Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 92 IV 174 KI-generiert

Agent Embezzlement of Entrusted Sale Proceeds

Geschäftsnummer BGE 92 IV 174
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Agent Embezzlement of Entrusted Sale Proceeds The case concerns an agent, who, under an agency agreement for bronze and tin products, was obligated to sell goods consigned by the principal and remit the proceeds monthly, retaining a 20% commission to be settled later. When the agent failed to remit the sales revenue, leading to a calculated deficit, he was convicted of embezzlement under Art. 140 para. 1 Swiss Penal Code. The Federal Court upheld the conviction, reasoning that regardless of the principal's representative's authority or even the civil law validity of the agency contract, the goods and their proceeds constituted "entrusted assets." The decisive factor for embezzlement is the actual entrustment of the assets to the agent for a specific purpose—selling the goods and remitting the proceeds—based on trust that the agent would use them as intended, fulfilling the crime's requirements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 140 Ziff. 1 StGB. 1. Agenturvertrag: Die Waren, die er zum Verkaufe erhält, sowie ihr Erlös sind dem Agenten im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB anvertraut (Erw. 1). 2. Das gilt selbst dann, wenn der Vertrag zivilrechtlich ungültig ist (Erw. 2).

Schlagwörter

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Veruntreuung Kauf Beauftragter Ertrag Vermögen anvertraute Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 80 IV 55
Die NIC hatte im Gegensatz zu dem in BGE 80 IV 55 beurteilten Falle nicht bloss einen Anspruch auf Herausgabe der eingenommenen Gelder.
BGE 69 IV 77
Wie der Kassationshof in BGE 69 IV 77 und BGE 73 IV 172 entschieden hat, setzen die Tatbestände der Veruntreuung und des Betruges überhaupt nicht voraus, dass dem Geschädigten ein zivilrechtlicher Anspruch zustehe.
BGE 73 IV 172
Wie der Kassationshof in BGE 69 IV 77 und BGE 73 IV 172 entschieden hat, setzen die Tatbestände der Veruntreuung und des Betruges überhaupt nicht voraus, dass dem Geschädigten ein zivilrechtlicher Anspruch zustehe.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 140 Ziff. 1 StGB

The provision defines the offense of misappropriation, which the Tribunal confirmed was applicable to the entrusted goods (the merchandise and its proceeds).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

6B_972/2022 (2024-01-12)
«…les peuvent être confiées à l'auteur non seulement par le lésé, mais aussi par des tiers ( ATF 101 IV 162 consid. 2a; 92 IV 174 consid. 2; arrêt 6B_1161/2017 du 20 juin 2018 consid. 3.3). Un produit obtenu peut également être considéré comme un b…»
6B_209/2022 (2023-08-18)
«…bezahlte Verkaufserlös ist dem Verkaufskommissionär daher im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut ( BGE 92 IV 174 E. 1; Urteile 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; 6B_1035/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2). 1.5. 1.5.1. Der…»
6B_252/2022 (2023-04-11)
«…réelle ("ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis") est suffisante ( ATF 143 IV 297 consid. 1.4 p. 301; 92 IV 174 consid. 2 p. 176; 86 IV 160 consid. 4 p. 165 s.; cf. ATF 133 IV 21 consid. 6.2 p. 28). D'un point de vue subjectif…»
6B_621/2019 (2019-12-03)
«…bezahlte Verkaufserlös ist dem Verkaufskommissionär daher im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut ( BGE 92 IV 174 E. 1 S. 176; Urteil 6B_1035/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2 und 3.2 mit Hinweisen). 1.3.2. Bei Kommissionen zum Ver…»
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«…Vermögenswerte nicht nur vom Geschädigten, sondern auch von Dritten anvertraut werden ( BGE 101 IV 162 E. 2a S. 163; 92 IV 174 E. 2 S. 176; 70 IV 71 S. 7). Auch ein erzielter Erlös kann als anvertrautes Gut oder anvertrauter Vermögenswert gelt…»
6B_150/2017 (2018-01-11)
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«…trauensverhältnis, d.h. eines, das sich nicht auf Gesetz oder Vertrag gründet (BGE 73 IV 170, 172 f.; 86 IV 160, 165 f; 92 IV 174, 176). Der Täter muss dabei Verfügungsmacht über den Vermögenswert erlangen. Bei unkörperlichen Werten (Forderungen) is…»
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State v. Asset Manager: Embezzlement and Forgery Affirmation with Partial Civil Award Modification
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6B_1047/2015 (2016-04-28)
«…hätten mangels eines schutzwürdigen Treueverhältnisses mit den Kundengeldern nach Belieben verfahren dürfen (vgl. BGE 92 IV 174 E. 2). Dasselbe gilt in Bezug auf die Kündigung des Agreements durch B.________, zumal der Kunde nach den tatsächliche…»
6B_91/2007 (2007-07-08)
«…at par lequel l'auteur a pris cet engagement est nul, les valeurs que le lésé lui a remises lui sont confiées (cf. ATF 92 IV 174 consid. 2 p. 176; 86 IV 160 consid. 4a p. 165 s.; 73 IV 170 consid. 2 p. 172 s.). Certes, cette jurisprudence est…»
SF 2007 4 (2007-07-04) · gr
Appeal Dismissed: Embezzlement of Cash and Jewelry Upheld
«…er muss nicht bestehen. Selbst ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis genügt (BGE 73 IV 170, 86 IV 160, 92 IV 174), d.h. eines, das sich nicht auf Gesetz oder Vertrag gründet, z.B. weil derselbe ungültig oder nichtig ist (Niggli/Ried…»
6P.176/2006 (2007-02-16)
«…haltungspflicht die Begründung eines "faktischen" oder "tatsächlichen" Vertrauensverhältnisses ( BGE 86 IV 160 E. 4a; 92 IV 174 E. 2; krit. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N. 82/94; ferner Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 13 N. 50 in Bezug auf gemäss…»

Volltext

Urteilskopf

92 IV 174

45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1966 i.S. Hendriks gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 140 Ziff. 1 StGB.

1. Agenturvertrag: Die Waren, die er zum Verkaufe erhält, sowie ihr Erlös sind dem Agenten im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB anvertraut (Erw. 1).

2. Das gilt selbst dann, wenn der Vertrag zivilrechtlich ungültig ist (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 174

BGE 92 IV 174 S. 174

Aus dem Tatbestand:

A.- Yngve Bergstrand schloss am 1. September 1963 mit dem in Littau wohnhaften Holländer Roelof Hendriks einen Vertrag ab, inwelchem diesem der Verkauf von Kupfer- und Zinnprodukten in der Schweiz übertragen wurde. Bergstrand handelte angeblich für die Nordic International Company in Stockholm (NIC), in deren Namen er die Vereinbarung denn auch unterschrieb. Nach dem Vertrag hatte Hendriks zu den von der NIC bestimmten Preisen zu verkaufen, bei jedem Verkauf einen Orderzettel zu erstellen und die Kopien der Zettel einmal im Monat der NIC einzusenden. Die eingegangenen Zahlungen waren monatlich dem Schweizer Bankkonto der NIC zu überweisen. Hendriks hatte Anspruch auf eine Kommission von 20%, die er aber nicht an den Verkaufserlösen abziehen durfte; über die Kommissionen sollte vielmehr alle zwei Monate abgerechnet werden, worauf sie Hendriks auszubezahlen waren.

Die NIC lieferte Hendriks Waren für insgesamt Fr. 7120.40. Da Hendriks kein Geld ablieferte, wurde der Vertrag Ende Februar 1964 aufgelöst. Die Schlussabrechnung ergab nach

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Abzug der Spesen, Kommissionen und Rückzahlungen Hendriks'einen Saldo von Fr. 1331.85 zugunsten der NIC.

B.- Am 16. November 1964 erhob Bergstrand gegen Hendriks Strafklage wegen Veruntreuung. Er klagte als seinerzeitiger Inhaber der Einzelfirma NIC, die seither gelöscht worden sei.

Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte Hendriks am 22. Juli 1966 wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von drei Monaten.

Das Obergericht stellte Erhebungen an über die NIC und über die Befugnis des Bergstrand, sie zu vertreten. Gestützt auf das Ergebnis gelangte es zum Schluss, dass in Schweden eine auf B. Aelmeby in Bromma persönlich eingetragene Firma Nordic International bestehe, dass aber Bergstrand nicht bevollmächtigt gewesen sei, sich gegenüber Hendriks als deren Vertreter auszugeben. An der Strafsache ändere das jedoch nichts, da Veruntreuung von Amtes wegen zu verfolgen sei.

C.- Hendriks führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Er macht vor allem geltend, dass der von Bergstrand namens der NIC abgeschlossene Vertrag mangels Vertretungsvollmacht nicht gültig gewesen sei und der Angeschuldigte daher keine vertraglichen Verpflichtungen habe verletzen können. Das eingenommene Geld sei folglich nicht anvertrautes Gut gewesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Das Obergericht bezeichnete das Vertragsverhältnis zwischen der NIC und dem Angeschuldigten mit Recht als Agenturvertrag im Sinne von Art. 418 a ff. OR. Der Beschwerdeführer hat die Verpflichtung übernommen, im Namen und auf Rechnung der NIC Verkaufsgeschäfte zu tätigen, ohne dass er zur Auftraggeberin in einem Dienstverhältnis stand. Die Waren blieben daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bis zum Verkaufe Eigentum der Gesellschaft, und die eingegangenen Erlöse waren dieser monatlich abzuliefern. Dass Hendriks nach Ziff. 2 des Vertrages "völlig freie Hände" hatte, "über die Produkte der NIC zu verfügen sowie seine Verkaufsanstrengungen zu planieren", ändert daran nichts. Damit wurde nur gesagt, dass der Beschwerdeführer in der Organisation des Verkaufes - abgesehen von der Pflicht zur

BGE 92 IV 174 S. 176

Lagerhaltung und zur Einhaltung der von der NIC festgesetzten Preise - frei sei. Die Waren und die an ihre Stelle getretenen Verkaufserlöse waren somit dem Beschwerdeführer gleich wie bei einem Kommissionsverhältnis im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB anvertraut, wie die ihm zustehenden Provisionen denn auch als Kommissionen bezeichnet wurden. Die NIC hatte im Gegensatz zu dem in BGE 80 IV 55 beurteilten Falle nicht bloss einen Anspruch auf Herausgabe der eingenommenen Gelder.

2. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Vertrag vom 1. September 1963 sei, weil Bergstrand nicht namens der NIC hätte auftreten dürfen, nichtig gewesen, habe folglich für ihn auch keine Verpflichtungen begründen können.

Dass der.Vertrag ungültig gewesen sei, steht jedoch nicht fest. Bergstrand hat im Verfahren behauptet, dass er die NIC vor etwa drei Jahren in Stockholm als einfache Gesellschaft gegründet habe und ihr alleiniger Inhaber gewesen sei. Diese Behauptung liess sich offenbar bisher nicht widerlegen. Die Vorinstanz hielt zwar Bergstrand gleichwohl nicht für berechtigt, namens der von Bengt Aelmeby geführten NIC aufzutreten. Sie liess aber ausdrücklich offen, ob ein Vertrag zwischen Hendriks und Bergstrand persönlich zustande gekommen sei; diese Frage müsse vom Zivilrichter entschieden werden. In der Tat kann ein gültiger Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Bergstrand persönlich zustande gekommen sein, auch wenn Bergstrand dabei missbräuchlich die Firma NIC als Deckmantel verwendete.

Allein selbst wenn der Vertrag ungültig gewesen sein sollte, wären die Waren und ihr Erlös dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB anvertraut gewesen. Ob der Vertrag zivilrechtlich gültig war und ob damit eine klagbare Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Waren für den Auftraggeber zu verkaufen und ihm den Erlös abzuliefern, begründet wurde, ist unerheblich. Entscheidend ist einzig, dass ihm die Waren zu diesem Zwecke und im Vertrauen darauf, dass er Ware und Erlös bestimmungsgemäss verwende, übergeben wurden. Wie der Kassationshof in BGE 69 IV 77 und BGE 73 IV 172 entschieden hat, setzen die Tatbestände der Veruntreuung und des Betruges überhaupt nicht voraus, dass dem Geschädigten ein zivilrechtlicher Anspruch zustehe. Umsoweniger kann von Belang sein, ob der Geschädigte statt einer Forderung aus Vertrag möglicherweise nur eine solche aus ungerechtfertigter Bereicherung hat.