Berufung. Erfordernis eines Antrags und einer Begründung. Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG. Tragweite von Art. 55 Abs. 2 OG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Inadmissible Due to Missing Motion and Justification The appellant contested the refusal of his claim to deny a debt of CHF 12,000, for which provisional enforcement had been granted to the creditor, but his appeal to the Federal Court failed to meet mandatory formal requirements as it contained neither a specific motion (Antrag) nor a substantive justification (Begründung), only a request for an extension to provide the latter and a general reference to prior proceedings. The court held that, under Article 55 para. 1 lit. b and c of the Federal Act on the Organization of the Federal Courts, determined motions and a justification are compulsory, and the statutory appeal deadline cannot be extended for grounds; furthermore, while Article 55 para. 2 FG allows for referral back to rectify defects in the justification, this does not apply when the entire justification or the required motion is missing, leading to the inadmissibility of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Berufung. Erfordernis eines Antrags und einer Begründung. Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG. Tragweite von Art. 55 Abs. 2 OG.
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Volltext
Urteilskopf
92 II 66
10. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Januar 1966 i.S. Gantner gegen Schweizerische Kreditanstalt.
Regeste
Berufung.
Erfordernis eines Antrags und einer Begründung.
Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG.
Tragweite von Art. 55 Abs. 2 OG.
Sachverhalt ab Seite 66
BGE 92 II 66 S. 66
A.- Alfred Gantner erhob am 3. Dezember 1964 gegen die Schweizerische Kreditanstalt, Lugano, Klage auf Aberkennung einer Wechselforderung von Fr. 12'000.-- nebst Zinsen und Kosten, für die der Beklagten am 23. November 1965 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war.
B.- Das Zivilgericht und das Appellationsgericht von Basel-Stadt wiesen die Klage ab.
C.- Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Dezember 1965 hat der Kläger am 3. Januar 1966 Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Seine Eingabe enthält weder einen Antrag noch eine Begründung, sondern nur das Gesuch um
BGE 92 II 66 S. 67
Ansetzung einer Frist für die Begründung und die Erklärung, dass an den Begründungen und Beweismitteln der beiden vorhergehenden Verfahren festgehalten werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungsschrift die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des kantonalen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; es sind also bestimmt gefasste Berufungsanträge erforderlich. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG verlangt sodann eine Begründung der Anträge. Diese Formvorschriften sind zwingend. Wird ihnen nicht genügt, so ist die Berufung ungültig. Da die Eingabe des Klägers weder einen Antrag noch eine Begründung enthält, kann somit auf die Berufung nicht eingetreten werden.
Dem Begehren des Klägers, es sei ihm eine Frist zur Begründung seiner Berufung anzusetzen, kann nicht entsprochen werden, weil die Berufungsfrist des Art. 54 OG eine gesetzliche Frist ist, die nach Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden kann. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge und Ausführungen genügt nicht (BGE 84 II 110, BGE 89 II 414).
Art. 55 Abs. 2 OG sieht zwar vor, dass eine Berufungsschrift, deren Begründung den Vorschriften des Abs. 1 nicht entspricht, zur Verbesserung zurückgewiesen werden könne. Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht anwendbar. Sie lässt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut die Rückweisung nur zur Heilung von Mängeln der Begründung zu. Eine Rückweisung zur Verbesserung von Mängeln des Antrages ist somit ausgeschlossen. Aber auch eine Rückweisung zur Verbesserung der Begründung ist nach der Rechtsprechung nicht statthaft, wenn überhaupt jede Begründung fehlt (BGE 71 II 35).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.