Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 92 II 137 KI-generiert

Plaintiff Spouse's Psychopathic Personality as Ground for Divorce Despite Husband's Objection.

Geschäftsnummer BGE 92 II 137
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Plaintiff Spouse's Psychopathic Personality as Ground for Divorce Despite Husband's Objection. The Swiss Federal Supreme Court upheld the divorce of a marriage profoundly shattered primarily by the plaintiff wife's psychopathic (schizoid) personality, which made the continuation of the marital relationship unreasonable for her. Psychiatric reports confirmed that while she did not suffer from clinical mental illness, her abnormal mental state significantly limited her capacity for empathy and adaptation, rendering her deeply incapable of sustaining the marriage. The husband, who opposed the divorce, argued that the wife's condition should be treated as mental illness under Art. 141 SCC, asserting that only the healthy spouse could sue for divorce in such cases, and that the divorce should not be imposed on him as the innocent party. The court ruled that Art. 141 SCC, which grants the healthy spouse an exceptional right to divorce, does not preclude the psychopathic spouse from invoking the general ground of profound breakdown under Art. 142 SCC, even if the breakdown is predominantly attributable to the plaintiff's non-culpable psychological state, provided the plaintiff's responsibility for the destructive behavior is negated by the condition, which was found to be the case here due to the state being involuntary and deeply ingrained.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Scheidungsklage eines psychopathischen Ehegatten gegen den gesunden Ehepartner wegen tiefer Zerrüttung, die überwiegend dem anormalen Geisteszustand des Klägers zuzuschreiben ist. Der Klage aus Art. 142 ZGB steht Art. 141 nicht entgegen.

Schlagwörter

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Scheidungsgrund schuldloser Ehegatte psychiatrische Störungen Einspruch gegen die Eheschliessung Einheit des Scheidungsurteils Eherecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 142 ZGB
The core of the decision is the application of this article concerning the ground for divorce due to the irreparable breakdown of the marriage, as the court upheld the granting of divorce based on it.
Art. 141 nicht
142 ZGB steht Art. 141 nicht entgegen.
Art. 141 ZGB
Gewiss gewährt Art. 141 ZGB nur dem gesunden Eheteil die Berufung
Art. 142 Abs. 2 nur
141 ZGB und stehe ihr Art. 142 Abs. 2 nur insofern entgegen, als die Verantwortlichkeit des Klägers für sein ehezerrüttendes Verhalten durch die Krankheit nicht aufgehoben sei.
Art. 142 nicht
Der Klage aus Art. 142 ZGB steht Art.
Art. 63 Abs. 2 OG
Art. 66 al. 1 LTF
This article governs the imposition of court costs, as the appeal was dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 73 II 5
141 ZGB nicht nur die Geisteskrankheit im medizinischen Sinne, sondern auch andere psychische Störungen, die sich auf die Ehe ähnlich nachteilig auszuwirken vermöchten wie eine eigentliche Geisteskrankheit (BGE 73 II 5).
BGE 84 II 336
Ferner ergebe sich aus den Akten, dass den Beklagten kein Verschulden treffe; dem Schuldlosen dürfe aber nach BGE 84 II 336 die Scheidung trotz gegebenem Scheidungsgrund nicht aufgedrängt werden, sonst würde der Ehegatte, der an der Ehe festhalten wolle, bestraft.
BGE 69 II 355
BGE 71 II 51
BGE 80 II 4
BGE 77 II 200
ein allfälliges Verschulden des Beklagten plus objektive Zerrüttungsfaktoren überwiegendes kausales Verschulden trifft (BGE 77 II 200,BGE 74 II 1, 4; Urteile vom 19.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the imposition of court costs, as the appeal was dismissed.

Art. 142 ZGB

The core of the decision is the application of this article concerning the ground for divorce due to the irreparable breakdown of the marriage, as the court upheld the granting of divorce based on it.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

5P.352/2001 (2002-01-17)
«…weise zulässige Sachverhaltsrügen vorbehalten, verbindlich ( Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG ; zum bisherigen Recht: BGE 92 II 137 E. 2 S. 140; 117 II 13 E. 3 S. 14/15 und 121 E. 3b S. 123). Gegenüber Sachverhaltsermittlung - Tatsachenfeststellung…»
5C.7/2001 (2001-07-20)
«…439 E. 1d S. 442; 102 II 363 E. 3 S. 366 oben; vgl. anders BGE 117 II 13 E. 3 S. 14 f., 98 II 337 E. 2 S. 339 und 92 II 137 E. 2 zu mehreren Ursachen für die Zerrüttung einer Ehe, weil dies im Bereich der Tatsachenermittlung bleibt). Der Kläge…»
5C.28/2000 (2000-11-01)
«…jenige der anderen Partei unter Einschluss der objektiven Zerrüttungsfaktoren überwiegt ( BGE 108 II 364 E. 2a S. 366, 92 II 137 E. 2 S. 140). d) Die Vorbringen des Beklagten gegen die Schlussfolgerung des Obergerichts, dass die Fortsetzung des ehe…»
5P.162/2000 (2000-07-20)
«…iche Wirkung jener Tatsachen auf die Zerrüttung, Kausalität, auch auf dem Gebiet der innern, psychischen Vorgänge ( BGE 92 II 137 E. 2 S. 140); zur nicht überprüfbaren Tatfrage gehört damit auch die Würdigung, dass die Zerrüttung zur Hauptsache auf…»
5C.14/2000 (2000-06-08)
«…ATF 117 II 13 consid. 3 p. 14/15; 113 II 252 consid. 4b/bb p. 258 ab initio; ATF 98 II 337 consid. 2 p. 337-338; 92 II 137 consid. 2 p. 140 et les références). b) En l'espèce, si l'autorité cantonale a constaté que le lien conjugal est profo…»
5C.39/2000 (2000-03-30)
«…lden der Klägerin und Widerbeklagten plus objektive Zerrüttungsfaktoren überwiegendes kausales Verschulden trifft ( BGE 92 II 137 E. 2 S. 140; zuletzt: BGE 108 II 364 E. 2a S. 366). Entgegen der Ansicht der Klägerin können wirtschaftliche Schwierig…»
5P.44/2000 (2000-03-30)
«…chulden angerechnet werden müssen und welche scheidungsrechtlichen Ansprüche infolgedessen den Ehegatten zustehen ( BGE 92 II 137 E. 2 S. 140 und BGE 108 II 364 E. 2b S. 367). Aus den Aussagen ihrer beiden Töchter leitet die Beschwerdeführerin ab…»
5C.148/1999 (2000-03-08)
«…sgericht gebunden ist ( Art. 63 Abs. 2 OG ; BGE 117 II 13 E. 3, 113 II 252 E. 4b/bb S. 258, 98 II 337 E. 2 S. 339 f., 92 II 137 E. 2 S. 140). b) Obwohl der Scheidungsrichter die Tatsachen, auf Grund derer eine Ehe geschieden werden soll, von Amtes…»
5C.257/1999 (2000-01-25)
«…al. 2 CC ) relève du droit et peut être examinée librement par le Tribunal fédéral saisi d'un recours en réforme ( ATF 92 II 137 consid. 2 et les arrêts cités; cf. ATF 108 II 364 consid. 2a; 111 II 1 consid. 1c non publié). La faute prépondéra…»

Volltext

Urteilskopf

92 II 137

22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. September 1966 i.S. B. gegen B.

Regeste

Scheidungsklage eines psychopathischen Ehegatten gegen den gesunden Ehepartner wegen tiefer Zerrüttung, die überwiegend dem anormalen Geisteszustand des Klägers zuzuschreiben ist.

Der Klage aus Art. 142 ZGB steht Art. 141 nicht entgegen.

Sachverhalt ab Seite 137

BGE 92 II 137 S. 137

In Gutheissung der vierten Scheidungsklage der Ehefrau, der sich der Mann widersetzte, sprachen die Vorinstanzen die Scheidung der Ehe gemäss Art. 142 ZGB aus. Mehrere in den Jahren 1959, 1963 und 1966 eingeholte psychiatrische Gutachten hatten ergeben, dass die Klägerin nicht an eigentlicher Geisteskrankheit oder -schwäche leidet, jedoch von schizoider Charakterart mit einer reaktiv-neurotischen Entwicklung ist, die teils auf Umwelteinflüsse, teils auf ihre schizoide Artung zurückgeht. Dieser Geisteszustand wirkte sich auf die Ehe nachteilig aus, indem die Klägerin nicht genügend fähig zur Einfühlung und Anpassung war, ohne dass ihr Verhalten ihr als Eigensinn oder gar Bosheit angerechnet werden darf. Ihre Aussagen, sie empfinde keinerlei Gefühl mehr für ihren Mann und es sei ihr seelisch unmöglich, länger bei ihm auszuharren, sind keine Ausreden, sondern beruhen auf einer tiefeingewurzelten seelischen Verfassung. Dieser Geisteszustand ist willensmässig nicht beeinflussbar und auch nicht auf ein erträgliches Mass reduzierbar; die Klägerin ist auf Grund dieser abnormen Veranlagung und Entwicklung in Bezug auf ihre Einstellung zum Ehemann in ihrer Willensfreiheit sehr stark eingeschränkt.

BGE 92 II 137 S. 138

Mehrjährige psychiatrische Behandlung war erfolglos geblieben. Wegen dieses Geisteszustandes kann der Klägerin die Aufrechterhaltung der Ehe nicht mehr zugemutet werden; er ist die überwiegende Ursache der Zerrüttung.

Mit der vorliegenden Berufung hält der beklagte Ehemann an seinem Widerstand gegen die Scheidung fest. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fielen unter den Begriff der Geisteskrankheit nach Art. 141 ZGB nicht nur die Geisteskrankheit im medizinischen Sinne, sondern auch andere psychische Störungen, die sich auf die Ehe ähnlich nachteilig auszuwirken vermöchten wie eine eigentliche Geisteskrankheit (BGE 73 II 5). Um solch abnormales Verhalten handle es sich bei der Klägerin. Liege aber eine solche gleich wirkende Störung vor und sei die Zerrüttung der Ehe allein darauf zurückzuführen, so könne nur der andere, gesunde Ehegatte die Scheidung durchsetzen. Ferner ergebe sich aus den Akten, dass den Beklagten kein Verschulden treffe; dem Schuldlosen dürfe aber nach BGE 84 II 336 die Scheidung trotz gegebenem Scheidungsgrund nicht aufgedrängt werden, sonst würde der Ehegatte, der an der Ehe festhalten wolle, bestraft. Der Beklagte habe an der Aufrechterhaltung der Ehe ein legitimes Interesse, da er die Familie zusammenhalten und den Kindern eine rechte Erziehung angedeihen lassen wolle.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Berufungskläger bestreitet die von der Vorinstanz bejahte tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses nicht mehr ausdrücklich, ebensowenig die Annahme, gestützt auf die psychiatrischen Feststellungen sei der Klägerin die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zumutbar. Dagegen wendet er in erster Linie ein, die Ehe hätte nur auf sein, des Ehemannes, Begehren geschieden werden dürfen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (73 II 4) die Ehefrau als geisteskrank im Sinne von Art. 141 ZGB gelten müsse, nach dieser Bestimmung aber nur der gesunde Ehegatte auf Scheidung klagen könne.

Soweit indessen der Beklagte aus diesen beiden Momenten folgern will, der im weiteren Sinne des zit. Entscheides geisteskranken Klägerin komme überhaupt kein Scheidungsanspruch zu, geht die Berufung auf jene Rechtsprechung fehl. Gewiss gewährt Art. 141 ZGB nur dem gesunden Eheteil die Berufung

BGE 92 II 137 S. 139

auf die Geisteskrankheit des andern als Scheidungsgrund. Das Gesetz verschafft damit in Durchbrechung des Grundsatzes, dass Krankheit des andern Ehegatten im allgemeinen keinen Scheidungsgrund bildet, dem gesunden Eheteil die Möglichkeit, die Scheidung zu erlangen, selbst ungeachtet allfälligen eigenen, u.U. beträchtlichen Verschuldens. Der Ausnahmecharakter der Bestimmung wird betont durch die von ihr für die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs aufgestellten Kautelen. Ist also der Scheidungsgrund des Art. 141 in der Tat nur zugunsten des gesunden Ehegatten gegeben, weil nur mit Bezug auf ihn die Ausnahme von der allgemeinen Regel einen Sinn hat, so ist damit jedoch keineswegs gesagt, dass der kranke Ehegatte seinerseits von jedem Klagerecht auf Scheidung ausgeschlossen sei. Mindestens soweit der im Sinne vonBGE 73 II 5geistig Kranke prozessual handlungsfähig ist, kann ihm das Klagerecht nicht abgesprochen und könnte ihm z.B. die Berufung auf den Ehebruch des andern, gesunden Ehepartners nicht verweigert werden. Ebensowenig aber kann in analogen Fällen dem kranken Teil das Klagerecht aus Art. 142 ZGB schlechtweg versagt werden, selbst wenn seine Krankheit die Ursache für die Zerrüttung der Ehe gebildet hat (a.a.O. Erw. 1 a.A.; HINDERLING, Ehescheidungsrecht S. 74; ferner die von der Vorinstanz zit. Urteile SJZ 33 S. 375 Nr. 272, Maximen des luz. Obergerichts IX/649). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat denn auch zumindest in den Fällen, in denen die Geisteskrankheit im weiteren Sinne nicht die alleinige Ursache der Zerrüttung bildete, die Klage auch des kranken Ehegatten gestützt auf Art. 142 ZGB zugelassen (BGE a.a.O.; nicht publ. Urteile vom 21. Oktober 1948 i.S. Hegglin, Erw. 3 [Kritik dazu von HINDERLING in SJZ 45 S. 289 i.f.]; vom 4. Oktober 1950 i.S. Meesmann). In den letzterwähnten Urteilen, bei denen es sich - wie vorliegend - um die Scheidungklage des psychopathischen Ehegatten gegen den gesunden aus Art. 142 handelte, führte das Bundesgericht aus, bei dieser Prozessrollenverteilung unterstehe die Klage nicht den Kautelen gemäss Art. 141 ZGB und stehe ihr Art. 142 Abs. 2 nur insofern entgegen, als die Verantwortlichkeit des Klägers für sein ehezerrüttendes Verhalten durch die Krankheit nicht aufgehoben sei.

Ein Fall der letztern Art zumindest liegt hier vor, stellt die Vorinstanz doch einleuchtend fest, die Ursache der Ehezerrüttung

BGE 92 II 137 S. 140

liege wenn nicht ganz, so doch sicher überwiegend in objektiven Faktoren - eben in der psychischen Abartigkeit der Klägerin - begründet. Dass alle die Ehe störenden Handlungen und Verhaltensweisen der Klägerin auf diese objektiven Zerrüttungsfaktoren zurückzuführen seien, ist nicht anzunehmen; auch dies stände übrigens der Klage aus Art. 142 nicht entgegen, da in diesem Falle die Zerrüttung zwar Ursachen in der Person der Klägerin zuzuschreiben wäre, die jedoch nicht schuldhafter Natur wären, wie Art. 142 Abs. 2 voraussetzt. Die Berufung darauf, die Klägerin müsse als geisteskrank im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden und ihr Klagerecht entfalle somit von vorneherein, ist deshalb nicht stichhaltig.

2. Hat die Vorinstanz demnach zu Recht das Scheidungsbegehren der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Art. 142 ZGB behandelt, so ist unabhängig von der Stellungnahme des Beklagten zu prüfen, ob das eheliche Verhältnis unheilbar zerrüttet ist und - da der Beklagte sich der Scheidung widersetzt - ob nicht ein kausales Verschulden der Klägerin ihr Klagerecht ausschliesst. In beiden Hinsichten sind die Tatsachen, die von der Vorinstanz zum Nachweis der Zerrüttung und ihres Grades angeführt werden, ebenso ihre Feststellungen über die ursächliche Wirkung jener Tatsachen auf die Zerrüttung - Kausalität, auch auf dem Gebiet der innern, psychischen Vorgänge (BGE 69 II 355,BGE 71 II 51, BGE 80 II 4, u.a.) - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Offensichtliches Versehen oder Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften im Sinne dieser Bestimmung bei den vorinstanzlichen Feststellungen ist weder behauptet noch ersichtlich.

Rechtsfrage dagegen und vom Bundesgericht zu überprüfen ist, ob die Zerrüttung so tief ist, dass der Klägerin die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann, ferner ob und in welchem Masse die als kausal festgestellten Zerrüttungsfaktoren der einen oder andern Partei zum Verschulden angerechnet werden müssen, und gegebenenfalls ob im Ganzen die Klägerin ein vorwiegendes, d.h. ein allfälliges Verschulden des Beklagten plus objektive Zerrüttungsfaktoren überwiegendes kausales Verschulden trifft (BGE 77 II 200,BGE 74 II 1, 4; Urteile vom 19. Dezember 1963 i.S. Fischer, vom 12. Mai 1966 i.S. Mattmann, nicht publ.).

(Berufung abgewiesen).