Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 93 I 209 KI-generiert

Defendant's Unrepresented Protest Treated as Invalid Appeal

Geschäftsnummer BGE 93 I 209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Defendant's Unrepresented Protest Treated as Invalid Appeal A defendant, convicted in first instance and not represented by counsel, filed a timely written statement declaring "Einsprache" (objection/protest) against the criminal judgment, which was only subject to appeal ("Appellation") under Cantonal law. The Cantonal appellate court refused to entertain the matter, arguing that the term "Einsprache" only denotes a request for review by the same authority, not an intent to appeal to a higher court, therefore the declaration did not meet the requirements for a valid appeal. The Federal Court found this decision to be arbitrary and an exaggerated formalism contrary to Art. 4 BV, reasoning that since Cantonal criminal procedure only permitted review by a higher court (Appellation), the declaration of "Einsprache" against an appealable judgment could only be interpreted as an intent to appeal, especially given the procedural rule that an error in naming the legal remedy is non-detrimental; imposing stricter linguistic requirements disregards the purpose of aiding unrepresented parties and constitutes an impermissible denial of justice by formal pretext.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Kantonales Prozessrecht. Willkür. Ueberspitzter Formalismus. Auslegung einer Bestimmung der StPO, wonach ein Irrtum in der Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich ist. Die Annahme, in der Erhebung einer "Einsprache" gegen ein nur der Appellation unterliegendes Strafurteil liege keine gültige Appellation, verstösst gegen Art. 4 BV, da sie mit dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung unvereinbar ist und einen überspitzten Formalismus darstellt.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensrügen Begriff der Entscheidung strafrechtlicher Vorsatz Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Rechtswidrigkeit E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 4 BV
The appeal was granted because the cantonal court's interpretation constituted an arbitrary denial of justice (formalism violation) contrary to this constitutional provision.
Art. 272 Abs. 1 BStP
Das Bundesgericht verlange ebenfalls, dass eine Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 272 Abs. 1 BStP entweder als solche bezeichnet werde oder doch deutlich zum Ausdruck bringe, dass eine eidgenössische Gerichtsinstanz angerufen werde (BGE 82 IV 175).
Art. 304 StrV
Mai 1928 über das Strafverfahren (StrV) ist ein ordentliches Rechtsmittel, das die vollständige tatbeständliche und rechtliche Überprüfung des bisherigen Strafverfahrens ermöglicht (Art. 304 StrV und WAIBLINGER N.
Art. 298 Abs. 2 StrV
Das Gesetz will ihre Ergreifung offensichtlich erleichtern, denn es lässt auch die mündliche Erklärung zu (Art. 298 Abs.
Art. 298 Abs. 4 StrV
2 StrV), stellt keine besonderen Anforderungen an die Erklärung und bestimmt ausdrücklich, dass ein Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels oder die Einreichung der schriftlichen Erklärung bei einer unzuständigen Gerichtsbehörde unschädlich sei (Art. 298 Abs. 4 StrV).
Art. 298 StrV
1 zu Art. 298 StrV) und PROBST (Die Appellation im Strafverfahren des Kantons Bern S.
Art. 339 ZPO
1 zu Art. 339 ZPO) betreffen den Zivilprozess, für den andere Voraussetzungen gelten und eine dem Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 82 IV 175
1 BStP entweder als solche bezeichnet werde oder doch deutlich zum Ausdruck bringe, dass eine eidgenössische Gerichtsinstanz angerufen werde (BGE 82 IV 175).
BGE 82 IV 172
BGE 92 I 11
Dieser verbietet nach ständiger, in den letzten Jahren wiederholt bestätigter Rechtsprechung (BGE 92 I 11 und 16 Erw.
BGE 92 I 12
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 BV

The appeal was granted because the cantonal court's interpretation constituted an arbitrary denial of justice (formalism violation) contrary to this constitutional provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

1C_138/2026 (2026-04-24)
Dismissal of appeal regarding a denial of justice claim and the scope of judicial review under the Information Act.
«…za=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F113-IA-94%3Ade&number_of_ranks=0#page94) consid. 2; [93 I 209](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SBK.2024.326 (2025-03-18) · ag
Applicant Denied Retroactive Public Defender Appointment Due to Lack of Justification
«…hrenshandlung anfechten (PATRICK GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 387; BGE 93 I 209 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.51 vom -7- 2. Februar 2022 E. 1.…»
SBK.2022.397 (2023-02-03) · ag
Lack of Intent to Appeal Findings
«…r Erklärende eine Überprüfung des Entscheids wünscht und nicht nur seinen Unwillen über diesen zum Ausdruck bringt (BGE 93 I 209 E. 1). Massgebend ist dabei nicht, welches der tatsächliche innere Wille des Erklärenden ist, sondern wie die Behörden…»
2021.OG.BI.21 (2021-09-07) · ur
Impaired Operation of Motorized Bicycle and Mandatory Blood Draw Admissibility
«…Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 387 mit Hinweis auf BGE 93 I 209 E. 1). Als Beschwerde muss grundsätzlich jede fristgerecht gegen einen beschwerdefähigen Entscheid gerichtete Erklärung…»
SK.2005.2 (2009-06-01)
Criminal Judgment Nullity Denied Despite Alleged Procedural Errors
«…zeichnung des Rechtsmittels unschädlich. Dies ergibt sich aus dem Ver- bot des überspitzten Formalismus (vgl. BGE 93 I 209, 213 E. 2). Dieser Grundsatz ist allerdings nicht anwendbar, falls der Rechtsuchende, vor al- lem der durch…»
P3 09 17 (2009-04-24) · vs
Procedural Defect Validity and Co-Perpetration in Negligent Offenses
«…erfahrensstadium und unter den vorliegenden Umständen durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt (vgl. auch BGE 93 I 209, S. 213). Das oben Dargelegte gilt auch im Hinblick darauf, dass die Einsprachen weder in Deutsch noch Französisch (Art…»
4P.163/2006 (2006-07-20)
«…der Erklärende eine Überprüfung des Urteils wünscht und nicht nur seinen Unwillen über dieses zum Ausdruck bringt ( BGE 93 I 209 E. 1 S. 211; Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Liestal 1986, S. 242…»
CCC.1999.7582 (1999-06-08) · ne
Execution Release Opposition on Divorce Debt and Compensation Claim
«…alors que l'au- torité compétente pour statuer était le Tribunal cantonal (ATF 101 Ia 323, voir aussi ATF 118 Ia 241, 93 I 209). Le législateur fédéral lui-même a modifié l'article 32 OJ dans le sens d'un assouplissement des formes, par loi du…»
BGE 114 IA 20
«…translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F101-IA-112%3Ait&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page114) consid. b, 324, 93 I 209, [ATF 87 I 5](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from…»
BGE 113 IA 94
«…est réalisé lorsqu'on n'interprète pas une déclaration d'"opposition" comme un appel, seule voie de droit ouverte ([ATF 93 I 209](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

93 I 209

26. Auszug aus dem Urteil vom 5. Juli 1967 i.S. Köchli gegen Generalprokurator und Obergericht des Kantons Bern.

Regeste

Kantonales Prozessrecht. Willkür. Ueberspitzter Formalismus.

Auslegung einer Bestimmung der StPO, wonach ein Irrtum in der Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich ist. Die Annahme, in der Erhebung einer "Einsprache" gegen ein nur der Appellation unterliegendes Strafurteil liege keine gültige Appellation, verstösst gegen Art. 4 BV, da sie mit dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung unvereinbar ist und einen überspitzten Formalismus darstellt.

Sachverhalt ab Seite 209

BGE 93 I 209 S. 209

Aus dem Tatbestand:

A.- Hans Köchli wurde am 11. November 1966 vom Gerichtspräsidenten II von Biel des Führens eines Motorfahrzeugs

BGE 93 I 209 S. 210

in angetrunkenem Zustand sowie des Fahrens ohne Licht schuldig erklärt und zu 15 Tagen Gefängnis, zur Veröffentlichung des Urteils in zwei Amtsblättern und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Nach dem Verhandlungsprotokoll hat der Gerichtspräsident dieses Urteil dem anwesenden, nicht durch einen Anwalt verbeiständeten Beschwerdeführer am Schlusse der Hauptverhandlung unter Hinweis auf die Appellationsmöglichkeiten eröffnet und es mündlich begründet.

Am 17. November 1966 sandte Köchli dem Richteramt II Biel ein Schreiben mit der Erklärung, er erhebe gegen das genannte Urteil "vollumfänglich Einsprache".

Die Akten gingen hierauf an das Obergericht des Kantons Bern. Dessen II. Strafkammer beschloss am 4. Januar 1967, auf die Eingabe Köchlis vom 17. November 1966 nicht einzutreten. Zur Begründung dieses Beschlusses führte es aus: Die Äusserung einer Partei sei nur dann als gültige Appellationserklärung anzusehen, wenn aus ihr der Wille hervorgehe, das erstinstanzliche Urteil nicht anzunehmen und es durch eine obere Behörde überprüfen zu lassen. Im Schreiben vom 17. November 1966 habe Köchli den Willen, die Sache an eine obere Instanz weiterzuziehen, nicht einmal andeutungsweise geäussert. Das Wort "Einsprache" beinhalte ihn nicht; es bezeichne allgemein nur einen Rechtsbehelf, durch den diejenige Instanz, die einen Entscheid gefällt habe, zur nochmaligen Überprüfung desselben veranlasst werden solle. Da die Eingabe somit den Anforderungen einer rechtsgültigen Appellation nicht genüge, sei darauf nicht einzutreten.

C.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Hans Köchli den Antrag, der Beschluss des Obergerichts vom 4. Januar 1967 sei aufzuheben. Er macht Verletzung des Art. 4 BV geltend.

D.- Das Obergericht und der Generalprokurator des Kantons Bern beantragen Abweisung der Beschwerde. Sie führen im wesentlichen aus: Die angefochtene Rechtsprechung bestehe im Grundsatz schon seit Jahrzehnten, sei durch einen Plenarbeschluss der Strafkammern vom 20. November 1963 bestätigt und seither ausnahmslos befolgt worden. Das Bundesgericht verlange ebenfalls, dass eine Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 272 Abs. 1 BStP entweder als solche bezeichnet werde oder doch deutlich zum Ausdruck bringe, dass eine eidgenössische Gerichtsinstanz angerufen werde (BGE 82 IV 175).

BGE 93 I 209 S. 211

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Appellation des bern. Gesetzes vom 20. Mai 1928 über das Strafverfahren (StrV) ist ein ordentliches Rechtsmittel, das die vollständige tatbeständliche und rechtliche Überprüfung des bisherigen Strafverfahrens ermöglicht (Art. 304 StrV und WAIBLINGER N. 2 hiezu). Das Gesetz will ihre Ergreifung offensichtlich erleichtern, denn es lässt auch die mündliche Erklärung zu (Art. 298 Abs. 2 StrV), stellt keine besonderen Anforderungen an die Erklärung und bestimmt ausdrücklich, dass ein Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels oder die Einreichung der schriftlichen Erklärung bei einer unzuständigen Gerichtsbehörde unschädlich sei (Art. 298 Abs. 4 StrV). Mit dieser letzteren Vorschrift wollte der Gesetzgeber nicht nur Versehen unschädlich machen, wie sie auch dem Rechtskundigen bei der Bezeichnung oder Adressierung der Rechtsmittelerklärung unterlaufen können. Vielmehr wollte er damit auch, ja in erster Linie demjenigen helfen, der das zulässige Rechtsmittel und das Gericht, bei dem es einzureichen ist, nicht kennt. Als Appellationserklärung muss daher jede fristgerecht gegen ein appellables Urteil gerichtete Erklärung genügen, die mit hinlänglicher Deutlichkeit erkennen lässt, dass der Erklärende eine Überprüfung des Urteils wünscht und nicht nur seinen Unwillen über dieses zum Ausdruck bringt. Als hinreichende Appellationserklärungen betrachten daher WAIBLINGER (N. 1 zu Art. 298 StrV) und PROBST (Die Appellation im Strafverfahren des Kantons Bern S. 142/3) in Übereinstimmung mit der älteren Rechtsprechung des Obergerichts schon die Erklärung des Betroffenen, er "nehme das Urteil (oder die Strafe) nicht an". Die neuere Rechtsprechung des Obergerichts (die in den in der Beschwerdeantwort angerufenen, vervielfältigten Vorlesungen von Prof. RÜEDI lediglich erwähnt und keineswegs gutgeheissen wird) verlangt darüber hinaus, dass aus der Erklärung hervorgehe, es werde die Überprüfung des Urteils durch eine obere Instanz verlangt (ZBJV 82/1946 S. 136, 83/1947 S. 306/7, 98/1962 S. 360). Damit wird jedoch ein Erfordernis aufgestellt, das sich aus dem Gesetz nicht ergibt. Insbesondere lässt sich die im angefochtenen Entscheid wie schon früher (vgl. ZBJV 98/1962 S. 360) vertretene Auffassung des Obergerichts, dass die Erhebung einer "Einsprache" oder eines "Einspruchs" als Appellationserklärung nicht genüge, weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinne des

BGE 93 I 209 S. 212

Gesetzes vereinbaren. Was im angefochtenen Entscheid und in den Vernehmlassungen des Obergerichts und des Generalprokurators für die gegenteilige Auffassung vorgebracht wird, vermag diese nicht als haltbar erscheinen zu lassen.

a) Das Obergericht will die Erhebung einer "Einsprache" nicht genügen lassen, weil damit eine nochmalige Überprüfung des Urteils durch die gleiche und nicht durch eine obere Instanz verlangt werde. Dieser Einwand wäre nur stichhaltig, wenn es neben der Überprüfung durch die obere Instanz auch eine nochmalige Überprüfung durch die gleiche Instanz gäbe. Da dies nach dem bernischen Strafprozessrecht nicht der Fall ist, kann die Erhebung einer "Einsprache" keinen andern Sinn als den einer Appellationserklärung haben, da der Erklärende damit deutlich zum Ausdruck bringt, dass er das gegen ihn ergangene Urteil anfechte, eine weitere Überprüfung und Beurteilung der Sache verlange. Nur diese Auslegung der Erklärung nach ihrem wirklichen Sinn und nicht nach dem Wortlaut wird dem Sinn und Zweck von Art. 298 Abs. 4 StrV gerecht. Dass mit dem Ausdruck "Einsprache" oder "Einspruch" eine nochmalige Überprüfung angestrebt wird, anerkennt denn auch das Obergericht. Ist dem aber so, dann kann, da das bernische Recht nur eine Überprüfung durch die obere Instanz kennt, ein ernsthafter Zweifel über den Sinn der Erklärung nicht bestehen.

b) Hieran vermag auch der Hinweis des Obergerichts auf die dem Verurteilten erteilte Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern. Diese lautet bei der mündlichen wie bei der schriftlichen Urteilseröffnung dahin, dass gegen das Urteil innert 10 Tagen beim erstinstanzlichen Richter die Appellation an das Obergericht erklärt werden könne. Darauf, dass diese Erklärung ausdrücklich als Appellation bezeichnet werden oder auf andere Weise den Willen, die Sache durch das Obergericht überprüfen zu lassen, zum Ausdruck bringen müsse, wird er nicht aufmerksam gemacht. Und selbst wenn dies, was in den Beschwerdeantworten aber nicht behauptet wird, bei der mündlichen Urteilseröffnung gelegentlich geschehen sollte, so wäre zweifelhaft, ob der Verurteilte dies auch wirklich verstünde. Der Umstand, dass der Verurteilte über die Appellationsmöglichkeit belehrt wird, kann daher nicht dazu führen, die im Gesetz vorgesehene formlose Weiterzugsmöglichkeit durch zusätzliche Erfordernisse zu erschweren.

BGE 93 I 209 S. 213

c) Die Berufung des Obergerichts auf die Rechtsprechung des Kassationshofes ist unbehelflich. Da im Einzelfall klar sein muss, ob eine obere kantonale Instanz durch ein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel oder das Bundesgericht angerufen wird, verlangt der Kassationshof die Abgabe einer Erklärung, in der unzweideutig der Wille ausgedrückt ist, an das Bundesgericht oder doch an eine eidgenössische Gerichtsinstanz zu gelangen (BGE 82 IV 172). Beim Weiterzug eines noch nicht rechtskräftigen und appellabeln Urteils an das bernische Obergericht besteht eine solche Unsicherheit über das vom Verurteilten ergriffene Rechtsmittel nicht; in Frage kommt nur die Appellation. Die in der Beschwerdeantwort des Obergerichts weiter angerufenen Ausführungen von LEUCH (N. 1 zu Art. 339 ZPO) betreffen den Zivilprozess, für den andere Voraussetzungen gelten und eine dem Art. 298 Abs. 4 StrV entsprechende Vorschrift fehlt.

2. Die im angefochtenen Entscheid vertretene Auslegung der massgebenden Bestimmungen des StrV über die Appellation ist nicht nur unhaltbar und willkürlich, sondern widerspricht auch als formelle Rechtsverweigerung dem Art. 4 BV. Dieser verbietet nach ständiger, in den letzten Jahren wiederholt bestätigter Rechtsprechung (BGE 92 I 11 und 16 Erw. 2 sowie dort angeführte frühere Urteile) einen prozessualen Formalismus, der sich durch keine schutzwürdigen Interessen rechtfertigen lässt, d.h. nicht dazu dient, die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens und die Sicherheit des materiellen Rechts zu gewährleisten. Ein solcher überspitzter Formalismus liegt hier vor. Schutzwürdige Interessen, die es rechtfertigen würden, auf eine als "Einsprache" oder "Einspruch" bezeichnete Appellationserklärung entgegen Art. 298 Abs. 4 StrV nicht einzutreten, sind nicht ersichtlich. Dass die allenfalls wünschbare Entlastung der Appellationsinstanz kein solches Interesse darstellt, ist ohne weiteres klar. Es lässt sich aber auch nicht einwenden, dass unter Umständen gar kein Weiterzug an das Obergericht gewollt und daher auf unklare Erklärungen nicht einzutreten sei. Wenn ausnahmsweise einmal zweifelhaft sein sollte, ob das Urteil an das Obergericht weitergezogen werden will oder nicht, so ist dem Präsidenten oder der Kanzlei des Obergerichts zuzumuten, dies unter Ansetzung einer kurzen Frist durch eine Rückfrage abzuklären, wie das zur Vermeidung unnötiger Arbeit des Gerichts auch geschehen soll und wohl

BGE 93 I 209 S. 214

auch geschieht, wenn zweifelhaft ist, ob eine Appellation sich gegen das ganze Urteil oder nur gegen einzelne Teile und gegen welche richtet (vgl. WAIBLINGER a.a.O. S. 442/3). Art 4 BV verpflichtet die Behörde, den Bürger auf allfällige Formfehler aufmerksam zu machen und ihm, unter Androhung des Nichteintretens, eine kurze Frist zu ihrer Behebung zu setzen, und verbietet es, eine Sache unter dem Vorwand eines Formfehlers ohne materielle Prüfung von der Hand zu weisen (BGE 92 I 12 und 17).

Im vorliegenden Falle konnte schlechthin kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner an die zuständige Instanz gerichteten Erklärung, er erhebe gegen das Strafurteil "vollumfänglich Einsprache", das Urteil durch das allein in Frage kommende ordentliche Rechtsmittel der Appellation anfechten wollte. Die Annahme des Obergerichts, er habe den dahingehenden Willen nicht einmal andeutungsweise geäussert, ist unverständlich. Durch den angefochtenen Beschluss wird dem Beschwerdeführer unter einem offensichtlichen Vorwand das Recht auf Überprüfung seines Falles durch den höheren Richter vorenthalten. Hierin liegt ein unzulässiger überspitzter Formalismus.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Januar 1967 aufgehoben.