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BGE 94 IV 134 KI-generiert

Art. 152 OG. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Antrag gewährt; das Gesuch ist vor der Urteilsfällung zu stellen.

Geschäftsnummer BGE 94 IV 134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Counsel Compensation in Federal Appeal of Cantonal Judgment A convicted individual, initially represented by an officially appointed counsel in the cantonal proceedings, filed an appeal to the Federal Court's Court of Cassation, which was dismissed with costs to the appellant. After the judgment was issued, the counsel requested compensation from the Federal Court's Treasury, arguing they acted as the appointed defender in the federal procedure as well. The court rejected the request, explaining that the Official Defence provisions (Art. 36 BStP) only apply to federal criminal proceedings, while for federal challenges to cantonal judgments, the rules on legal aid (Art. 152 OG) apply, which require a formal, timely application for exemption from court costs and the appointment of paid counsel during the proceedings, before the judgment is rendered. Since no application for legal aid—which assesses both indigence and chances of success—was submitted during the appeal's pendency, the lawyer had no claim for compensation from the Federal Treasury.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 152 OG. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Antrag gewährt; das Gesuch ist vor der Urteilsfällung zu stellen.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege amtliche Verteidigerentschädigung Entschädigungsregelung Ernennungsverfahren Entschädigung für Justizirrtümer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 152 OG
36 BStP), während in Bundesstrafsachen, die von den kantonalen Behörden beurteilt werden, Art. 152 OG massgebend ist, der die unentgeltliche Rechtspflege, d.h.
Art. 36 BStP
im Bundesstrafverfahren (Art. 36 BStP), während in Bundesstrafsachen, die von den kantonalen Behörden beurteilt werden, Art.
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Volltext

Urteilskopf

94 IV 134

36. Entscheid des Kassationshofes vom 20. September 1968 i.S. Zimmermann.

Regeste

Art. 152 OG.

Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Antrag gewährt; das Gesuch ist vor der Urteilsfällung zu stellen.

Sachverhalt ab Seite 134

BGE 94 IV 134 S. 134

A.- Zimmermann wurde am 11. April 1968 durch die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen Betruges und anderer Delikte zu einem Jahr Zuchthaus und zu drei Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit verurteilt.

Gegen dieses Urteil führte der Verurteilte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fred Lindenmann, Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Kassationshof des Bundesgerichts am 11. Juli 1968 unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

B.- Mit Schreiben vom 16. September 1968 ersucht Dr. Lindenmann den Kassationshof, er sei für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren angemessen zu entschädigen.

Erwägungen

Der Kassationshofzieht in Erwägung:

Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Zusprechung einer Entschädingung aus der Bundesgerichtskasse damit, dass er im kantonalen Verfahren zum amtlichen Verteidiger des Angeklagten ernannt worden sei und in dieser Eigenschaft auch die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts eingereicht habe. Daraus folgt jedoch nicht, dass er auch im Verfahren vor Bundesgericht die Stellung eines amtlichen Verteidigers gehabt habe, noch kann daraus abgeleitet werden, dass er für seine Tätigkeit als Vertreter des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse besitze. Eine amtliche Verteidigung gibt es nur

BGE 94 IV 134 S. 135

im Bundesstrafverfahren (Art. 36 BStP), während in Bundesstrafsachen, die von den kantonalen Behörden beurteilt werden, Art. 152 OG massgebend ist, der die unentgeltliche Rechtspflege, d.h. die Befreiung von Gerichtskosten und nötigenfalls die Verbeiständung des Beschwerdeführers durch einen aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigenden Rechtsanwalt vorsieht. Dazu bedarf es einer Bewilligung, die vom Bundesgericht unter der Voraussetzung erteilt wird, dass die Partei bedürftig ist und dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Hierüber hat indessen das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag zu entscheiden.

Art. 152 OG setzt nach seinem Wortlaut und seiner Zweckbestimmung voraus, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege während des bundesgerichtlichen Verfahrens gestellt wird. Das ergibt sich daraus, dass über die Gerichtskosten, deren Bezahlung nach Abs. 1 erlassen werden kann, gleichzeitig mit der Sache im Urteil entschieden wird und dass nach Abs. 2 einer Partei für das Verfahren vor Bundesgericht ein Rechtsbeistand beigegeben werden kann, dessen Honorar ebenfalls im Urteil festgesetzt wird. Damit das Bundesgericht in der Lage ist, die Frage der Bedürftigkeit der Partei und insbesondere jene der Erfolgsaussichten der Beschwerde rechtzeitig beurteilen zu können, muss das Gesuch vor der Urteilsfällung eingereicht werden.

Ein solches Gesuch ist während der Hängigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gestellt worden. Es genügte nicht, dass sich der Gesuchsteller in der Beschwerde als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bezeichnet hat; dies umso weniger, als die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt wurde und dieser nach dem obergerichtlichen Urteil auch die kantonalen Gerichtskosten, einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung, selber zu tragen hat.

Ob ausnahmsweise auch auf einen nachträglich gestellten Antrag einzutreten wäre, wenn die Verspätung durch besondere Umstände gerechtfertigt erscheint, kann dahingestellt bleiben. Der Gesuchsteller führt keine solchen Gründe an. Seinem Begehren um Entrichtung eines Anwaltshonorars ist infolgedessen nicht stattzugeben.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Das Gesuch wird abgewiesen.