Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 93 IV 43 KI-generiert

Reckless Homicide and Negligent Flight from Accident Scene: Interpretation of Road Traffic Act Provisions

Geschäftsnummer BGE 93 IV 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Reckless Homicide and Negligent Flight from Accident Scene: Interpretation of Road Traffic Act Provisions A driver struck a pedestrian on a crosswalk while driving intoxicated $(\approx 1.4 \text{ g‰})$. He stopped briefly but then drove away without tending to the severely injured victim, who later died, leading to charges including negligent homicide and leaving the scene of an accident. The lower court convicted the driver under the less severe Art. 92 para. 1 of the Road Traffic Act (SVG) for misconduct during an accident, believing Art. 92 para. 2 SVG—which addresses "fleeing the scene" (Fahrerflucht) when a person is injured—required intent. The Federal Supreme Court reversed this, ruling that Art. 92 para. 2 SVG does not explicitly limit its application to intentional acts; thus, under the general rule of Art. 100 no. 1 para. 1 SVG, it is also applicable to negligent misconduct, which was established by the driver's failure to properly investigate after hearing a noise suggesting a collision, and the case was remanded for conviction under Art. 92 para. 2 SVG and resentencing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 92 Abs. 2 SVG ist auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar.

Schlagwörter

KI-generiert
Verkehrsunfall fahrlässige Tötung qualifizierte Fahrunfähigkeit vorschriftswidriges Überholen gemeingefährliche Straftaten Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 92 Abs. 2 SVG
The appeal was granted to convict the accused under this specific provision for failure to stop after an accident.
Art. 117 StGB
März 1966 sprach das Bezirksgericht Horgen Alfons Zauser der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB), des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art.
Art. 91 Abs. 1 SVG
117 StGB), des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art.
Art. 92 Abs. 1 SVG
September 1966, ausser der fahrlässigen Tötung und des Fahrens in angetrunkenem Zustand, lediglich des pflichtwidrigen Verhaltens im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig.
Art. 92 Abs. 2 statt
C.- Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, Zauser sei wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 statt Abs.
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG
Nach der allgemeinen Regel des Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, die für alle im Strassenverkehrsgesetz umschriebenen Straftatbestände, auch die Vergehen, Geltung hat, ist neben der vorsätzlichen stets auch die fahrlässige Begehung strafbar, sofern das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt.
Art. 92 SVG
Davon ist bei Art. 92 SVG weder in Abs.
Art. 95 Ziff. 2 SVG
Während etwa der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung oder Entzug des Führer- oder Lernfahrausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG notwendig die Kenntnis der Verweigerung oder des Entzugs voraussetzt, gilt das Gleiche nicht für die Verletzung oder Tötung eines Menschen.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 92 Abs. 2 SVG

The appeal was granted to convict the accused under this specific provision for failure to stop after an accident.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

P1 24 103 (2024-11-27) · vs
Traffic Violation, Obstruction, and Accident Conduct Appeal
«…m aber so, bestand für ihn kein Anlass, anzunehmen, dass er mit einem anderen Fahrzeug kollidiert sein könnte (vgl. BGE 93 IV 43). Ebenso wenig wurde er von einer Drittperson darauf aufmerksam gemacht, eine Kollision verursacht zu haben (vgl. Bunde…»
SK1 2018 40 (2021-03-03) · gr
Traffic Violation and Hit-and-Run Appeal
«…ucht kann – wie auch die einfache Pflichtver- letzung bei Unfall – vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt werden (vgl. BGE 93 IV 43; BGE 131 IV 36). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Fahrzeugführer aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bemer…»
6B_1452/2019 (2020-09-25)
«…persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist ( Art. 12 Abs. 3 StGB ). 3.3. 3.3.1. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 93 IV 43 E. 2 unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie Sinn und Zweck von Art. 92 Abs. 2 SVG festgehalten, dass Führerfluch…»
BGE 146 IV 358
«…n persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist ( Art. 12 Abs. 3 StGB ). 3.3 3.3.1 Das Bundesgericht hat bereits in BGE 93 IV 43 E. 2 unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie Sinn und Zweck von Art. 92 Abs. 2 SVG festgehalten, dass Führerfluch…»
SK1 2019 30 (2019-11-20) · gr
Negligent Hit-and-Run Causing Injury Appeal Dismissed
«…15. Januar 2004 (vgl. KG act. B.3), welches ebenfalls zu diesem Schluss gelangte. 4.3.4. Das Bundesgericht hat in BGE 93 IV 43 die Frage, ob Art. 92 Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden könne, bejaht. Diese Praxis hat es in BGE 131 IV 36 E.…»
SK 2018 14 (2018-07-13) · be
Traffic Violations, Negligent Reporting, and Acquittal on Driving Unfitness Charge Appeal
«…üssen, ob Personen- oder Sachschäden entstanden sind (UNSELD, a.a.O., N. 61 und 31 zu Art. 92 SVG; vgl. BGE 93 IV 43 E. 3 S. 46). Vorliegend geht die Kammer in Würdigung der Aussage des Beschuldigten davon aus, dass dieser d…»
STK 2016 2 (2017-01-24) · sz
Traffic Violation and Negligent Dereliction of Duty Appeal
«…chtlichen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 StGB s.o., E. 2.d) als auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 SVG; BGE 93 IV 43, E. 3). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder dar…»

Volltext

Urteilskopf

93 IV 43

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. März 1967 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Zauser.

Regeste

Art. 92 Abs. 2 SVG ist auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar.

Sachverhalt ab Seite 43

BGE 93 IV 43 S. 43

A.- Alfons Zauser fuhr am 31. Dezember 1965 um 20.40 Uhr in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholgehalt ca. 1,4 g ‰) mit seinem Personenwagen Opel-Rekord durch die Gotthardstrasse

BGE 93 IV 43 S. 44

in Thalwil. Vor der Einmündung der Schwandelstrasse stiess er mit dem auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überquerenden Heinrich Hiestand zusammen. Er hielt sein Fahrzeug an und stieg kurz aus, fuhr aber dann weiter, ohne sich um den schwerverletzten Fussgänger zu kümmern. Dieser starb am 16. Februar 1966 an den Folgen des Unfalles.

B.- Am 25. März 1966 sprach das Bezirksgericht Horgen Alfons Zauser der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB), des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu 15 Monaten Gefängnis abzüglich 35 Tage Untersuchungshaft; ferner ordnete es die Veröffentlichung des Urteils an.

Auf Berufung Zausers erklärte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 13. September 1966, ausser der fahrlässigen Tötung und des Fahrens in angetrunkenem Zustand, lediglich des pflichtwidrigen Verhaltens im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig. Es setzte die Gefängnisstrafe auf 10 Monate herab, unter Anrechnung von 50 Tagen Sicherheitshaft, und gewährte den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren.

C.- Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, Zauser sei wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 statt Abs. 1 SVG zu bestrafen.

D.- Zauser beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Zauser bestreitet mit Recht nicht, dass der Tatbestand des Art. 92 Abs. 2 SVG objektiv gegeben ist. Dadurch, dass er als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen verletzt hat und, ohne sich um ihn zu kümmern, nach Hause gefahren ist, hat er in der Tat alle objektiven Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt.

Die Vorinstanz glaubt aber, Art. 92 Abs. 2 SVG darum nicht anwenden zu dürfen, weil diese Bestimmung stets ein vorsätzliches Handeln verlange. Diese subjektive Voraussetzung treffe "trotz vieler den Angeklagten stark belastenden Indizien" nicht zu. Weder sei rechtsgenügend nachgewiesen, dass Zauser den Fussgänger vor oder während des Zusammenstosses bemerkt habe, noch stehe ausser Zweifel, dass er den Verletzten

BGE 93 IV 43 S. 45

nachher auf der Strasse habe liegen sehen; es müsse auch verneint werden, dass Zauser überhaupt mit der Verletzung eines Fussgängers gerechnet habe. An diese Feststellungen, die tatsächlicher Natur sind, ist der Kassationshof von Gesetzes wegen gebunden (Art. 277 bis Abs. 1 BStP). Sie schliessen die Annahme vorsätzlicher oder eventualvorsätzlicher Begehung aus. Es ist daher gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinn von Art. 92 Abs 2 SVG auch fahrlässig verübt werden könne.

2. Nach der allgemeinen Regel des Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, die für alle im Strassenverkehrsgesetz umschriebenen Straftatbestände, auch die Vergehen, Geltung hat, ist neben der vorsätzlichen stets auch die fahrlässige Begehung strafbar, sofern das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt. Es ist daher zu untersuchen, ob Art. 92 Abs. 2 SVG die Strafbarkeit der Unfallflucht ausdrücklich auf die vorsätzliche Verübungsform beschränkt.

a) Wo das SVG eine Strafbestimmung nur auf die vorsätzlich begangene Tat angewendet wissen will, gebraucht es regelmässig die eindeutige Wendung "wer vorsätzlich..." (vgl. Art. 91 Abs. 3, 93 Ziff. 1 Abs. 1, 97 Ziff. 1 Abs. 4 und 7, 98 Abs. 1 SVG). Davon ist bei Art. 92 SVG weder in Abs. 1 noch Abs. 2 die Rede.

b) Auch der übrige Wortlaut von Art. 92 Abs. 2 SVG weist nicht auf ein ausschliessliches Vorsatzdelikt hin. Während etwa der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung oder Entzug des Führer- oder Lernfahrausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG notwendig die Kenntnis der Verweigerung oder des Entzugs voraussetzt, gilt das Gleiche nicht für die Verletzung oder Tötung eines Menschen.

c) Der in Abs. 2 des Art. 92 SVG verwendete Ausdruck "ergreift ein Fahrzeugführer... die Flucht" vermag ebenfalls nicht den Schluss zu rechtfertigen, dass (wie KARMANN, SJZ 1960 S. 236 und BADERTSCHER/SCHLEGEL, Kommentar zu Art. 92 Abs. 2 SVG S. 260 annehmen) der Tatbestand des Art. 92 Abs. 2 SVG ein Vorsatzdelikt und diese Bestimmung daher auf den fahrlässig handelnden Täter nicht anwendbar sei.

Art. L. 2 des französischen Code de la Route charakterisiert die Führerflucht als Vorsatzdelikt, indem er bestimmt: "Tout conducteur d'un véhicule qui, sachant que ce véhicule vient de causer ou d'occasionner un accident, ne se sera pas arrêté...".

BGE 93 IV 43 S. 46

Ebenso stellt § 142 des deutschen StGB ausdrücklich nur die vorsätzlich begangene Flucht nach Verkehrsunfall unter Strafe. Gerade dieser ausdrückliche Hinweis auf den Vorsatz zeigt, dass die Unfallflucht auch fahrlässig ergriffen werden kann. Nach SCHOENKE/SCHROEDER, Kommentar zu § 142 N. 18, liegt Flucht vor, wenn jemand die Unfallstätte in einer Entfernung verlässt, in der er nicht ohne weiteres erreichbar oder als Beteiligter feststellbar ist. Ähnliches gilt für Art. 92 Abs. 2 SVG. Wie Abs. 1 verweist auch Abs. 2 dieser Bestimmung auf die durch das Gesetz bei Unfall gebotenen Pflichten, wonach der an einem Unfall beteiligte Motorfahrzeugführer gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG u.a. sofort anhalten muss. Die Flucht ergreift somit ganz einfach jeder Motorfahrzeugführer, der nach einem Unfall nicht anhält, d.h. nicht auf der Unfallstelle bleibt, sondern seine Fahrt fortsetzt. Das ist auch die Meinung von SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des SVG, S. 218.

d) Endlich spricht auch nicht etwa der Sinn des Art. 92 Abs. 2 SVG dafür, dass nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht sein soll (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB). Die Bestimmung will die Opfer eines Verkehrsunfalls vor gesundheitlicher und wirtschaftlicher Gefährdung bewahren und die Aufklärung der Unfallursachen ermöglichen (SCHULTZ, Strafbestimmungen des SVG, S. 219). Dieser Zweck kann aber nicht mit der Ahndung bloss der vorsätzlichen Unfallflucht erreicht werden. Häufig könnte der Unfallflüchtige sonst mit Erfolg geltendmachen, er habe weder um die Verletzung oder Tötung eines Menschen gewusst, noch habe sich ihm diese Möglichkeit zwingend aufgedrängt. Soll Art. 92 Abs. 2 SVG sein Ziel erreichen, so muss darum auch die fahrlässige Begehung unter Strafe gestellt sein.

3. Nun nimmt das Obergericht als erstellt an, dass Zauser im Moment der Kollision mit dem Fussgänger einen "Klapf" gehört und sich nach seinen eigenen Angaben gesagt hat, dass "etwas nicht stimme". Nachdem keine seiner angeblichen Vermutungen über die Herkunft dieses Knalls bestätigt wurde, habe Zauser sich nicht mit der von ihm vorgenommenen oberflächlichen Nachschau begnügen dürfen; vielmehr hätte er zumindest um das Fahrzeug herumgehen müssen. Dass er den Verletzten nicht gesehen und daher seinen gesetzlichen Pflichten nicht habe nachkommen können, sei demnach einzig der gröblichen Missachtung seiner sich auf Grund des vernommenen

BGE 93 IV 43 S. 47

ungewöhnlichen Knalls ergebenden Pflicht zur sorgfältigen Abklärung der Ursache desselben zuzuschreiben.

Damit stellt die Vorinstanz selbst fest, dass Fahrlässigkeit auch hinsichtlich Abs. 2 von Art. 92 SVG gegeben ist. Nach dem Gesagten ist ihr Urteil in diesem Punkt daher aufzuheben und die Sache zur Bestrafung Zausers wegen fahrlässiger Verletzung von Art. 92 Abs. 2 SVG, unter Neufestsetzung der Strafe, zurückzuweisen.

4. ...

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 1966 aufgehoben und die Sache zur Verurteilung gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG und zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückgewiesen.