Wehrsteuer: Der Gewinn, den eine inländische Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit durch Erwerbstätigkeit erzielt, ist den Mitgliedern nach Massgabe ihrer Anteile, unabhängig vom Mass ihrer persönlichen Mitwirkung, als Einkommen anzurechnen (Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTaxation of Unincorporated Association Income Under Federal War Tax Decree The case concerns the taxation of profits from an unincorporated domestic association (Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit) under the Federal War Tax Decree (Wehrsteuer). The association itself is not a subject of the tax (Art. 3 WStB); however, Art. 18 par. 2 WStB mandates that a natural person's share of the association's income must be added to their personal income. The taxpayer and the Cantonal Appeals Commission argued that this provision merely directs where the income is taxed and that the share is only taxable as employment income (Erwerbseinkommen) if the individual member personally fulfilled the requirements of Art. 21 WStB by actively participating in the profit-generating activity. The Federal Court rejected this interpretation, ruling that Art. 18 par. 2 WStB ensures that the income generated by the tax-exempt association, which constitutes income under Art. 21 WStB at the entity level, is fully taxed once through the members according to their respective shares, irrespective of their personal level of active participation.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Wehrsteuer: Der Gewinn, den eine inländische Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit durch Erwerbstätigkeit erzielt, ist den Mitgliedern nach Massgabe ihrer Anteile, unabhängig vom Mass ihrer persönlichen Mitwirkung, als Einkommen anzurechnen (Art. 18 Abs. 2 WStB).
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Volltext
Urteilskopf
92 I 484
79. Auszug aus dem Urteil vom 4. November 1966 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen Frei und Rekurskommission Basel-Stadt für eidg. Abgaben.
Regeste
Wehrsteuer: Der Gewinn, den eine inländische Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit durch Erwerbstätigkeit erzielt, ist den Mitgliedern nach Massgabe ihrer Anteile, unabhängig vom Mass ihrer persönlichen Mitwirkung, als Einkommen anzurechnen (Art. 18 Abs. 2 WStB).
Erwägungen ab Seite 484
BGE 92 I 484 S. 484
Aus den Erwägungen:
2. Die inländischen Personenverbindungen ohne juristische Persönlichkeit sind nicht Subjekte der Wehrsteuer (Art. 3 WStB, unter Vorbehalt seiner Ziff. 4, die hier nicht in Betracht fällt). Dagegen wird nach Art. 18 Abs. 2 WStB den natürlichen Personen, die Gesellschafter inländischer Kollektiv- und Kommanditgesellschaften oder Mitglieder anderer inländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind, ihr Anteil am Einkommen der Personengesamtheit ihrem übrigen Einkommen
BGE 92 I 484 S. 485
zugerechnet. Unter diese Ordnung fallen auch die einfachen Gesellschaften.
Der Steuerpflichtige R. Frei und die Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt erblicken in Art. 18 Abs. 2 WStB eine blosse "Zurechnungsvorschrift" in dem Sinne, dass der Anteil einer natürlichen Person am Einkommen einer Personengesamtheit nur dann als Einkommen des Anteilhabers besteuert werden könne, wenn in dessen eigener Person die in Art. 21 WStB umschriebenen Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt seien. Danach könnte der Anteil am Gewinn, der von einer Personengesamtheit durch Erwerbstätigkeit erzielt worden ist, beim Anteilhaber bloss dann als Erwerbseinkommen nach Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB erfasst werden, wenn dieser persönlich eine eigentliche auf Verdienst gerichtete Tätigkeit für die Personengesamtheit entfaltet hätte. Art. 18 Abs. 2 WStB hätte also keine selbständige Bedeutung, sondern würde lediglich etwas bestätigen, was sich schon aus Art. 21 ergibt. Dieser Auslegung kann nicht zugestimmt werden.
Art. 18 Abs. 2 WStB hat das "Einkommen der Personengesamtheit" zum Gegenstand. Er stellt darauf ab, ob die betreffenden Eingänge auf der Stufe der Personengesamtheit Einkommen im Sinne des Wehrsteuerbeschlusses bilden. Diese Frage ist mangels besonderer Vorschriften gemäss Art. 21 und 22 WStB zu beurteilen (Entscheid vom 21. Dezember 1962, ASA Bd. 32 S. 268). Das auf dieser Grundlage ermittelte reine Einkommen der Gesamtheit ist den einzelnen in ihr verbundenen natürlichen Personen nach Art. 18 Abs. 2 WStB nach Massgabe ihrer Anteilsrechte als eigenes Einkommen anzurechnen (KÄNZIG, Wehrsteuer, N. 4 zu Art. 18 WStB). Es kommt nicht darauf an, ob die Einkünfte auch auf der Stufe der Mitglieder alle Merkmale des Einkommens im Sinne des Art. 21 WStB aufweisen oder nicht. Selbst dann, wenn dies nicht zutrifft, muss das Einkommen der steuerfreien Personengesamtheit bei den Mitgliedern erfasst werden können. Sonst würden sich unhaltbare Ungleichheiten ergeben. Wer sich zur Erzielung von Gewinnen, die ihrer Natur nach Erwerbseinkommen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB bilden, einer steuerfreien Personengesamtheit bedient, könnte dann seinerseits seinen Anteil steuerfrei beziehen, falls er sich genügend im Hintergrund hielte. Dies will Art. 18 Abs. 2 WStB verhindern. Ein von einer Personengesamtheit durch Erwerbstätigkeit erzielter
BGE 92 I 484 S. 486
Gewinn ist gesamthaft das Ergebnis dieser Tätigkeit und muss daher gemäss Art. 21 WStB gesamthaft einmal besteuert werden, nämlich nach Art. 18 Abs. 2 WStB bei den Anteilhabern, und zwar unabhängig vom Mass ihrer persönlichen Mitwirkung.