Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 92 II 303 KI-generiert

Extension of appeal deadline under Article 55(2) OG; late filing due to counsel's short instructions.

Geschäftsnummer BGE 92 II 303
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to grant an extension of time to cure an inadequate appeal brief, effectively dismissing the appellant's request and leaving the lower decision in force. The dispute concerned the scope of Article 55(2) of the Federal Court Act, which allows the court to return a deficient appeal for correction within a short deadline. The appellant sought to use this provision to add arguments after the 20-day appeal period had expired. The court held that Article 55(2) is not a mechanism to supplement an appeal with omitted submissions; allowing such late additions would improperly extend the statutory appeal deadline under Article 54(1), which is prohibited by Article 33(1). The appellant bore the risk of instructing counsel too late to file a complete appeal, so no post-deadline filing was permitted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Berufung. Tragweite von Art. 55 Abs. 2 OG.

Schlagwörter

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Ausdehnung des Verfahrens gesetzliche Frist Beschwerdelegitimation Vorlage zur Vorabentscheidung Kognitionsbeschränkung verfassungsrechtliche Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 55 Abs. 2 OG
Tragweite von Art. 55 Abs. 2 OG.
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss die Berufungsschrift enthalten:
Art. 54 Abs. 1 OG
Die gegenteilige Auffassung liefe auf eine Erstreckung der in Art. 54 Abs. 1 OG auf 20 Tage begrenzten Berufungsfrist hinaus, was nach Art.
Art. 33 Abs. 1 OG
1 OG auf 20 Tage begrenzten Berufungsfrist hinaus, was nach Art. 33 Abs. 1 OG ausgeschlossen ist.
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Volltext

Urteilskopf

92 II 303

45. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. November 1966 i.S. Köppel gegen Kommanditgesellschaft Heinrich Gertsch & Cie.

Regeste

Berufung.

Tragweite von Art. 55 Abs. 2 OG.

Erwägungen ab Seite 303

BGE 92 II 303 S. 303

Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss die Berufungsschrift enthalten:

"die Begründung der Anträge. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen oder ausländischen Rechtes sind unzulässig."

Art. 55 Abs. 2 OG bestimmt sodann, eine Berufungsschrift, deren Begründung den vorstehenden Vorschriften nicht entspreche, könne unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Verbesserung zurückgewiesen werden unter der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Berufung nicht eingetreten werde.

Diese Vorschrift erlaubt dem Bundesgericht, einzuschreiten, wenn die Rechtserörterungen der Berufungsschrift ungebührlich weitschweifig sind oder die Begründung Ausführungen enthält, die Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht zulässt. Dagegen will Art. 55 Abs. 2 OG dem Berufungskläger nicht ermöglichen, nachträglich die Berufungsschrift durch Anbringen zu ergänzen, die er dem Bundesgericht binnen der Berufungsfrist hätte unterbreiten müssen. Die gegenteilige Auffassung liefe auf eine Erstreckung der in Art. 54 Abs. 1 OG auf 20 Tage begrenzten Berufungsfrist hinaus, was nach Art. 33 Abs. 1 OG ausgeschlossen ist. Wenn

BGE 92 II 303 S. 304

der Berufungskläger seinem Anwalt den Auftrag zur Weiterziehung erst so kurze Zeit vor Ablauf der Berufungsfrist erteilt, dass dieser das Rechtsmittel nicht mehr abschliessend begründen kann, hat er die Folgen daraus selber zu verantworten. Dem Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 55 Abs. 2 OG kann daher nicht entsprochen werden.