Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 95 II 394 KI-generiert

Cantonal Police Officer's Claim for Preferential Assignment of Non-Cohesive Agricultural Holdings Denied

Geschäftsnummer BGE 95 II 394
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Cantonal Police Officer's Claim for Preferential Assignment of Non-Cohesive Agricultural Holdings Denied The case concerns a Swiss cantonal police officer seeking the undivided assignment of two separate, long-term leased agricultural properties from his mother's estate under preferential agrarian inheritance law (Art. 620 et seq. Swiss Civil Code), with the intention of using them as a retirement home and maintaining the existing separate leases until 1974. The court denied the claim because the applicant's plan contradicted the fundamental purpose of the agrarian inheritance law, which is to preserve healthy, viable, and cohesive agricultural businesses capable of ensuring a sufficient livelihood for a farming family, not merely securing real estate for non-farmers or preventing the fragmentation of land for non-agricultural-primary use. Since the properties would continue to be two separate small-scale enterprises that do not constitute a self-sustaining economic unit for full-time farming, the conditions for preferential assignment were not met, necessitating the division of the estate according to general inheritance law provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Erbteilung. Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Das Begehren um Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 620 ZGB ist abzulehnen, wenn der Bewerber das Heimwesen in einem den Zwecken des bäuerlichen Erbrechtes zuwiderlaufenden Sinne zu verwenden beabsichtigt.

Schlagwörter

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Polizeibeamter Bodenrecht landwirtschaftliches Grundstück Eigentumsteilung Zivilabteilung Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 92 II 224
Diese Bestimmungen sollen in erster Linie dazu dienen, einen gesunden und leistungsfähigen Bauernstand zu erhalten und bestehende landwirtschaftliche Betriebe vor der Zersplitterung zu bewahren (BGE 92 II 224 mit Verweisungen; TUOR/PICENONI, Kommentar, N.
BGE 92 II 320
Das bäuerliche Erbrecht ist als Sonderrecht nicht ausdehnend auszulegen (BGE 92 II 320).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 620 ZGB

The goal of this provision (agricultural inheritance law) was contradicted by the appellant's intended use of the property, which formed the basis for the decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

VPB 88-066 (1988-11-15)
Federal Law on Rural Land (LDFR) Modernization
«…u Tribunal fédéral en matière de procédure d'opposition et de droit successoral paysan (ATF 92 I 316 ss; 107 II 378 ss; 95 II 394 ss): il doit s'agir d'une entité de terres ou d'immeubles agricoles, de constructions (bâtiments) et d'installations fo…»
5C.25/2001 (2001-06-08)
«…cht ausreichend ernsthaft sind (soeben zitiertes Urteil) oder den Zwecken des bäuerlichen Erbrechts zuwiderlaufen ( BGE 95 II 394 Nr. 55). Das Bundesgericht hat dabei ernstlich erwogen, ob die Miterben nicht berechtigt wären, die Aufhebung der Zuwe…»
FO.1998.0008 (1998-07-13) · vd
Appeal Regarding Pre-emption Right and Authorization for Fractional Vineyard Share Transfer
«…u d'immeubles agricoles, de constructions (bâtiments) et d'installations formant une unité économique (ATF 92 I 316 ss; 95 II 394 ss; 107 II 378 ss). Les droits de jouissance et de participation sont également des immeubles agricoles. On ne peut cep…»
FO.1995.0034 (1997-03-19) · vd
Joint Vineyard Acquisition and Family Domain Reconstitution
«…u d'immeubles agricoles, de constructions (bâtiments) et d'installations formant une unité économique (ATF 92 I 316 ss; 95 II 394 ss; 107 II 378 ss). Les droits de jouissance et de participation sont également des immeubles agricoles. On ne peut cep…»
FO.1996.0003 (1996-11-26) · vd
Land Commission Denial Overturned in Summer Grazing Acquisition Appeal
«…u d'immeubles agricoles, de constructions (bâtiments) et d'installations formant une unité économique (ATF 92 I 316 ss; 95 II 394 ss; 107 II 378 ss). Les droits de jouissance et de participation sont également des immeubles agricoles. On ne peut cep…»

Volltext

Urteilskopf

95 II 394

55. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Mai 1969 i.S. Meyer gegen Dätwyler und Mitbeteiligte

Regeste

Erbteilung. Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes.

Das Begehren um Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 620 ZGB ist abzulehnen, wenn der Bewerber das Heimwesen in einem den Zwecken des bäuerlichen Erbrechtes zuwiderlaufenden Sinne zu verwenden beabsichtigt.

Sachverhalt ab Seite 394

BGE 95 II 394 S. 394

Aus dem Tatbestand:

Im Nachlass der am 17. März 1965 verstorbenen Maria Meyer geb. Kleinjenni befinden sich zwei landwirtschaftliche Grundstücke. Das eine liegt in Aeschi, umfasst 366,12 Aren und enthält ein Wohnhaus, eine Scheune, einen Speicher, einen Holz- und einen Wagenschopf. Das andere, in Kandergrund liegende Grundstück im Halte von 117, 27 Aren weist ein Wohnhaus und eine Scheune auf; dazu gehören noch zwei Bäuertrechte. Beide Grundstücke sind seit vielen Jahren ver pachtet.

Der älteste Sohn der Erblasserin, Walter Meyer, geb. 1909, Gefreiter bei der Kantonspolizei, beansprucht für sich die ungeteilte Zuweisung der beiden Grundstücke samt den Gerätschaften zum Ertragswert. Die übrigen Erben, drei verheiratete Töchter der Erblasserin und die beiden minderjährigen Kinder eines vorverstorbenen Sohnes, widersetzen sich diesem Begehren.

Während das Amtsgericht Frutigen das Zuweisungsbegehren des Walter Meyer guthiess, wies der Appellationshof des Kantons Bern die Klage ab.

Das Bundesgericht bestätigt dieses Urteil.

BGE 95 II 394 S. 395

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Nach dem Gesagten sind die subjektiven Voraussetzungen zur Zuweisung der beiden Grundstücke an den Kläger nach bäuerlichem Erbrecht erfüllt. Ob auch die objektiven Voraussetzungen hiezu vorliegen, insbesondere, ob das Heimwesen eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet, braucht nicht abgeklärt zu werden. Aus den tatbeständlichen Feststellungen des Appellationshofes ist nämlich zu schliessen, der Kläger beabsichtige gar nicht, die wirtschaftliche Einheit des Bergbauernbetriebes, bestehend aus den Grundstücken Zilmatte in Aeschi und der Weide "Salomons" in Kandergrund, zu erhalten und für seine Familie als Existenzgrundlage sicherzustellen. In Wirklichkeit möchte er sich für die Zeit nach seinem Rücktritt aus dem Polizeidienst einen Alterssitz sichern, auf dem er sich nebenbei etwas der Landwirtschaft widmen könnte. Er denkt nicht daran, den Betrieb in Zukunft als Einheit führen zu lassen, sondern will den heutigen Stand der Dinge bis zum Jahre 1974 beibehalten, d.h. die Liegenschaften getrennt verpachten. Demzufolge würde bei der Übernahme der Grundstücke durch den Kläger gar nicht ein Betrieb entstehen, der eine wirtschaftliche Einheit bildete und dem Bearbeiter und seiner Familie eine knapp ausreichende landwirtschaftliche Existenz ermöglichte, sondern es wären weiterhin ein Kleinbetrieb in Aeschi und ein Zwergbetrieb in Kandergrund gegeben, deren eigenständige Bewirtschaftung sich nicht lohnte. Die beiden Betriebe könnten nur inVerbindung mit weitern landwirtschaftlichen Grundstücken geführt werden, falls die jeweiligen Pächter hauptberufliche Landwirte wären. Träfe dies nicht zu, so diente der Ertrag dieser Grundstücke dem in einem andern Berufe tätigen Bewirtschafter nur als zusätzliches Einkommen.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vom Kläger verlangte Integralzuweisung der beiden Heimwesen den Zwecken des bäuerlichen Erbrechtes, namentlich der Art. 620 ff. ZGB, stracks zuwiderliefe. Diese Bestimmungen sollen in erster Linie dazu dienen, einen gesunden und leistungsfähigen Bauernstand zu erhalten und bestehende landwirtschaftliche Betriebe vor der Zersplitterung zu bewahren (BGE 92 II 224 mit Verweisungen; TUOR/PICENONI, Kommentar, N. 12 der Vorbem. zu Art. 620 ff. ZGB). Die gleichen Ziele werden auch in Art. 1 des EGG umschrieben. Wenn in dieser Bestimmung noch weiter

BGE 95 II 394 S. 396

gesagt wird, das Gesetz bezwecke auch, die Bindung zwischen Familie und Heimwesen zu festigen, so bezieht sich dies in erster Linie auf das im EGG vorgesehene Vorkaufsrecht zugunsten der Verwandten. Die Art. 620 ff. ZGB hingegen verfolgten nicht das Ziel, den Besitz landwirtschaftlichen Bodens möglichst lange der gleichen Familie zu erhalten, sondern schützen mittelbar nur die Bindung zwischen einer den Beruf ausübenden Bauernfamilie und ihrem landwirtschaftlichen Gewerbe. Diesen Schutz kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Weder sein Sohn, der Pfarrer in Wengen ist, noch seine Tochter, die mit einem Instruktions-Unteroffizier verheiratet ist, kommen für die spätere Übernahme eines Bergbauernbetriebes in Frage. Der Kläger macht allerdings geltend, eines seiner Grosskinder könne dereinst das Gewerbe übernehmen. Diese Kinder stehen aber erst im Alter von anderthalb bis fünf Jahren, so dass - wie der Appellationshof richtig bemerkt hat - auf alle Fälle eine zeitliche Nachfolgelücke entstehen würde. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich je einer dieser Nachkommen entschliessen könnte, zwei getrennt bewirtschaftete Kleinheimwesen zu einem kärglichen Bergbauernbetrieb zu vereinigen und sich so seinen Lebensunterhalt zu verschaffen, äusserst gering.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Begehren des Klägers um ungeteilte Zuweisung der beiden Grundstücke in Aeschi und Kandergrund nicht geschützt werden kann, weil es im Widerspruch steht zu dem durch Auslegung ermittelten objektiven Zweckgedanken des bäuerlichen Erbrechts. Da es sich in erster Linie um eine Auslegungsfrage handelt, erübrigt sich ein Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 ZGB, wonach jedermann in der Ausübung seiner Rechte nach Treu und Glauben zu handeln hat (vgl. TUOR/PICENONI, a.a.O., N. 14 der Vorbem. zu Art. 620 ff. ZGB; MERZ, Kommentar, N. 285 ff. zu Art. 2 ZGB). Das bäuerliche Erbrecht ist als Sonderrecht nicht ausdehnend auszulegen (BGE 92 II 320). Es geht dem gemeinenErbrecht nur vor, wenn seine Voraussetzungen klar gegeben sind. Nachdem dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, hat die Teilung des Nachlasses der Maria Meyer nach den gewöhnlichen erbrechtlichen Regeln zu erfolgen, und das Begehren des Klägers ist abzuweisen.