Art. 88 OG. Disziplinarverfahren gegen Beamte und gegen Angehörige freier Berufe, die der staatlichen Aufsicht unterstehen. Der Verzeiger ist nicht befugt, gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens über den angezeigten Tatbestand und gegen einen freisprechenden Entscheid staatsrechtliche Beschwerde zu führen.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertReinert v. Bernese Bar Chamber (Standing to Appeal Disciplinary Dismissal) A complainant (Reinert) filed a constitutional complaint (Art. 88 OG) challenging the Bernese Bar Chamber's decision to dismiss a disciplinary complaint against a lawyer (M.). The Federal Supreme Court ruled the plaintiff lacked standing to appeal against the dismissal of disciplinary proceedings concerning officials or members of state-supervised free professions, even when the proceedings were initiated by that complainant's report. The court reasoned that disciplinary sanctions flow from service authority, serving public interests like maintaining administrative order or professional standards, not prosecuting private interests or remedying harm to the individual client or complainant; thus, if authorities decline to impose a punishment or find no disciplinary fault, the state's interests are primarily affected, and the complainant is not entitled to appeal such a decision.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 88 OG. Disziplinarverfahren gegen Beamte und gegen Angehörige freier Berufe, die der staatlichen Aufsicht unterstehen. Der Verzeiger ist nicht befugt, gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens über den angezeigten Tatbestand und gegen einen freisprechenden Entscheid staatsrechtliche Beschwerde zu führen.
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Volltext
Urteilskopf
94 I 67
11. Urteil vom 9. April 1968 i.S. Reinert gegen M. und Anwaltskammer des Kantons Bern.
Regeste
Art. 88 OG.
Disziplinarverfahren gegen Beamte und gegen Angehörige freier Berufe, die der staatlichen Aufsicht unterstehen.
Der Verzeiger ist nicht befugt, gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens über den angezeigten Tatbestand und gegen einen freisprechenden Entscheid staatsrechtliche Beschwerde zu führen.
Erwägungen ab Seite 67
BGE 94 I 67 S. 67
Wie das Bundesgericht in BGE 63 I 248 Erw. 3 erkannt hat, ist die Beamtendisziplinarstrafe ein Ausfluss der Dienstgewalt über den Beamten; sie dient der Aufrechterhaltung von Zucht und Ordnung innerhalb der Verwaltung und nicht der Wahrung der Interessen der Personen, die durch ihre Anzeige Anlass zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gegeben haben. Sieht die vorgesetzte Behörde von einer Disziplinierung des Beamten ab, so werden dadurch unmittelbar nur die Interessen des Staates betroffen, deren Wahrung nicht Sache des einzelnen Bürgers ist (vgl. BGE 91 I 413 Erw. 3 mit Verweisungen). Der Verzeiger ist daher nicht befugt, gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens über den angezeigten Tatbestand staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Diese Grundsätze gelten auch für Disziplinarverfahren gegen Angehörige freier Berufe, die der staatlichen Aufsicht unterstehen. In diesen Disziplinarverfahren geht es gleichfalls um den Schutz öffentlicher Interessen und nicht um die Wahrung der Belange von Privatpersonen, wie etwa des Auftraggebers des verzeigten Berufsangehörigen
BGE 94 I 67 S. 68
(vgl. DUBACH, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 70 S. 107 a). Wird das Disziplinarverfahren über den verzeigten Tatbestand eingestellt oder verneint die Aufsichtsbehörde das Vorliegen eines disziplinarisch zu ahndenden Fehlers, so steht dem Verzeiger deshalb gegen diesen Entscheid nicht die staatsrechtliche Beschwerde offen. Auf die Beschwerde des Reinert gegen den Entscheid der Anwaltskammer des Kantons Bern betreffend Abweisung der gegen Fürsprecher M. gerichteten Disziplinarbeschwerde ist daher nicht einzutreten.