Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 92 IV 156 KI-generiert

Jurisdictional Dispute Over International Child Withholding

Geschäftsnummer BGE 92 IV 156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Jurisdictional Dispute Over International Child Withholding A father filed a criminal complaint against his estranged wife and her brother for a violation of Art. 220 Swiss Criminal Code (SCC), "removal and withholding of minors," after the wife took their two children, who lived with the father in Liechtenstein, to a vacation home in the Canton of Appenzell-Innerrhoden, Switzerland, and refused to return them. The Cantonal Criminal Commission declined jurisdiction, arguing that the decision to withhold the children was likely made in Liechtenstein, making the Swiss Criminal Code's art. 348 para. 1 applicable, which favors jurisdiction at the offender's place of residence (St. Gallen or Chur), not Appenzell-Innerrhoden. The Accusation Chamber ruled that the Canton of Appenzell-Innerrhoden had jurisdiction because the criminal offense under Art. 220 SCC is a crime of "withholding," meaning it is also committed at the place where the minor is kept and should have been returned, which occurred in Appenzell-Innerrhoden, making the place of the effect relevant under Art. 346 para. 1 SCC, which takes precedence over the subsidiary rule of Art. 348 para. 1 SCC concerning residence for offenses committed abroad without a Swiss effect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so kann der Antragsteller die Anklagekammer auch anrufen, wenn kein Gerichtsstandskonflikt vorliegt (Erw. 1). 2. Art. 348 Abs. 1 geht den Bestimmungen des Art. 346 Abs. 1 StGB nach; er gilt nur, wenn kein Erfolgsort in der Schweiz liegt, der Täter aber dennoch dem schweizerischen Gesetz unterworfen ist (Erw. 2). 3. Art. 220 StGB. Gerichtsstand bei Vorenthalten von Unmündigen (Erw. 3).

Schlagwörter

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Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Abschiebung Strafanzeige minderjähriges Kind Kindesentführung Rückführung des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 351 StGB
Although cited in the Regeste (which summarizes the reasoning), the provision justifying the main decision (competence) is listed first. The decision implicitly relies on the substance of Art. 220 StGB (mentioned in point 3) which is related to the substantive law applied.
Art. 264 BStP
Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so kann der Antragsteller die Anklagekammer auch anrufen, wenn kein Gerichtsstandskonflikt vorliegt (Erw. 1).
Art. 348 Abs. 1 geht
Art. 348 Abs. 1 geht den Bestimmungen des Art.
Art. 346 Abs. 1 StGB
1 geht den Bestimmungen des Art. 346 Abs. 1 StGB nach; er gilt nur, wenn kein Erfolgsort in der Schweiz liegt, der Täter aber dennoch dem schweizerischen Gesetz unterworfen ist (Erw.
Art. 220 StGB
The discussion of the criminal offense (concealment of minors) provided the legal context for establishing jurisdiction.
Art. 348 Abs. 1 StGB
Sei nun aber die strafbare Handlung im Auslande verübt worden oder sei der Ort der Begehung nicht zu ermitteln, so seien gemäss Art. 348 Abs. 1 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo der Täter wohnt.
Art. 270 BGE
Trotzdem rechtfertigt es sich auch hier, das in Art. 270
Art. 268 Ziff. 2 BStP
1 in Verbindung mit Art. 268 Ziff. 2 BStP vorgesehene Recht des Antragstellers, Einstellungsbeschlüsse letzter Instanz mit der Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof anzufechten, durch die Befugnis zur Anrufung der Anklagekammer zu ersetzen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 73 IV 55
264 BStP nicht ausdrücklich erwähnte Befugnis in Anlehnung an den Entscheid in Sachen Pedler (BGE 73 IV 55) zunächst bei negativen Gerichtsstandskonflikten zuerkannt und später entschieden, dass er sie auch bei einem positiven Kompetenzkonflikt habe (BGE 88 IV 143).
BGE 88 IV 143
264 BStP nicht ausdrücklich erwähnte Befugnis in Anlehnung an den Entscheid in Sachen Pedler (BGE 73 IV 55) zunächst bei negativen Gerichtsstandskonflikten zuerkannt und später entschieden, dass er sie auch bei einem positiven Kompetenzkonflikt habe (BGE 88 IV 143).
BGE 73 IV 207
zuerst in der vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen Form in einem weiteren Kanton Strafantrag stellen (BGE 73 IV 207).
BGE 80 IV 70
BGE 80 IV 70, BGE 91 IV 232).
BGE 91 IV 232
BGE 80 IV 70, BGE 91 IV 232).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 220 StGB

The discussion of the criminal offense (concealment of minors) provided the legal context for establishing jurisdiction.

Art. 351 StGB

Although cited in the Regeste (which summarizes the reasoning), the provision justifying the main decision (competence) is listed first. The decision implicitly relies on the substance of Art. 220 StGB (mentioned in point 3) which is related to the substantive law applied.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

SB210333 (2022-11-01) · zh
Father's Failure to Return Minor After Custody Reinstatement Upheld
«…welchen eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Rückgabe be- steht (vgl. BGE 125 IV 14, E. 2b; BGE 104 IV 90, E. 1; BGE 92 IV 156, E. 3; BGE 91 IV 228, E. 1; MIGNOLI MARCO, in: Graf Damian K. (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 220…»
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«…eigert, sie zurückzugeben, obwohl er dazu (zivilrechtlich) verpflichtet wäre (vgl. BGE 125 IV 14 E. 2b; 104 IV 90 E. 1; 92 IV 156 E. 3; 91 IV 228 E. 1). Weigern kann aus einem aktiven Tun und/oder qualifizierten Unterlassen bestehen, indem sich der…»
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SB210333 · zh
Father Convicted of Abduction of Minors for Refusal to Return Child and Concealment of Location
«…welchen eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Rückgabe be- steht (vgl. BGE 125 IV 14, E. 2b; BGE 104 IV 90, E. 1; BGE 92 IV 156, E. 3; BGE 91 IV 228, E. 1; MIGNOLI MARCO, in: Graf Damian K. (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 220…»

Volltext

Urteilskopf

92 IV 156

40. Entscheid der Anklagekammer vom 29. August 1966 i.S. X. gegen Kriminalkommission des Kantons Appenzell-I. Rh.

Regeste

1. Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so kann der Antragsteller die Anklagekammer auch anrufen, wenn kein Gerichtsstandskonflikt vorliegt (Erw. 1).

2. Art. 348 Abs. 1 geht den Bestimmungen des Art. 346 Abs. 1 StGB nach; er gilt nur, wenn kein Erfolgsort in der Schweiz liegt, der Täter aber dennoch dem schweizerischen Gesetz unterworfen ist (Erw. 2).

3. Art. 220 StGB. Gerichtsstand bei Vorenthalten von Unmündigen (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 156

BGE 92 IV 156 S. 156

A.- Die im Kanton Thurgau heimatberechtigten und in Vaduz (Fürstentum Liechtenstein) niedergelassenen Eheleute X. versuchten aus einer Ehekrise herauszukommen, indem sie vereinbarten, Frau X. solle vom 15. Januar 1966 an für sechs Monate ihren Wohnsitz nach Chur verlegen und berechtigt sein, die beim Ehemann verbleibenden unmündigen Kinder R. und M. jeden zweiten Mittwochnachmittag in Vaduz zu besuchen und sie alle vierzehn Tage über das Wochenende nach Chur zu nehmen. Frau X. scheint sich dann erst am 1. Februar 1966 nach Chur begeben zu haben. Mittwoch, den 27. Juli 1966 lebte sie von ihrem Ehemanne noch immer getrennt. Sie holte am Nachmittag dieses Tages mit ihrem in St. Gallen wohnhaften Bruder Georges B. die beiden Kinder beim Ehemann in Vaduz ab, um angeblich das Besuchsrecht auszuüben. In Wirklichkeit nahm sie sie auf Anraten eines Anwaltes nach

BGE 92 IV 156 S. 157

St. Gallen mit, um die Sache "ins Rollen" zu bringen. B. stellte Frau X. und den beiden Kindern sein Ferienhaus im Kanton Appenzell - I. Rh. zur Verfügung und liess X. auf telephonische Anfrage wissen, dass sie dort verbleiben würden, bis X. seine Ehefrau bitte, zu ihm nach Vaduz zurückzukehren.

B.- X. reichte am 28. Juli 1966 gegen seine Frau und gegen Georges B. beim Untersuchungsamt des Kantons Appenzell-I. Rh. Strafanzeige wegen Entziehens und Vorenthaltens von Unmündigen ein (Art. 220 StGB).

Mit Entscheid vom 10. August 1966 verneinte die Kriminalkommission von Appenzell-I. Rh. die Zuständigkeit dieses Kantons zur Strafverfolgung. Sie führte aus, der Entschluss der beiden Beschuldigten, die Kinder vorläufig in die Schweiz mitzunehmen, müsse bereits in Vaduz gefasst worden sein. Deshalb sei der eingeklagte Tatbestand mit hoher Wahrscheinlichkeit als in Vaduz gesetzt zu betrachten. Der gegenwärtige Aufenthalt der Kinder in Appenzell sei dabei lediglich sekundärer Natur. Sei nun aber die strafbare Handlung im Auslande verübt worden oder sei der Ort der Begehung nicht zu ermitteln, so seien gemäss Art. 348 Abs. 1 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Georges B. und Frau X. hätten ihren Wohnsitz in St. Gallen bzw. in Chur, jedenfalls nicht in Appenzell. Deshalb sei Appenzell-I. Rh. nicht zuständig.

C.- Mit Eingabe vom 24. August 1966 beantragt X. der Anklagekammer des Bundesgerichts, den zur Verfolgung und Beurteilung zuständigen Kanton zu bezeichnen.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. Das Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen ist nur auf Antrag strafbar. X. ist Antragsteller. Ein solcher ist grundsätzlich berechtigt, den Gerichtsstand durch die Anklagekammer des Bundesgerichtes bestimmen zu lassen. Die Anklagekammer hat ihm diese in Art. 264 BStP nicht ausdrücklich erwähnte Befugnis in Anlehnung an den Entscheid in Sachen Pedler (BGE 73 IV 55) zunächst bei negativen Gerichtsstandskonflikten zuerkannt und später entschieden, dass er sie auch bei einem positiven Kompetenzkonflikt habe (BGE 88 IV 143). Im vorliegenden Fall liegt weder ein negativer noch ein positiver Kompetenzkonflikt vor, denn bis jetzt hat nur der Kanton Appenzell-I. Rh. zur Frage der Zuständigkeit Stellung genommen. Trotzdem rechtfertigt es sich auch hier, das in Art. 270

BGE 92 IV 156 S. 158

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 268 Ziff. 2 BStP vorgesehene Recht des Antragstellers, Einstellungsbeschlüsse letzter Instanz mit der Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof anzufechten, durch die Befugnis zur Anrufung der Anklagekammer zu ersetzen. Damit es überhaupt zu einem Kompetenzkonflikt kommen könnte, müsste X. zuerst in der vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen Form in einem weiteren Kanton Strafantrag stellen (BGE 73 IV 207). Dieser Umweg wäre nicht sinnvoll. Da Art. 264 BStP den Beschuldigten nicht nur bei Gerichtsstandskonflikten sondern schlechthin legitimiert, die Anklagekammer anzurufen, ist nicht zu ersehen, weshalb die Legitimation des Antragstellers auf Fälle von Gerichtsstandskonflikten beschränkt sein sollte (vgl. COUCHEPIN, ZStrR 63 115; WAIBLINGER, ZBJV 85 489).

2. Strafbare Handlungen sind grundsätzlich am Orte der Ausführung zu verfolgen (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB). Befindet sich dieser im Auslande, so sind jedoch die Behörden des Ortes zuständig, wo in der Schweiz der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte (Art. 346 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das ist ein Ausfluss des Satzes, dass die im Auslande ausgeführten Verbrechen und Vergehen ausser am Orte der Ausführung auch da als verübt gelten, wo der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (Art. 7 StGB). Art. 348 Abs. 1 StGB, der die im Auslande verübte strafbare Handlung am schweizerischen Wohnsitz des Täters und subsidiär an seinem Heimatort verfolgt wissen will, geht diesen Bestimmungen nach. Er gilt nur, wenn kein Erfolgsort in der Schweiz liegt, der Täter aber gemäss den Bestimmungen der Art. 4-6 StGB dennoch dem schweizerischen Gesetz unterworfen ist.

Daher ist unerheblich, ob die Beschuldigten am 27. Juli 1966 schon in Vaduz entschlossen waren, dem Gesuchsteller die beiden Kinder nicht mehr zurückzugeben, und ob sie ihm diese schon dadurch im Sinne des Art. 220 StGB entzogen haben, dass sie sie zwecks Ausübung des vereinbarten Besuchsrechtes in Vaduz abholten, oder erst dadurch, dass sie die Kinder nach Ablauf der Besuchsfrist, also in einem Zeitpunkt, wo sie sich wahrscheinlich bereits in der Schweiz befanden, nicht zurückbrachten. Der Erfolg der Tat ist auf alle Fälle in der Schweiz eingetreten, nämlich im Kanton Appenzell-I.Rh., in den die Kinder verbracht wurden und in dem Frau X. sie verwahrte.

BGE 92 IV 156 S. 159

3. Übrigens macht sich nach Art. 220 StGB nicht nur strafbar, wer die unmündige Person dem Inhaber der elterlichen Gewalt entzieht, sondern auch, wer sie ihm vorenthält, sie z.B. im Zeitpunkt, wo er sie dem Inhaber der elterlichen Gewalt zurückgeben sollte, bei sich behält (vgl. BGE 80 IV 70, BGE 91 IV 232).

Gerade das wirft der Gesuchsteller den Beschuldigten in der Strafanzeige vor, indem er geltend macht, sein Anwalt habe sie am 28. Juli 1966 erfolglos aufgefordert, die beiden Knaben zurückzugeben. Die vorgeworfene Unterlassung ist überall da ausgeführt, wo die Beschuldigten hätten tätig werden müssen, um der Aufforderung zu entsprechen, namentlich also im Kanton Appenzell-I.Rh., wo die Knaben verweilten.

Auch unter diesem Gesichtspunkt befindet sich daher der Gerichtsstand im Kanton Appenzell-I.Rh.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Behörden des Kantons Appenzell-I.Rh. werden zuständig erklärt, Frau X. und Georges B. wegen der ihnen vorgeworfenen Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.