Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 94 IV 140 KI-generiert

Driver Negligence vs. Pedestrian Crossing Violation

Geschäftsnummer BGE 94 IV 140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Negligence vs. Pedestrian Crossing Violation A driver traveling at 50-55 km/h struck a pedestrian who was crossing a major road outside a designated crossing area (Art. 47 para. 5 VVR) after the pedestrian had stopped mid-way to allow two preceding vehicles to pass, but then suddenly proceeded into the path of the third oncoming car. The Cantonal Court convicted the driver of negligent bodily harm, arguing he failed to significantly reduce his speed when the pedestrian halted mid-road, violating general caution rules (Art. 26 para. 2 SVG). The Federal Supreme Court overturned this decision, holding that the general caution rule (Art. 26 SVG) is subsidiary to specific priority rules (Art. 47 para. 5 VRV), and outside pedestrian crossings, a privileged vehicle driver is not obliged to preemptively slow down for non-privileged pedestrians, especially since the pedestrian's action of stopping mid-road was common and gave no indication they would immediately violate the right-of-way; the entire responsibility for the collision therefore fell on the pedestrian who failed to yield priority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 26 SVG. Diese Grundregel hat neben den besonderen Verkehrsregeln subsidiäre Bedeutung (Erw. 1). 2. Art. 47 Abs. 5 VRV. Überschreiten der Fahrbahn ausserhalb von Fussgängerstreifen. Der vortrittsberechtigte Fahrzeugführer ist nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit zum vorneherein zugunsten nichtberechtigter Fussgänger herabzusetzen (Erw. 2-4).

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung fahrlässige Körperverletzung Wegrecht Haftung bei Verkehrsunfällen vorschriftswidriges Überholen gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 92 IV 20
Driver Negligently Liable for Bodily Harm Despite Minimal Reaction Delay Due to Right-of-Way Violation
BGE 91 IV 94
BGE 93 IV 34
In BGE 93 IV 34 E. 2 hat der Kassationshof für den Fall des Zusammentreffens von Fahrzeugen gesagt, der Berechtigte
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

6B_770/2025 (2026-09-17)
Negligent vehicular injury in traffic — scope of requisite driver attention and reliance principle toward pedestrians near visible crossing
«…onstante, cette norme n'a qu'une portée subsidiaire par rapport aux autres règles de circulation plus spécifiques ([ATF 94 IV 140](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-94-IV-140#page140) cons…»
SB230162 (2023-10-31) · zh
Negligent Grievous Bodily Harm Conviction Upheld in Pedestrian Collision
«…n müssen, dass sich der Privatkläger "nicht richtig verhalten wird" im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG (vgl. dazu auch BGE 94 IV 140 E. 2). Etwas anderes ergibt sich aus den Akten nicht. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte den Privatkl…»
P/2305/2021 (2022-04-14) · ge
Road Traffic Violation and Breach of Special Authorization Appeal
«…ation (ANDRÉ BUSSY ET AL., Code suisse de la circulation routière commenté, 4 e éd. 2015, n. 3.1 *ad* art. 26 LCR; ATF [94 IV 140](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=94%20IV%20140) consid. 1 = JdT 1969 I 408 n°29 ; arrêt du Tribu…»
Jug.2017.290 (2019-07-01) · vd
Pedestrian Fault in Traffic Accident Leading to Claim Dismissal
«…s d’exécution (TF 6B\_432/2013 du 12 décembre 2013 consid. 1.4 ; TF 6B\_573/2010 du 5 novembre 2010 consid. 3.3.1 ; ATF 94 IV 140, JdT 1969 I 408 ; ATF 92 IV 29, JdT 1967 I 412), vaut pour tout usager de la route, soit également pour les piétons (Jd…»
SB140180 (2014-10-31) · zh
Cyclist Liable for Negligent Bodily Harm to Pedestrian
«…egel wohl ins Leere laufen und die Sorgfaltspflicht des vortrittsberechtigten Fussgängers über- spannt werden (vgl. BGE 94 IV 140 E. 2; BGE 93 IV 34 E. 2). Daraus erhellt, dass von einer vor einem Fussgängerstreifen wartenden Fussgänger nicht per se…»
6B_432/2013 (2013-12-12)
«…chterungsverbot, dessen Verhältnis zu Art. 32 Abs. 1 SVG zu beantworten (vgl. zu Art. 26 SVG als Subsidiärnorm BGE 94 IV 140 E. 1 S. 141 mit Hinweisen und zum Verschlechterungsverbot Urteil 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 2.5, zur Publik…»
1B_14/2011 (2011-04-12)
«…s par une double ligne de sécurité ( ATF 103 IV 107 consid. 3a p. 109, qui confirme sur ce point l'arrêt paru aux ATF 94 IV 140 auquel fait référence l'arrêt attaqué pour exclure toute négligence de la part de l'intimé). Ce dernier a déclaré avoi…»
17.2008.48 (2009-10-01) · ti
Driver Negligence and Pedestrian Injury Causation in Traffic Accident
«…(Bussy/Rusconi, CS/CR Commentaire, ad art. 26 LCR, n. 2.1 e ad art. 31 LCR, n. 1.1; DTF 90 IV 143, 91 IV 74; 92 IV 29, 94 IV 140). Nemmeno si ravvisa in concreto una violazione dell’art. 33 LCStr (come osservato anche dal primo giudice), data l’as…»
6S.495/2006 (2007-03-06)
«…enen der Strassenbenützer sich zu verhalten hat, und dient damit der Auslegung der einzelnen Verkehrsvorschriften ( BGE 94 IV 140 E. 1; Schaffhauser, a.a.O., S. 185 Rz. 418). Andererseits soll sie die Sorgfaltspflicht zugleich begrenzen, wo mit ein…»
BGE 97 IV 124
«…nteste avoir enfreint les règles de la circulation. Se fondant sur l'arrêt Catterini, du 15 novembre 1968, publié au RO 94 IV 140, elle affirme que les époux Scherrer, BGE 97 IV 124 S. 127 en faisant irruption de façon soudaine et imprévue sur sa…»
17.2008.48 · ti
Driver Convicted of Aggravated Negligent Injury for Hitting Pedestrian Near Bus Stop; Traffic Infraction Dismissed on Statute of Limitations.
«…(Bussy/Rusconi, CS/CR Commentaire, ad art. 26 LCR, n. 2.1 e ad art. 31 LCR, n. 1.1; DTF 90 IV 143, 91 IV 74; 92 IV 29, 94 IV 140). Nemmeno si ravvisa in concreto una violazione dell’art. 33 LCStr (come osservato anche dal primo giudice), data l’as…»
SB140180 · zh
Cyclist Negligently Injures Distracted Pedestrian at Crosswalk
«…egel wohl ins Leere laufen und die Sorgfaltspflicht des vortrittsberechtigten Fussgängers über- spannt werden (vgl. BGE 94 IV 140 E. 2; BGE 93 IV 34 E. 2). Daraus erhellt, dass von einer vor einem Fussgängerstreifen wartenden Fussgänger nicht per se…»
SB230162 · zh
Driver Negligence Upheld in Severe Injury Traffic Accident
«…n müssen, dass sich der Privatkläger "nicht richtig verhalten wird" im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG (vgl. dazu auch BGE 94 IV 140 E. 2). Etwas anderes ergibt sich aus den Akten nicht. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte den Privatkl…»

Volltext

Urteilskopf

94 IV 140

38. Urteil des Kassationshofes vom 15. November 1968 i.S. Catterini gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste

1. Art. 26 SVG. Diese Grundregel hat neben den besonderen Verkehrsregeln subsidiäre Bedeutung (Erw. 1).

2. Art. 47 Abs. 5 VRV. Überschreiten der Fahrbahn ausserhalb von Fussgängerstreifen. Der vortrittsberechtigte Fahrzeugführer ist nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit zum vorneherein zugunsten nichtberechtigter Fussgänger herabzusetzen (Erw. 2-4).

Sachverhalt ab Seite 140

BGE 94 IV 140 S. 140

A.- Am 18. März 1967, etwa um 20.00 Uhr, lenkte Catterini seinen Personenwagen "VW" mit einer Geschwindigkeit von 50-55 km/Std. auf der Surbtalstrasse durch Lengnau gegen Tiefenwaage. Vor ihm fuhren zwei Wagen in derselben Richtung. Gleichzeitig näherte sich von links aus der Brunnengasse der Fussgänger Köferli, in der Absicht, die Surbtalstrasse zu überqueren und seinen Weg auf der gegenüberliegenden Kratzstrasse fortzusetzen. Bei der Einmündung der Brunnengasse in die Surbtalstrasse hielt Köferli an, marschierte alsdann bis zur Mitte der Surbtalstrasse und hielt dort erneut an. Nach Durchfahrt der beiden ersten erwähnten Personenwagen setzte er seinen Weg fort, um die zweite Hälfte der Strasse noch vor dem herannahenden "VW" zu überqueren. Trotz sofortiger Bremsung gelang es Catterini nicht, seinen Wagen rechtzeitig anzuhalten. Köferli wurde von der rechten Vorderseite des "VW" erfasst, zu Boden geworfen und erheblich verletzt. Er stellte Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung.

B.- Durch Strafbefehl vom 26. Juli 1967 büsste das Bezirksamt Zurzach Köferli wegen unvorsichtigen Überschreitens der

BGE 94 IV 140 S. 141

Fahrbahn (Art. 49 Abs. 2 SVG) und Nichtbeachtung des dem Fahrzeug zustehenden Vortritts (Art. 47 Abs. 5 VRV) mit Fr. 30.-; Catterini belegte es wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) mit einer Busse von Fr. 60.-. Auf Einsprache von Catterini sprach das Bezirksgericht Zurzach diesen am 13. September 1967 frei.

Das Obergericht des Kantons Aargau, an das die Staatsanwaltschaft Berufung erklärte, hob das Urteil am 4. März 1968 auf und erklärte Catterini wegen Übertretung der Art. 26 Abs. 2, 33 Abs. 1 SVG, und Art. 6 Abs. 3 VRV der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 60.-.

C.- Gegen dieses Urteil führt Catterini Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Freisprechung.

Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Wenn, wie im vorliegenden Fall, dem Fahrzeugführer auf Grund einer besonderen Verkehrsregel eine Verletzung der Pflichten gegenüber einem Fussgänger zur Last gelegt wird, ist er daneben nicht auch wegen Übertretung von Art. 26 SVG zu bestrafen. Nach ständiger Rechtsprechung hat diese allgemeine Grundregel neben den besonderen Verkehrsregeln nur subsidiäre Bedeutung (BGE 92 IV 20 E. 3 und 32 E. 3; BGE 91 IV 94). Das heisst nicht, dass sie insoweit unbeachtlich sei. Im Gegenteil ist sie für die Auslegung der besonderen Regeln wichtig, indem sie die leitenden Gedanken aufzeigt, nach denen sich das Verhalten im Verkehr zu richten hat. Für sich allein und selbständig dagegen ist Art. 26 SVG nur anwendbar, wenn das Verhalten eines Verkehrsbenützers durch eine andere Bestimmung des Gesetzes oder der Ausführungsvorschriften nicht oder nicht voll erfasst wird.

2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen erstellte der Beschwerdeführer Bremsbereitschaft, als der Fussgänger die Strasse zu überqueren begann. Darüber hinaus scheint das Obergericht nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in diesem Augenblick - gemäss der Aussage des im "VW" mitfahrenden Zeugen Seiler - zu bremsen begann.

Im angefochtenen Urteil wird dem Beschwerdeführer jedoch vorgeworfen, er habe, als Köferli bis zur Mitte der Strasse

BGE 94 IV 140 S. 142

schritt und dort anhielt, seine Geschwindigkeit nicht erheblich herabgesetzt, um im Falle, dass der Fussgänger weiter marschieren würde, auf kürzeste Entfernung anhalten und einen Zusammenstoss vermeiden zu können. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 47 Abs. 5 VRV den Vortritt hatte, da Köferli die Strasse nicht auf einem Fussgängerstreifen überschritt. Es stellt sich daher die Frage, ob Catterini damit rechnen musste, dass ihm der Fussgänger den Vortritt nicht lassen werde.

Hätte Köferli trotz der drei herannahenden Fahrzeuge die Strasse in einem Zuge überquert und wäre er auf die Lücke zwischen dem zweiten und dritten Wagen zu marschiert, so wäre der Beschwerdeführer ungeachtet seines Vortrittsrechts verpflichtet gewesen, zu bremsen und nötigenfalls anzuhalten. Wären den drei Wagen weitere Fahrzeuge gefolgt, so hätte jeder Führer damit rechnen müssen, dass der Fussgänger nach einer für ihn günstigen Lücke ausspähen und plötzlich über die Strasse hasten werde.

So verhielt es sich indessen im vorliegenden Falle nicht. Bevor Köferli die Strasse betrat, gewahrte er die drei von rechts sich nähernden Wagen. Hierauf schritt er bis zur Strassenmitte, wo er anhielt. Soweit war sein Verhalten durchaus üblich und nicht verkehrswidrig. Es kann täglich beobachtet werden, dass ein Fussgänger, der eine Strasse überqueren will, nicht an deren Rand stehen bleibt, bis der von rechts heranrollende Verkehr abbricht, sondern sein Vorhaben sofort auszuführen beginnt, indem er vorerst bis zur Strassenmitte marschiert, anhält und nun hier auf den Zeitpunkt wartet, in welchem er seinen Weg gefahrlos fortsetzen kann. Aus dem Umstand, dass Köferli in der Strassenmitte anhielt, durfte somit jeder der drei Fahrzeugführer schliessen, der Fussgänger werde stehen bleiben. Nachdem Köferli den zwei ersten Wagen den Vortritt gelassen hatte, musste der Beschwerdeführer erst recht nicht damit rechnen, der Fussgänger werde die zweite Strassenhälfte nun plötzlich vor ihm überqueren; dies umsoweniger, als Köferli weder mit einem Handzeichen noch auf andere Weise zu verstehen gab, er werde weitergehen und das dem Beschwerdeführer zustehende Vortrittsrecht missachten.

In BGE 93 IV 34 E. 2 hat der Kassationshof für den Fall des Zusammentreffens von Fahrzeugen gesagt, der Berechtigte

BGE 94 IV 140 S. 143

brauche seine Fahrweise nicht schon zum vornherein auf die Möglichkeit einzustellen, dass ein anderer sein Vortrittsrecht missachten könnte. An dieser Rechtsprechung ist auch im Falle des Zusammentreffens von Fussgängern und Fahrzeugen festzuhalten. Würde anders entschieden, so müsste der Fahrzeugführer bei jedem von links kommenden Fussgänger, der im Begriffe ist, die Strasse ausserhalb des Fussgängerstreifens zu überqueren, seine Fahrgeschwindigkeit bis auf Schrittempo verlangsamen oder sein Fahrzeug sogar anhalten, was den Fussgänger geradezu verleiten würde, die Strasse noch rasch zu überqueren. Daraus ergäbe sich ein Augenblick der Unsicherheit. Es käme zu dem bekannten beidseitigen Zögern, das schon allzu oft Unfälle herbeigeführt hat und mit ein Grund für die Einführung klarer Vortrittsregeln war. Daraus erhellt, dass ausserhalb des Fussgängerstreifens und da, wo nicht besondere Umstände ein verkehrswidriges Verhalten eines von links kommenden Fussgängers erwarten lassen, vom Fahrzeugführer nicht verlangt werden kann, seine Geschwindigkeit erheblich herabzusetzen oder anzuhalten.

3. Die Vorinstanz schliesst aus dem Umstand, dass Catterini nicht sah, ob Köferli ihn während seines Haltes in der Strassenmitte wahrgenommen hatte, der Beschwerdeführer habe nicht ohne weiteres annehmen dürfen, der Fussgänger werde ihm den Vortritt lassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diese Frage nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Beschwerdeführer sich angesichts der durchaus üblichen Verhaltensweise des Fussgängers darauf verlassen durfte, dieser werde nicht nur die beiden ersten Wagen, sondern auch noch ihn vorbeifahren lassen. Unter diesen Umständen konnte er ohne weiteres annehmen, von Köferli gesehen worden zu sein. Anders wäre es gewesen, wenn Köferli statt anzuhalten die Strasse in einem Zuge und blindlings überschritten hätte.

4. Von einer gewissen Bedeutung ist der Abstand zwischen dem zweiten und dritten Fahrzeug. Dieser wurde vom Beschwerdeführer mit 20-25 m angegeben. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, er müsse "auf Grund des Beweisverfahrens... erheblich grösser gewesen sein". Die Vorinstanz erwähnt dann die Aussage Köferlis, wonach der Abstand 100-120 m betragen habe, und bemerkt: "Der Wagen des Angeklagten war jedoch wesentlich näher". Wird der Abstand auf ungefähr 50-60 m

BGE 94 IV 140 S. 144

bemessen, so konnte Köferli in der Tat versucht sein, noch rasch in diese Lücke zu springen und vor dem Beschwerdeführer über die Strasse zu eilen. Das allein rechtfertigt jedoch noch keine Ausnahme vom vorerwähnten Grundsatz. Deshalb kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er hätte sich von der Gefahr einer unrichtigen Einschätzung des Abstandes durch den Fussgänger Rechenschaft geben sollen. Da Köferli bis zu seinem Halt in der Strassenmitte kein verkehrswidriges Verhalten an den Tag gelegt hat, mithin keinen Grund zu besonderer Vorsicht bot, durfte der Beschwerdeführer den Vortritt im Vertrauen darauf ausüben, der nichtberechtigte Fussgänger trage dem Abstand zu seinem Fahrzeug Rechnung und werde ihn also nicht überraschen und in der Fahrt hindern. Die ganze Verantwortung am Zusammenstoss trifft daher den vortrittsbelasteten Köferli.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. März 1968 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Angeschuldigten an die Vorinstanz zurückgewiesen.