Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 92 II 234 KI-generiert

Construction Agent Liability and Mitigation for Crane Collapse

Geschäftsnummer BGE 92 II 234
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Construction Agent Liability and Mitigation for Crane Collapse A construction company (principal) hired a machinery specialist company (agent) to lead the dismantling of its tower crane on a construction site, a task complicated by local conditions. The agent's appointed fitter negligently breached his duty of care by proceeding with the dismantling despite observing inadequate safety measures on the extended crane track (only a wired wooden beam instead of specified buffers) and by mistakenly activating the crane's drive mechanism instead of the hoist (due to the transfer switch remaining on "drive" when attempting to lower the boom), causing the crane to run off the track and collapse, damaging the crane and surrounding property. The court held the agent liable for the damage under Article 101 OR for the auxiliary person's (fitter's) contractual breaches because the agent, as a specialist, was hired to ensure the highest standard of care and held primary responsibility for the work's safe execution. However, applying Articles 99(2), 99(3), 43, and 44 OR, the court mitigated the agent's liability due to the principal’s own auxiliary person (the construction manager) also being at fault for failing to ensure adequate track safety, combined with the fact that the agent received only minimal financial benefit from the job, ultimately reducing the agent's liability to three-quarters (3/4) of the total damage suffered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Haftung für Hilfspersonen (Art. 101 OR). Mass der Haftung (Art. 99 Abs. 2 und 3, Art. 43 und 44 OR). 1. Auftrag einer Bauunternehmung an eine Spezialfirma für Baumaschinen, auf einem Bauplatz die Demontage eines der Bauunternehmung gehörenden Turmkrans zu leiten. Haftung der Beauftragten für den Schaden, den die Auftraggeberin erleidet, weil der von der Beauftragten abgeordnete Monteur die aus demVertrag sich ergebenden Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den Sturz des Krans verursacht. 2. Umstände, die für die Bemessung des Schadenersatzes von Bedeutung sind. Ermässigung wegen nur leichten Verschuldens? Massstab für die Beurteilung des Verschuldens der Hilfsperson. Berücksichtigung des Mitverschuldens einer Hilfsperson des Geschädigten und der Tatsache, dass das Geschäft dem Ersatzpflichtigen nur einen geringen Vorteil bot.

Schlagwörter

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Hilfspersonenhaftung Bauunternehmen Pflichtverletzung Haftung des Architekten Agent Unfallversicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 92 II 18
101 OR in Ausübung der Verrichtungen, die er als Hilfsperson der Beklagten zu besorgen hatte (BGE 92 II 18 Erw.
BGE 92 II 19
Von der Pflicht zum Ersatz des auf das fehlerhafte Verhalten Eugsters zurückzuführenden Schadens könnte sich die Beklagte nur durch den Nachweis befreien, dass ihr, wenn sie selber (durch ihre Organe) so gehandelt hätte wie Eugster, kein Verschulden vorgeworfen werden könnte (BGE 92 II 19 oben mit Hinweisen).
BGE 89 II 250
Es steht auch ausser Zweifel, dass der festgestellte natürliche Kausalzusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 89 II 250 und BGE 91 II 210 mit Hinweisen) adäquat ist.
BGE 91 II 210
Es steht auch ausser Zweifel, dass der festgestellte natürliche Kausalzusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 89 II 250 und BGE 91 II 210 mit Hinweisen) adäquat ist.
BGE 91 II 296
BGE 91 II 297
43 OR bei der Bemessung des Schadenersatzes zu würdigen ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann zu einer Ermässigung der Ersatzpflicht führen, wenn dem Schädiger bloss leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 91 II 297 lit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Applied in the final order to allocate court costs (though the specific article for costs cited in the dispositive is missing, this is typically included if costs are regulated).

Art. 101 OR

The main ground for liability, as the appeal concerned the liability of the defendant for its auxiliary person's actions.

Art. 43 OR

Cited in conjunction with Art. 99 Abs. 3 OR to determine the extent of liability based on fault.

Art. 44 Abs. 1 OR

Cited in relation to the contributory fault of the plaintiff's site manager, leading to mitigation of the defendant's liability.

Art. 99 Abs. 2 OR

Cited as a basis for assessing the extent of liability based on the nature of the business, which leads to mitigation.

Art. 99 Abs. 3 OR

Cited as the basis for applying the rules on determining the extent of liability for unlawful acts (Art. 43 and 44 OR) to contractual non-performance.

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Arson Convict Appeal: Fine Suspension Revoked, Damage Awards Upheld
«…allerdings, dass der Beschuldigte vorsätzlich han- delte. Diesfalls ist eine Reduktion des Schadens ausgeschlossen (BGE 92 II 234 E. 3b; BGE 99 II 228 E. 5). 1.5. Folglich erweist sich die Schadenersatzforderung der Privatklägerin als ausgewiese…»
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BO.2018.43 (2021-02-08) · sg
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«…‌Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., N 428; HaftpflichtKomm-Fischer/‌Böhme, Art. 43 OR N 16; BGE 92 II 234 E. 3.b; BGE 91 II 297 E. 4.a; BGer 4C.365/1999 E. 1.a). Allerdings ist das Gericht auch im Falle leichter Fahrlässigkei…»
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Volltext

Urteilskopf

92 II 234

36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. November 1966 i.S. Emil Baumann AG gegen Cranag AG

Regeste

Haftung für Hilfspersonen (Art. 101 OR). Mass der Haftung (Art. 99 Abs. 2 und 3, Art. 43 und 44 OR).

1. Auftrag einer Bauunternehmung an eine Spezialfirma für Baumaschinen, auf einem Bauplatz die Demontage eines der Bauunternehmung gehörenden Turmkrans zu leiten. Haftung der Beauftragten für den Schaden, den die Auftraggeberin erleidet, weil der von der Beauftragten abgeordnete Monteur die aus demVertrag sich ergebenden Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den Sturz des Krans verursacht.

2. Umstände, die für die Bemessung des Schadenersatzes von Bedeutung sind. Ermässigung wegen nur leichten Verschuldens? Massstab für die Beurteilung des Verschuldens der Hilfsperson. Berücksichtigung des Mitverschuldens einer Hilfsperson des Geschädigten und der Tatsache, dass das Geschäft dem Ersatzpflichtigen nur einen geringen Vorteil bot.

Sachverhalt ab Seite 235

BGE 92 II 234 S. 235

A.- Die Emil Baumann AG verwendete bei Erstellung des Neubaus der Papeterie Huber an der Schlüsselgasse in Altdorf ihren Turmdrehkran Liebherr Form 32 A. Für die Demontage dieses Krans liess sie sich von der Cranag AG den - schon für die Montage beigezogenen - Monteur Eugster zur Verfügung stellen. Als dieser am frühen Morgen des 25. Mai 1962 auf der Baustelle erschien, waren Arbeiter der Baumann AG damit beschäftigt, die Kranbahn quer über die im rechten Winkel zur Schlüsselgasse verlaufende Schützengasse, in welche der Kran abgekippt werden sollte, zu verlängern.

BGE 92 II 234 S. 236

Das Ende der verlängerten Bahn wurde statt mit den Federpuffern, die während der Bauarbeiten als Schienenendsicherung gedient hatten, nur mit einem Holzbalken gesichert, der quer über die Schienen gelegt und mit Draht befestigt wurde. Eugster liess hierauf den Kran auf das neue Geleisestück fahren. Bevor er daran ging, den Ausleger herabzulassen, erschien Waller, der Bauführer der Baumann AG, und forderte ihn auf, noch weiter vorzufahren, damit der Kranturm beim Abkippen nicht am Dachvorsprung des an der Ecke Schützengasse/Schlüsselgasse stehenden Hotels Schlüssel hängen bleibe. Nach dieser Fahrt liess Eugster die auf "Fahren", "Ausleger" und "0" (Null) einstellbare Umschaltwalze des Triebwerks auf "Fahren" stehen. Als er in der Folge durch Druck auf einen Knopf den Strom einschaltete, um den Ausleger herabzulassen, setzte sich statt der Seiltrommel, von der das "Auslegereinziehseil" abgewickelt werden sollte, der Kran selbst in Bewegung. Er prallte gegen den als Schienenendsicherung dienenden Balken, schob diesen weg, fuhr mit einem Radschemel über das Ende der einen Schiene hinaus, die ungefähr 30 cm kürzer war als die andere, verlor das Gleichgewicht und stürzte zunächst gegen das dem Ausgang der Schlüsselgasse gegenüberliegende Haus, dann nach rechts in die Schützengasse. Der Kran, zwei Häuser und der Strassenbelag wurden dabei beschädigt.

Die Cranag AG stellte den Kran auf eigene Kosten instand, übernahm die damit verbundenen Frachtkosten, zahlte eine Rechnung der Firma Stiefel für die "Abgabe" eines Pneukrans zur Hebung des gestürzten Krans und vergütete der Baumann AG durch Verrechnung mit eigenem Guthaben den Betrag von Fr. 3700.--, den sie von der Schweiz. National-Versicherungsgesellschaft erhielt, bei der sie gegen Maschinenbruch versichert war. Den weitergehenden Schadenersatzbegehren der Baumann AG entsprach sie nicht.

B.- Am 7. Juli 1964 belangte die Baumann AG die Cranag AG beim Handelsgerichte des Kantons Aargau auf Zahlung eines richterlich zu bestimmenden, Fr. 8000.-- übersteigenden Schadenersatzbetrages nebst 5% Zins seit 25. Mai 1962. Sie machte geltend, die Beklagte hafte ihr wegen Vertragsverletzung für den vollen Schaden; denn dieser sei auf das alleinige Verschulden des Monteurs Eugster zurückzuführen, für das die Beklagte nach Art. 101 OR einzustehen habe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil die

BGE 92 II 234 S. 237

entscheidende Ursache des Schadens in der ungenügenden Schienenendsicherung liege, welche die Klägerin zu verantworten habe, und weil Eugster zudem nicht Hilfsperson der Beklagten, sondern der Klägerin gewesen sei. Sie erklärte, sie habe ihre Leistungen an die Klägerin (Instandstellung des Krans usw.) in der Hoffnung auf künftige Geschäfte freiwillig erbracht.

Das Handelsgericht nahm an, die Beklagte habe durch Eugster, dem die Leitung der Demontage anvertraut worden sei, einen ihr erteilten Auftrag (Art. 394 OR) ausführen lassen, so dass sie gemäss Art. 101 OR für den Schaden hafte, den Eugster in Ausübung seiner Verrichtung der Klägerin verursacht habe. Eugster habe aus dem Auftrag sich ergebende Sorgfaltspflichten verletzt, indem er sich mit einer ungenügenden Sicherung der Kranbahn begnügte und in der Absicht, die Seiltrommel in Gang zu setzen, den Strom einschaltete, obwohl die Umschaltwalze noch auf "Fahren" eingestellt war. Diese Pflichtverletzungen seien für den Schaden kausal. Die Beklagte hafte daher grundsätzlich für den entstandenen Schaden. Dass sie die Haftung für den ganzen Schaden anerkannt habe, treffe nicht zu. Anderseits sei eine Beschränkung der Haftung auf den am Kran entstandenen Schaden nicht vereinbart worden. Dass Eugster nicht auf dem Anbringen der Federpuffer bestanden habe, bedeute angesichts seiner heiklen Stellung und der Tatsache, dass er als Monteur nicht die erforderliche Ausbildung besessen habe, um die drohenden Gefahren voll erkennen zu können, nur eine leichte Fahrlässigkeit. In der falschen Schaltung liege ein momentanes Versagen, das ebenfalls nicht allzu schwer wiege. Seinem Verschulden, das der Beklagten anzurechnen sei, stehe ein "Selbstverschulden" des Bauführers Waller gegenüber. Waller, der kraft seiner Ausbildung besser als Eugster in der Lage gewesen sei, die Gefahren zu erkennen und ihnen durch sachgemässe Weisungen zu begegnen, hätte für die Bereitstellung eines Schweissapparates zum Anbringen der Federpuffer sorgen, sich vermehrt um das Fortschreiten der Arbeit kümmern, die von seinen Leuten verlängerte Kranbahn kontrollieren und wegen der ungenügenden Schienenendsicherung einschreiten sollen. Für eine Begrenzung der Schadenersatzpflicht der Beklagten spreche auch das geringe Entgelt (Stundenlohn und Auslagen des Monteurs in Höhe von Fr. 200.-- bis 300.--), das sie für die Tätigkeit

BGE 92 II 234 S. 238

Eugsters zu fordern hatte. Die Ersatzpflicht der Beklagten sei daher auf die Hälfte des Gesamtschadens zu bemessen. Die unbestrittenen Leistungen der Klägerin machten mehr als die Hälfte dieses Schadens aus, selbst wenn man in die Berechnung nicht nur die unbestrittenen, sondern auch die bestrittenen Schäden in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe einsetze. Aus diesen Gründen hat das Handelsgericht die Klage am 14. April 1966 unter Verzicht auf ein einlässliches Beweisverfahren über den Umfang des Schadens abgewiesen.

C.- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 13'000.-- nebst 5% Zins seit 25. Mai 1962 zu verpflichten, eventuell die Sache zur Ergänzung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie anerkennt heute ein Mitverschulden ihres Bauführers von 1/4 und beziffert die Haftungsquote der Beklagten demgemäss auf 3/4.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung. Sie hält daran fest, dass sie der Klägerin für die Folgen des Kranunfalls überhaupt nicht hafte, weil dieser auf ein grobes Selbstverschulden zurückzuführen sei, dem gegenüber das Verhalten Eugsters völlig in den Hintergrund trete.

Das Bundesgericht bemisst die Ersatzpflicht der Beklagten auf 3/4 des der Klägerin entstandenen Gesamtschadens, stellt fest, dass auf den der Klägerin hienach zu ersetzenden Betrag die vorprozessualen Leistungen der Beklagten anzurechnen sind, und weist die Sache zur Ermittlung des Gesamtschadens und zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Beklagte bestreitet mit Recht nicht mehr, dass Eugster ihre Hilfsperson bei der Ausführung eines ihr von der Klägerin erteilten Auftrages war. Daher hat sie der Klägerin gemäss Art. 101 OR den Schaden zu ersetzen, den Eugster in Ausübung seiner Verrichtungen verursachte.

Wie das Handelsgericht aus den Umständen und aus Zeugenaussagen geschlossen hat, war Gegenstand des Auftrages nicht bloss die Mithilfe beim Demontieren des Krans, sondern die Leitung dieser Arbeit. Zu den Pflichten eines hiezu beigezogenen Fachmannes gehört es, vor Beginn der Demontage zu prüfen, ob die dabei zu benützende Kranbahn mit den erforderlichen

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Sicherungseinrichtungen versehen sei, nötigenfalls auf die Erstellung dieser Einrichtungen zu dringen und mit der Demontage nicht zu beginnen, solange diese Einrichtungen fehlen. Diese Pflichten hat Eugster verletzt, indem er nicht auf der Anbringung der Federpuffer bestand, die unstreitig für eine gehörige Abschrankung der verlängerten Kranbahn notwendig waren, sondern die Demontage einleitete, obwohl am Ende der Bahn nur ein mit Draht befestigter Balken als Schranke angebracht war. Hätte die Beklagte diese Pflichtverletzung selber (durch ihre Organe) begangen, so würde sie für den dadurch verursachten Schaden vertraglich haften. Eugster beging sie also im Sinne des Art. 101 OR in Ausübung der Verrichtungen, die er als Hilfsperson der Beklagten zu besorgen hatte (BGE 92 II 18 Erw. 3 mit Hinweisen). Das gleiche gilt für den weitern Fehler, den er dadurch beging, dass er die Umschaltwalze auf "Fahren" stehen liess, nachdem er den Kran an die Stelle geführt hatte, von der aus er abgekippt werden sollte, und dass er in der Folge zum Zwecke, den Ausleger herabzulassen, den Strom einschaltete, ohne sich zu vergewissern, ob die Umschaltwalze richtig eingestellt sei. Auch damit verletzte er als Hilfsperson der Beklagten eine Sorgfaltspflicht, die sich aus dem Vertrage zwischen den Parteien ergab.

Von der Pflicht zum Ersatz des auf das fehlerhafte Verhalten Eugsters zurückzuführenden Schadens könnte sich die Beklagte nur durch den Nachweis befreien, dass ihr, wenn sie selber (durch ihre Organe) so gehandelt hätte wie Eugster, kein Verschulden vorgeworfen werden könnte (BGE 92 II 19 oben mit Hinweisen). Diesen Beweis hat sie nicht geleistet.

Die Feststellung des Handelsgerichtes, dass die erwähnten Pflichtverletzungen den Sturz des Krans und damit den hieraus entstandenen Schaden verursachten, betrifft tatsächliche Verhältnisse. Die Beklagte behauptet mit Recht nicht, diese Feststellung sei unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhe offensichtlich auf einem Versehen. Sie ist daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Es steht auch ausser Zweifel, dass der festgestellte natürliche Kausalzusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 89 II 250 und BGE 91 II 210 mit Hinweisen) adäquat ist.

Dem Handelsgericht ist deshalb darin beizustimmen, dass die Beklagte grundsätzlich für den der Klägerin aus dem Sturz

BGE 92 II 234 S. 240

des Krans erwachsenen Schaden haftet.

2. Indem das Handelsgericht verneinte, dass die Beklagte die Haftung für den gesamten Schaden anerkannt habe oder dass umgekehrt eine Beschränkung ihrer Haftung auf den Schaden am Kran vereinbart worden sei, verstiess es nicht gegen Bundesrecht. Sein Urteil wird denn auch in diesem Punkte nicht angefochten. Der Umfang der Schadenersatzpflicht der Beklagten bestimmt sich daher ausschliesslich nach den gesetzlichen Regeln.

3. Das Mass der Haftung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung eines Vertrages richtet sich gemäss Art. 99 Abs. 2 OR nach der besondern Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteile bezweckt. Im übrigen finden gemäss Art. 99 Abs. 3 OR die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen, also namentlich die Art. 43 und 44 OR, auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung. Diese Regeln gelten auch für die Bemessung der Haftung aus Art. 101 OR (vgl. BGE 91 II 296 Erw. 4).

a) Die Klägerin, die in der Lage gewesen wäre, den Kran allein mit ihren eigenen Leuten zu demontieren, beauftragte die Beklagte, die auf Baumaschinen spezialisiert ist, mit der Leitung dieser - durch die örtlichen Verhältnisse erschwerten - Arbeit, weil sie die Gefahr eines Unfalles nach Möglichkeit ausschliessen wollte. Sie legte also offensichtlich grossen Wert auf eine in jeder Hinsicht sachgemässe Durchführung dieser Arbeit. Mit der Annahme ihres Auftrages verpflichtete sich die Beklagte folglich zur Anwendung aller von einem Kranfachmann zu erwartenden Sorgfalt. Diese Umstände sprechen dafür, die Beklagte für die Folgen des Versagens ihres Gehilfen voll haften zu lassen.

b) Der Grad des Verschuldens, der nach Art. 43 OR bei der Bemessung des Schadenersatzes zu würdigen ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann zu einer Ermässigung der Ersatzpflicht führen, wenn dem Schädiger bloss leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 91 II 297 lit. a mit Hinweisen).

Wie beim Entscheid darüber, ob die Haftung aus Art. 101 OR mangels eines Verschuldens entfalle (vgl. Erw. 1 Abs. 3 hievor), ist das Verhalten der Hilfsperson auch bei Beurteilung der Frage, ob diese Haftung wegen nur leichter Fahrlässigkeit zu mildern

BGE 92 II 234 S. 241

sei, nach dem Massstab zu würdigen, der für den Geschäftsherrn gilt. Der Grundsatz, dass der Geschäftsherr für die Sorgfalt einzustehen hat, die sein Vertragspartner von ihm selber erwarten darf (BGE 70 II 221mit Hinweisen, BGE 91 II 294 unten), muss auch hier gelten (vgl. BGE 91 II 297 lit. a am Ende).

So betrachtet, lässt sich das Verschulden Eugsters nicht als leicht bezeichnen. Für einen Kranfachmann war ohne weiteres erkennbar, dass der mit Draht befestigte Holzbalken keine genügende Schienenendsicherung darstellte, weil er bei einem Anprall des Kran weggeschoben werden konnte, und dass in diesem Fall ein Sturz des Krans drohte. Wenn Eugster, wie das Handelsgericht annimmt, als Monteur nicht die erforderliche Ausbildung besessen haben sollte, um diese Gefahr voll zu erkennen, so käme darauf nichts an, weil die Beklagte für die Sorgfalt eines gut ausgebildeten Kranfachmannes einzustehen hat. Im übrigen lag die erwähnte Gefahr so nahe, dass sie einem Monteur, der wie Eugster schon seit vielen Jahren mit Kranen zu tun hatte, nicht entgehen konnte. Eugster gab sich denn auch offenbar von der Gefahr Rechenschaft, da er zunächst verlangte, die Federpuffer seien anzubringen. Indem er auf dieser Massnahme nicht bestand, sondern die Demontage bei ungenügend gesicherter Kranbahn einleitete, handelte er sehr unvorsichtig. Daran ändert nichts, dass für die Demontage nur ein Tag zur Verfügung stand. Abgesehen davon, dass der erforderliche Schweissapparat zweifellos bald zur Stelle gewesen wäre, wenn Eugster die Anbringung der Federpuffer nachdrücklich verlangt hätte, musste einem verantwortungsbewussten Kranfachmann klar sein, dass Zeitnot den Verzicht auf eine notwendige Sicherheitsvorkehr nicht entschuldigen konnte. Ebensowenig vermochte die Rücksicht auf die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien einen solchen Verzicht zu rechtfertigen.

An den Anforderungen gemessen, die an einen für eine schwierige Demontage beigezogenen Kranfachmann zu stellen sind, bedeutet auch das Nichtbeachten der falschen Stellung der Umschaltwalze nicht bloss eine leichte Fahrlässigkeit. Da die Kranbahn nicht genügend gesichert war, hatte Eugster um so mehr Grund, sich vor dem Einschalten des Stroms zu vergewissern, dass er damit nicht den Kran in Fahrt setzte.

Der Grad des Verschuldens, das der Beklagten zuzurechnen ist, vermag somit eine Milderung ihrer Haftung nicht zu rechtfertigen.

BGE 92 II 234 S. 242

c) Zu einer solchen Ermässigung gibt dagegen das Verhalten Wallers Anlass, für das die Klägerin in gleicher Weise einzustehen hat wie die Beklagte für das Verhalten Eugsters. Den Organen der Klägerin, einer grössern Ingenieur- und Bauunternehmung, und ihrem Bauführer Waller musste die Notwendigkeit, die Kranbahn mit Federpuffern zu sichern, bekannt sein. Waller hätte daher den Arbeitern, die schon vor dem Eintreffen Eugsters die Verlängerung der Kranbahn in Angriff genommen hatten, von Anfang an entsprechende Weisungen erteilen sollen. Er hätte, wie das Handelsgericht zutreffend annimmt, spätestens einschreiten sollen, als er auf dem Bauplatz erschien und sah, dass die Kranbahn nicht genügend gesichert war. Dass er das unterliess, ist ein von der Klägerin zu vertretender Umstand, der auf die Entstehung des Schadens einwirkte (Art. 44 Abs. 1 OR).

d) Zugunsten der Beklagten ist auch zu berücksichtigen, dass sie für die verantwortungsvolle Verrichtung, die ihr die Klägerin übertrug, nur ein sehr bescheidenes Entgelt zu fordern hatte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Handelsgerichtes waren ihr nämlich nur der Stundenlohn und die Auslagen des von ihr abgeordneten Monteurs zu vergüten, was zusammen Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- ausmachte. Selbst wenn der Stundenlohn, den sie der Klägerin in Rechnung stellen durfte, einen Zuschlag für allgemeine Geschäftsunkosten und Geschäftsgewinn enthalten haben sollte, was dahinsteht, brachte ihr das Geschäft nur einen geringen Vorteil, der dem von ihr eingegangenen Risiko nicht entsprach. Dieser Umstand rechtfertigt eine gewisse Ermässigung ihrer Ersatzpflicht. Die in Art. 99 Abs. 2 OR enthaltene Bestimmung, das Mass der Haftung werde insbesondere dann milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteile bezweckt, verbietet nicht, als Milderungsgrund gegebenenfalls auch den Umstand zu berücksichtigen, dass der Vorteil, den das Geschâft dem Schuldner bietet, verhältnismässig gering ist; denn Art. 99 Abs. 2 OR erwähnt den Fall, dass das Geschäft dem Schuldner überhaupt nichts einbringt, nur als Anwendungsfall der allgemeinen Regel, wonach sich das Mass der Haftung nach der Natur des Geschäftes richtet.

e) Bei der Gesamtwürdigung der Umstände, die hienach für die Bemessung der Ersatzpflicht der Beklagten von Bedeutung sind, fällt vor allem ins Gewicht, dass die Beklagte als Spezialfirma

BGE 92 II 234 S. 243

für Baumaschinen mit der Leitung der Demontage des Krans der Klägerin betraut wurde, damit alles getan werde, um einen Schaden zu vermeiden, und dass deshalb die Beklagte die Hauptverantwortung für die richtige Durchführung dieser Arbeit trug und für die Anwendung höchster Sorgfalt einzustehen hatte. Das Versagen ihrer Hilfsperson wiegt daher wesentlich schwerer als die Unterlassungen Wallers. Der Beizug eines für die Leitung der Demontage verantwortlichen Spezialisten vermag diese Unterlassungen zwar nicht zu entschuldigen, macht sie aber doch bis zu einem gewissen Grade begreiflich. Die vom Handelsgericht angeordnete hälftige Teilung des Schadens ist unter diesen Umständen nicht angemessen. Vielmehr rechtfertigt das der Klägerin anzurechnende Verschulden Wallers zusammen mit der Tatsache, dass das Geschäft für die Beklagte nur einen geringen Vorteil bezweckte, nur eine Ermässigung der Haftung der Beklagten um einen Viertel.