Patent Law: Objective Assessment of State of the Art and Inventive Step
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPatent Law: Objective Assessment of State of the Art and Inventive Step In a patent dispute involving an invention, the court affirmed that the assessment of the state of the art must be based on objective criteria, not on the subjective knowledge of any specific person. A patent requires an inventive step, meaning the solution must stem from a creative achievement beyond what an average specialist could readily accomplish through normal technological development. The relevant state of the art is determined by the technology available on the date of the patent application (or priority date), encompassing everything publicly disclosed within Switzerland, or published anywhere in the world through writings or illustrations intelligible to a specialist, regardless of whether a Swiss specialist actually knew or should have known about these publications, as such information constitutes public domain and cannot be claimed as an original creative achievement through patenting.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Erfindungspatent. Stand der Technik. Massgebend sind objektive Gesichtspunkte, nicht das Wissen einer bestimmten Person. Bestimmung der zeitlichen und räumlichen Kriterien (Erw. 5).
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KI-generiertCited to support the premise that what was disclosed or published by the priority date is considered common general knowledge and cannot be claimed as an invention.
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Volltext
Urteilskopf
95 II 363
49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. September 1969 i.S. Kaiser, Holstein & Kappert gegen Maschinenfabrik Carl Cron GmbH.
Regeste
Erfindungspatent.
Stand der Technik. Massgebend sind objektive Gesichtspunkte, nicht das Wissen einer bestimmten Person. Bestimmung der zeitlichen und räumlichen Kriterien (Erw. 5).
Erwägungen ab Seite 363
BGE 95 II 363 S. 363
5. Eine Erfindung setzt ferner sog. Erfindungshöhe voraus, d.h. die patentierte Lösung muss auf einer schöpferischen Leistung beruhen, die nicht ohne weiteres schon von durchschnittlich gut ausgebildeten Fachleuten in normaler Fortentwicklung der Technik erbracht werden konnte (BGE 74 II 140, BGE 81 II 298, BGE 82 II 251, BGE 85 II 138, 513, BGE 89 II 109, 167, BGE 92 II 51, BGE 93 II 512 Erw. 4).
a) Welchen Stand die Technik hatte, die durch die patentierte Lösung angeblich bereichert wurde, beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach dem Wissen einer bestimmten Person (BGE 89 II 111 f.). In zeitlicher Hinsicht ist vom Stande auszugehen, den die Technik am Tage der inländischen oder der
BGE 95 II 363 S. 364
das Prioritätsrecht begründenden ausländischen Patentanmeldung erreicht hatte. In sachlicher Hinsicht ist massgebend die Technik, die bis zum Stichtage im Inland offenkundig geworden oder im In- oder Auslande durch veröffentlichte Schrift- oder Bildwerke in einer für den Fachmann verständlichen Weise dargelegt worden war. Ob durchschnittlich gut ausgebildete Fachleute die offenkundig gewordene oder veröffentlichte Technik tatsächlich kannten oder hätten kennen sollen, ist unerheblich, denn was am Stichtage im Inland offenkundig oder im In- oder Ausland in der erwähnten Weise veröffentlicht war, gilt als Gemeingut (Art. 7 Abs. 1 PatG) und kann von niemandem mehr auf dem Wege der Patentierung als eigene schöpferische Leistung in Anspruch genommen werden (vgl. BGE 94 II 287 Erw. 4).
Die Kläger gehen daher fehl, wenn sie geltend machen, die Sachverständigen und das Handelsgericht hätten bei der Beurteilung der Erfindungshöhe gewisse physikalische Tatsachen, die schon in Werken aus den Jahren 1924 und 1936 öffentlich bekanntgegeben worden waren, nicht berücksichtigen dürfen, weil der schweizerische Durchschnittsfachmann diese weit zurückliegenden und in Amerika herausgegebenen Schriften weder habe kennen können noch habe kennen müssen. Der Inhalt der betreffenden Veröffentlichungen gehörte zum Stand, den die Technik vor dem 11. März 1955 erreicht hatte, und es fragt sich nur, ob der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann, wenn er hievon Kenntnis nahm, mit Hilfe seiner Fähigkeiten in normaler Fortentwicklung dieser Technik das Verfahren gemäss Streitpatent ausfindig machen und als fortschrittlich erkennen konnte.