Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 92 II 250 KI-generiert

Insurer's Recourse Against Driver for Grossly Negligent Driving of Rental Vehicle

Geschäftsnummer BGE 92 II 250
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Insurer's Recourse Against Driver for Grossly Negligent Driving of Rental Vehicle A driver caused an accident with injuries and property damage by driving a rented car at an obviously excessive speed (75 km/h) into a curve at night, failing to slow down despite reduced visibility due to an oncoming car and known hazardous conditions (a bridge abutment obscuring the view). The insurer, having paid out accident claims, sought recourse against the driver under Art. 65 para. 3 SVG and Art. 14 para. 2 VVG, arguing gross negligence. The Swiss Federal Supreme Court upheld the insurer's right of recourse for 30% of their total payments, rejecting the defendant's argument for a narrower definition of gross negligence in insurance law and finding that the failure to observe a fundamental duty of care—driving too fast for the conditions—constituted gross negligence, thereby justifying the performance reduction and recourse claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den versicherten Fahrzeuglenker, der den Unfall grobfahrlässigherbeigeführt hat (Art. 65 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 2 VVG). Begriff der groben Fahrlässigkeit. Fall des Fahrens mit einer in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und der Sichtverhältnisse offenkundig übersetzten Geschwindigkeit. Umfang des Rückgriffs.

Schlagwörter

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Unfallversicherer grobe Fahrlässigkeit qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung Sorgfaltspflicht Mietliegenschaft Recht des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 91 II 232
BGE 88 II 435
Grob fahrlässig verhält sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt (BGE 64 II 241mit Hinweisen, BGE 88 II 435).
BGE 68 II 50
BGE 85 II 518
Ausserachtlassen der gebotenen Vorsicht fallen (vgl. z.B. BGE 85 II 518 lit. a, BGE 91 II 116 lit. b).
BGE 91 II 116
Ausserachtlassen der gebotenen Vorsicht fallen (vgl. z.B. BGE 85 II 518 lit. a, BGE 91 II 116 lit. b).
BGE 85 II 340
Aus BGE 85 II 340, wo das Bundesgericht das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit verneinte, kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The decision orders the payment of costs, implying the procedural ruling on costs applied, although Art. 68 LTF for costs apportionment is more specific in the final order.

Art. 66 al. 1 LTF

This procedural provision governs the imposition of court costs for dismissing the appeal and granting the cross-appeal.

Art. 19 OR

Cited in the reasoning regarding contractual freedom, contextually supporting the application of VVG provisions.

Art. 100 VVG

Cited in the reasoning concerning contractual freedom to modify Art. 14 para. 2 VVG.

Art. 14 Abs. 2 VVG

This provision determines the insurer's right to reduce its benefits if the event was caused by gross negligence, which was the substantive issue to be confirmed.

Art. 98 VVG

Cited in the reasoning to infer permissibility of contractual modifications favoring the insured.

Art. 58 Abs. 1 SVG

Cited in the reasoning to establish the general liability of the vehicle owner, which is linked contextually to the recourse right.

Art. 59 Abs. 1 SVG

Cited in the reasoning to draw a contrast regarding the effect of gross fault of the injured party.

Art. 63 Abs. 2 SVG

Cited in the reasoning to define who is covered by the insurance mentioned in the context of the recourse claim.

Art. 65 Abs. 1 SVG

Although mentioned in the reasoning regarding why the insurer paid out claims, it served as the basis for the right to recourse by linking the liability of the insured.

Art. 65 Abs. 3 SVG

This provision establishes the insurer's right of recourse, which is the core matter of the appeal decided upon.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

ZK2 2019 47 (2021-03-15) · gr
Motorcyclist Collision Liability and Gross Fault Determination
«…lbst- oder Drittverschuldens erfordert nicht, dass die Unsorgfalt an ein (eventual-)vorsätzliches Verhalten grenzt (BGE 92 II 250 E. 2). Im Zusammenhang mit Art. 59 Abs. 1 SVG nahm das Bundesge- richt unter anderem in den folgenden Fällen ein grobes…»
ZKBER.2020.7 (2021-02-19) · so
Insurer Liability for Negligent Bodily Harm Following Intentional Shove
«…em objektivierten Durchschnittsverhalten. Grobfahrlässigkeit setzt kein an Vorsatz grenzendes Fehlverhalten voraus (BGE 92 II 250, 253 f., E. 2). Allerdings darf das Verhalten ex post nicht überkritisch gewürdigt werden. Entscheidend ist, wie sich d…»
C1 19 269 (2020-11-06) · vs
Municipality-Purchased Insurance Subrogation Rights of Insurer Against Tortfeasor
«…rsonnes désignées à l’art. 63 al. 2 LCR et est dans ce cadre considéré comme assuré au sens de l’art. 65 al. 3 LCR (ATF 92 II 250 consid. 1; 91 II 226 consid. 1b ; Brehm, op, cit., nos 656 et 659). 4.2.1 A l’appui de son second grief, l’appelant se…»
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«…e che di notte aveva perso il controllo del suo veicolo in prossimità di una curva a causa dell’eccessiva velocità (DTF 92 II 250), e rilevati dall’altra il grado della colpa del convenuto, le gravissime conseguenze del sinistro (da considerare seco…»
C/7641/2010 (2011-12-09) · ge
Insurer Liability for Damaged Roller Shutters Amidst Employee Negligence
«…ation inconsciente ou simplement momentanée d’une règle de prudence peut suffire à créer une faute grave (ATF 92 II 250, RBA XII n. 28, ATF 91 II 112). Pour apprécier la faute grave éventuelle, il faut se demander dans quelle mesure t…»
5C.146/2000 (2001-02-15)
«…SVA XVI 1986/1987 Nr. 11 S. 70 f. und Nr. 12 S. 74, sowie vom 7. Oktober 1985, in: SVA XV 1982-1985 Nr. 30 S. 173; BGE 92 II 250 E. 2 S. 255; zur Berücksichtigung der konkreten zeitlichen Verhältnisse: z.B. erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom…»
12.2010.44 · ti
Insurer Recourse Claim for Fatal Accident Liability Upheld on Appeal Inadmissibility
«…e che di notte aveva perso il controllo del suo veicolo in prossimità di una curva a causa dell’eccessiva velocità (DTF 92 II 250), e rilevati dall’altra il grado della colpa del convenuto, le gravissime conseguenze del sinistro (da considerare seco…»

Volltext

Urteilskopf

92 II 250

38. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. November 1966 i.S. Zimmermann gegen Helvetia-Unfall.

Regeste

Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den versicherten Fahrzeuglenker, der den Unfall grobfahrlässigherbeigeführt hat (Art. 65 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 2 VVG).

Begriff der groben Fahrlässigkeit.

Fall des Fahrens mit einer in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und der Sichtverhältnisse offenkundig übersetzten Geschwindigkeit.

Umfang des Rückgriffs.

Sachverhalt ab Seite 251

BGE 92 II 250 S. 251

A.- Am Abend des 31. Oktober 1961 fuhr Zimmermann mit zwei Mitarbeiterinnen in einem gemieteten Volkswagen von Olten durch die Gösgerstrasse gegen Winznau; Ziel war Aarau. Bei der Überführung der alten Hauenstein-Bahnlinie biegt die Strasse um einen massigen Pfeiler der Bahnbrücke nach rechts. Infolge übersetzter Geschwindigkeit wurde der Volkswagen vor dem Ende der Kurve mit den linken Rädern über die Strassenmitte (Sicherheitslinie) hinausgetrieben. Da aus der Gegenrichtung ein anderer Wagen (Simca, gelenkt von Peyer) nahte, schwenkte Zimmermann schroff nach rechts. Der Volkswagen geriet deshalb vollends ins Schleudern. Er drehte sich nach links, rutschte auf der linken Hälfte der Fahrbahn dem Wagen Peyers entgegen, prallte mit seinem rechten hintern Kotflügel auf dessen Stirnseite und blieb, auf seine rechte Seite gestürzt, am linken Strassenrand liegen. Die beiden Mitfahrerinnen Zimmermanns wurden verletzt, die eine von ihnen schwer. Beide Wagen wurden stark beschädigt.

Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte Zimmermann am 12. Februar 1962 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs zu einem Monat Gefängnis sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- und gewährte ihm für die Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug.

Die Helvetia-Unfall, bei welcher der Halter des Volkswagens eine Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 63 SVG abgeschlossen

BGE 92 II 250 S. 252

hatte, zahlte auf Grund dieser Versicherung für Personen- und Sachschäden aus dem Unfalle vom 31. Oktober 1961 bis zum 15. Juli 1964 insgesamt Fr. 54 986.10.

B.- Am 9. Oktober 1964 klagte die Helvetia-Unfall gegen Zimmermann beim Amtsgericht Olten-Gösgen unter Berufung auf das ihr nach Art. 65 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 14 VVG zustehende Rückgriffsrecht auf Zahlung von Fr. 16 495.80 (30% der Versicherungsleistungen) nebst 5% Zins seit 16. Oktober 1963 und Fr. 16.20 Kosten des am 16. Oktober 1963 zugestellten Zahlungsbefehls.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil nicht bewiesen sei, dass der Beklagte das Schadenereignis im Sinne des Art. 14 Abs. 2 VVG grobfahrlässig herbeigeführt habe.

Das Obergericht des Kantons Solothurn dagegen verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 25. November 1965, der Klägerin Fr. 8247.90 (15% der Versicherungsleistungen) nebst Zins und Betreibungskosten zu bezahlen. Es nahm an, das Verhalten des Beklagten sei grobfahrlässig, liege aber "eher gegen die untere Grenze der groben Fahrlässigkeit hin".

C.- Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen. Sie beantragt die Gutheissung ihres Klagebegehrens.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 65 Abs. 3 SVG hat der Versicherer ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder nach dem VVG zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre. Nach Art. 14 Abs. 2 VVG hat der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat, das Recht, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer nach Art. 14 Abs. 4 VVG in vollem Umfange. Art. 98 VVG bestimmt, diese Vorschrift dürfe durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden. Auch Art. 14 Abs. 2 VVG darf daher vertraglich nicht in dem Sinne abgeändert werden, dass der Versicherer berechtigt

BGE 92 II 250 S. 253

erklärt würde, seine Leistung auch bei leichter Fahrlässigkeit zu kürzen. Dagegen ist es im Rahmen der Vertragsfreiheit (Art. 19 OR, Art. 100 VVG) zulässig, Art. 14 Abs. 2 VVG zugunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abzuändern (Gegenschluss aus Art. 98 VVG).

Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung deckt gemäss Art. 63 Abs. 2 SVG neben der Haftpflicht des Halters auch jene der Personen, für die der Halter nach dem SVG verantwortlich ist. Zu diesen Personen gehört im vorliegenden Falle der Beklagte als Lenker des versicherten Fahrzeugs. Der Beklagte ist also Versicherter im Sinne des Art. 65 Abs. 3 SVG und Anspruchsberechtigter im Sinne des Art. 14 VVG (vgl. BGE 91 II 232 lit. b). Der Versicherungsvertrag enthält keine Bestimmung, die den Art. 14 Abs. 2 VVG zugunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abändern, d.h. die hier vorgesehene Kürzungsmöglichkeit einschränken würde. Vielmehr erwähnt Art. 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der den Rückgriff der Gesellschaft in Übereinstimmung mit Art. 65 Abs. 3 SVG regelt, die grobfahrlässige Herbeiführung des Schadensereignisses als einen Fall, in welchem die Gesellschaft ihre Leistung kürzen darf. Die Klägerin ist demnach gegenüber dem Beklagten rückgriffsberechtigt, wenn er das Schadensereignis im Sinne des Art. 14 VVG grobfahrlässig herbeigeführt hat. Bei nur leichter Fahrlässigkeit kann die Klägerin dagegen nicht auf ihn zurückgreifen.

2. Grob fahrlässig verhält sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt (BGE 64 II 241mit Hinweisen, BGE 88 II 435).

Der Beklagte ist der Meinung, im Versicherungsrecht dürfe nur ein "an dolus streifendes Verhalten" als grob fahrlässig bezeichnet werden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei hier enger zu fassen als im übrigen Zivilrecht, weil der Versicherungsnehmer (der Prämien zahlt) auch gegen die Folgen gelegentlicher Unaufmerksamkeit versichert sein solle. Als grob fahrlässig könne im Versicherungsrecht nur eine andauernde und bewusste Unvorsichtigkeit gelten, nicht auch "ein momentanes unbeabsichtigtes Unterlassen einer Handlung".

Art. 14 Abs. 2 VVG macht jedoch die Befugnis des Versicherers, seine Leistung zu kürzen, nicht von einer besonders

BGE 92 II 250 S. 254

groben, an Vorsatz grenzenden Fahrlässigkeit abhängig, sondern verwendet den allgemeinen Begriff der groben Fahrlässigkeit. Indem er vorschreibt, bei grobfahrlässiger Herbeiführung des befürchteten Ereignisses dürfe der Versicherer seine Leistung "in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse" kürzen, setzt er voraus, dass eine Kürzung bei jedem Grade von grober Fahrlässigkeit zulässig ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist Raum für eine Abstufung der Kürzung nach dem Verschuldensgrade.

Die einschränkende Auslegung des Art. 14 Abs. 2 VVG, die der Beklagte befürwortet, ist auch sachlich nicht gerechtfertigt. Richtig ist freilich, dass die Versicherung, insbesondere die Haftpflichtversicherung, den Versicherungsnehmer und den Anspruchsberechtigten in einem gewissen Masse auch gegen die Folgen der eigenen Unvorsichtigkeit schützen soll. Es ist jedoch nicht am Platze, aus diesem Grunde bei Unfällen, die durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges verursacht wurden, gegenüber dem Schädiger, auf den der Haftpflichtversicherer gemäss Art. 65 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 14 VVG zurückgreifen will, einen engern Begriff der groben Fahrlässigkeit anzuwenden als gegenüber einem Geschädigten, dem der nach Art. 58 Abs. 1 SVG grundsätzlich haftpflichtige Halter ein grobes Selbstverschulden im Sinne des Art. 59 Abs. 1 SVG vorwirft. Das Gesetz trägt dem erwähnten Zwecke der Versicherung in der Weise Rechnung, dass grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten nur eine Kürzung der Versicherungsleistung zur Folge hat, wogegen grobes Selbstverschulden des Geschädigten den Halter von seiner Haftung befreit, sofern weder ein ihm anzurechnendes Verschulden noch fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). Den versicherten Schädiger darüber hinaus auch durch Beschränkung des gesetzlichen Kürzungsrechtes des Versicherers auf Fälle besonders grober, an Vorsatz grenzender Fahrlässigkeit zu begünstigen, verbietet sich schon deswegen, weil dadurch bei gewissen Fahrzeuglenkern der Wille zu einer vorsichtigen Fahrweise geschwächt und folglich die mit dem Betrieb von Motorfahrzeugen verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter erhöht werden könnte (vgl.BGE 68 II 50/51).

Unter den allgemeinen Begriff der groben Fahrlässigkeit, auf den hienach bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VVG abzustellen ist, kann auch ein unbewusstes und bloss vorübergehendes

BGE 92 II 250 S. 255

Ausserachtlassen der gebotenen Vorsicht fallen (vgl. z.B. BGE 85 II 518 lit. a, BGE 91 II 116 lit. b).

Im vorliegenden Falle kannte der Beklagte die Stelle, wo der Unfall sich ereignete, und die Gefahren, die dort zumal wegen des ein wenig in die Fahrbahn vorspringenden und die Sicht verdeckenden Pfeilers der Bahnüberführung drohen. Er benützte bei der Fahrt, die zum Unfall führte, einen fremden Wagen. Ausserdem war bereits die Nacht hereingebrochen. Gleichwohl fuhr er gemäss verbindlicher Feststellung des Obergerichtes mit einer Geschwindigkeit von 75 Stundenkilometern in die fragliche Strassenbiegung. Für jeden, der diese Stelle kennt, ist nach den Feststellungen des - mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten - Obergerichtes offensichtlich, dass das Fahren mit einer solchen Geschwindigkeit dort nicht zulässig, sondern höchst gefährlich ist. Dass die Geschwindigkeit des Beklagten weit übersetzt war, wird dadurch bestätigt, dass sein Wagen in der - nach dem Plan keineswegs scharfen, sondern eher sanften - Biegung über die Mittellinie hinaus getrieben wurde, obwohl die Strasse trocken war. Indem der Beklagte vor der Biegung nicht bremste, sondern mit der erwähnten Geschwindigkeit weiterfuhr, hat er also eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem vernünftigen Fahrzeuglenker aufdrängte. Der vom Obergericht als bewiesen erachtete Umstand, dass ihm vor der Strassenbiegung ein anderer Wagen entgegenkam und dass er deswegen seine Scheinwerfer abblenden musste und durch die Abblendlichter des entgegenkommenden Wagens gestört wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Musste der Beklagte abblenden und wurde er durch die Lichter des entgegenkommenden Wagens in seiner Sicht beeinträchtigt, so hatte er seine Geschwindigkeit schon aus dem Grunde zu mässigen, weil sie den Sichtverhältnissen nicht mehr angepasst war. Auch das war ein elementares Gebot der Vorsicht, das jedem verständigen Fahrer in seiner Lage einleuchten musste. Auf die Verletzung dieses Gebotes ist es zurückzuführen, wenn der Beklagte infolge der Kreuzung und der dadurch bedingten Störung der freien Sicht die zurückgelegte Strecke unterschätzte und auf die Strassenbiegung erst so spät aufmerksam wurde, dass es ihm nicht mehr möglich war, vor der Einfahrt in die Kurve gehörig zu bremsen. Der Unfall ist also in jedem Falle auf eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zurückzuführen.

BGE 92 II 250 S. 256

Aus BGE 85 II 340, wo das Bundesgericht das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit verneinte, kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. In jenem Falle hatte der Fahrzeuglenker nicht voraussehen können, dass er auf der Dorfstrasse Glatteis antreffen werde. Dem Beklagten dagegen waren die Verhältnisse, denen er seine Fahrweise anzupassen hatte, bekannt.

Die Klägerin ist demnach gegenüber dem Beklagten zur Kürzung ihrer Leistung bzw., nachdem sie die auf Grund von Art. 65 Abs. 1 SVG gegen sie gerichteten Haftpflichtansprüche der Geschädigten befriedigt hat, zum Rückgriff berechtigt.

3. Das Obergericht hat den Rückgriff auf 15% der - unstreitig Fr. 54 986.10 ausmachenden - Leistungen der Klägerin an die Geschädigten bemessen, weil das Verschulden des Beklagten sich eher der untern Grenze der groben Fahrlässigkeit nähere. Es stützte sich dabei auf die Erwägung, das Verschulden des Beklagten werde durch die mit der Kreuzung verbundene Störung etwas gemildert. Dieser Auffassung kann, wie bereits ausgeführt, nicht beigestimmt werden. Dem Beklagten ist auch bei Berücksichtigung der erwähnten Störung vorzuwerfen, krass unvorsichtig, ja verwegen in die Strassenbiegung gefahren zu sein.

Gegen die Auffassung des Obergerichtes, dass die Art. 43 und 44 OR für die Bemessung der Kürzung bzw. des Rückgriffs nicht gelten, wendet der Beklagte mit Recht nichts ein. Der Versicherer, der gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG seine Leistung kürzen oder gemäss Art. 65 Abs. 3 SVG auf den Versicherungsnehmer oder den Versicherten zurückgreifen will, macht nicht einen Schadenersatzanspruch geltend, sondern der Streit geht der Sache nach um die Festsetzung der vom Versicherer nach dem Versicherungsvertrag geschuldeten Leistung (OFTINGER, Schweiz. Haftpflichtrecht, 2. A., II/2 S. 773). Selbst wenn es sich um einen Schadenersatzanspruch handeln würde, wäre im übrigen Art. 44 Abs. 2 OR schon mit Rücksicht auf die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht anwendbar.

Unter diesen Umständen ist die Forderung der Klägerin, die das Rückgriffsrecht für 30% ihrer Leistungen an die Geschädigten in Anspruch nimmt, nicht übersetzt (vgl.BGE 68 II 46ff., wo das Bundesgericht den Rückgriff bei einem dem Grade nach ähnlichen Verschulden auf 331/3% bemass).

BGE 92 II 250 S. 257

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen, die Anschlussberufung gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 25. November 1965 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 16 495.80 nebst 5% Zins seit 16. Oktober 1963 und Fr. 16.20 Betreibungskosten zu bezahlen.