Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 95 II 280 KI-generiert

Late counsel appointment after appeal deadline; supplementary brief and additional exchange allowed, but original appeal brief remains valid.

Geschäftsnummer BGE 95 II 280
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Supreme Court partially allowed the appeal, ruling that a party's late appointment of counsel (after the appeal deadline) under Art. 29(5) of the Federal Judiciary Act (OG) justifies an additional exchange of written submissions, including the counsel's supplementary brief and the opposing party's response. However, this appointment and the supplementary filing do not invalidate the appellant's personally filed appeal brief, which remains effective unless expressly withdrawn; the court therefore considered both filings together. The decisive legal issue was procedural, concerning the effect of late counsel designation and the scope of review, with the court applying the formal requirements for appeal briefs under Art. 55 OG to the supplement as well. Ultimately, the court ruled on the merits, reducing the appellant's counterclaim from CHF 46,300 to CHF 1,000 in the operative request, thereby partially upholding the appeal against the lower court's decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 29 Abs. 5 OG. Prozessuale Wirkungen der erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgten Bezeichnung eines Parteivertreters durch das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Art. 29 Abs. 5 OG Art. 55 OG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 5 OG
Die erst nach Ablauf der Berufungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 5 OG erfolgte Ernennung eines Vertreters rechtfertigt auch den zusätzlichen Schriftenwechsel.
Art. 55 OG
Art. 55 OG betreffend die Anforderungen, denen eine Berufungsschrift genügen muss, gilt jedoch auch für die Ergänzung.

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Volltext

Urteilskopf

95 II 280

35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juni 1969 i.S. Casutt gegen Walser.

Regeste

Art. 29 Abs. 5 OG.

Prozessuale Wirkungen der erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgten Bezeichnung eines Parteivertreters durch das Bundesgericht.

Erwägungen ab Seite 280

BGE 95 II 280 S. 280

Die erst nach Ablauf der Berufungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 5 OG erfolgte Ernennung eines Vertreters rechtfertigt auch den zusätzlichen Schriftenwechsel. Auf die als "Ergänzung zur Berufung" bezeichnete Eingabe des ernannten Vertreters vom 8. April 1969 und die Vernehmlassung des Beklagten hiezu ist daher einzugehen. Art. 55 OG betreffend die Anforderungen, denen eine Berufungsschrift genügen muss, gilt jedoch auch für die Ergänzung.

Die Ernennung eines Vertreters und der zusätzliche Schriftenwechsel haben nicht zur Folge, dass die vom Kläger persönlich eingereichte Berufungsschrift unbeachtlich würde. Der ernannte Vertreter hat sie denn auch nicht widerrufen, sondern nur ergänzt. Eine Ausnahme macht das Rechtsbegehren: Der Vertreter beantragt ausser der Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 37'000.-- nebst Zins nur noch die Zusprechung von Fr. 1'000.-- nebst Zins. Er setzt also die Gegenforderung des Klägers von Fr. 46'300.-- auf Fr. 1'000.-- herab.