Art. 268 Ziff. 1 BStP. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile kantonaler Gerichte. Das zürcherische Schwurgericht ist kein unteres Gericht.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAdmissibility of Federal Appeal Against Zurich Assize Court Judgment The core issue was the admissibility of a federal appeal in criminal matters (Nichtigkeitsbeschwerde) against a judgment by the Zurich Assize Court, following the 1966 revision of Art. 268 para. 1 of the Federal Criminal Procedure Act (BStP), which generally excludes appeals against judgments of "lower courts" acting as the sole cantonal instance. The court ruled that the Zurich Assize Court does not qualify as a "lower court" for the purposes of Art. 268 BStP because, under cantonal procedural law, its judgments can only be challenged via a cantonal appeal for nullity (Nichtigkeitsbeschwerde) to the Cantonal Court of Cassation, and not by an ordinary cantonal appeal. Since the Assize Court’s structure and role mean its decisions are not typically subject to an ordinary cantonal appeal used for most lower court decisions, the federal appeal against its ruling was deemed admissible.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 268 Ziff. 1 BStP. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile kantonaler Gerichte. Das zürcherische Schwurgericht ist kein unteres Gericht.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Urteilskopf
92 IV 152
38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. August 1966 i.S. Rizzuni gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste
Art. 268 Ziff. 1 BStP.
Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile kantonaler Gerichte. Das zürcherische Schwurgericht ist kein unteres Gericht.
Erwägungen ab Seite 152
BGE 92 IV 152 S. 152
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 268 Ziff. 1 BStP in der Fassung vom 25. Juni 1965 (AS 1965, 905), die am 1. Januar 1966 in Kraft trat, ist in Bundesstrafsachen die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile kantonaler Gerichte grundsätzlich wie bis anhin immer dann zulässig, wenn das Urteil letztinstanzlich gefällt worden ist, d.h. wenn es nicht mehr durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann. Durch den neu in die Bestimmung aufgenommenen Satz 2, der eine Ausnahme schafft, wird nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile unterer Gerichte ausgeschlossen, wenn diese als einzige kantonale Instanz entschieden haben. Der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegen somit noch die Urteile unterer Gerichte, soweit diese als zweite kantonale Instanz geurteilt haben, und ferner alle Urteile der oberen Gerichte, gleichgültig, ob diese als einzige kantonale Instanz oder als Rechtsmittelinstanz entschieden haben.
Durch die Gesetzesänderung will vermieden werden, dass in den Fällen, in denen untere Gerichte (z.B. Bezirksgerichte, deren Ausschüsse und Einzelrichter) als erste und zufolge Ausschlusses eines ordentlichen kantonalen Rechtsmittels zugleich als letzte Instanz entschieden haben, erstinstanzliche Urteile direkt an den Kassationshof des Bundesgerichtes weitergezogen werden (Botschaft
BGE 92 IV 152 S. 153
des Bundesrates vom 2. Oktober1964 in BBl 1964 II 891; Stenographisches Bulletin 1965, NR S. 284, 285). Als untere Gerichte im Sinne des Art. 268 Ziff. 1 BStP sind Gerichtsinstanzen zu betrachten, deren Urteile, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, nach dem kantonalen Prozessrecht in der Regel durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können. Diese Voraussetzung trifft beim zürcherischen Schwurgericht nicht zu. Gegen seine Urteile ist nach der zürcherischen Strafprozessordnung ausschliesslich die Nichtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassationsgericht, nicht aber ein ordentliches kantonales Rechtsmittel gegeben (§ 410, § 428 Ziff. 2 StPO). Die vom Beschwerdeführer erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, die sich gegen ein Urteil des Schwurgerichts des Kantons Zürich richtet, ist daher zulässig.