Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 94 IV 85 KI-generiert

Publication of Verdict in Drunken Driving Case with Prior Offenses

Geschäftsnummer BGE 94 IV 85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Publication of Verdict in Drunken Driving Case with Prior Offenses A driver was convicted and sentenced to 15 days in prison for driving an unlit vehicle while drunk (1.86‰ blood alcohol concentration) just three and a half months after a previous conditional ten-day prison sentence and fine for deliberately preventing a blood test and hit-and-run due to drunkenness. The lower court ordered the publication of the verdict based on the previous conviction, invoking recidivism under Art. 102 No. 2 lit. b SVG, which the driver challenged, arguing that preventing a blood test is not the same as driving while intoxicated. The Federal Court upheld the publication of the verdict, leaving open whether the previous conviction constituted recidivism under Art. 102 No. 2 lit. b SVG, but finding the publication justified under Art. 102 No. 2 lit. a SVG (showing particular recklessness) and Art. 61 para. 1 StGB (public interest), given the driver's history of repeated traffic violations and his immediate, flagrant disregard for essential traffic regulations shortly after a previous conviction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 61 Abs. 1 StGB, Art. 102 Ziff. 2 SVG. 1. Frage offen gelassen, ob Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG sich auch auf die Vereitelung der Blutprobe beziehe (Erw. 1). 2. Die Veröffentlichung des Urteils ist sowohl nach Art. 102 Ziff. 2 lit. a SVG wie nach Art. 61 Abs. 1 StGB gerechtfertigt, wenn ein Führer kaum dreieinhalb Monate nach einer Verurteilung sich wieder bedenkenlos über wichtige Verkehrsverpflichtungen hinwegsetzt (Erw. 2).

Schlagwörter

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Strafzumessung Verletzung der Verkehrsregeln qualifizierte Fahrunfähigkeit Fahrerflucht Atemlufttest Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 89 IV 20
Sie sind aber meistens unvollständig oder ungenau und vermögen daher am Sinn, der sich aus dem Wortlaut der einzelnen Bestimmung ergibt, nichts zu ändern (BGE 89 IV 20 und dort angeführte Urteile).
BGE 92 IV 167
Refusal of Blood Test Treated as Drunken Driving for Sentencing Purposes
BGE 92 IV 188
ohne Licht durch Biel fuhr. Ein solches Verhalten zeugt von einer besonders rücksichtslosen und gewissenlosen Einstellung andern Strassenbenützern gegenüber und rechtfertigt daher die Veröffentlichung des Urteils (vgl. BGE 92 IV 188 Erw. 3).
BGE 90 IV 105
1 StBG zusteht, zu überschreiten (BGE 90 IV 105; BGE 92 IV 186 Erw.
BGE 92 IV 186
1 StBG zusteht, zu überschreiten (BGE 90 IV 105; BGE 92 IV 186 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 StGB

The Federal Tribunal confirmed that the conditions for publication under this article were met, despite not relying solely on it.

Art. 102 Ziff. 2 SVG

The Federal Tribunal rejected the appeal by confirming that the conditions for publication under this article (specifically lit. a) were met.

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Volltext

Urteilskopf

94 IV 85

23. Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1968 i.S. Köchli gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Art. 61 Abs. 1 StGB, Art. 102 Ziff. 2 SVG.

1. Frage offen gelassen, ob Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG sich auch auf die Vereitelung der Blutprobe beziehe (Erw. 1).

2. Die Veröffentlichung des Urteils ist sowohl nach Art. 102 Ziff. 2 lit. a SVG wie nach Art. 61 Abs. 1 StGB gerechtfertigt, wenn ein Führer kaum dreieinhalb Monate nach einer Verurteilung sich wieder bedenkenlos über wichtige Verkehrsverpflichtungen hinwegsetzt (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 86

BGE 94 IV 85 S. 86

A.- Köchli fuhr am 22. August 1966 um Ol.30 Uhr mit einem Personenwagen, der nicht beleuchtet war, durch Biel. Am Zentralplatz wurde eine Polizeistreife auf ihn aufmerksam und hiess ihn anhalten. Da sein Verhalten auf Trunkenheit schliessen liess, hatte er sich einer Blutprobe zu unterziehen, die chemisch eine Alkoholkonzentration von 1,86 Gewichtspromille ergab.

B.- Der Gerichtspräsident II von Biel verurteilte Köchli am 11. November 1966 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und ohne Licht zu fünfzehn Tagen Gefängnis. Er verfügte zudem gestützt auf Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG, dass das Urteil im Amtsblatt des Kantons Bern und im Amtsanzeiger von Biel je einmal zu veröffentlichen sei.

Das Obergericht des Kantons Bern, an das Köchli wegen der Urteilsveröffentlichung appellierte, bestätigte dieses Urteil am 27. Oktober 1967, soweit es noch zu prüfen war.

C.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde macht Köchli geltend, die Veröffentlichung des Urteils verletze Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG und sei deshalb aufzuheben.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG bestimmt, dass der Richter die Veröffentlichung des Strafurteils nach Art. 61 StGB anzuordnen hat, wenn der Verurteilte innert fünf Jahren mehr als einmal wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand bestraft wird. Der Beschwerdeführer hält diese Bestimmung für verletzt, weil kein Rückfall im Sinne des Gesetzes vorliege; innert der letzten fünf Jahre sei er wohl wegen Vereitelung einer Blutprobe, nicht aber wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestraft worden.

In der Tat kann man sich fragen, ob diese beiden Tatbestände, wie das Obergericht annimmt, einander in Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG gleichgesetzt werden dürfen. Gewiss gilt sowohl das Fahren in angetrunkenem Zustand wie die Vereitelung der Blutprobe als Vergehen; auch sind beide Taten mit der gleichen Strafe, nämlich mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bedroht (Art. 91 Abs. 1 und 3 SVG). Das Bestreben des Gesetzes, den Führer, der die Feststellung der Angetrunkenheit verunmöglicht, gleich zu behandeln wie denjenigen, der sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig macht, ist demnach unverkennbar. Richtig ist zudem,

BGE 94 IV 85 S. 87

dass beide Straftatbestände in Art. 91 SVG unter der Überschrift "Fahren in angetrunkenem Zustand" eingereiht sind.

Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass Gesetzesbestimmungen nicht aus Überschriften oder Randtiteln, sondern in erster Linie aus ihrem Wortlaut selbst auszulegen sind. Freilich gehören auch die Titel und Marginalien zum Gesetzestext. Sie sind aber meistens unvollständig oder ungenau und vermögen daher am Sinn, der sich aus dem Wortlaut der einzelnen Bestimmung ergibt, nichts zu ändern (BGE 89 IV 20 und dort angeführte Urteile). Dass der Randtitel zu Art. 91 SVG die in Abs. 3 umschriebene Vereitelung der Blutprobe nicht erfasst, insofern also unvollständig ist, liegt übrigens auf der Hand und ist schon bei der Wahl des Marginale hervorgehoben worden (Prot. Kom. StR S. 171 und 176). Es geht folglich nicht an, Art. 102 Ziff. 2 lit. b, in dem nur vom Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand die Rede ist, auf dem Umweg über das Marginale zu Art. 91 auf die Vereitelung der Blutprobe auszudehnen. Für eine solche Auslegung lässt sich auch aus dem Urteil BGE 92 IV 167 ff. nichts ableiten. Dieser Entscheid stellte das Fahren in angetrunkenem Zustand und die Vereitelung der Blutprobe nur unter dem Gesichtspunkte des bedingten Strafvollzuges gleich. Es handelte sich nicht um eine Auslegung des SVG, sondern des Art. 41 StGB, dessen Wortlaut den getroffenen Entscheid ohne weiteres zuliess.

2. Die aufgeworfene Frage kann im vorliegenden Fall indes offen bleiben, da schon lit. a von Art. 102 Ziff. 2 SVG zutrifft. Nach dieser Bestimmung ist das Strafurteil zu veröffentlichen, wenn der Verurteilte besondere Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hat. Der Beschwerdeführer musste allein in den Jahren 1963 und 1964 viermal wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften gebüsst werden. Ende 1965 rammte er in Nidau nach einem Pintenkehr einen abgestellten Personenwagen und beschädigte ihn schwer. Obschon er den Schaden sah, fuhr er nach Hause und zechte weiter. Gestützt auf diesen Vorfall wurde er am 9. Mai 1966 wegen vorsätzlicher Vereitelung der Blutprobe und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen sowie 300 Franken Busse verurteilt. Kaum dreieinhalb Monate später setzte er sich erneut bedenkenlos über wichtige Verkehrsverpflichtungen hinweg, indem er sich nachts in einem mittelschweren Rausch ans Steuer seines Wagens setzte und

BGE 94 IV 85 S. 88

ohne Licht durch Biel fuhr. Ein solches Verhalten zeugt von einer besonders rücksichtslosen und gewissenlosen Einstellung andern Strassenbenützern gegenüber und rechtfertigt daher die Veröffentlichung des Urteils (vgl. BGE 92 IV 188 Erw. 3).

Die Voraussetzungen zur Veröffentlichung wären übrigens auch gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB gegeben. Das Fahren in angetrunkenem Zustand stellt heute nach der Statistik das häufigste Vergehen dar. Es führt zudem fast täglich zu schweren Unfällen. Angesichts dieser Tatsachen kann der Richter in Fällen, wie dem vorliegenden, das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung des Urteils bejahen, ohne das Ermessen, das ihm nach Art. 61 Abs. 1 StBG zusteht, zu überschreiten (BGE 90 IV 105; BGE 92 IV 186 Erw. 1).

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.