Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 94 II 141 KI-generiert

Executor's Standing to Sue for Estate Debt

Geschäftsnummer BGE 94 II 141
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Executor's Standing to Sue for Estate Debt A court-appointed executor sought to recover a debt of CHF 30,400 owed to the deceased's estate from two individuals based on a sales contract, but the lower courts dismissed the claim, arguing the executor lacked active standing (legitimation) to sue in his own name, interpreting the executor as a representative of the heirs or the estate. The Swiss Federal Supreme Court overturned this decision, reaffirming its long-standing jurisprudence that an executor is the party in lawsuits concerning the assets and liabilities of the estate, provided the administration of these assets falls under their powers according to Art. 518 SCC; the executor exercises an independent right of disposal and administration over the foreign assets, thus possessing the capacity to sue as a party (Prozesstandschaft) in their own name, not as a mere representative, and contrary cantonal procedural law provisions that impede this capacity violate the precedence of federal civil law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 518 ZGB: Stellung des Willensvollstreckers; Befugnis zur Prozessführung als Partei bei der Austragung gerichtlicher Streitigkeiten um Nachlassrechte (Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Haftung für Erbschaftsschulden Willensvollstrecker Kauf Geschäftsfähigkeit fehlende Legitimation Öffentliche Verträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 90 II 376
Executor Dual Role Conflict of Interest Not Grounds for Removal
BGE 85 II 601
BGE 80 III 14
BGE 79 II 116
Anderseits ist die Erbschaft als solche nicht parteifähig, da das schweizerische Recht keine "ruhende Erbschaft" mit eigener Rechtspersönlichkeit kennt (BGE 79 II 116).
BGE 71 III 163
BGE 59 II 123
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 518 ZGB

The decision relies on the legal basis concerning the executor's authority to conduct litigation when upholding the appeal.

Art. 6 ZGB

Cited in the reasoning to establish the derogation of cantonal law by federal law regarding the executor's authority, implying its application in overriding cantonal procedural rules.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

BGE 151 II 409
Supplementary tax proceeding against estate after self-disclosure: exclusive procedural standing of appointed will executor precludes heirs from filing legal remedies.
«…rospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-129-V-113#page113) E. 4.2; [BGE 94 II 141](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-94-II-141#page141) E. 1…»
BGE 126 IV 42
Heirs’ standing to appeal criminal acquittal under Article 270 BStP and Article 2(2)(b) OHG after inheriting victim’s adhesion claim
«…chtigten die aktive und passive Prozessführungsbefugnis im eigenen Namen und als Partei zu ( BGE 116 II 131 E. 3; BGE 94 II 141 E. 1, je mit Hinweisen; MARTIN KARRER, Basler Kommentar, N. 14 und N. 68 ff. zu Art. 518 ZGB ). c) Es ist indessen fr…»
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«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-V-113%3Ade&number_of_ranks=0#page113) E. 4.2; [94 II 141](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BO.2022.10 (2024-02-19) · sg
Profit Share Dispute Regarding 1964 Partition Agreement
«…Frage der Sachlegitimation bei einer – wie hier – als Prozessstandschafterin handelnden Klägerin gar nicht stellt (BGE 94 II 141 E. 1; BGE 129 V 113 E. 4.2; BGE 146 III 106 E. 3.2.2; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3.82 und 5.24). Sondern relev…»
BO.2022.10 (2024-02-19) · sg
Inheritance Profit-Sharing Agreement Enforcement Upheld
«…Frage der Sachlegitimation bei einer – wie hier – als Prozessstandschafterin handelnden Klägerin gar nicht stellt (BGE 94 II 141 E. 1; BGE 129 V 113 E. 4.2; BGE 146 III 106 E. 3.2.2; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3.82 und 5.24). Sondern relev…»
9C_446/2017 (2018-07-20)
«…Interesse geführt. Danach führte er ihn als Willensvollstrecker in eigenem Namen und als Partei weiter (vgl. dazu BGE 94 II 141 ; Urteile 2C_188/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.2, 5P.355/2006 vom 8. November 2006 E. 3 und [des Eidg. Versicherungsger…»
BGE 144 V 280
«…Interesse geführt. Danach führte er ihn als Willensvollstrecker in eigenem Namen und als Partei weiter (vgl. dazu BGE 94 II 141 ; Urteile 2C_188/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.2, 5P.355/2006 vom 8. November 2006 E. 3 und [des Eidg. Versicherungsger…»
4A_255/2017 (2017-07-27)
«…zess selbständig in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Nachlasses führt ( BGE 129 V 113 E. 4.2; 116 II 131 E. 3a; 94 II 141 E. 1); dass demnach im Rubrum des vorliegenden Urteils als Beschwerdegegner neben dem Obergericht anstelle von C._____…»
5A_705/2015 (2016-06-21)
«…d dass dem Willensvollstrecker die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht ( BGE 116 II 131 E. 3a S. 133; 94 II 141 E. 1 S. 142). Dabei handelt der Willensvollstrecker im gemeinsamen Interesse aller Erben ( BGE 85 II 597 E. 3 S. 601)…»
LB140014 (2014-06-03) · zh
Executor Recovers Loan Principal and Interest Against Debtor's Unsubstantiated Defenses
«…r oder gar aller Er- ben voraus (vgl. zu den diversen eben angesprochenen Aspekten etwa BGE 133 III 425 ff., 111 II 18, 94 II 141 ff. und 90 II 381). Alle Rügen des Beklagten, der Kläger hätte den Prozess nicht an der Stelle von †C._____ weiter führ…»
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«…en Prozess selbständig in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Nachlasses ( BGE 129 V 113 E. 4.2; 116 II 131 E. 3a; 94 II 141 E. 1). Mit dem Hinschied der Klägerin am 11. März 2011 während des Berufungsverfahrens fiel B.________ als testamentar…»
UE110231 (2012-04-30) · zh
Executor's Appeal Against Non-Prosecution Dismissed Due to Lack of Standing and Insufficient Evidence of Intent
«…ve und passive Prozessführungsbefug- nis im eigenen Namen und als Partei zusteht (BGE 126 IV 42 E. 4b; 116 II 131 E. 3; 94 II 141 E. 1). Im zitierten BGE 126 IV 131 erachtete es das Bundesgericht al- lerdings als fraglich, ob der Willensvollstrecker…»
2C_188/2010 (2011-01-24)
«…en der Erbschaft Partei, soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht ( BGE 94 II 141 E. 1; 129 V 113 E. 4.2; Urteil 5P.355/2006 vom 8. November 2006, in Pra 2007 Nr. 47 S. 305 nicht publ. E. 3; vgl. Ma…»
105.2009.PMR (2009-07-14) · vd
Estate Executor v. Cohabitant Regarding Apartment Occupancy and Lease Simulation
«…lui appartient que "pour autant que l'administration des biens lui soient confiée" (ATF 116 II 131, JT 1992 II 93; ATF 94 II 141, JT 1969 I 359; ATF 90 II 376, JT 1965 I 336; Caroline Schuler-Buche, L'exécuteur testamentaire, l'administrateur offic…»
4A_290/2008 (2009-05-04)
«…owie dem Nachlass fehlt es bereits an der Parteifähigkeit (vgl. BGE 129 I 302 E. 1.2.1 S. 306 sowie E. 1.2.4 S. 310; 94 II 141 E. 1 S. 143). Auf ihre Beschwerden ist demnach nicht einzutreten. 1.2 Der Willensvollstrecker hat aufgrund seiner gese…»

Volltext

Urteilskopf

94 II 141

25. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. November 1968 i.S. Peiti gegen Stoffel und Casty.

Regeste

Art. 518 ZGB: Stellung des Willensvollstreckers; Befugnis zur Prozessführung als Partei bei der Austragung gerichtlicher Streitigkeiten um Nachlassrechte (Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 141

BGE 94 II 141 S. 141

A.- Dr. Rudolf Peiti ist testamentarisch eingesetzter Willensvollstrecker des am 9. August 1964 verstorbenen Luigi Costa. Er ist der Auffassung, der Erbschaft stehe aus einem Kaufvertrag vom 14. Dezember 1962, den der Erblasser mit Christian Stoffel und Roman Casty abgeschlossen hatte, eine Forderung von Fr. 30'400.-- nebst Zins zu 5% seit 15. Juni 1963 zu. Da diese ihre Schuld bestritten, klagte Dr. Peiti als Willensvollstrecker des Luigi Costa beim Bezirksgericht Maloja mit dem Begehren, Stoffel und Casty seien solidarisch zur Bezahlung der genannten Summe nebst Zinsen, allenfalls je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für die ganze Summe zu verurteilen.

B.- Das Bezirksgericht Maloja trat auf die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers am 30. Januar 1968 nicht ein. Das Kantonsgericht von Graubünden wies am 29./30. Mai 1968 Berufung und Klage ab, im wesentlichen mit der Begründung: Die Aktivlegitimation sei nicht Prozessvoraussetzung, sondern eine materielle Voraussetzung des Anspruchs. Ihr Fehlen führe deshalb zur Klageabweisung. Im übrigen sei der Auslegung der ersten Instanz bezüglich der bundesprivatrechtlichen Vorschriften über den Willensvollstrecker

BGE 94 II 141 S. 142

beizupflichten. Danach sei der Willensvollstrecker Vertreter des Nachlasses und könne somit nicht in eigenem Namen klagen. Das ergebe sich auch aus Art. 40 Ziff. 5 der Bündner ZPO. Übrigens erkenne das Bundesgericht in BGE 90 II 376 dem Willensvollstrecker eine eigene Parteistellung nur zu, wenn es um die in der Willensvollstreckung enthaltenen Befugnisse gehe. Aus diesem Entscheid ergebe sich, dass dem Willensvollstrecker jedenfalls dann keine Parteistellung zukomme, wenn nicht die Willensvollstreckung an sich umstritten oder der Willensvollstrecker gezwungen sei, den Willen des Erblassers gegen die Erben durchzusetzen. Demzufolge hätte richtigerweise die Erbmasse, gesetzlich vertreten durch Dr. Peiti, klagen müssen.

C.- Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, seine Aktivlegitimation zu bejahen und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Die Berufungsbeklagten beantragen die Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei, soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht (BGE 85 II 601, BGE 80 III 14,BGE 79 II 116,BGE 71 III 163,BGE 59 II 123,BGE 54 II 200,BGE 53 II 208; fernerBGE 74 I 423ff., wo bei der Beurteilung einer Grundbuchbeschwerde erklärt wurde, der Willensvollstrecker verfüge über die Nachlassaktiven in eigenem Namen, ohne Mitwirkung der Erben). Diese Auffassung wird überwiegend, wenn auch in verschiedenen Abwandlungen, von Lehre und Schrifttum vertreten (TUOR, Vb. zu Art. 517/518 ZGB N. 7 und N. 35 zu Art. 518; ESCHER, N. 31-33 zu Art. 518 ZGB; GAUTSCHI, N. 53 b zu Art. 396 OR; BRACHER, Der Willensvollstrecker insbesondere im zürcherischen Zivilprozessrecht, S. 89 ff.; BLOCH, Zur Frage der Rechts- und Prozessstellung des Willensvollstreckers und des unverteilten Nachlasses im schweizerischen Recht, SJZ 1958 S. 344/45; JOST, Fragen aus dem Gebiete der Willensvollstreckung, in Luzerner Festgabe zum Schweizerischen Anwaltstag, S. 104; TORRICELLI, L'esecutore testamentario in diritto svizzero, S. 196/97; LOB, Les pouvoirs de

BGE 94 II 141 S. 143

l'exécuteur testamentaire en droit suisse, S. 67/68; BERLA, Das Verfügungsrecht des Willensvollstreckers, S. 52; SEEGER, Die Rechtsstellung des Willensvollstreckers, S. 87; WILLENEGGER, La nature juridique de l'exécution testamentaire d'après le CCS, S. 69; WOLFENSBERGER, Beitrag zur Lehre von der Testamentsvollstreckung, S. 33). Eine Minderheit bezweifelt, dass der Willensvollstrecker in eigenem Namen auftreten könne, und bezeichnet ihn als Stellvertreter der Erben (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 176/77) oder Vertreter der unverteilten Erbschaft (SCHREIBER, Die Rechtsstellung des Willensvollstreckers, S. 60).

Der Vorinstanz kann zunächst nicht beigepflichtet werden, wenn sie aus BGE 90 II 376 ff. ableitet, das Bundesgericht habe die bisherige Rechtsprechung verlassen und dem Willensvollstrecker im Streit um Erbschaftsforderungen die Parteistellung versagen wollen. Wenn dort (S. 381) unter Hinweis aufBGE 49 II 15undBGE 51 II 53u.a. ausgeführt wird, er (der Willensvollstrecker) sei in Prozessen, in denen es um die Anfechtung der testamentarischen Regelung seiner Befugnisse geht, passiv legitimiert, so wollte damit keineswegs seine Parteistellung in andern Fällen ausgeschlossen werden. Das ergibt sich schon aus den nächsten Sätzen dieses Urteils. Im gleichen Zusammenhang wird auf Seite 383 ausgeführt, der Willensvollstrecker sei nicht materiell am Nachlass beteiligt, aber es stehe ihm "ein selbständiges eigenes (d.h. im eigenen Namen auszuübendes) Verfügungs- und Verwaltungsrecht" über das fremde Vermögen zu.

Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Auffassung GULDENERS (a.a.O., S. 118), der Willensvollstrecker führe den Prozess als Stellvertreter der Erben und könne deshalb nicht Partei sein (a.a.O., S. 176/77), ist abzulehnen; sie wird dem Institut der Willensvollstreckung nicht gerecht. Anderseits ist die Erbschaft als solche nicht parteifähig, da das schweizerische Recht keine "ruhende Erbschaft" mit eigener Rechtspersönlichkeit kennt (BGE 79 II 116). Deshalb kann auch der erwähnten Ansicht SCHREIBERS (a.a.O., S. 60) nicht beigetreten werden. Abgesehen von den Fällen, wo der Willensvollstrecker in eigener Sache als Partei auftritt (BGE 90 II 381,BGE 51 II 53,BGE 49 II 15), geht es überhaupt nicht um die Frage seiner Aktiv- oder Passivlegitimation, die vom materiellen Recht beherrscht wird. Unbestritten ist, dass der

BGE 94 II 141 S. 144

Willensvollstrecker im Streit mit Dritten um Erbschaftswerte nicht um seine eigene materielle Berechtigung kämpft (vgl. BGE 84 II 326 /27, BGE 81 II 31). Aus seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 in Verbindung mit Art. 596 Abs. 1 ZGB) ergibt sich aber, dass er in eigenem Namen die Nachlassrechte zu wahren hat. Bei der Austragung gerichtlicher Streitigkeiten liegt demzufolge der Fall vor, dass ein Dritter (der Willensvollstrecker) aus besonderen Gründen an Stelle des materiell Berechtigten oder Verpflichteten den Prozess in eigenem Namen und als Partei führen kann (vgl. GULDENER, a.a.O., S. 176; ESCHER, N. 31 zu Art. 518 ZGB; SEEGER, a.a.O., S. 87). Dabei hat er - wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist ("als Willensvollstrecker des Luigi Costa") - auf die gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen. Es handelt sich demzufolge nicht um die Bejahung oder Verneinung der Sachlegitimation, sondern um die Prozesstandschaft oder die Befugnis zur Prozessführung als Partei. Sie steht dem Willensvollstrecker kraft Bundesprivatrechts zu, wie z.B. ähnlich kraft kantonalen Zivilprozessrechts einer Partei, die den Streitgegenstand während des Prozesses veräussert hat (vgl. BGE 94 I 312 ff.).

Aus Obigem folgt, dass die Vorinstanz die Klage zu Unrecht abwies, soweit sie diese Abweisung mit den Vorschriften des Bundesprivatrechts begründete.

2. Die Vorinstanz hat die Klageabweisung auch mit Art. 40 Ziff. 5 der Bündner ZPO begründet. Nach dieser Bestimmung werden Erbmassen durch die Testamentsvollstrecker sowie durch die amtlich bestellten Erbschaftsverwalter oder Erbenvertreter im Umfang der ihnen zustehenden Befugnisse vertreten. Das Bundesgericht ist im Berufungsverfahren nicht zuständig, die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Bestimmung des kantonalen Rechts in Bezug auf die Stellung des Willensvollstreckers richtig ausgelegt habe. Es geht vorliegend jedoch nicht um die Anwendung kantonalen Rechts. Das Institut der Willensvollstreckung ist vom Bundeszivilrecht abschliessend geordnet. Dazu gehört die Befugnis des Willensvollstreckers zur Prozessführung. Davon abweichende kantonale Bestimmungen verletzen die derogatorische Kraft des Bundesrechts. Insbesondere dürfen die Kantone keine prozessrechtlichen Bestimmungen erlassen, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts verunmöglichen (vgl. HUBER, N. 45 ff. zu Art. 6 ZGB). Dem Gesagten zufolge bleibt es dabei, dass die Berufung begründet ist.

BGE 94 II 141 S. 145

3. Die Beklagten wenden in der Berufungsantwort - wie schon vor der Vorinstanz - noch ein, der Kläger habe seine Legitimation als Willensvollstrecker nicht bewiesen. Es sei unbestritten, dass Dr. Peiti Willensvollstrecker des verstorbenen Luigi Costa sei. Dagegen stehe der Umfang seiner Befugnisse nicht fest, da die letztwillige Verfügung nicht vorgelegt worden sei. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die umstrittene Angelegenheit nicht in seinen Geschäftsbereich falle.

Zu diesem Einwand hat die Vorinstanz nicht Stellung genommen. Sie wird dies in ihrem neuen Entscheid nachzuholen haben (vgl. ESCHER, Komm. zum ZGB, N. 31 zu Art. 518 am Ende).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29./30. Mai 1968 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.