Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 95 I 451 KI-generiert

Akteneinsichtsrecht des Geschädigten im Strafverfahren

Geschäftsnummer BGE 95 I 451
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Constitutional Complaint Against Granting US Access to Swiss Investigation Files in Criminal Proceedings The court addressed a constitutional complaint by individuals and a bank challenging a Swiss prosecutor's decision to grant the United States access to criminal investigation files, arguing a lack of legal interest and a violation of banking secrecy. The court ruled that the US, as an entity claiming to be an injured party, demonstrated the requisite legal interest for file inspection because this right is linked to the right to be heard and enables effective exercise of party rights in the Swiss criminal proceedings, irrespective of whether the evidence is needed for or admissible in US proceedings or if granting access occurs before an indictment. Furthermore, while acknowledging the potential for misuse of criminal complaints to circumvent banking secrecy and stressing the need for careful scrutiny by authorities, the court dismissed the claim that the US was abusively seeking to lift banking secrecy via the criminal complaint, concluding that the investigation files clearly indicated a sufficiently substantiated basis for the complaint, even if the final outcome of the proceedings was uncertain.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Akteneinsichtsrecht des Geschädigten im Strafverfahren. Art. 4 BV. Rechtliches Interesse als Voraussetzung des Akteneinsichtsrechts (Erw. 3 b). Verhältnis des Akteneinsichtsrechts zum Bankgeheimnis (Erw. 3 c).

Schlagwörter

KI-generiert
Strafanzeige Bankgeheimnis Ermittlungsakten Anspruch auf eine wirksame Untersuchung Rechtsmissbrauch Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 83 I 155
Da das Einsichtsrecht eines Prozessbeteiligten mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang ist (BGE 83 I 155) und der richtigen Ausübung des Äusserungsrechts dient, ist ein Interesse zu bejahen, wenn die Prozesspartei berechtigt ist, sich gegenüber der Behörde zu äussern (TINNER, a.a.O.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Urteilskopf

95 I 451

65. Auszug aus dem Urteil vom 1. Oktober 1969 i.S. X. und Bank Y. gegen Vereinigte Staaten von Amerika, Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Akteneinsichtsrecht des Geschädigten im Strafverfahren. Art. 4 BV.

Rechtliches Interesse als Voraussetzung des Akteneinsichtsrechts (Erw. 3 b).

Verhältnis des Akteneinsichtsrechts zum Bankgeheimnis (Erw. 3 c).

Sachverhalt ab Seite 451

BGE 95 I 451 S. 451

Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 31. Juli 1969, gegen den sich die im Urteil Nr. 64 (S. 439 ff.) beurteilte staatsrechtliche Beschwerde des N. richtete, haben auch X. und die Bank Y. mit zum Teil abweichender Begründung eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, die vom Bundesgericht ebenfalls abgewiesen wird.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) ...

b) Die Beschwerdeführer behaupten, die USA hätten kein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht. In der Tat kann Akteneinsicht nur verlangen, wer ein rechtliches Interesse daran hat, die Akten einzusehen. Da das Einsichtsrecht eines Prozessbeteiligten mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang ist (BGE 83 I 155) und der richtigen Ausübung des Äusserungsrechts dient, ist ein Interesse zu bejahen, wenn die Prozesspartei berechtigt ist, sich gegenüber der Behörde zu äussern (TINNER, a.a.O. S. 349). Es ist ausser Frage, dass den USA als einem Geschädigten dieses Äusserungsrecht zusteht; das ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften der StPO (vgl. §§ 10, 192, 280, 395, 423, 425). Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet kann deshalb nicht behauptet werden, es fehle ein rechtliches Interesse der USA. Dass die Akteneinsicht für die Abklärung der allenfalls in den USA begangenen Straftaten nicht notwendig sein soll. wie es die Beschwerdeführer behaupten,

BGE 95 I 451 S. 452

ist unerheblich. Nicht deshalb wird dem Rechtsvertreter der USA Akteneinsicht gewährt, damit er für einen amerikanischen Strafprozess Beweismaterial sammeln kann, sondern damit er sich als Vertreter des Geschädigten ein Bild machen kann über die Aktenlage des schweizerischen Prozesses und gestützt darauf seine Parteirechte wirksam zu wahren in der Lage ist. Es ist deshalb auch unwesentlich, ob die amerikanischen Gerichte das Beweismaterial, das ihnen auf Grund der Akteneinsicht vermutlich zugänglich gemacht wird, "formgerecht" verwenden könnten, wie sich die Beschwerdeführer ausdrücken. Die Rüge, die kantonalen Instanzen hätten mit der Gewährung der Akteneinsicht zumindest bis zur Anklageerhebung zuwarten müssen, ist unbegründet. Die StPO beschränkt das Recht auf Akteneinsicht in zeitlicher Hinsicht nicht, und im übrigen kann es für den Geschädigten gerade im Stadium vor dem Entscheid über Einstellung oder Anklageerhebung wichtig sein, sich über das Beweismaterial orientieren zu können, um seine Rechte wirksam zur Geltung zu bringen.

c) Die Beschwerdeführer behaupten, die amerikanischen Behörden wollten in Wirklichkeit bloss erfahren, ob und wenn ja wohin gewisse Gelder aus amerikanischen Firmen abgeflossen seien, und erkunden, ob eine Durchlöcherung des Bankgeheimnisses auf diesem Weg möglich sei. Es ist in der Tat denkbar, dass jemand das Bankgeheimnis zu umgehen sucht, indem er gegen eine bestimmte Person grundlos Strafanzeige einreicht und sich auf dem Weg über die Akteneinsicht die Kenntnisse zu verschaffen sucht, die zu erlangen ihn sonst das Bankgeheimnis hindern würde. Auf diese Gefahr wurde in Publikationen mit Recht hingewiesen. Die Strafgerichtsbehörden haben deshalb im Einzelfall mit aller Sorgfalt zu prüfen, ob mit einer Strafanzeige eine Umgehung bezweckt wird und gegebenenfalls Missbräuchen den Riegel zu schieben. Indessen hat die Staatsanwaltschaft mit Grund ausgeführt, der Einwand des X., das vorliegende Strafverfahren sei von den amerikanischen Behörden nur vom Zaun gerissen worden, um an Bankdokumente heranzukommen, die sonst nicht eingesehen werden könnten, sei nachgerade leichtfertig. Es ergibt sich in der Tat mit genügender Deutlichkeit aus den Untersuchungsakten, dass die Strafanzeige von den USA nicht missbräuchlich eingereicht wurde, wobei durchaus offen bleibt, wie das durch die Anzeige eingeleitete Strafverfahren letztlich ausgehen wird. Die Behauptung der Beschwerdeführer,

BGE 95 I 451 S. 453

den USA werde es auf Grund der angefochtenen Verfügung leicht gemacht, das Bankgeheimnis auf dem Umweg über eine Strafanzeige zu lüften, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführer übersehen, dass es sich um den Sonderfall handelt, in dem ein fremder Staat, wie behauptet wird, durch eine dem gemeinen Strafrecht unterstehende Tat unmittelbar geschädigt wurde (vgl. S. 449 hievor).