Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 92 III 6 KI-generiert

Attachment of Garden Architect's Debt Claim under SchKG Art. 93

Geschäftsnummer BGE 92 III 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Attachment of Garden Architect's Debt Claim under SchKG Art. 93 In a case concerning the enforcement of a debt, a garden architect's claim of CHF 20,000 for personal work performed over the last few years was subjected to attachment, falling under Article 93 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG). The debtor argued for the full amount to be declared exempt, citing the need for living expenses and repayment of loans, but the court upheld a cantonal authority's decision to attach CHF 16,124 of the claim, deeming only CHF 3,876 (two months' worth of necessary living expenses and professional costs) as an unattachable supplement due to the debtor's alleged current financial bottleneck and potentially insufficient current income. The court reasoned that this claim, representing long-earned remuneration, was normally fully attachable, and the exemption was limited to the necessary living standard for the debtor and his family, rejecting the argument that a higher amount should be exempt for the specific purpose of repaying loan debts to other creditors, as this would unfairly prejudice the attaching creditor.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Lohnpfändung. Art. 93 SchKG. Die Pfändung einer Forderung des Schuldners für persönliche Arbeit, die er im Lauf der letzten Jahre geleistet hat, untersteht dem Art. 93 SchKG. Eine solche Forderung ist nur insoweit unpfändbar, als der Schuldner wegen seines gegenwärtig unzureichenden Verdienstes einen Teilbetrag zur Deckung des Notbedarfs seiner Familie braucht. Es darf ihm nicht mit Rücksicht auf Darlehensschulden ein höherer Betrag als unpfändbar belassen werden.

Schlagwörter

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Schuldentilgung Konkursforderung Betreibung auf Pfändung Lebenshaltungskosten Arbeitsentgelt Haftung des Architekten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 63 III 78
Diese Bemessung wäre gewiss zu knapp bei dauernder Erwerbsunfähigkeit des Schuldners, unter Umständen auch schon bei stark verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl.BGE 63 III 78/79,BGE 78 III 110/111), wovon hier aber nicht die Rede ist.
BGE 78 III 110
Diese Bemessung wäre gewiss zu knapp bei dauernder Erwerbsunfähigkeit des Schuldners, unter Umständen auch schon bei stark verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl.BGE 63 III 78/79,BGE 78 III 110/111), wovon hier aber nicht die Rede ist.
BGE 78 III 117
110/111 SchKG) gleicher Pfändungsrechte stehen, zu schmälern; ganz abgesehen davon, dass keine Gewähr für die Art der Verwendung des dem Schuldner über den Notbedarf hinaus belassenen Geldes bestünde (vgl.BGE 78 III 117/18).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 SchKG

The federal tribunal confirmed the cantonal authority's assessment of the unseizable amount based on the debtor's minimum subsistence requirement under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

SCBES.2025.41 (2025-06-16) · so
Debtor Appeal Against Bank Account Seizure Over Insufficiently Protected Funds
«…nter Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93 SchKG zu belassen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM 2005, 42, 44 f.). Wie erwähnt, verfügt der Schuldner im vorliegenden Fall über ein regelmässiges…»
105 2025 7 (2025-02-10) · fr
Debtor Wage Garnishment Challenge Based on Subsistence Level Calculation
«…ébiteur à maintenir ou à rétablir sa situation financière en limitant le nombre de ses créanciers (ATF 102 III 17 ; ATF 92 III 6/JdT 1966 II 49 consid. 3 ; CR LP-OCHSNER, 2005, art. 93 n. 152). Enfin, le plaignant se livre à une comparaison entre…»
SCBES.2023.64 (2023-10-13) · so
Debtor Appeal of Bank Account Seizure Based on Unseizable Income Threshold
«…nter Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93 SchKG zu belassen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM 2005, 42, 44 f.). Im Lichte des vom Betreibungsamtes errechneten Anteils des Schuldners am gemei…»
SCBES.2022.60 (2022-09-20) · so
Appeal Against Bank Account Seizure Due to Lack of Evidence of Third-Party Ownership
«…Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93 SchKG zu belassen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM 2005, 42, 44 f.). 5. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne die laufenden Kosten n…»
ABS 2021 219 (2021-10-15) · be
Disability Allowance Seizure Upheld
«…rag in Sinne von Art. 93 SchKG zu belassen (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 3 zu Art. 93 SchKG mit Verweis auf BGE 92 III 6 E. 3). Der nach dem Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG für «Nahrungs- und Feuerungsmittel» benötigte Betra…»
ABS 2021 219 (2021-10-15) · be
Seizure of Disability Insurance Daily Allowances Upheld Despite Exemption Claim
«…rag in Sinne von Art. 93 SchKG zu belassen (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 3 zu Art. 93 SchKG mit Verweis auf BGE 92 III 6 E. 3). Der nach dem Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG für «Nahrungs- und Feuerungsmittel» benötigte Betra…»
93/2016/21 (2021-02-02) · sh
Appeal Against Debt Enforcement and Pension Seizure
«…beschränk- tem Einkommen zu leben hat, ist unter Umständen der gesamte Betrag zu be- lassen (BGE 97 III 23 E. 1 S. 25; 92 III 6 E. 3 S. 7 f.; BGer 7B.160/2006 vom 20. No- vember 2006, E.2.2.; Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hr…»
A/3218/2016 (2017-01-12) · ge
Invalid Seizure of Unseizable Pension Funds Despite Late Complaint
«…eur soit en mesure de gagner sa vie de façon durable et que sa capacité de travail ne soit pas fortement diminuée (ATF [92 III 6](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=92%20III%206), JdT 1966 II 49; ATF [78 III 107](https://justice…»
A/4400/2015 (2016-06-16) · ge
Seizure of Debtor's Artwork Upheld Despite Vital Needs Claim
«…teur soit en mesure de gagner sa vie de façon durable et que sa capacité de travail ne soit pas fortement diminuée (ATF 92 III 6 = JdT 1966 II 49; 78 III 107 = JdT 1953 II 35; 63 III 77 = JdT 1937 II 123). 4.3 En l'espèce, les œuvres d'art saisies…»
2016.05.17.zr.3 (2016-05-17) · bl
Seizure of Savings vs. Subsistence Minimum for Unemployed
«…die Bemessung des Existenzminimums von zwei Monaten als zu knapp erweisen (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O, Art. 92 N 25; BGE 92 III 6, 7 f.). Im vorliegenden Fall berechnete das Betreibungsamt Basel- Landschaft das Existenzminimum des Schuldners und übe…»

Volltext

Urteilskopf

92 III 6

2. Auszug aus dem Entscheid vom 30. März 1966 i.S. Glauser.

Regeste

Lohnpfändung. Art. 93 SchKG.

Die Pfändung einer Forderung des Schuldners für persönliche Arbeit, die er im Lauf der letzten Jahre geleistet hat, untersteht dem Art. 93 SchKG. Eine solche Forderung ist nur insoweit unpfändbar, als der Schuldner wegen seines gegenwärtig unzureichenden Verdienstes einen Teilbetrag zur Deckung des Notbedarfs seiner Familie braucht. Es darf ihm nicht mit Rücksicht auf Darlehensschulden ein höherer Betrag als unpfändbar belassen werden.

Sachverhalt ab Seite 6

BGE 92 III 6 S. 6

Aus dem Tatbestand:

A.- Dem Rekurrenten, von Beruf Gartenarchitekt, steht gegen W. von Aesch eine restliche Forderung von Fr. 20 000.-- zu als Entgelt für persönliche Arbeit aus den letzten Jahren. In einer gegen den Rekurrenten hängigen Betreibung erklärte das Betreibungsamt Thun diese Forderung als unpfändbar.

B.- Mit Entscheid vom 9. März 1966 hat die kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde des Gläubigers dahin gutgeheissen, dass von der Forderung des Schuldners von Fr. 20'000.-- gegen W. von Aesch ein Teilbetrag von Fr. 16'124.-- zu pfänden sei. Dieser Entscheid bemisst das gegenwärtige (im einzelnen bezifferte) Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie (Ehepaar und vier Kinder) auf monatlich Fr. 1'337.20 und berücksichtigt ferner die beruflichen Spesen von monatlich Fr. 600.--. Die Einkommensverhältnisse des Schuldners seien undurchsichtig, und es sei unwahrscheinlich,

BGE 92 III 6 S. 7

dass er über keine andern Einkünfte verfüge als diejenigen aus der im Dezember 1965 übernommenen neuen Vertretung. Die ihm von W. von Aesch geschuldeten Fr. 20'000.-- möchte er übrigens nach eigenen Aussagen nicht nur für den Lebensunterhalt, sondern auch zur Bezahlung von Darlehensschulden verwenden. Bei dieser Sachlage sei ihm von dieser Forderung - in analoger Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 SchKG - lediglich der zur Deckung des Notbedarfs und der beruflichen Spesen zweier Monate freizugeben, also ein Betrag von 2 x Fr. 1'938.-- = Fr. 3'876.--. Im Notbedarf seien die Nahrungs- und Feuerungsmittel gleichfalls enthalten, so dass der nach Art. 93 SchKG bemessene Notbedarf nicht durch eigentliche Anwendung von Art. 92 Ziffer 5 SchKG noch zu erhöhen sei.

C.- Mit vorliegendem Rekurs hält der Schuldner am Begehren fest, die ganze ihm gegen W. von Aesch zustehende Forderung von Fr. 20'000.-- sei als unpfändbar zu erklären.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

...

3. Das Guthaben von Fr. 20'000.-- ist eine längst verdiente, jedoch streitig gewesene und nun erst als Ergebnis eines Rechtsstreites verfügbar gewordene Arbeitsvergütung. Normalerweise wäre ein solches Guthaben des weiterhin berufstätigen und unvermindert erwerbsfähigen Schuldners in vollem Umfange pfändbar; zur Bestreitung seines laufenden Lebensaufwandes wäre er auf das gegenwärtige und künftige Einkommen zu verweisen. Mit Recht hat jedoch die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Rekurrent, der im Dezember 1965 eine neue Vertretung übernahm, sich zur Zeit vermutlich "in einem finanziellen Engpass befindet". Bei dieser Sachlage war ihm ein Teil jenes Guthabens als unpfändbarer Zuschuss zum nicht genau feststellbaren, wohl nicht ganz ausreichenden laufenden Einkommen zu belassen. Wenn die Vorinstanz den Umfang dieser Freigabe auf den ganzen Notbedarf des Schuldners und seiner Familie während zweier Monate samt dem auf diese Zeitdauer entfallenden Aufwand zur Erzielung des Einkommens bemessen hat, so ist sie im Rahmen des ihr nach Art. 93 SchKG zustehenden Ermessens geblieben. Sie konnte sich dabei an ein Präjudiz (BGE 53 III 76Erw. 3) anlehnen, wonach sogar bei völliger Verdienstlosigkeit des Schuldners der ihm aus einem Guthaben

BGE 92 III 6 S. 8

freizugebende Betrag mit Hinweis auf Art. 92 Ziff. 5 SchKG in solcher Weise begrenzt wurde. Diese Bemessung wäre gewiss zu knapp bei dauernder Erwerbsunfähigkeit des Schuldners, unter Umständen auch schon bei stark verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl.BGE 63 III 78/79,BGE 78 III 110/111), wovon hier aber nicht die Rede ist.

Der Umstand endlich, dass der Schuldner sich zeitweilig gezwungen sah, sich die Mittel zum Lebensunterhalt durch Aufnahme von Darlehen zu beschaffen, rechtfertigt es nicht, ihm das in Frage stehende Guthaben in grösserem Umfange freizugeben. Es geht nicht an, die Rechte des pfändenden Gläubigers zugunsten anderer, die nicht im Genuss vorgehender oder (gemäss Art. 110/111 SchKG) gleicher Pfändungsrechte stehen, zu schmälern; ganz abgesehen davon, dass keine Gewähr für die Art der Verwendung des dem Schuldner über den Notbedarf hinaus belassenen Geldes bestünde (vgl.BGE 78 III 117/18). Den Darlehensgläubigern steht es anheim, ebenfalls auf dem Betreibungswege vorzugehen, sofern sie wegen Gefährdung ihrer Forderungen dazu Veranlassung haben.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.