Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 94 III 43 KI-generiert

Financing Company's Claimed Interest for Access to Debt Enforcement Records

Geschäftsnummer BGE 94 III 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Financing Company's Claimed Interest for Access to Debt Enforcement Records A financing company, through a business information agency, sought information on debt enforcement proceedings against two individuals from the debt enforcement office, providing copies of its own confirmation letters to the debtors acknowledging their credit inquiries as proof of interest under Article 8 para. 2 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA). The lower authorities rejected the request, arguing the company-generated letters were insufficient to establish the required legal interest, which must be a specific and present interest, such as assessing a credit application. The Federal Supreme Court confirmed that the mere submission of copies of the requesting party’s own letters, especially given the risk of abuse, does not constitute sufficient proof of interest, thereby tightening previous jurisprudence that would have accepted it, but ruled that the debt enforcement office must allow the company to provide the offered witness testimony from the two individuals to substantiate the claimed credit request and thus prove the necessary interest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Auskunft über Betreibungen (Art. 8 Abs. 2 SchKG). Nachweis eines Interesses. Dafür genügt nicht, dass der Gesuchsteller eine Kopie eines den Eingang eines Kreditgesuchs bestätigenden Schreibens an die Person vorlegt, über die er Auskunft verlangt (Verschärfung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Kreditbrief Konkursforderung Zeugenaussage Auskunftsverlangen Kreditbetrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 52 III 75
Februar 1968 bei, die mit dem Stempelaufdruck "Gilt als Interessen-Nachweis gem.BGE 52 III 75" versehen waren und deren vorgedruckter Text lautete:
BGE 93 III 6
Erforderlich ist nach der Rechtsprechung ein besonderes und gegenwärtiges Interesse rechtlicher Art, das Schutz verdient (BGE 93 III 6 mit Hinweisen, 9 lit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This article pertains to the allocation of court costs for the appeal proceedings.

Art. 8 Abs. 2 SchKG

The appeal was partially upheld by ordering the case to be returned for taking the offered witness evidence regarding the asserted interest, which is governed by this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

2K 23 12 (2024-03-11) · lu
Appeal Regarding Rejection of Debt Enforcement Information Request Due to Procedural and Legitimate Interest Grounds
«…von Dokumenten beschränkt, die von der Person, über die Auskunft verlangt werde, gegengezeichnet seien (E. 4.2). Im BGE 94 III 43 werde aber präzisiert, dass eine Missbrauchsgefahr bestehe, wenn sich die Ämter mit von den Gesuchstellern selbst erste…»
PS150191 (2016-01-05) · zh
Supplier's Right to Inspect Debt Register Based on Anticipated Future Business
«…BBl 1991 III 28). Das Bundesgericht stellte indessen seit jeher erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. BGE 94 III 43 E. 2; BGE 105 III 38 E. 4) und erachtete auch noch unter revidiertem Recht die Vorlage von Rechnungskopien als ungenüge…»
AbR.1984.85.Nr.25 (2015-11-26) · ow
Official Information Disclosure and Penal Code Violation
«…egung einer blossen Vertragsofferte oder eines zurückgegangenen Einzugsmandates (BGE 52 III 75 Erw. 1 und 78; vgl. auch 94 III 43 ff.). Das Interesse braucht nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein. Vielmehr genügt auch ein rechtliches Inte…»
AbR.1990.91.Nr.24 (2015-11-26) · ow
Leasing Offer Insufficient Proof of Legitimate Interest for Debt Collection Extract
«…lers über ein den Eingang eines Kreditgesuchs bestätigendes Schreiben an die Person, über die er Auskunft verlangt (BGE 94 III 43 ff.). 2. Im vorliegenden Fall besteht der Interessenachweis im Doppel einer Offerte der Gesuchstellerin an F., über de…»
AbR.1992.93.Nr.20 (2015-11-26) · ow
Self-Created Document Insufficient for Debt Enforcement Information
«…opie eines den Eingang eines Kreditgesuchs bestätigenden Schreibens an die Person, über die Auskunft verlangt wird (BGE 94 III 43 ff.). 2. Im vorliegenden Fall besteht der Interessenachweis aus dem Ausdruck von bei der Gesuchstellerin gespeicherten…»
ASLP.2005.1 (2005-06-20) · ne
Spousal Access to Debt Registers in Divorce Proceedings
«…n des registres suppose qu'il s'agit d'un intérêt particulier et actuel, de nature juridique, digne de protection ([ATF 94 III 43](http://clir.bger.ch/cgi-bin//ConvertDocCGI?ds=navigate&d=doc_de_1968_BGE_94_III_43&pa=1&lang=de&re=&doctype=doc&q=&bck…»
7B.229/2003 (2004-01-06)
«…è limitata alla presentazione di documenti controfirmati dalla persona su cui vengono chieste informazioni. Nella DTF 94 III 43 consid. 3 il Tribunale federale ha, ad esempio, esplicitamente indicato che l'interesse può essere reso verosimile con…»
PS150191 · zh
Supplier's Interest in Debt Register Extract After Initial Cash Transaction
«…BBl 1991 III 28). Das Bundesgericht stellte indessen seit jeher erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. BGE 94 III 43 E. 2; BGE 105 III 38 E. 4) und erachtete auch noch unter revidiertem Recht die Vorlage von Rechnungskopien als ungenüge…»

Volltext

Urteilskopf

94 III 43

9. Entscheid vom 17. September 1968 i.S. Aufina AG

Regeste

Auskunft über Betreibungen (Art. 8 Abs. 2 SchKG).

Nachweis eines Interesses.

Dafür genügt nicht, dass der Gesuchsteller eine Kopie eines den Eingang eines Kreditgesuchs bestätigenden Schreibens an die Person vorlegt, über die er Auskunft verlangt (Verschärfung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 43

BGE 94 III 43 S. 43

A.- Im Januar/Februar 1968 ersuchte eine Handelsauskunftei im Auftrag der Finanzierungsgesellschaft Aufina AG das Betreibungsamt Zihlschlacht in Amriswil um Auskunft über allfällige Betreibungen gegen Bruno Farinelli und Reinhard Portenier in Amriswil. Den Gesuchen lagen Kopien von

BGE 94 III 43 S. 44

Schreiben der Aufina AG an die Genannten vom 7. Januar bzw. 7. Februar 1968 bei, die mit dem Stempelaufdruck "Gilt als Interessen-Nachweis gem.BGE 52 III 75" versehen waren und deren vorgedruckter Text lautete:

"Für Ihre Kreditanfrage danken wir Ihnen bestens. Wir sind mit deren Prüfung beschäftigt und werden Sie innert Kürze von unserm Entscheid unterrichten.

Für das entgegengebrachte Vertrauen danken wir Ihnen nochmals bestens und grüssen Sie freundlich."

Am 8. Februar 1968 schrieb das Betreibungsamt der Auskunftei, sie gebe ihr die beiden Auskunftsgesuche zurück, weil kein Interessenachweis beiliege; das Schreiben der Aufina sei kein solcher.

B.- Gegen diese Verfügung führte die Aufina AG Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr die verlangte Auskunft über Farinelli und Portenier zu erteilen. Sie machte geltend, mit der Vorlegung eines Doppels ihrer Mitteilung an die möglichen Kreditnehmer sei der Nachweis eines Interesses im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG geleistet; ein schriftliches Kreditgesuch habe sie nicht einreichen können, weil ein solches - wie in 70 - 75% aller Fälle - nicht existiere; wenn jemand bei einem Händler, mit dem sie zusammenarbeite, einen Gegenstand (insbesondere ein Auto) auf Abzahlung kaufen wolle, teile der Händler ihr das telephonisch mit; sie trage die Angaben des Händlers über den Käufer, den Kaufgegenstand, die Anzahlung usw. in das Formular "Kreditgesuch" ein und beginne sofort mit der Prüfung der Angelegenheit, wozu der Auftrag an die Auskunftei gehöre, sich beim Betreibungsamt zu erkundigen; der Entscheid über die Gewährung eines Kredits müsse mit Rücksicht auf die grosse Konkurrenz in diesem Geschäftszweig rasch gefällt werden. Zum Beweis dafür, dass Farinelli und Portenier ihre Mitteilung erhielten, berief sie sich auf diese beiden als Zeugen.

Am 24. April 1968 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab; ebenso am 17. Juni 1968 die obere kantonale Aufsichtsbehörde.

C.- Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Aufina AG an das Bundesgericht weitergezogen.

BGE 94 III 43 S. 45

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die von den Betreibungs- und den Konkursämtern geführten Protokolle einsehen und sich Auszüge aus ihnen geben lassen. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung ein besonderes und gegenwärtiges Interesse rechtlicher Art, das Schutz verdient (BGE 93 III 6 mit Hinweisen, 9 lit. c). Dieses Interesse kann darin bestehen, dass der Gesuchsteller von der Person, über die er in den Betreibungsprotokollen Aufschluss suchen will, um einen Kredit ersucht wurde (BGE 52 III 75Erw. 1). Das Betreibungsamt hatte also der Rekurrentin die verlangte Auskunft zu erteilen, wenn die Rekurrentin nachwies, dass Farinelli und Portenier sie um einen Kredit ersucht hatten.

2. Ein strenger Nachweis des Interesses darf vom Gesuchsteller nach der Rechtsprechung nicht verlangt werden. Erforderlich ist aber immerhin, dass ernsthafte Indizien das Bestehen des behaupteten Interesses wahrscheinlich machen (BGE 93 III 6 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Falle konnten das Betreibungsamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, die Rekurrentin habe diesem Erfordernis mit der Vorlegung von Doppeln ihrer Schreiben an Farinelli und Portenier nicht genügt. Müssten die Betreibungsämter auf Grund solcher vom Gesuchsteller selber hergestellter Belege die Einsicht in die Betreibungsprotokolle gewähren bzw. die verlangten Auszüge ausstellen, so wären Missbräuche zu befürchten. Der Rekurrentin war zuzumuten, schriftliche Kreditgesuche vorzulegen, die zu beschaffen bei zweckmässiger Organisation nur wenig Zeit und Mühe forderte. Indem das Betreibungsamt Zihlschlacht das Gesuch der Rekurrentin ablehnte, verstiess es also nicht gegen Art. 8 Abs. 2 SchKG. Soweit aus den Erwägungen des EntscheidesBGE 52 III 73ff. (Erw. 2) ein anderer Schluss gezogen werden könnte, ist daran nicht festzuhalten.

3. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Rekurrentin nicht bloss auf die erwähnten Briefdoppel, sondern ausserdem auf das Zeugnis von Farinelli und Portenier berufen. Sollten iese bestätigen, dass sie die Schreiben der Rekurrentin erhielten und

BGE 94 III 43 S. 46

widerspruchslos entgegennahmen, so wäre das behauptete Interesse hinlänglich belegt. Die Vorinstanz hat nicht etwa auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung festgestellt, ihren Aussagen wäre nicht zu trauen. Die Rekurrentin hat daher Anspruch auf Vernehmung dieser Zeugen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Abnahme des von der Rekurrentin angebotenen Zeugenbeweises für das von ihr behauptete Interesse und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.