Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 95 I 477 KI-generiert

Synchrobelt Trademark Refusal in Switzerland

Geschäftsnummer BGE 95 I 477
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Synchrobelt Trademark Refusal in Switzerland A German company, owner of the internationally registered word mark "Synchrobelt" for transmission and conveyor belts (excluding for land vehicles), sought protection in Switzerland, which the Federal Office for Intellectual Property denied on the grounds that the mark was merely descriptive and lacked distinctiveness. The Swiss Federal Supreme Court upheld the refusal, reasoning that under the Madrid Agreement and the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, a member state can deny protection for marks lacking distinctiveness or those composed exclusively of indications designating the **purpose** or **characteristics** of the goods, a principle also enshrined in Swiss law as "common property." The court determined that "Synchrobelt," composed of the Greek/English prefix "synchro" (meaning simultaneous or synchronous) and the English substantive "belt" (meaning strap, drive belt, or conveyor), explicitly describes a characteristic of the goods, namely that the belts enable the driving and driven shafts to run synchronously without slippage, making the term descriptive of a product quality necessary to remain generally accessible to the trade and thus ineligible for trademark protection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Internationale Marke deutschen Ursprungs; Voraussetzungen der Eintragung in der Schweiz. Madrider Abkommen (Fassung von Nizza) Art. 5 Abs. 1; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von Lissabon) Art. 6 Abs. 1, 6 quinquies lit. B Ziff. 2; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG (Erw. 1). Unzulässigkeit der Marke "Synchrobelt", die durch ihre der griechischen und englischen Sprache entnommenen Bestandteile auf die Bestimmung eines Erzeugnisses hinweist (Erw. 2).

Schlagwörter

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Handelsmarke Unterscheidungskraft der Marke Gütezeichen Gemeinschaftsmarke Betriebsvereinbarung Handelsabkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG
The provision of Swiss law underpinning the determination that the mark contains essential elements considered to be common property (descriptive).
Art. 6 Abs. 1 PVUe
Im übrigen hängt die Eintragungsfähigkeit von den Gesetzen dieses Landes ab (Art. 6 Abs. 1 PVUe).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 94 I 76
Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist (BGE 94 I 76, BGE 91 I 357 Erw.
BGE 91 I 357
Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist (BGE 94 I 76, BGE 91 I 357 Erw.
BGE 84 II 431
BGE 80 II 176
Die Neuheit eines Wortes schliesst seine Würdigung als Gemeingut nicht aus, wenn sein Sinn für die Kreise, an die es sich richtet, auf der Hand liegt, was namentlich dann zutrifft, wenn es, wie im vorliegenden Falle, aus bereits bekannten Teilen zusammengesetzt ist (BGE 80 II 176 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG

The provision of Swiss law underpinning the determination that the mark contains essential elements considered to be common property (descriptive).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

B-2102/2016 (2018-03-27)
NORMA trademark granted protection in Switzerland due to distinctive graphical elements.
«…Norma" kann auch als Mutilation von "normal" aufgefasst werden (vgl. BGE 127 III 33 E. 1 – Brico [Brico Bricolage]; BGE 95 I 477 E. 2 – Synchro- belt [synchro synchron;] BGer, sic! 2004, S. 325 – Integra/Wintegra [integra integral]; DAVID ASCHMANN,…»
B-5484/2013 (2014-07-22)
COMPANIONS Trademark Rejected for Descriptive Use
«…we'll go far"; s.a. MARBACH, SIWR III/1, Rz. 286 f.). Dies kann selbst für das ein- schlägige Fachvokabular gelten (BGE 95 I 477 E. 2 "Synchrobelt"; Urteile des BVGer B-3394/2007 vom 29. September 2008 E. 4.2 "Salersfor- ce.com"; B-6070/2007 vom 24…»
B-2687/2011 (2012-02-20)
NORMA Trademark Application Rejected for Descriptiveness
«…E 127 III 33, 35 – Brico [Brico ® Bricolage], BGer, sic! 2004, S. 325 – Integra / Wintegra [integra ® integral] und BGE 95 I 477, 480 – Synchrobelt [synchro ® synchron]), denn "normal" bedeutet "der Norm entsprechend, vorschriftsmässig; gewöhnlich,…»
BGE 114 II 371
«…=atf%3A%2F%2F96-I-248%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page248)) und "Synchrobelt" für Transmissionsriemen (BGB [BGE 95 I 477](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 99 IB 10
«…ion_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F91-I-356%3Ait&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page358), [BGE 95 I 477](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 96 II 236
«…die Marken "Hydroformer" (nicht veröffentlichtes Urteil vom 12. Mai 1969 i.S. J.M. Voith GmbH) und "Synchrobelt" ([BGE 95 I 477](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

95 I 477

69. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Juli 1969 i.S. Continental Gummi-Werke Aktiengesellschaft gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum.

Regeste

Internationale Marke deutschen Ursprungs; Voraussetzungen der Eintragung in der Schweiz. Madrider Abkommen (Fassung von Nizza) Art. 5 Abs. 1; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von Lissabon) Art. 6 Abs. 1, 6 quinquies lit. B Ziff. 2; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG (Erw. 1).

Unzulässigkeit der Marke "Synchrobelt", die durch ihre der griechischen und englischen Sprache entnommenen Bestandteile auf die Bestimmung eines Erzeugnisses hinweist (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 477

BGE 95 I 477 S. 477

Die Continental Gummi-Werke Aktiengesellschaft in Hannover ist Inhaberin der in der Warenzeichenrolle der Bundesrepublik Deutschland stehenden Wortmarke Synchrobelt. Sie liess sie am 4. April /17. Mai 1968 unter Nr. 345'651 auch in das vom Internationalen Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums geführte Markenregister eintragen, und zwar für "courroies de transmission (excepté pour véhicules terrestres), courroies de transport, courroies dentées (excepté pour véhicules terrestres)". Am 25. März 1969 verfügte das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum, dieser Marke werde für das Gebiet der Schweiz der Schutz verweigert, weil sie eine bloss beschreibende Angabe ohne jegliche Unterscheidungskraft sei.

Die Hinterlegerin beantragt dem Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Mai 1969, diese Verfügung,

BGE 95 I 477 S. 478

die ihr am 11. April 1969 durch das Internationale Büro mitgeteilt wurde, aufzuheben.

Das Eidgenössische Amt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz sind dem Madrider Abkommen betreffend die internationale Registrierung der Fabrik- oder Handelsmarken in der am 15. Juni 1957 in Nizza revidierten Fassung beigetreten. Dessen Art. 5 Abs. 1 erlaubt den auf das Abkommen verpflichteten Ländern, einer international registrierten Marke den Schutz unter den gleichen Voraussetzungen zu verweigern, unter denen sie ihn nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVUe) einer zur nationalen Eintragung hinterlegten Marke versagen dürfen.

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ist die am 31. Oktober 1958 in Lissabon vereinbarte Fassung der PVUe massgebend. Sie umschreibt in Art. 6 quinquies lit. B die Voraussetzungen, unter denen ein Land die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken verweigern darf. Diese Bestimmung lässt in Ziffer 2 die Verweigerung unter anderem zu, "wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wortes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Im übrigen hängt die Eintragungsfähigkeit von den Gesetzen dieses Landes ab (Art. 6 Abs. 1 PVUe). Ein Verbandsland kann eine Marke also auch dann schützen, wenn es ihr nach der PVUe den Schutz verweigern dürfte.

Nach schweizerischem Recht darf eine Marke unter anderem dann nicht eingetragen werden, wenn sie als wesentlichen Bestandteil ein als Gemeingut anzusehendes Zeichen enthält oder wenn sie gegen bundesgesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstösst (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG). Als Gemeingut gelten nach ständiger Rechtsprechung unter anderem Hinweise auf Eigenschaften oder Beschaffenheit der

BGE 95 I 477 S. 479

Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist (BGE 94 I 76, BGE 91 I 357 Erw. 3 und dort erwähnte Entscheide). Diese Rechtsprechung überschreitet die Grenzen nicht, die Art. 6 quinquies lit. B PVUe der Landesgesetzgebung zieht.

2. Der Bestandteil "belt" der Marke Synchrobelt der Beschwerdeführerin ist eine Sachbezeichnung. Er gehört der englischen Sprache an und bedeutet Riemen, Treibriemen, Gurt, Gürtel, Förderband (Hoyer-Kreuter, Technological Dictionary, 1944; Harrap's Standart French and English Dictionary 1955; Cassel's German and English Dictionary, 1962; Langenscheidt's Encyclopaedic Dictionary, 1962; W. Goedecke, Dictionary of electrical engineering, 1967). Hievon geht auch die vom Büro des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums herausgegebene "Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- und Handelsmarken" aus (vgl. verschiedene den Bestandteil Gurte, Gürtel, Riemen oder courroies aufweisende Warenbezeichnungen, die im Englischen den Ausdruck belt enthalten). Gleicher Auffassung sind die Hinterleger verschiedener schweizerischer Fabrik- oder Handelsmarken, die für Treibriemen, Gurten, Gürtel, Förderbänder und dgl. bestimmt sind und die Silbe belt aufweisen (z.B. die Wort/Bildmarke The Teon Belt und die Wortmarken Durabelt, Polybelt, Optibelt, Simplabelt, Vertibelt, Mobelt, Interbelt, Dynabelt, Ari-Belt). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch den erwähnten Sinn des Wortes belt nicht, sondern macht nur geltend, er sei dem Durchschnittskäufer ihrer Ware nicht geläufig. Das trifft indessen nicht zu. Treibriemen und Förderbänder werden vorwiegend von Fachleuten der Maschinenindustrie und ihren Abnehmern benötigt. Dieser Kundschaft sind Fachausdrücke, auch wenn sie aus dem Englischen stammen, bekannt. Es liegt denn auch auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin durch den Markenbestandteil belt nicht einen Phantasienamen vortragen, sondern die Gattung der angebotenen Ware kennzeichnen will.

Der Ausdruck "synchro" sodann entspricht dem aus dem griechischen "syn" (gleich) und "chronos" (die Zeit) abgeleiteten Worte synchron (französisch synchrone; englisch synchronous), welches bedeutet, dass zwei Vorgänge sich in der gleichen Zeit abspielen (Der Grosse Brockhaus, 1957; Grand Larousse, 1964; Robert, Dictionnaire alphabétique et

BGE 95 I 477 S. 480

analogique de la langue française, 1964; Hoyer-Kreuter, Technological Dictionary, 1964; Webster's New World Dictionary, 1964; Langenscheidt's Encyclopaedic Dictionary, 1962). Dass der letzte Buchstabe von "synchron" in "synchro" weggelassen ist, ändert am Sinne nichts. In gewissen zusammengesetzten Wörtern pflegt dieser Buchstabe des Wohlklanges wegen unterdrückt zu werden, z.B. in "Synchrotron" (Der Grosse Brockhaus, 1957; Grand Larousse, 1964), "synchromachine" (Grand Larousse, 1964) und "synchroscope" (Webster's New World Dictionary, 1964).

Die Marke Synchrobelt als Ganzes weist demnach auf eine Eigenschaft der Treibriemen und Förderbänder hin, für die sie bestimmt ist. Sie hat den Sinn, bei Verwendung dieser Riemen oder Bänder liefen die antreibende und die angetriebene Welle synchron, d.h. die Drehungen der ersteren würden ohne jeglichen auf ein Gleiten des Riemens oder Bandes zurückzuführenden Zeitverlust im gewünschten Verhältnis (z.B. 1:1 oder 2:1) auf die angetriebene Welle übertragen. Das Wort Synchrobelt ist somit als Aussage über eine Eigenschaft der Ware Gemeingut und daher als Marke nicht zulässig.

Dass die Beschwerdeführerin dieses Zeichen nicht für Riemengetriebe, sondern für Treibriemen und Förderbänder beansprucht, ist unerheblich. Die Synchronisierung des Getriebes soll durch die Riemen und Bänder ermöglicht werden, und auf diese Eigenschaft der Erzeugnisse der Beschwerdeführerin weist das Wort Synchrobelt hin. Um seinen Sinn zu erfassen, bedarf man nicht der Phantasie oder der Gedankenverbindung, wie es in gewissen von der Beschwerdeführerin angerufenen anderen Fällen (BGE 79 II 101Erw. 2, BGE 84 II 431 Erw. 3) zutraf.

Es kommt auch nichts darauf an, dass der Ausdruck Synchrobelt im Verkehr noch nicht gebräuchlich ist. Die Neuheit eines Wortes schliesst seine Würdigung als Gemeingut nicht aus, wenn sein Sinn für die Kreise, an die es sich richtet, auf der Hand liegt, was namentlich dann zutrifft, wenn es, wie im vorliegenden Falle, aus bereits bekannten Teilen zusammengesetzt ist (BGE 80 II 176 Erw. 3 [Marke Clip] und Entscheid der I. Zivilabteilung vom 12. Mai 1969 i.S. J.M. Voith GmbH [Marke Hydroformer]).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.