Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 95 I 602 KI-generiert

Landowners v. Federal Court: Expropriation Compensation and Procedural Compliance

Geschäftsnummer BGE 95 I 602
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Landowners v. Federal Court: Expropriation Compensation and Procedural Compliance The case concerns an expropriation where the affected landowners requested the Federal Court to review the draft judgment, demanded a hearing, and sought compensation for an alleged loss of development value due to overhead power lines, offering a building prohibition in return. The Federal Court denied the request for a hearing because it was not jointly demanded by both parties and the proceedings had been sufficiently debated, and rejected the request for a time extension to supplement their brief, clarifying that the request for assessment by the Federal Court is a procedural declaration, not an appeal against the draft judgment, requiring all justifications within the statutory 30-day period. Crucially, the court rejected the claim for compensation related to a potential building prohibition and the resulting expanded expropriation, ruling that the expropriator was only authorized to acquire a limited real right for the power line operation, and the landowners failed to file a timely, clear, and written request for an extension of the expropriation (a "full expropriation" due to impaired use of the land) as required by Articles 12 and 36 lit. b of the Expropriation Act, as merely demanding higher compensation based on potential building land quality is insufficient.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 84 Abs. 1 und 36 lit. b EntG 1. Beim Begehren um Beurteilung durch das Bundesgericht handelt es sich nicht um eine Beschwerde gegen den Urteilsentwurf, sondern um eine prozessuale Gestaltungserklärung. 2. Wann liegt ein gültiges Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor? (Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Enteignungsentschädigung Verfahrensrechte Enteigner Bodenrecht Verwendungsrecht Ablösung eines beschränkten dinglichen Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 91 I 157
50 ElG; BGE 91 I 157 Erw.
BGE 91 I 159
Sie widerspräche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die Ausdehnung keineswegs genügt, unter Hinweis auf die angebliche Baulandqualität des betroffenen Grundstücks eine höhere Entschädigung zu fordern (BGE 91 I 159).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 lit. b EntG

The court affirms that an application for the extension of the expropriation according to Art. 12 (in conjunction with Art. 35) requires compliance with the formal requirements of Art. 36 lit. b EntG, which the expropriated parties failed to meet.

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Volltext

Urteilskopf

95 I 602

88. Auszug aus dem Urteil vom 26. November 1969 i.S. Wieser und Mitbeteiligte gegen Nordostschweizerische Kraftwerke AG.

Regeste

Art. 84 Abs. 1 und 36 lit. b EntG

1. Beim Begehren um Beurteilung durch das Bundesgericht handelt es sich nicht um eine Beschwerde gegen den Urteilsentwurf, sondern um eine prozessuale Gestaltungserklärung.

2. Wann liegt ein gültiges Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor? (Bestätigung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 602

BGE 95 I 602 S. 602

Aus den Erwägungen:

1. a) Eine mündliche Verhandlung findet statt auf Anordnung des Bundesgerichts oder wenn beide Parteien sie verlangen (Art. 85 Abs. 2 EntG). Die zweite Voraussetzung ist nicht erfüllt, da nur die Enteigneten, nicht aber die Enteignerin die mündliche Verhandlung verlangt haben. Es fragt sich daher nur, ob das Bundesgericht eine solche von sich aus anordnen solle. Entgegen der Ansicht der Enteigneten besteht hiezu im vorliegenden Fall kein Anlass. Die Parteien sind schon vor der Schätzungskommission und sodann auch im Schriftenwechsel vor dem Instruktionsrichter ausgiebig zu Wort gekommen. Zudem ergibt sich aus der Eingabe der Enteigneten, dass die mündliche Verhandlung zum Stellen neuer Beweisanträge benützt werden soll. Das ist gerade nicht ihre Aufgabe.

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b) Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet werden sollte, verlangen die Enteigneten, es sei ihnen eine Nachfrist zur Ergänzung ihrer Rechtsschrift anzusetzen. Damit verkennen sie indessen die Bedeutung des Begehrens um Beurteilung durch das Bundesgericht. Es handelt sich dabei nicht um eine Beschwerde gegen den Urteilsentwurf, sondern um eine prozessuale Gestaltungserklärung. Inwieweit eine solche überhaupt zu begründen sei, braucht hier nicht abschliessend entschieden zu werden. Jedenfalls ist eine Begründung innert der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen seit Zustellung des Urteilsentwurfes einzureichen. Eine Nachfrist zur Ergänzung kann den Enteigneten deshalb nicht eingeräumt werden.

3. Natur, Umfang und Inhalt des enteigneten Rechtes werden grundsätzlich von der Behörde bestimmt, die die Enteignungsermächtigung erteilt (vgl. Art. 3 EntG, Art. 50 ElG; BGE 91 I 157 Erw. 2). Der Bundesrat erteilte der NOK das Recht auf Erwerb der für den Ausbau und den Betrieb der Leitung benötigten Rechte, nicht aber ein Recht auf Erwerb auch eines Bauverbots im Leitungstrasse. Wie die Vorinstanz feststellt, haben die Enteigneten auch nicht etwa verlangt, dass der Bundesrat seine Enteignungsermächtigung erweitere. Die ESchK hatte daher gemäss Art. 19 und 20 EntG die Entschädigung für die Durchleitung, nicht aber für ein nicht beanspruchtes Bauverbot zu bestimmen.

a) Die Enteigneten halten dafür, es entstehe ihnen ein weiterer Schaden daraus, dass der im Hinblick auf eine mögliche spätere Überbauung erhöhte Verkehrswert wegen der Überspannung der Grundstücke beeinträchtigt werde. In der Weiterziehungsbegründung erklären sie sich denn auch bereit, als Gegenleistung ein Bauverbot einzuräumen. Damit würde aber im Ergebnis etwas anderes und mehr enteignet, als die Enteignungsermächtigung vorsieht. Das wäre ausnahmsweise nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 EntG vorlägen. Diese Bestimmung gibt dem Enteigneten u.a. das Recht, die Enteignung zu verlangen, wenn ihm die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstücks verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert (vgl. Art. 12 Abs. 2 EntG). Ausdehnungsbegehren sind gemäss Art. 36 lit. b in Verbindung mit Art. 35 EntG schriftlich und begündet während der Eingabefrist anzumelden. Das haben

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die Enteigneten unbestrittenermassen nicht getan. Noch in der Einigungsverhandlung, also nach Ablauf der Eingabefrist, liess nur der Enteignete Wieser erklären, er sei allenfalls mit der Eintragung einer Bauverbotsdienstbarkeit einverstanden. Kunz äusserte sich zu dieser Frage überhaupt nicht. Erst in der Schätzungsverhandlung erklärten sich die Enteigneten mit der Eintragung eines Bauverbots einverstanden, dies als allfällige Gegenleistung für eine Entschädigung, die die angebliche Entwertung der Parzellen abgelten sollte. Die Vorinstanz hat angenommen, es liege unter diesen Umständen ein genügendes Begehren um Ausdehnung im Sinne von Art. 12 EntG vor. Eine solche Betrachtungsweise liesse aber den Art. 36 lit. b EntG gegenstandslos werden. Sie widerspräche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die Ausdehnung keineswegs genügt, unter Hinweis auf die angebliche Baulandqualität des betroffenen Grundstücks eine höhere Entschädigung zu fordern (BGE 91 I 159). Ein Ausdehnungsbegehren geht eben nicht bloss dahin, die Enteignungsermächtigung zu verändern, sondern verpflichtet auch - falls es grundsätzlich gutgeheissen wird - zu doppelter Schätzung (Art. 71 EntG). Die Rechtssicherheit verlangt daher, dass es klar und präzis formuliert werde. Daran ist festzuhalten.

Es ist mithin davon auszugehen, dass ein Ausdehnungsbegehren im Sinne der Art. 12 und 36 lit. b EntG innert der Eingabefrist nicht eingegangen ist.