Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 92 IV 115 KI-generiert

Husband's Standing in Defamation Case Involving Wife's Honor

Geschäftsnummer BGE 92 IV 115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Husband's Standing in Defamation Case Involving Wife's Honor The case concerns a conviction for defamation where the defendant, during an argument with a milk seller about parking, called the milk seller's wife a "whore" and a "sow-whore." The milk seller filed a criminal complaint, limiting it to the statement concerning his wife. The defendant challenged the conviction, arguing that only the wife's honor was injured, meaning the husband (the complainant) lacked standing to file the criminal motion under Article 28(1) SCC because he was not the directly injured party. The court upheld the conviction, ruling that the statement, made directly to the husband during an intense, localized argument and about an absent wife whom the defendant barely knew, was clearly intended as a concealed attack to disparage the husband by portraying him as the spouse of an alleged whore, making him the directly injured party; furthermore, being accused of having "just a whore for a wife" implies tolerating or profiting from her trade, which an honorable husband should not have to endure, thereby confirming his victim status and right to file the motion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 28 Abs. 1 und 177 Abs. 1 StGB. Der Ehemann, dem vorgehalten wird, er habe eine Hure zur Frau, ist Verletzter und daher berechtigt, gegen den Täter Strafantrag zu stellen.

Schlagwörter

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üble Nachrede Ehegatte Stellung des Opfers Strafanzeige Feststellung einer Scheinehe Eheschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 86 IV 82
Verletzt im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht jeder, dessen Interessen von der strafbaren Handlung irgendwie, namentlich bloss mittelbar, betroffen werden, sondern nur, wer selber Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist (BGE 86 IV 82, BGE 87 IV 106, BGE 92 IV 2).
BGE 87 IV 106
Verletzt im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht jeder, dessen Interessen von der strafbaren Handlung irgendwie, namentlich bloss mittelbar, betroffen werden, sondern nur, wer selber Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist (BGE 86 IV 82, BGE 87 IV 106, BGE 92 IV 2).
BGE 92 IV 2
Verletzt im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht jeder, dessen Interessen von der strafbaren Handlung irgendwie, namentlich bloss mittelbar, betroffen werden, sondern nur, wer selber Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist (BGE 86 IV 82, BGE 87 IV 106, BGE 92 IV 2).
BGE 71 IV 232
Der Täter handelt schon dann vorsätzlich und ist strafbar, wenn er weiss, dass seine Behauptung den Ruf einer bestimmten Person schädigen kann, und er die Behauptung trotzdem erhebt (BGE 71 IV 232,BGE 79 IV 22, BGE 92 IV 97 Erw.
BGE 79 IV 22
Der Täter handelt schon dann vorsätzlich und ist strafbar, wenn er weiss, dass seine Behauptung den Ruf einer bestimmten Person schädigen kann, und er die Behauptung trotzdem erhebt (BGE 71 IV 232,BGE 79 IV 22, BGE 92 IV 97 Erw.
BGE 92 IV 97
Der Täter handelt schon dann vorsätzlich und ist strafbar, wenn er weiss, dass seine Behauptung den Ruf einer bestimmten Person schädigen kann, und er die Behauptung trotzdem erhebt (BGE 71 IV 232,BGE 79 IV 22, BGE 92 IV 97 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 177 Abs. 1 StGB

The decision implicitly upholds the conviction for insult, which is prosecuted upon complaint under this article, based on the established right to complain.

Art. 28 Abs. 1 StGB

The court determined that the plaintiff was an injured party, granting him the right to file a criminal complaint under this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

CACIV.2025.2 (2025-04-28) · ne
Reopening of Case for Threats and Insults Following Noise Dispute
«…raitée de « putain » est également lésé par un tel propos et a donc également qualité pour déposer plainte pénale ([ATF 92 IV 115](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=92_IV_115)). Selon l’article [180 al. 1 CP](#_Art._…»
SK 2023 448 (2024-12-16) · be
Appeal Against Conviction for Insult Via Sexually Explicit Video
«…10). Der Straf- und Zivilkläger sel. war mithin der Adres- sat der Beschimpfung und somit antragsberechtigt (BGE 92 IV 115 E. 2). Der Strafantrag fällt mit dem Tod der verletzten Person nicht dahin (BGE 95 IV 161, S. 162; DONATS…»
60.2023.62 (2023-12-15) · ti
Complainant v. Prosecutor (Defamation via SMS Insult)
«…viene rinfacciato di avere per moglie una meretrice è leso nel suo onore e ha quindi veste per querelare l'autore (DTF 92 IV 115). Ciò in quanto, giusta i giudici federali, si associa all'accusa o almeno al sospetto che il marito tolleri il comport…»
OG.2022.00083 (2023-07-28) · gl
Rape charges dismissed for insufficient evidence; defendant guilty of insult but exempt from punishment.
«….3.4 .). Hierbei handelt es sich um reine Werturteile, die zweifellos als Beschimpfung zu werten sind (vgl. bereits BGE 92 IV 115 E. 2 S. 117: "Der Ausdruck Hure enthält eine höchst negative moralische Wertung und gehört deshalb zu den gröbsten Schi…»
SK.2021.14 (2021-12-03)
Defendant Acquitted of Violence, Convicted of Insult and Vehicle Permit Violation
«…nd sei ein Luder (BGE 86 IV 81 E. 1), ein Psychopath (BGE 93 IV 20), ein Halunke (BGE 79 IV 20), eine Hure (BGE 92 IV 115), sowie der Ausdruck «Sangliers plus police = SS» (BGE 104 IV 167) sind reine Wertur- teile. Ebenso sin…»
STK 2019 77 (2020-10-06) · sz
Appeal Regarding Insult and Coercion from Fraudulent Orders and Anonymous Letter
«…e Verhaltenswei- sen im Sexualbereich betreffen, insbesondere Ehebruch (BGE 98 IV 86) oder die Betätigung als Hure (BGE 92 IV 115) oder die Aussage, man pflege Kontakt zu Zuhältern und Prostituierten oder sei selber in solchen Geschäften aktiv. Die…»
UE200117 (2020-08-10) · zh
Appellant v. Prosecutor (Defamation Dismissal Appeal)
«…Das Bundesgericht hat insbesondere eine Verletzung des Ehemanns durch Beschimp- fung seiner Frau als "Hure" bejaht (BGE 92 IV 115). Die vorliegend geäusserte Bezeichnung einer Freundin oder der Ehefrau als "Gurke" ist jedoch nicht damit zu vergleich…»
SB200019 (2020-06-18) · zh
Property Damage, Threats, Insults: Court Rules on Admissibility of Evidence
«…rden von der Rechtspre- chung denn auch in konstanter Praxis als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB eingestuft (vgl. BGE 92 IV 115; Urteil 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016, E. 4.1.). Dies muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, handelte es…»
17.2016.39 (2016-06-28) · ti
Appeal Against Defamation Acquittal Involving Allegations of Prostitution
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502 2015 34 (2015-04-20) · fr
Appeal Against Dismissal of Criminal Complaint for Threats and Defamation
«…e bei Vorwürfen berührt, welche eine hohe negative moralische Wertung enthalten, wie etwa die Bezeichnung als Hure (BGE 92 IV 115 E. 2). c) Der Strafklage/-anzeige vom 9. Dezember 2015 wurden Screenshots einer Unterhaltung per WhatsApp beigele…»
BES.2014.115 (2015-03-09) · bs
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17.2008.62 (2009-10-02) · ti
Defamation by Condominium Owner Regarding Prostitution Allegations
«…spressioni utilizzate dal suo estensore) è di tutta evidenza suscettibile di nuocere alla reputazione di PC 1 (cfr. DTF 92 IV 115: riconosciuta qualità per querelare ad un uomo la cui moglie era tacciata di esercitare la prostituzione; Basler Kommen…»
21 04 216 (2005-02-08) · lu
Defamation Claim Based on Accusation of Homosexuality and Denial of Legal Aid
«…fe gesellschaftlich verpönter Verhaltensweisen im Sexualbereich sein wie Ehebruch (BGE 98 IV 86) oder Prostitution (BGE 92 IV 115). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Ehre ein relativer Begriff ist, der vom sozialen Umfeld der Tat abhängt (Trec…»
60.2003.240 (2004-10-21) · ti
Physician Defamation Charges Reinstatement Appeal Dismissed for Lack of Standing and Evidence
«…ubblico avrebbe erroneamente negato la qualità di persona a \_\_\_\_\_\_\_\_\_\_ IS 1, ritenuto che nella decisione DTF 92 IV 115 ss. “*(…) è stata riconosciuta al marito la qualità di leso, giusta l’art. 28 CP da parte di un terzo che aveva trattat…»

Volltext

Urteilskopf

92 IV 115

30. Urteil des Kassationshofes vom 30. September 1966 i.S. A. gegen B.

Regeste

Art. 28 Abs. 1 und 177 Abs. 1 StGB.

Der Ehemann, dem vorgehalten wird, er habe eine Hure zur Frau, ist Verletzter und daher berechtigt, gegen den Täter Strafantrag zu stellen.

Sachverhalt ab Seite 115

BGE 92 IV 115 S. 115

A.- Der Gastwirt A. machte am 5. September 1964 auf der Muristrasse in Bern dem Milchhändler B. Vorwürfe, weil dieser den Lieferwagen vorübergehend auf einer Garagezufahrt abgestellt hatte. Die Vorwürfe arteten sogleich in Beschimpfungen aus, die der Milchhändler mit Beschimpfungen erwiderte. Zum Schluss machte A. zu B. die Bemerkung: "U de Dy Frou, die Huer, die Souhuer".

Der Milchhändler stellte gegen den Wirt Strafantrag, den er im Verfahren ausdrücklich auf die seine Frau betreffende Äusserung beschränkte.

B.- Der Gerichtspräsident IX von Bern und auf Appellation hin am 21. September 1965 auch das Obergericht des Kantons Bern verurteilten A. wegen Beschimpfung zu einer Busse von Fr. 100.--.

BGE 92 IV 115 S. 116

C.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, dem Verfahren keine weitere Folge zu geben. Er macht geltend, durch die eingeklagte Äusserung sei wohl die Frau des Klägers, nicht aber dieser selber in der Ehre verletzt worden; B. sei daher nicht antragsberechtigt.

D.- Der Kläger beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 28 Abs. 1 StGB jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen. Verletzt im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht jeder, dessen Interessen von der strafbaren Handlung irgendwie, namentlich bloss mittelbar, betroffen werden, sondern nur, wer selber Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist (BGE 86 IV 82, BGE 87 IV 106, BGE 92 IV 2).

Gegen wen eine ehrverletzende Behauptung gerichtet sei, beurteilt sich nicht bloss nach ihrem Inhalt, sondern auch nach den Umständen, unter denen sie erhoben wird. Darnach kann im vorliegenden Falle aber nicht zweifelhaft sein, dass die eingeklagte Äusserung einen verdeckten Angriff auf den Kläger enthielt. Frau B., die der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aussagen nur vom Sehen her kannte, war nicht anwesend, als er sich mit deren Ehemann stritt. A. hatte auch sonst keinen ersichtlichen Grund, die Frau seines Widersachers in ihrer Ehre anzugreifen. Wenn er es gleichwohl tat, so geschah dies offensichtlich nur mit der Absicht, den Kläger als Mann einer angeblichen Hure hinzustellen, also ihn selber verächtlich zu machen. Der Beschwerdeführer schweigt sich denn auch nach wie vor darüber aus, welchen Anlass er sonst gehabt hätte, die Äusserung gerade bei der Gelegenheit zu tun, bei der er sie getan hat. Er räumt in der Beschwerde vielmehr ein, es sei durchaus möglich, dass er damit den Kläger persönlich habe verletzen wollen.

Freilich setzt Strafe wegen Ehrverletzung, wie der Beschwerdeführer richtig einwendet, nach ständiger Rechtsprechung nicht voraus, dass der Täter die Absicht gehabt habe, den andern zu beleidigen oder ihn in seinem Ansehen bei den Mitmenschen zu schmälern. Da die tatsächliche Schädigung des Rufes nicht

BGE 92 IV 115 S. 117

Tatbestandsmerkmal der Art. 173 ff. StGB ist, braucht auch der Vorsatz nicht auf eine solche Schädigung gerichtet zu sein. Der Täter handelt schon dann vorsätzlich und ist strafbar, wenn er weiss, dass seine Behauptung den Ruf einer bestimmten Person schädigen kann, und er die Behauptung trotzdem erhebt (BGE 71 IV 232,BGE 79 IV 22, BGE 92 IV 97 Erw. 3).

Das heisst aber nicht, dass die Beleidigungsabsicht völlig belanglos sei und der Richter nicht danach zu fragen brauche, wie in der Beschwerde behauptet wird. Wer mit der Äusserung vorwiegend oder sogar ausschliesslich die Absicht verfolgt, den andern herunterzumachen, ist umso strafwürdiger, und wer den Angriff verschleiert, soll deswegen der Strafe nicht entgehen können. Das gilt auch hier. Die eingeklagte Äusserung darf nicht losgelöst von dem beurteilt werden, was ihr vorausgegangen ist. Nach dem angefochtenen Urteil hat A. den B. schon vorher mit derben Schimpfwörtern bedacht, diese aber in gleicher Münze zurückerhalten. Alsdann hat er den Kläger mit der Anspielung auf seine Frau noch auf besondere Weise zu treffen gesucht. Daraus erhellt, dass der ganze Angriff des A. bloss dem Bedürfnis entsprungen ist, seinem Groll und Unmut über den Milchhändler Luft zu machen, der Beschwerdeführer also auch mit dem Hinweis "U de Dy Frou ..." weniger diese als vielmehr den Kläger selber verunglimpfen wollte. Dadurch unterscheidet der vorliegende Fall sich denn auch deutlich von dem in BGE 86 IV 81 veröffentlichten, wo der Angeschuldigte die Frau X. nicht dem Ehemann und nachmaligen Kläger, sondern einem Dritten gegenüber als Luder bezeichnet hat. Nichts deutete in jenem Falle darauf hin, dass der Angeschuldigte das Schimpfwort als Seitenhieb auf den Ehemann, der gar nicht anwesend war, benützt hätte oder hätte benützen wollen, wie das hier geschehen ist. Die Vorinstanz ist daher mit Recht davon ausgegangen, B. sei durch die Tat verletzt worden, folglich antragsberechtigt.

2. Dem Kläger das Antragsrecht abzusprechen, wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Ausdruck Hure enthält eine höchst negative moralische Wertung und gehört deshalb zu den gröbsten Schimpfwörtern, mit denen eine Frau überhaupt benannt werden kann. Er kennzeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Betroffene als Frau, die unbekümmert um die Gebote der Sittlichkeit sich zur Befriedigung der eigenen Wollust oder zu Erwerbszwecken Männern wahllos hingibt.

BGE 92 IV 115 S. 118

Wird einem Manne, wie hier, vorgehalten, er habe (ja nur) eine Hure zur Frau, so ist damit der Vorwurf oder doch die Verdächtigung verbunden, er dulde oder begünstige ihr Gewerbe oder lasse sich gar von ihr unterhalten (vgl. Art. 198-201 StGB). Das braucht sich ein Ehemann nicht gefallen zu lassen. Er darf daher vom Richter mit Recht erwarten, dass dieser ihn als Verletzter und damit als Antragsberechtigter im Sinne von Art. 28 StGB anerkenne.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.