Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 95 I 579 KI-generiert

Patentability of Electrical Network Optimization Method

Geschäftsnummer BGE 95 I 579
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Patentability of Electrical Network Optimization Method A Swiss court was asked to rule on the patentability of a planning method for optimizing an electrical energy distribution network, which aimed to minimize conductor material and energy loss by describing a method for spatial routing and selection of conductor cross-sections. The Federal Office of Intellectual Property rejected the patent application, arguing that it constituted merely instructions to the human mind and was not a commercially applicable invention under Article 1 of the Patent Law (PatG). The Federal Supreme Court upheld the decision, reasoning that a patentable invention requires a creative idea that achieves a technical effect through a new combination of natural forces or materials, while the application concerned a purely intellectual method of calculation and graphical procedure for drawing a network plan, which does not fall within the realm of technology nor directly involve the use of natural forces, thus lacking the essential technical character required for patent protection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Patentrecht. Begriff der Erfindung, Art. 1 PatG (Erw. 3). Patentierbarkeit eines Planungsverfahrens zur Ausgestaltung eines Verteilungsnetzes für elektrische Energie? (Erw. 4).

Schlagwörter

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Patentfähigkeit Berechnungsmethode geistiges Eigentum Planungsverfahren Sachplan Übertragungsleitungen Neuanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 43 II 523
Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine Erfindung vor, wenn dank einer schöpferischen Idee durch eine neue, originelle Kombination von Naturkräften oder -stoffen ein technischer Nutzeffekt erzielt wird, der einen wesentlichen technischen Fortschritt bedeutet (BGE 43 II 523,BGE 48 II 291ff.,BGE 72 I 370Erw.
BGE 76 I 381
3,BGE 76 I 381; Botschaft des Bundesrates vom 25.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 PatG

The Federal Tribunal found that the planification method described did not constitute an invention within the meaning of this provision, which was the basis for upholding the rejection of the patent application.

Art. 59 Abs. 1 PatG

This article was cited by the Patent Office as the legal basis for rejecting the application, which decision the Federal Tribunal upheld implicitly by dismissing the appeal.

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Volltext

Urteilskopf

95 I 579

83. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. November 1969 i.S. Sacer gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum

Regeste

Patentrecht.

Begriff der Erfindung, Art. 1 PatG (Erw. 3).

Patentierbarkeit eines Planungsverfahrens zur Ausgestaltung eines Verteilungsnetzes für elektrische Energie? (Erw. 4).

Sachverhalt ab Seite 579

BGE 95 I 579 S. 579

A.- Joze F. Sacer reichte am 23. Januar 1965 beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum ein Patentgesuch ein für ein Planungsverfahren eines Verteilungsnetzes für elektrische Energie. Es wird darin eine Methode umschrieben, die sich zum Ziel setzt, ein Energieverteilnetz mit einer Mehrzahl von Einspeisestellen und einer Vielzahl von Verbraucherstellen bezüglich

BGE 95 I 579 S. 580

räumlicher Leitungsführung und Wahl der Leiterquerschnitte optimal zu gestalten, d.h. möglichst wenig Leitermaterial zu benötigen bei möglichst geringen Energieverlusten im Verteilsystem.

In einer I. Beanstandung vom 9. August 1967 wies das Amt den Anmelder darauf hin, dass das Gesuch nach seinem sachlichen Inhalt nichts anderes sei als eine Neuanmeldung seines zurückgezogenen Gesuches Nr. 11966/61. Gleich jenem betreffe auch das neue Gesuch nur eine Anweisung an den menschlichen Geist und könne darum nach ständiger Praxis des Amtes nicht als gewerblich anwendbare Erfindung im Sinne von Art. 1 PatG betrachtet werden. Das Amt forderte daher den Anmelder auf, auch das neue Patentgesuch zurückzuziehen; andernfalls müsste es das Gesuch zurückweisen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1967 weigerte sich Sacer, das Patentgesuch zurückzuziehen, und beharrte darauf, dass dieses die Voraussetzungen für die Patenterteilung erfülle.

B.- Mit Verfügung vom 28. Juli 1969 wies das Amt das Gesuch gestützt auf Art. 59 Abs. 1 PatG zurück mit der Begründung, es liege keine Erfindung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 PatG vor.

C.- Gegen diese Zurückweisung hat der Anmelder beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Amt für geistiges Eigentum anzuweisen, seine Patentanmeldung entgegenzunehmen.

Das Amt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung des Amtes, das zur Patentierung angemeldete Verfahren sei keine Erfindung im Sinne des Art. 1 PatG, weil es lediglich Anweisungen für die Durchführung von Berechnungen und Planungen für die Erstellung eines Netzplanes enthalte. Er wirft dem Amt vor, es sei überhaupt nicht eingetreten auf seine Ausführungen, die er in der Stellungnahme vom 30. Oktober 1967 zur Erledigung der I. Beanstandung gemacht habe. Dort habe er dargelegt, dass auch eine Anweisung an den menschlichen Geist dann eine Erfindung sei, wenn sie sich auf einen realisierbaren Gegenstand beziehe und die Erzielung eines Nutzens ermögliche.

BGE 95 I 579 S. 581

Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochtene Zurückweisungsverfügung beruhe auf einer rechtlich unzutreffenden Auffassung über den Begriff der patentierbaren Erfindung im Sinne des Art. 1 PatG.

3. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, den Begriff der Erfindung in Art. 1 PatG zu umschreiben, sondern er hat dies der Lehre und Rechtsprechung überlassen (TROLLER, Immaterialgüterrecht, 2. Aufl., 1968, Bd. I S. 159). Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine Erfindung vor, wenn dank einer schöpferischen Idee durch eine neue, originelle Kombination von Naturkräften oder -stoffen ein technischer Nutzeffekt erzielt wird, der einen wesentlichen technischen Fortschritt bedeutet (BGE 43 II 523,BGE 48 II 291ff.,BGE 72 I 370Erw. 1,BGE 74 II 133Erw. 3,BGE 76 I 381; Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1950 über die Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente, BBl 1950 I S. 999; TROLLER, op.cit. S. 165).

Keine Erfindung ist die Entdeckung (z.B. der Elektrizität), aber sie kann die Grundlage für eine solche abgeben (z.B. die Benützung der Elektrizität als Treibkraft). Die Erfindung ist somit weder die Naturkraft als solche, noch das Ergebnis ihrer Anwendung. Sie ist die abstrakte Regel, deren Wiederholung zu einem bestimmten technischen Erfolg führt, der gewerblicher Anwendung fähig ist. Sie gibt an, wie Naturkräfte beherrscht und dem Menschen dienstbar gemacht werden.

Nicht zum Gebiet der Technik gehören und daher des Patentschutzes nicht teilhaftig sind dagegen blosse Anweisungen an den menschlichen Geist, die dem Menschen ein bestimmtes Verhalten vorschreiben und die einen bestimmten Erfolg herbeiführen, ohne dass dabei Naturkräfte unmittelbar eingesetzt werden. Nicht patentfähig sind daher z.B. Lotteriesysteme, Spielregeln, Lehrmethoden, Buchhaltungs- und Stenographiesysteme, Logarithmentafeln usw. (TROLLER, op.cit. S. 171; BLUM/PEDRAZZINI, PatG Art. 1 Anm. 8 S. 77 f.; ROUBIER, Le droit de la propriété industrielle, Bd. II S. 86).

4. Das vorliegende Patentgesuch betrifft ein Planungsverfahren zur Ausgestaltung eines elektrischen Netzes. Nach den Ausführungen zur Kennzeichnung der Erfindung wird von einem massstabgerechten Plan des mit elektrischer Energie zu versorgenden Gebietes ausgegangen, in dem die Einspeisestellen und Bedarfsstellen eingetragen sind. Das von einer Einspeisestelle zu versorgende Gebiet wird zunächst rein graphisch und an sich

BGE 95 I 579 S. 582

willkürlich in schmale Sektoren unterteilt und die Summe der durchschnittlichen Leistungen in jedem dieser Sektoren ermittelt und graphisch aufgetragen, so dass sich ein Belastungsdiagramm ergibt. Der Patentanspruch enthält weiterhin Anweisungen, wie das zu versorgende Gebiet auf Grund des Belastungsdiagrammes in grössere Winkelsektoren eingeteilt wird, deren jedem eine Hauptleitung zugeordnet wird. Hierauf wird eine Formel angegeben, mit deren Hilfe der Verlauf der Leitungen von einem Ausgangspunkt zu zwei weiteren Bestimmungspunkten ermittelt werden kann; ferner wird angegeben, wie beim Vorhandensein von mehreren Verbindungsstellen ein Leistungsschwerpunkt zu berechnen und als dritter Bestimmungspunkt anzunehmen ist. Der Patentanspruch enthält somit ausschliesslich Anweisungen, wie auf Grund graphischer und rechnerischer Massnahmen ein Netzplan aufgezeichnet werden kann. Es handelt sich also ausschliesslich um ein Rechenverfahren, da auch hier graphische Methoden nichts anderes als Rechenmethoden sind.

Die Idee, für die der Beschwerdeführer Patentschutz anstrebt, ist keine Schöpfung, die mit den Mitteln der Naturkräfte arbeitet oder auf sie einwirkt, um einen technischen Erfolg zu erzielen, sondern ist als eine rein geistige Leistung anzusehen, für die der Patentschutz nicht beansprucht werden kann. Ob das angegebene Planungsverfahren zur Lösung eines technischen Problems verwendet werden kann, ist unerheblich. Eine Methode zur Lösung einer mathematischen Aufgabe wird nicht dadurch patentfähig, dass durch ihre praktische Anwendung ein technisches Problem gelöst werden kann. Das Amt hat somit bei der Zurückweisung des vorliegenden Patentgesuches den bundesrechtlichen Begriff der Erfindung nicht verletzt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.