Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 93 IV 20 KI-generiert

Tenant's Lawyer Insult Conviction and Evidentiary Remand

Geschäftsnummer BGE 93 IV 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Tenant's Lawyer Insult Conviction and Evidentiary Remand During a conciliation hearing regarding a rental dispute, the tenant's legal representative withdrew the objection to the termination and stated that it was unreasonable for the tenant to continue residing with "these psychopaths," leading to an indictment for insult (Art. 177 SCC). The lower courts convicted the representative, finding that the term "psychopath" was used as an insulting value judgment regarding their dishonest social behavior, conscious of the potential to offend their honor, and citing that while psychopathy is often inherited, most affected individuals are accountable and expected to control character flaws and behave in a socially adapted manner. The Federal Supreme Court (Cassation Chamber) upheld that the statement constituted an insult under Article 177 SCC because the term "psychopath" in common usage is used in a derogatory sense to criticize a person's abnormal or antisocial conduct, thus attacking their personal honor; however, it ruled that an analogous application of Articles 173 Sec. 2 and 3 SCC must be allowed, allowing the representative to present evidence that the underlying facts (i.e., the landlords' alleged behavior justifying the remark and the withdrawal of the objection) were true or that there were serious reasons to believe them to be true in good faith, as an "occasion for the statement" existed to justify the statement, leading to the case being remanded to the lower court for a new examination of the admissibility of evidence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 177, 173 Ziff. 2 und 3 StGB. Im Vorwurf, jemand sei ein Psychopath, liegt ein beschimpfendes Werturteil. Frage der Zulassung zum Wahrheits- und Entlastungsbeweis.

Schlagwörter

KI-generiert
Mieter Schlichtungsverhandlung Beleidigung Begriff der Entscheidung Streitwert Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 92 IV 96
als Berufsmann, Künstler, Politiker, fallen nicht darunter (BGE 92 IV 96 und dort aufgeführte frühere Entscheidungen).
BGE 73 IV 211
Es wird von ihm erwartet, dass er ebenso wie der Durchschnittsmensch seine Charakterfehler bekämpfe, seine abwegigen Gefühle, Triebe und Reaktionen beherrsche und sich gegenüber Mitmenschen sozial angepasst verhalte (BGE 73 IV 211,BGE 77 IV 216Erw.
BGE 78 IV 212
BGE 77 IV 64
2;BGE 77 IV 64, 215 f.;BGE 78 IV 212; Urteile des Kassationshofes vom 29.
BGE 74 IV 101
BGE 77 IV 99
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB

The case is remanded to the lower court for re-examination of the question of admitting evidence, citing these provisions as the basis for the conditional admission of truth/justification defense for value judgments linked to facts.

Art. 177 StGB

The Federal Tribunal upheld on objective and subjective grounds that the essential element of insult (Beschimpfung) under this article was met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (64)

6B_288/2025 (2026-05-28)
Dismissal of criminal appeal regarding neglect of maintenance and insult amidst international divorce and paternity disputes.
«…, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (vgl. [BGE 93 IV 20](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_10/2026 (2026-04-28)
Dismissal of defamation convictions for derogatory allegations made against a neighbor in administrative building permit proceedings
«…, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (vgl. [BGE 93 IV 20](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_242/2024 (2025-09-02)
«…) e 6B\_73/2023 del 28 dicembre 2023 consid. 2.3). Con particolare riferimento al termine "psicopatico", già nella [DTF 93 IV 20](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
502 2024 282 (2025-05-13) · fr
Review Court Partially Reverses Dismissal of Battery, Slander, Coercion, and Property Damage Case
«…ientifique des termes pour les utiliser afin de déprécier le caractère de la personne visée, comme « psychopathe » (ATF 93 IV 20 consid. 1 ; CR CP II-RIEBEN/MAZOU, 2017, Intro. aux art. 173-178 CP n. 20). Dans la vie quotidienne, ce terme n'est pas…»
SB240431 (2025-04-10) · zh
Defamation Conviction Upheld for Emails Accusing Fraud
«…ründe hatte, seine Äusse- rung in guten Treuen für wahr zu halten, grundsätzlich zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGE 93 IV 20 E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65). Nur bei rein…»
STK 2024 37 (2025-04-01) · sz
Appeal of Battery and Insult Conviction
«…gemäss Rechtsprechung bspw. der Vorwurf, jemand sei ein Schwein, ein Luder (BGE 86 IV 81 E. 1) oder ein Psychopath (BGE 93 IV 20 E. 2). Schuft, Gauner und Kantonsgericht Schwyz 34 Schurke g…»
6B_1028/2023 (2024-10-21)
«…sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (vgl. BGE 93 IV 20 E. 3; Urteile 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.3; 6B_333/2008 vom 9. Mä…»
7B_140/2023 (2024-09-25)
«…e Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, grundsätzlich zuzulassen ( BGE 132 IV 112 E. 3.1; 93 IV 20 E. 3; Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65 ). Nur bei reinen Werturteilen e…»
SST.2023.288 (2024-07-14) · ag
Rape and Assault Convictions Upheld, Other Charges Dismissed
«…iner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung strafbar (Art. 177 Abs. 1 StGB; BGE 145 IV 462 E. 4.2; BGE 93 IV 20 E. 1; Urteile des Bundesge- richts 6B_594/2024 vom 12. November 2024 E. 3.4.1 sowie 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E…»
SBK.2024.10 (2024-03-05) · ag
Complainant v. Public Prosecutor (Privacy and Defamation)
«…n, indem man sie ihm gegenüber Dritten in einem erkennbar abschätzigen Sinne zum ehrenrührigen Vorwurf machte (vgl. BGE 93 IV 20 E. 1 betreffend die Bezeichnung einer Person als "Psychopath"). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Mit der Weiter…»
SBK.2024.11 (2024-03-05) · ag
Court Upholds Decision Not to Investigate Transparent Envelope Defamation Claim
«…n, indem man sie ihm gegenüber Dritten in einem erkennbar abschätzigen Sinne zum ehrenrührigen Vorwurf machte (vgl. BGE 93 IV 20 E. 1 betreffend die Bezeichnung einer Person als "Psychopath"). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Mit der Weiter…»
SST.2022.297 (2023-10-17) · ag
Insulting Police Officer: Court Upholds Conviction
«…. 177 StGB, sofern die Beschimpfung in Form einer Tatsachen- behauptung oder eines gemischten Werturteils erfolgte (BGE 93 IV 20 E. 3). Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB steht dem Täter die Möglichkeit offen, zu beweisen, dass die vorgebrachte oder weit…»
OG.2022.00083 (2023-07-28) · gl
Rape charges dismissed for insufficient evidence; defendant guilty of insult but exempt from punishment.
«…Ger 6B/582/2020 vom 17. Dezember 2020, E. 3.2. mit Verweis auf BGE 98 IV 90 E. 3.a. S. 93; BGE 96 IV 54 E. 2 S. 55; BGE 93 IV 20 S. 22 E. 1). Gerade für das Wort "Idiot" hat das Bundesgericht festgehalten, dass es "umgangssprachlich abwertend als S…»
D.cision.2023.26 (2023-03-22) · vd
Appeal Regarding Refusal to Prosecute Criminal Defamation and Insult Charges
«…étourner de leur sens médical des termes pour les utiliser afin de déprécier le caractère de la personne visée (cf. ATF 93 IV 20 ; TF 2C\_551/2014 du 9 février 2015 consid. 4.3 ; CREP 11 mai 2022/335 consid. 4.2 ; Rieben/Mazou, op. cit., n. 20 ad I…»
D.cision.2023.99 (2022-09-28) · vd
Appellant's Appeal of Prosecutor's Decision Rejected Due to Unsubstantiated Claims and Lack of Criminal Basis
«…nneur selon le Tribunal fédéral (TF 1C\_325/2013 du 7 octobre 2013 consid. 3.2.1 : cf. aussi ATF 98 IV 90 consid. 3a et 93 IV 20 consid. 1 ; Riklin, in : Niggli/Wiprächtiger [éd.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4e éd., Bâle 2019, n. 26 ad Vor Ar…»

Volltext

Urteilskopf

93 IV 20

7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Februar 1967 i.S. Breitenmoser gegen Balke.

Regeste

Art. 177, 173 Ziff. 2 und 3 StGB.

Im Vorwurf, jemand sei ein Psychopath, liegt ein beschimpfendes Werturteil. Frage der Zulassung zum Wahrheits- und Entlastungsbeweis.

Sachverhalt ab Seite 20

BGE 93 IV 20 S. 20

A.- Die Erbengemeinschaft Balke, die Eigentümerin eines Hauses in Zürich ist, kündigte Fräulein Werder die Zimmermiete, worauf diese gegen die Kündigung Einsprache erhob und am 7. Juli 1965 vor dem Mietamt der Stadt Zürich eine Sühneverhandlung stattfand, an der die Vermieterin durch die Brüder Balke, die Zimmermieterin durch lic. iur. Breitenmoser vertreten war. Im Verlaufe der Verhandlung zog der Vertreter der Mieterin die Einsprache zurück und fügte die Erklärung bei, dass es der Mieterin ohnehin nicht mehr zuzumuten sei, bei diesen Psychopathen zu wohnen.

B.- Die Brüder Balke fühlten sich durch die Bezeichnung "Psychopathen" verletzt und erhoben Ehrverletzungsklage.

BGE 93 IV 20 S. 21

Das Bezirksgericht Zürich sprach Breitenmoser am 6. Mai 1966 der Beschimpfung (Art. 177 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 100.--.

Das Obergericht des Kantons Zürich, an das Breitenmoser die Berufung erklärte, bestätigte am 1. September 1966 das bezirksgerichtliche Urteil. Es führt in der Begründung aus, dass Psychopathie nach medizinischer Auffassung keine Krankheit, sondern eine hauptsächlich anlagebedingte Abwegigkeit im seelischen Leben des Menschen sei. Für seine psychopathische Veranlagung sei der Mensch zwar ebensowenig verantwortlich wie der Kranke für seinen Krankheitszustand, doch bestehe zwischen Psychopathie und Krankheit insofern ein Unterschied, als der Psychopath sich nicht sozial unangepasst verhalten müsse, sondern in der Regel ganz oder teilweise fähig sei, abwegige Reaktionen zu unterdrücken. Insoweit könne in der Bezeichnung Psychopath der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens liegen. In diesem Sinne habe auch der Angeklagte das Wort gebraucht. Zu einer Verunglimpfung der Ankläger habe er keinen begründeten Anlass gehabt.

C.- Breitenmoser führt gegen des obergerichtliche Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung, eventuell zur Abnahme des Wahrheits- oder Entlastungsbeweises an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Die Ankläger beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshofzieht in Erwägung:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes wird durch Art. 173 ff. StGB nur die persönliche Ehre geschützt, der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich bloss eignen, jemanden sonstwie in seiner gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, so z.B. als Berufsmann, Künstler, Politiker, fallen nicht darunter (BGE 92 IV 96 und dort aufgeführte frühere Entscheidungen). Dementsprechend wurde entschieden, dass auch der Vorhalt, jemand sei nerven- oder geisteskrank, nicht ehrverletzend ist, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als Mensch herabsetzende Tatsache darstelle

BGE 93 IV 20 S. 22

(BGE 76 IV 29f.; Urteil des Kassationshofes vom 12. Jun 1953 i.S. Sennwald).

Zur Frage, ob Psychopathie, wenn sie nicht in schwerer Form auftritt, eine Krankheit sei, braucht nicht Stellung genommen zu werden. Psychopathische Anlagen werden regelmässig vererbt oder angeboren, so dass der Psychopath schon aus diesem Grunde für seine abnorme Charakterveranlagung an sich nicht verantwortlich ist. Dessen ungeachtet hat er aber im allgemeinen für sein Tun und Lassen einzustehen. Es wird von ihm erwartet, dass er ebenso wie der Durchschnittsmensch seine Charakterfehler bekämpfe, seine abwegigen Gefühle, Triebe und Reaktionen beherrsche und sich gegenüber Mitmenschen sozial angepasst verhalte (BGE 73 IV 211,BGE 77 IV 216Erw. 4,BGE 78 IV 212). Erst wenn seine Abartigkeit, z.B. seine Willensschwäche, Gemütsarmut, Übererregbarkeit usw., nach Art und Grad so stark vom Durchschnitt abweicht, dass er wegen Geisteskrankheit als unzurechnungsfähig oder wegen Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit oder wegen mangelhafter geistiger Entwicklung als vermindert zurechnungsfähig betrachtet werden muss, ist der Psychopath für sein Verhalten nicht oder nicht mehr voll verantwortlich (BGE 73 IV 210Erw. 2;BGE 77 IV 64, 215 f.;BGE 78 IV 212; Urteile des Kassationshofes vom 29. November 1957 i.S. Perrucchi und vom 20. September 1960 i.S. Rütti). Diese Voraussetzungen treffen jedoch nur in Fällen besonders schwerer oder stark ausgeprägter Psychopathie zu, während der Grossteil der Psychopathen voll zurechnungsfähig ist und deshalb moralisch und strafrechtlich nach der allgemeinen Norm beurteilt wird (DUKOR, Die Zurechnungsfähigkeit der Psychopathen, ZStR 1951, 418 ff.; Forensische Psychiatrie für Gutachter, in Bulletin des Eidg. Gesundheitsamtes Nr. B - 4, 1953; BLEULER, Lehrbuch der Psychiatrie, S. 563 f.). Der Psychopath, der, anders als ein charakterlich anständiger Mensch, seine Charakterfehler nicht beherrscht und sich abwegig verhält, handelt daher im allgemeinen verwerflich. Die Bezeichnung eines Menschen als Psychopath ist infolgedessen ehrverletzend, denn im täglichen Leben wird darunter regelmässig nicht die psychopathische Veranlagung als solche verstanden, sondern der Ausdruck im abschätzigen Sinne verwendet, dass der Betroffene sich abnorm, asozial benehme.

2. Der Beschwerdeführer hat das Wort Psychopath in ehrverletzendem Sinne gebraucht. Wie das Obergericht verbindlich

BGE 93 IV 20 S. 23

feststellt, wollte er damit von den Anklägern nicht ein rein medizinisches, von jeder moralischen Wertung freies Bild zeichnen, sondern ihr soziales Verhalten als das von Psychopathen hinstellen. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz war er sich dabei bewusst, dass er durch sein Werturteil die Ankläger in ihrem Ehrgefühl kränkte. Der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne des Art. 177 StGB ist daher objektiv wie subjektiv (vgl. dazuBGE 79 IV 22) erfüllt. Eine Beschimpfung läge entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auch vor, wenn die Äusserung nur an den Sühnebeamten gerichtet worden und nicht, wie es in Wirklichkeit zutraf, auch für die anwesenden Ankläger bestimmt gewesen wäre (BGE 77 IV 97f.).

3. Wird das beschimpfende Werturteil an bestimmte Tatsachen geknüpft, finden die Bestimmungen des Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB analoge Anwendung, d.h. der Täter ist unter den dort genannten Voraussetzungen zum Wahrheits- und zum Beweise, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, zuzulassen. Er ist nicht strafbar, wenn er den Beweis erbringt, dass die zugrunde gelegten Tatsachen wahr sind und zum Werturteil objektiv Anlass geben konnten, oder wenn er nachweist, dass er für die Richtigkeit der angenommenen Tatsachen gute Gründe hatte und gestützt darauf das Werturteil persönlich für sachlich vertretbar halten konnte (BGE 74 IV 101;BGE 77 IV 99, 168;BGE 79 IV 22).

(Folgen Ausführungen darüber, dass als Tatsache, an die das Werturteil anknüpfte, behauptet wurde, die Ankläger hätten der Mieterin gegenüber oder allgemein ein psychopathisches Verhalten an den Tag gelegt, das die Fortsetzung der Miete unzumutbar mache, und dass ein begründeter Anlass zur Äusserung im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht erst bestand, wenn die Äusserung nötig war, wie das Obergericht annahm, sondern schon dann, wenn sie ein geeignetes Mittel dazu war, den Rückzug der Einsprache zu begründen. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache unter Hinweis auf BGE 85 IV 186, BGE 86 IV 75 und 176 an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Frage der Zulassung zu den Beweisen neu prüfe.)