Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 93 III 20 KI-generiert

Landlord's Retention of Art: Inventory Notification, Moderation, and Expert Valuation

Geschäftsnummer BGE 93 III 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Landlord's Retention of Art: Inventory Notification, Moderation, and Expert Valuation The case involved a landlord's retention of 34 paintings for overdue and current rent, valued by the enforcement office at CHF 3020, to cover a total claim of CHF 2760. The court ruled that, unlike attachment (Art. 90 $\text{SchKG}$), the debtor does not need to be notified before inventorying the retained assets (Art. 283 $\text{SchKG}$), as retention is a securing measure whose success could be frustrated by prior notice. However, the court confirmed that the principle of moderation and the requirement to use experts for valuations demanding specialized knowledge (Art. 97 $\text{SchKG}$), such as for art objects, apply to retention; accordingly, a reassessment by an expert was ordered. Crucially, the court found that the error in an initial valuation by non-experts, or the retention of excessive assets, does not justify annulling the entire retention inventory, but rather requires instructing the enforcement office to have the assets revalued using an expert and to release any surplus items based on the new valuation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Retention (Art. 283 SchKG). 1. Anders als die Pfändung (Art. 90 SchKG) ist die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses dem Schuldner nicht anzukündigen. 2. Bei der Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist Art 97 SchKG entsprechend anzuwenden. Der Betreibungsbeamte hat einen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Schätzung eines Gegenstandes Fachkenntnisse verlangt, die er nicht besitzt. Wegen Verletzung dieser Vorschrift ist nicht das Retentionsverzeichnis aufzuheben, sondern eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen anzuordnen und das Betreibungsamt anzuweisen, den Umfang der Retention dieser neuen Schätzung anzupassen.

Schlagwörter

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Vermieter Bewertung von Aktiven Nachlassinventar Betreibung auf Pfändung Leistung einer Sicherheit Fahrniseigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 89 IV 80
zu den Folgen der Unterlassung der Pfändungsankündigung BGE 89 IV 80 /81 mit Hinweisen).
BGE 61 III 13
BGE 41 III 360
Der Betreibungsbeamte hat einen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Schätzung eines Gegenstandes besondere Fachkenntnisse verlangt, die er nicht besitzt (BGE 41 III 360,BGE 46 III 89,BGE 51 III 115; FAVRE, Droit des poursuites, 2.
BGE 46 III 89
Der Betreibungsbeamte hat einen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Schätzung eines Gegenstandes besondere Fachkenntnisse verlangt, die er nicht besitzt (BGE 41 III 360,BGE 46 III 89,BGE 51 III 115; FAVRE, Droit des poursuites, 2.
BGE 51 III 115
Der Betreibungsbeamte hat einen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Schätzung eines Gegenstandes besondere Fachkenntnisse verlangt, die er nicht besitzt (BGE 41 III 360,BGE 46 III 89,BGE 51 III 115; FAVRE, Droit des poursuites, 2.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 283 SchKG

The appeal concerns the rules related to retention which is governed by this article, although it is mainly discussed in the reasoning, the outcome relies on its context.

Art. 97 SchKG

This article's principles regarding expert estimation and limiting the seizure to the necessary amount were applied to the retention procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (53)

A/2177/2025 (2025-10-16) · ge
Challenge to Inventory Seizure for Unpaid Rent
«…sans autre forme de procédure et notamment sans convoquer le débiteur, dont la présence n'est pas nécessaire (ATF 93 III 20 consid. 3). Le débiteur a plus tard la possibilité de former une plainte LP contre l’établissement de l’inventaire…»
SCBES.2025.20 (2025-05-07) · so
Debtor's Appeal Against Asset Inventory: Ownership Dispute vs. Valuation Review in Rent Enforcement
«…r Schätzung ist nicht die Aufhebung des Retentionsverzeichnisses, sondern eine Anpassung des Schätzungswertes (vgl. BGE 93 III 20 ff.). 2.4 Von genügender Sachkenntnis des Betreibungsamtes hinsichtlich der Schätzung ist dann auszugehen, wenn gen…»
A/1667/2024 (2024-10-17) · ge
Challange to Seizure and Sale of Assets
«…efois à ce que le préposé procède lui-même à l'estimation de tels biens s'il dispose des compétences pour le faire (ATF 93 III 20 = JdT 1967 II 44, 45; DE GOTTRAU, op. cit., n° 10 ad art. 97 LP). L'art. 128 LP prescrit par ailleurs que les objets en…»
A/4141/2023 (2024-05-24) · ge
Enforceability Complaint Regarding Seizure Protocol and Third-Party Claims
«…fois à ce que le préposé procède lui-même à l'estimation de tels biens s'il dispose des compétences pour le faire (ATF [93 III 20](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=93%20III%2020) = JdT 1967 II 44, 45; De Gottrau, *op. cit*., n°…»
A/2517/2023 (2023-11-09) · ge
Commercial Tenant v. Enforcement Office Regarding Inventory Valuation and Seizure
«…d'inventaire ne doit pas être préalablement annoncée au débiteur poursuivi, dont la présence n'est pas nécessaire (ATF 93 III 20 consid. 3). Si le débiteur est absent, l'office doit lui accorder ultérieurement la possibilité de prendre position qua…»
15.2023.107 (2023-10-20) · ti
Execution Debtor Challenges Real Estate Appraisal Valuation
«…un perito essendo proprio quello di far capo a conoscenze specialistiche di cui non dispongono tali autorità (cfr. DTF 93 III 20 consid. 4). Esse devono solo verificare che il perito abbia la formazione e/o l’esperienza necessarie per assolvere il…»
2023.OG.SK.22.9 (2023-02-08) · ur
Debtor's Appeal Against Retention Inventory Dismissed for Lack of Specificity
«…vorstehende Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses weder informiert noch anwesend sein muss (BGE 146 III 303 E. 2.3.1, 93 III 20 E. 3). Eine solche Unterrichtung des Schuldners würde gerade dem Zweck der Retention als Sicherungsmassnahme zuwiderlau…»
SCBES.2022.77 (2022-11-22) · so
Debtor Appeal of Asset Valuation in Enforcement Proceedings
«…r Schätzung ist nicht die Aufhebung des Retentionsverzeichnisses, sondern eine Anpassung des Schätzungswertes (vgl. BGE 93 III 20 ff.). 1.4 Von genügender Sachkenntnis des Betreibungsamtes hinsichtlich der Schätzung ist dann auszugehen, wenn…»
A/2187/2022 (2022-11-10) · ge
Creditor v. Enforcement Authority (Improper Security Valuation of Sequestered Rugs)
«…487 consid. 3.1.3), ce qui est notamment le cas en présence d'oeuvres d'art, tel que des tableaux ou statues (ATF 93 III 20 consid. 4). Le recours à un expert peut toutefois, dans certaines circonstances, apparaître inutile, voire dé…»
5A_375/2022 (2022-08-31)
«…donnée sur la base de la réquisition du créancier, le débiteur n'y sera pas convoqué ( ATF 146 III 303 consid. 2.3.1; 93 III 20 consid. 3), mais le procès-verbal lui sera communiqué immédiatement, comme au créancier (POMMAZ/CRISPIN, Le droit de r…»
A/298/2022 (2022-06-30) · ge
Debtor Challenges Seized Asset Valuation
«…n expert, ou encore les décisions de l'office relatives à l'étendue de la saisie (ATF 99 III 52 = JdT 1974 II 116; 93 III 20 = JdT 1967 II 44; DE GOTTRAU, Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 2005, n° 19 ad art. 97 LP). 1.2 La…»
PS210161 (2021-12-15) · zh
Appraisal Adequacy in Debt Enforcement Upheld
«…Fehlen ihm die nötigen Fachkenntnisse, so ist es dazu verpflichtet, was bei Kunstgegenständen regelmässig zutrifft (BGE 93 III 20 E. 4). Wird geltend gemacht, die Schätzung der Betreibungsbehörden oder des von diesem beigezogenen Sachverständigen se…»
25550 (2021-10-15) · nw
Appeal Regarding Cost Deposit for Property Revaluation
«…e auch ohne Beizug eines Sachverständigen schätzen, jedenfalls, sofern es über die notwendige Sachkenntnis verfügt (BGE 93 III 20 E. 4). Daraus folgt, dass das Betreibungs- amt für die Schätzung auch auf eine vorhandene Expertise abstellen darf, sof…»
A/873/2021 (2021-08-19) · ge
Enforcement Proceedings Challenge Based on Inventory Flaws and Valuation Dispute
«…d'inventaire ne doit pas être préalablement annoncée au débiteur poursuivi, dont la présence n'est pas nécessaire (ATF [93 III 20](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=93%20III%2020) consid. 3). Si le débiteur est absent, l'office…»
5A_764/2019 (2020-03-10)
«…ire est une mesure unilatérale, ordonnée sur la base de la réquisition du créancier, sans convocation du débiteur ( ATF 93 III 20 consid. 3). Celui-ci en est informé lors de la communication du procès-verbal d'inventaire (STOFFEL/OULEVEY, op. cit.,…»

Volltext

Urteilskopf

93 III 20

5. Auszug aus dem Entscheid vom 18. April 1967 i.S. Scherer.

Regeste

Retention (Art. 283 SchKG).

1. Anders als die Pfändung (Art. 90 SchKG) ist die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses dem Schuldner nicht anzukündigen.

2. Bei der Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist Art 97 SchKG entsprechend anzuwenden. Der Betreibungsbeamte hat einen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Schätzung eines Gegenstandes Fachkenntnisse verlangt, die er nicht besitzt. Wegen Verletzung dieser Vorschrift ist nicht das Retentionsverzeichnis aufzuheben, sondern eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen anzuordnen und das Betreibungsamt anzuweisen, den Umfang der Retention dieser neuen Schätzung anzupassen.

Sachverhalt ab Seite 21

BGE 93 III 20 S. 21

(Gekürzter Tatbestand)

Am 14. Februar 1967 retinierte das Betreibungsamt Meggen auf Begehren von Dr. Scherer in der Wohnung Meiers für fälligen Mietzins im Betrage von Fr. 690.-- und für laufenden Mietzins im Betrage von Fr. 2070.-- 34 Bilder (zum Teil mit Rahmen), die es auf insgesamt Fr. 3020.-- schätzte (Retention Nr. 2/1967).

Auf Beschwerde Meiers hin hob die kantonale Aufsichtsbehörde die Retentionsurkunde auf und wies das Betreibungsamt an, die Bilder unter Beiziehung eines Sachverständigen neu zu schätzen und nicht mehr Bilder als zur Deckung der Forderung samt Zins und Kosten nötig zu retinieren.

Diesen Entscheid hat Dr. Scherer an das Bundesgericht weitergezogen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1., 2. - ... (Fragen des Beschwerdeverfahrens.)

3. Der Vollzug der streitigen Retention wurde dem Schuldner unstreitig nicht angekündigt. Er war deshalb nicht in der Lage, der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen. Der angefochtene Entscheid, der die Retentionsurkunde aufhebt, wäre deshalb zu bestätigen, wenn Art. 90 SchKG, wonach dem Schuldner die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage anzukündigen ist, auf den Vollzug der Retention entsprechend anzuwenden wäre (vgl. zu den Folgen der Unterlassung der Pfändungsankündigung BGE 89 IV 80 /81 mit Hinweisen). Das ist jedoch nicht der Fall (Entscheid des Bundesrates vom 11. Mai 1894 in Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs III Nr. 85 S. 215 f.; JAEGER N. 6 zu Art. 283 SchKG; BRAND, Schweiz.Jur.Kartothek Nr. 1092, II B 1 S. 5/6; STUDER in BlSchK 1952 S. 135). Die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist wie der Arrestvollzug

BGE 93 III 20 S. 22

eine Sicherungsmassnahme, deren Erfolg durch die Voranzeige an den Schuldner vereitelt werden könnte.

4. Im Unterschied zu Art. 90 SchKG ist Art. 97 Abs. 1 und 2 SchKG, wonach der Beamte die gepfändeten Gegenstände nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen schätzt und nicht mehr pfänden darf, als zur Befriedigung der pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten nötig ist, auf die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses entsprechend anzuwenden (BGE 61 III 13/14). Der Betreibungsbeamte hat einen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Schätzung eines Gegenstandes besondere Fachkenntnisse verlangt, die er nicht besitzt (BGE 41 III 360,BGE 46 III 89,BGE 51 III 115; FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl,. S. 175; JOOS, Handbuch für die Betreibungsbeamten, S. 156), was bei Kunstgegenständen wie Gemälden oder Plastiken regelmässig zutrifft (JOOS a.a.O.). Wurden mehr Gegenstände als nötig gepfändet oder retiniert, so weist die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt auf Beschwerde des Schuldners hin an, Gegenstände im Werte des Überschussbetrages freizugeben, wie es hinsichtlich einer Retention im FalleBGE 61 III 14geschehen ist. In einem solchen Falle ist nicht die ganze Pfändung oder Retention aufzuheben. Schätzt der Betreibungsbeamte die gepfändeten oder retinierten Gegenstände selber, obwohl er die nötigen Fachkenntnisse nicht besitzt, so hat die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde des Gläubigers oder des Schuldners eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen anzuordnen (vgl.BGE 46 III 89). Die Pfändung oder die Retention als solche sind dabei nicht aufzuheben. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde diese Massnahmen als an sich gerechtfertigt einstweilen bestehen zu lassen, aber das Betreibungsamt anzuweisen, ihren Umfang dem Ergebnis der neuen Schätzung anzupassen.

Im vorliegenden Falle hat demnach die Vorinstanz mit Recht angeordnet, die retinierten Bilder seien unter Zuziehung eines Sachverständigen neu zu schätzen. Dagegen ging sie mit der Aufhebung der Retentionsurkunde zu weit. Diese Massnahme, die den Rekurrenten zur Stellung eines neuen Retentionsbegehrens und zur Anhebung einer neuen Betreibung zwingt und ihm für die Zeit bis zur Aufnahme einer neuen Retentionsurkunde den Schutz entzieht, auf den er nach dem Gesetz Anspruch hat, ist nicht erforderlich, um die berechtigten Interessen des Schuldners zu schützen. Zur Wahrung dieser Interessen

BGE 93 III 20 S. 23

genügt es, das Betreibungsamt anzuweisen, einen Teil der Retentionsgegenstände freizugeben, wenn die neue Schätzung ergeben sollte, dass zuviel retiniert wurde.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid wird dahin abgeändert, dass die Retentionsurkunde Nr. 2/1967 des Betreibungsamtes Meggen im gegenwärtigen Stande des Verfahrens aufrechterhalten und das Betreibungsamt angewiesen wird, die retinierten Bilder unter Beiziehung eines Sachverständigen neu zu schätzen und im Falle, dass die Retentionsurkunde nach dem Ergebnis dieser neuen Schätzung mehr Gegenstände als zur Deckung der durch das Retentionsrecht gesicherten Forderung samt Zinsen und Kosten nötig enthalten sollte, Gegenstände im Werte des Überschusses freizugeben.