Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 95 II 306 KI-generiert

Moral Damages Award Upheld Despite Contributory Negligence; Grave Maintenance Costs Excluded from Funeral Expenses

Geschäftsnummer BGE 95 II 306
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Moral Damages Award Upheld Despite Contributory Negligence; Grave Maintenance Costs Excluded from Funeral Expenses The Swiss Federal Supreme Court upheld the award of moral damages (Genugtuung) to the widow and daughter of a 68-year-old man killed in a traffic accident, despite the deceased being found 35% contributorily negligent, reasoning that the severe hardship suffered by the surviving dependants justified the reduced award (5,000 CHF for the wife, 2,000 CHF for the daughter) under consideration of the deceased's advanced age and partial fault (Art. 47 CO). The court confirmed existing jurisprudence that the cost of grave maintenance does not qualify for compensation under funeral expenses (Art. 45 para. 1 CO), as these costs relate to an enduring duty of piety rather than expenses directly and immediately arising from the death itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Genugtuung (Art. 47 OR). Alter und Mitverschulden des Verunfallten bei der Bemessung des Anspruchs der Hinterbliebenen (Erw. 4). Art. 45 Abs. 1 OR. Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Grabunterhaltes (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 5).

Schlagwörter

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Genugtuung Mitverschulden Erblasser Unterhaltskosten Alter und Tod Verkehrsunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 90 II 83
Dabei fällt, obwohl das Gesetz es nicht ausdrücklich sagt, das Verschulden erheblich ins Gewicht (vgl. BGE 90 II 83 Erw. 2 und 190, BGE 91 II 225).
BGE 91 II 225
2 und 190, BGE 91 II 225).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 45 Abs. 1 OR

Cited by the appellants regarding the claim for funeral maintenance costs, although the Tribunal ultimately confirmed the rejection based on established jurisprudence.

Art. 47 OR

Cited in the reasoning to establish the basis for awarding compensation (Genugtuung) for death.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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«…enugtuungsrecht, 2. Aufl., Zürich, 2021, S. 135 f.), kommt hohem Alter eher genugtuungsmindernde Bedeutung zu (vgl. BGE 95 II 306 E. 4). Sofern der Privatkläger die Erhöhung mit seiner geringeren physischen Robustheit begründet, so schlägt sich dies…»
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Bodily Harm and Non-Pecuniary Damages Award for Forceful Shove
«…enugtuungsrecht, 2. Aufl., Zürich, 2021, S. 135 f.), kommt hohem Alter eher genugtuungsmindernde Bedeutung zu (vgl. BGE 95 II 306 E. 4). Sofern der Privatkläger die Erhöhung mit seiner geringeren physischen Robustheit begründet, so schlägt sich dies…»

Volltext

Urteilskopf

95 II 306

41. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. April 1969 i.S. Basler -Unfall gegen Graf.

Regeste

Genugtuung (Art. 47 OR). Alter und Mitverschulden des Verunfallten bei der Bemessung des Anspruchs der Hinterbliebenen (Erw. 4).

Art. 45 Abs. 1 OR. Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Grabunterhaltes (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 5).

Sachverhalt ab Seite 307

BGE 95 II 306 S. 307

Aus dem Tatbestand:

A.- Der 68-jährige Otto Graf fuhr am 2. September 1966 mit seinem Personenwagen Fiat 1100 ausserorts auf der geteerten 5,5 m breiten Strasse durch den Wangenerwald Richtung Kindhausen. Aus der entgegengesetzten Richtung fuhr Ernst Maurer mit dem Kastenwagen Ford-Transit der Firma Meierhans. Beim Kreuzen streiften sich die beiden Fahrzeuge. Sie wurden seitlich abgetrieben und gerieten, in ihrer Fahrrichtung gesehen, über den rechten Strassenrand hinaus. Graf prallte mit seinem Wagen frontal gegen eine am Strassenrand stehende Tanne und wurde auf der Stelle getötet.

B.- Die Ehefrau (Klägerin 1) und die im Jahre 1950 geborene Tochter (Klägerin 2) des Verunfallten belangten die Basler-Unfall als Haftpflichtversicherung des Halters Meierhans beim Bezirksgericht Uster auf Zahlungvon Schadenersatz (Klägerin 1) und Genugtuung (Klägerin 1 und 2).

C.- Das Obergericht des Kantons Zürich hiess in zweiter Instanz die Klagen teilweise gut.

Indem es in bezug auf die Fahrweise Maurers und die Bestimmung des massgebenden Ortes des Zusammenstosses zu einem andern Schluss gelangte als das Bezirksgericht, sprach es - mit Ausnahme der ebenfalls abgelehnten Forderung für Grabunterhalt- der Klägerin 165% der Schadenersatzforderung zu und setzte ihren Genugtuungsanspruch auf Fr. 5000.--, denjenigen der Klägerin 2 auf Fr. 2000.-- fest.

D.- Das Bundesgericht bestätigte auf Berufung der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerinnen das Urteil des Obergerichts.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Nach Art. 47 OR, auf den Art. 62 SVG verweist, kann der Richter bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Bestimmung der Summe richtet sich nach richterlichem Ermessen.

BGE 95 II 306 S. 308

Dabei fällt, obwohl das Gesetz es nicht ausdrücklich sagt, das Verschulden erheblich ins Gewicht (vgl. BGE 90 II 83 Erw. 2 und 190, BGE 91 II 225).

Die Beklagte behauptet, das Obergericht habe den Klägerinnen zu Unrecht eine Genugtuungssumme zugesprochen, weil Graf den Zusammenstoss selbst verschuldet habe. Die Beklagte geht auch hier von falschen Voraussetzungen aus. Massgebend für die Beurteilung des Verschuldens ist nicht die Beweiswürdigung der Beklagten, sondern die verbindliche Feststellung der Vorinstanz (vgl. dazu Erw. 2). Dass diese mit Rücksicht auf das Verschulden Grafs (35%) den Anspruch der Klägerinnen auf Genugtuung nicht ausgeschlossen, sondern bloss herabgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Sie weist mit Recht auf die schwere Unbill hin, welche die Klägerinnen durch den plötzlichen Tod ihres Ehemannes und Vaters erlitten haben. Wenn sie in Anbetracht des Alters des Verunfallten und seines Mitverschuldens am Zusammenstoss der Klägerin 1 Fr. 5000.-- (statt Fr. 12'000.--) und der Klägerin 2 Fr. 2000.-- (statt Fr. 5000.--) zugesprochen hat, kann von einer Ermessensüberschreitung nicht die Rede sein.

5. Das Obergericht hat die Forderung von Fr. 468.-- für Grabunterhalt abgelehnt, weil es sich dabei um eine Pietätspflicht handle. Diese Auffassung verstösst nach Ansicht der Klägerinnen gegen Art. 45 Abs. 1 OR.

Nach der Rechtsprechung gehören zu den Bestattungskosten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 OR nur solche Aufwendungen, die mit dem Tod unmittelbar zusammenhangen. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang ist bei den Kosten des Grabunterhaltes, die erst später, im Verlaufe der Zeit entstehen, offenbar nicht gegeben. Der Grabunterhalt ist in erster Linie eine Pietätspflicht der Angehörigen, so dass damit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten, der den Tod des Verstorbenen zu verantworten hat, unvereinbar ist (BGE 65 II 254und die dort erwähnten Entscheide). Der Einwand der Klägerinnen, mit der gleichen Begründung könnten Ersatzansprüche für Todesanzeigen, Beerdigungskosten, Grabmal usw. abgewiesen werden, trifft nicht zu. Gewiss spielen auch bei diesen Auslagen die Pietätsgefühle der Angehörigen eine Rolle. Sie hangen aber mit dem Tod unmittelbar zusammen und entstehen nicht erst später.