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BGE 94 III 101 KI-generiert

Bei öffentlicher Versteigerung einer Liegenschaft im Konkurs hat der Gemeinschuldner im Unterschied zu den Pfandgläubigern nicht Anspruch auf Zustellung eines Exemplars der Steigerungspublikation (Art

Geschäftsnummer BGE 94 III 101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Insolvent Debtor's Untimely Challenge to Bankruptcy Auction Valuation In the public auction of a bankrupt limited company's property, the company's president appealed four weeks after the publication of the auction notice, challenging the property's valuation, despite earlier case law suggesting special notice to the insolvent debtor might be considered. The court confirmed that during a public sale in bankruptcy, unlike the secured creditors who are entitled to one under Articles 257 Abs. 3 SchKG, 71 KV, and 129 VZG, the debtor is not statutorily entitled to a special delivery of the auction publication, including the appraised value. Because the law only mandates special notification to secured creditors (mortgagees), the court reasoned that the insolvent debtor, even if not personally notified, is presumed to have received notice via the required public announcement, deeming the appeal regarding the valuation untimely.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Bei öffentlicher Versteigerung einer Liegenschaft im Konkurs hat der Gemeinschuldner im Unterschied zu den Pfandgläubigern nicht Anspruch auf Zustellung eines Exemplars der Steigerungspublikation (Art. 257 Abs. 3 SchKG, 71 KV, 129 VZG).

Schlagwörter

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öffentliche Versteigerung Zahlungsunfähigkeit Wert der Umsätze öffentliche Auskündigung Hinterlegung der Schuld Gläubigerbenachteiligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 88 III 82
In BGE 88 III 82 b, wo es sich um einen Freihandverkauf handelte, wurde freilich bloss erklärt, aus der Tatsache, dass die Art.
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Volltext

Urteilskopf

94 III 101

17. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Dezember 1968 i.S. Messen.

Regeste

Bei öffentlicher Versteigerung einer Liegenschaft im Konkurs hat der Gemeinschuldner im Unterschied zu den Pfandgläubigern nicht Anspruch auf Zustellung eines Exemplars der Steigerungspublikation (Art. 257 Abs. 3 SchKG, 71 KV, 129 VZG).

Sachverhalt ab Seite 101

BGE 94 III 101 S. 101

Im Konkurs einer Aktiengesellschaft wurde die Versteigerung einer ihr gehörenden Liegenschaft öffentlich angekündigt. Mit einer vier Wochen nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung eingereichten Beschwerde beanstandete der Verwaltungsratspräsident der Gemeinschuldnerin u.a. die Schätzung der Liegenschaft. Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde in diesem Punkte mit der kantonalen Aufsichtsbehörde als verspätet, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Beschwerdeführer ein Exemplar der Steigerungspublikation (mit Angabe der Schätzungssumme) erhalten habe oder nicht.

BGE 94 III 101 S. 102

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Ob der Rekurrent ein Exemplar der Steigerungspublikation erhalten habe, was aus den Akten nicht ersichtlich ist, kann dahingestellt bleiben. In BGE 88 III 82 b, wo es sich um einen Freihandverkauf handelte, wurde freilich bloss erklärt, aus der Tatsache, dass die Art. 257 Abs. 3 SchKG, 71 KV und 129 VZG nur von Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger sprechen, sei "möglicherweise" zu schliessen, Art. 125 Abs. 3 und Art. 139 SchKG sowie Art. 30 Abs. 2 VZG, wonach die Steigerung dem Pfändungsschuldner besonders anzuzeigen ist, seien bei der Verwertung durch öffentliche Versteigerung im Konkurs nicht entsprechend anwendbar, sondern der Gemeinschuldner müsse sich die Annahme gefallen lassen, er habe von der Steigerung durch die öffentliche Bekanntmachung Kenntnis erhalten. In Wirklichkeit zwingen jedoch das Gesetz und die Verordnungen zu diesem Schluss. Art. 257 Abs. 3 SchKG schreibt nur vor, den Grundpfandgläubigern seien Exemplare der Bekanntmachung mit Angabe der Schätzungssumme zuzustellen. Art. 71 KV erwähnt ausser den Grundpfandgläubigern nur die Gläubiger, denen Pfandtitel verpfändet sind. Art. 129 VZG spricht dementsprechend nur von Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger. In Übereinstimmung damit ist das obligatorische Konkursformular Nr. 8 a ("Anzeige über die einzige konkursrechtliche Liegenschaftssteigerung") eindeutig auf die Pfandgläubiger zugeschnitten. Dem Rekurrenten brauchte also ein Exemplar der Steigerungspublikation nicht zugestellt zu werden. Das Gesetz mutet dem Gemeinschuldner zu, die seinen Konkurs betreffenden Bekanntmachungen zu verfolgen. FRITZSCHE (Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 1968, S. 165) empfiehlt den Konkursverwaltungen die Zustellung einer Spezialanzeige an den Gemeinschuldner im Hinblick auf BGE 88 III 82 lediglich als Vorsichtsmassnahme.