26. Mai 1967 i.S. Fischer c. Fischer). Im Falle Fauguel c. Sandoz hatte die Beklagte in der kantonalen Instanz nur die Abweisung der Scheidungsklage beantragt und überhaupt keine Begehren hinsichtlich der Nebenfolgen gestellt. Ihre Berufung wurde gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, ihr vor der neuen Beurteilung Gelegenheit zu geben, Anträge für die Regelung der Nebenfolgen zu stellen.

Im heute zu beurteilenden Falle steht fest, dass die Beklagte schon vor der ersten Instanz Eventualanträge hinsichtlich des Zuspruches von Unterhaltsbeiträgen und der güterrechtlichen Auseinandersetzung gestellt und sie auch vor der obern kantonalen Instanz aufrecht erhalten hatte. Die beiden kantonalen Gerichte waren von Bundesrechts wegen gehalten, auf diese Anträge einzutreten und sie im Urteil materiell zu entscheiden. Entgegenstehende kantonale Prozessvorschriften sind unbeachtlich, da die Kantone keine prozessrechtlichen Bestimmungen

BGE 95 II 65 S. 68

aufstellen dürfen, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts zum vornherein verunmöglichen (BGE 94 II 144 E. 2).

c) Nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es unter gewissen Voraussetzungen zulässig, die güterrechtliche Auseinandersetzung ausnahmsweise in ein besonderes Verfahren zu verweisen, namentlich dann, wenn ihr Ergebnis die Beurteilung der Ansprüche auf Entschädigung oder Unterhalt nicht beeinflussen kann. Hier steht nun nicht fest, wie die Vorinstanz den Entschädigungs- oder Unterhaltsanspruch (Art. 151/152 ZGB) der Beklagten beurteilen wird. Es wäre denkbar, dass sie die beantragten zusätzlichen Beweise (Zeugen, psychiatrische Expertise usw.) nachträglich abnähme, freilich nicht zum Beweisthema des vorwiegenden Verschuldens des Klägers im Sinne des Art. 142 Abs. 2 ZGB, sondern unter dem Gesichtspunkt der Art. 151 Abs. 1 und 152 ZGB. Es bleibt nämlich offen, ob nicht die Beklagte einerseits infolge ihrer seelischen Artung und andrerseits wegen des Verhaltens des Klägers während der langen Dauer der Ehe in ihre heutige abwegige Haltung getrieben wurde. Träfe das zu, so wäre das Verschulden wohl nicht derart erheblich, dass der 65 jährigen Beklagten nach rund 40jähriger Ehe eine Bedürftigkeitsrente verweigert werden könnte. Deren Höhe wäre auch vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung abhängig. Sollten der Beklagten, die nur eine bescheidene AHV-Rente bezieht, dagegen keine Unterhaltsansprüche zustehen, so wäre sie weitgehend auf die Ergebnisse der güterrechtlichen Auseinandersetzung angewiesen, welche schon aus diesem Grunde nicht in ein besonderes Verfahren verwiesen werden dürfte. Die Vorinstanz hat deshalb alle Nebenfolgen, auch die güterrechtliche Auseinandersetzung, im Scheidungsurteil zu regeln.