Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 92 I 271 KI-generiert

Arbitrator Disqualification Based on Spouse's Employment with Opposing Counsel's Firm

Geschäftsnummer BGE 92 I 271
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Arbitrator Disqualification Based on Spouse's Employment with Opposing Counsel's Firm A party in an arbitration sought to disqualify an arbitrator, claiming bias because his wife worked as a legal assistant for the opposing party's legal counsel. The lower courts denied the request, citing strict interpretation of cantonal law that narrowly defined grounds for disqualification and rejecting the idea that federal law (Art. 58 BV, guarantee of a constitutional judge) limited judge impartiality only to cases of direct personal or represented interest. The Federal Supreme Court reversed this decision, holding that the guarantee of a constitutional judge (Art. 58 BV), applicable also to arbitration, assures an individual the right to an impartial tribunal, which is a broader principle than just prohibiting a judge from ruling in their own or represented matters; the court reasoned that the close conjugal relationship between the arbitrator and a staff member of the opposing counsel's firm objectively creates a compelling appearance of bias, justifying the distrust in the arbitrator's independence, and thus, the arbitrator was unconstitutional and had to be disqualified.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 und 58 BV 1. Art 58 Abs. 1 BV gibt dem Einzelnen auch einen Anspruch auf richtige Besetzung eines Gerichts (und eines Schiedsgerichts). Ob dieser Anspruch gewahrt sei, prüft das Bundesgericht frei (Erw. 4). 2. Ein Schiedsrichter ist befangen, wenn seine Ehefrau als Anwältin beim Rechtsvertreter derjenigen Partei arbeitet, die ihn zum Schiedsrichter ernannt hat (Erw. 5).

Schlagwörter

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Schiedsrichter Gegenanwalt Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Ehegatte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit Arbeitsverhältnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 88 I 3
Die Beschwerdeführerin konnte somit im Anschluss an den Rechtsmittelentscheid des Kassationsgerichts auch den Sachentscheid des Obergerichts anfechten (Umkehrschluss aus BGE 88 I 3).
BGE 91 I 402
Vorgängig den kantonalen Ausstandsbestimmungen gewährleistet vielmehr das Bundesrecht dem Einzelnen die unabhängige Beurteilung seiner Streitsache (BGE 91 I 402).
BGE 33 I 147
Schon in BGE 33 I 147 hat das Bundesgericht erkannt, dass Art.
BGE 33 I 143
Daraus, dass ein Richter Gewähr für die nötige Unparteilichkeit bieten muss, wurden zunächst die Verbote des Richters in eigener und vertretener Sache abgeleitet (BGE 33 I 143 ff., BGE 38 I 91 ff.).
BGE 38 I 91
Daraus, dass ein Richter Gewähr für die nötige Unparteilichkeit bieten muss, wurden zunächst die Verbote des Richters in eigener und vertretener Sache abgeleitet (BGE 33 I 143 ff., BGE 38 I 91 ff.).
BGE 91 I 399
Landowner Challenge to Judicial Impartiality in Land Reapportionment After Cooperative Valuation
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The appeals were upheld based on the violation of Art. 4 BV (equality before the law), among other grounds.

Art. 58 Abs. 1 BV

The Federal Tribunal upheld the appeals and set aside the lower court decisions because they violated the constitutional guarantee of a properly constituted court (Art. 58 (1) BV).

Art. 66 al. 1 LTF

Applied for the allocation of court costs for the federal proceedings.

Art. 68 Abs. 2 LTF

Applied for the allocation of court costs for the federal proceedings (as the opposing parties were not awarded costs).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (40)

VVGE.2011.13.Nr.37 (2016-07-01) · ow
Traffic Safety Employee Not Required to Recuse Due to Separate Legal Representation Conflict
«…der einem Mitarbeiter der Kanzleigemeinschaft vertreten wird (vgl. Kiener/Medici, a.a.O., 381; Kiener, a.a.O., 113; BGE 92 I 271). Heikel sind auch Konstellationen, in denen ein Parteivertreter vor dem Gericht auftritt, an welchem er auch als Richt…»
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Recusal Request Based on Potential Landlord-Tenant Dispute with Defense Counsel Rejected
«…ature et leur intensité, fonder un soupçon de partialité (ATF 117 Ia 170 consid. 3b ; 116 Ia 135 consid. 3c ; 92 I 271 consid. 5) ; un tel motif de récusation n’existe que dans des circonstances spéciales, qui ne peuvent être admises…»
A/3848/2021 (2023-08-22) · ge
Neighbors and Tenants v. Construction Permit for Vertical Extension
«…17 Ia 170](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=117%20Ia%20170) consid. 3b ; 116 Ia 135 consid. 3c ; [92 I 271](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=92%20I%20271) consid. 5). Un avocat fonctionnant comme juge app…»
1C_474/2014 (2015-02-09)
«…ischen einem Richter und einem Parteivertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen ( BGE 92 I 271 E. 5 S. 276; Urteil 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweisen), dies jedoch nur bei Vorliegen spezieller Umstä…»
2C_89/2013 (2014-06-13)
«…andergesetzt (vgl. etwa BGE 139 I 121 E. 5 S. 125 ff.; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124 ; 133 I 1 E. 5.2 S. 3 f.; BGE 92 I 271 E. 5 S. 276 f.; Urteile 1P.754/2006 vom 13. Februar 2007 E. 2.4; 1C_428/2007 vom 19. Juni 2008 E. 2.1; 1P.265/1997 vom…»
JAK 2014 6 (2014-03-03) · gr
Request for Court Substitution Denied in Debt Enforcement Matter
«…, dass dessen Ehefrau Stellvertrete- rin im Gemeindevorstand sei (PKG 1998 Nr. 19 E. 1; zu einem Gegenbeispiel vgl. BGE 92 I 271 ff., in welchem Fall die Ehefrau eines Schiedsrichters als juristische Mitarbeiterin im Büro des Anwalts einer Verfahre…»
JAK 2014 6 (2014-03-03) · gr
Debt Enforcement Matter Bias Claim Against Court Denied
«…he, dass dessen Ehefrau Stellvertreterin im Gemeindevorstand sei (PKG 1998 Nr. 19 E. 1; zu einem Gegenbeispiel vgl. BGE 92 I 271 ff., in welchem Fall die Ehefrau eines Schiedsrichters als juristische Mitarbeiterin im Büro des Anwalts einer Verfahre…»
BGE 140 I 240
«…setzt (vgl. etwa BGE 139 I 121 E. 5 S. 125 ff.; BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124; BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3 f.; BGE 92 I 271 E. 5 S. 276 f.; Urteile 1P.754/ 2006 vom 13. Februar 2007 E. 2.4; 1C_428/2007 vom 19. Juni 2008 E. 2.1; 1P.265/1997 vo…»
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«…wurf, Bericht des EJPD über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zum PatGG [September 2007], S. 7; vgl. auch BGE 92 I 271 E. 5, wo das Bundesgericht aus verfassungsrechtlicher Sicht bereits dort auf Befangenheit erkannt hat, wo die Ehefrau…»
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«…leur intensité, fonder un soupçon de partialité (ATF 117 Ia 170 consid. 3b p. 174 ; 116 Ia 135 consid. 3c p. 141-142 ; 92 I 271 consid. 5 p. 276-277). Un avocat fonctionnant comme juge apparaît prévenu lorsqu'il est encore lié à une partie par un…»
BGE 139 III 433
«…wurf, Bericht des EJPD über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zum PatGG [September 2007], S. 7; vgl. auch BGE 92 I 271 E. 5, wo das Bundesgericht aus verfassungsrechtlicher Sicht bereits dort auf Befangenheit erkannt hat, wo die Ehefrau…»
1B_199/2012 (2012-07-13)
«…ur intensité, fonder un soupçon de partialité ( ATF 117 Ia 170 consid. 3b p. 174; 116 Ia 135 consid. 3c p. 141/142; 92 I 271 consid. 5 p. 276/277). Un avocat fonctionnant comme juge apparaît prévenu lorsqu'il est encore lié à une partie par un…»
A/1073/2011 (2011-07-07) · ge
Judicial Candidate Recusal Appeal Following Secret Ballot Rejection
«…écuser dans la mesure où l'épouse de celui-ci est collaboratrice de l'avocat d'une des parties à la procédure (ATF 92 I 271 consid. 5). c. Cela étant, tout rapport de dépendance ou des liens particuliers entre un juge et une part…»
6B_743/2010 (2010-12-13)
«…übersteigt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selber und deren Prozess auszuwirken ( BGE 92 I 271 E. 5 S. 276 f.; Urteil 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2; Urteil 1P.711/2004 vom 17. März 2005 E. 3.2, in: Pra 2005…»
5A_253/2010 (2010-05-10)
«…ertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und daher dessen Ausstand zu gebieten ( BGE 92 I 271 E. 5 S. 276, Urteile 1P.515/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.4 und 1P.180/2004 vom 7. Mai 2004 E. 2.5). Diese Umstände k…»

Volltext

Urteilskopf

92 I 271

47. Urteil vom 26. Oktober 1966 i.S. Centrozap gegen Orbis, Dr. X, Obergericht und Kassationsgericht des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 4 und 58 BV

1. Art 58 Abs. 1 BV gibt dem Einzelnen auch einen Anspruch auf richtige Besetzung eines Gerichts (und eines Schiedsgerichts). Ob dieser Anspruch gewahrt sei, prüft das Bundesgericht frei (Erw. 4).

2. Ein Schiedsrichter ist befangen, wenn seine Ehefrau als Anwältin beim Rechtsvertreter derjenigen Partei arbeitet, die ihn zum Schiedsrichter ernannt hat (Erw. 5).

Sachverhalt ab Seite 272

BGE 92 I 271 S. 272

A.- Die Orbis, Importadura e Exportadura Ltda in Rio de Janeiro (im folgenden Orbis genannt) führt gegen die Centrozap, Aussenhandelszentrale in Kattowitz (im folgenden Centrozap genannt) einen Prozess vor einem Schiedsgericht in Zürich. Nach dem Wegfall der ursprünglichen Schiedsrichter ernannten für dieses Amt die Centrozap Rechtsanwalt Przymusinski in Warschau, die Orbis Dr. X., Bezirksrichter in Zürich.

Die Centrozap lehnte in der Folge Dr. X. als Schiedsrichter ab, weil seine Ehefrau als juristische Mitarbeiterin im Anwaltsbüro von Dr. Y., des Vertreters der Orbis, tätig sei. Die polnische Firma machte geltend, Frau X. habe sich mit dem vorliegenden Prozess befasst, ihn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit ihrem Gatten besprochen und von diesem Rat genommen. Damit seien die Unfähigkeits- bzw. Ausstandsgründe der §§ 112 und 113 des zürch. Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gegeben. Die Centrozap ersuchte das Obergericht des Kantons Zürich, Dr. X. als unfähig zu erklären, in der genannten Sache Schiedsrichter zu sein, und ihn aufzufordern, sich in den Ausstand zu begeben.

Dr. X. bestritt das Vorliegen eines Unfähigkeits- oder Ausstandsgrundes und erklärte, er habe das Mandat als Schiedsrichter erst übernommen auf Grund der verbindlichen Zusage von Dr. Y., dass dieser den Prozess für die ganze Dauer persönlich führe und Frau X. nichts damit zu tun habe.

BGE 92 I 271 S. 273

Dr. Y. bestätigte diese Erklärung gegenüber dem Obergericht und beantragte für die Orbis Abweisung des Gesuchs der Centrozap. Für den Fall der Gutheissung stellte er den Antrag, auch den Schiedsrichter der Centrozap auszuschliessen, weil dieser Angestellter einer Organisation des polnischen Staates sei und deshalb die Interessen der ebenfalls staatlichen Centrozap wahren müsse.

B.- Mit Beschluss vom 1. April 1966 hat die II. Zivilkammer des zürcherischen Obergerichts das Gesuch der Centrozap abgewiesen. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, für die Unfähigkeit und Ablehnbarkeit der Schiedsrichter gälten nach § 363 ZPO die gleichen Gründe wie für die ordentlichen Gerichte, also die §§ 112 und 113 GVG. Von den Unfähigkeitsgründen des § 112 komme einzig Z. 1 in Betracht ("in seinen eigenen Sachen und denen seiner Frau"). Eigene Sache sei ein Prozess nur für die Partei, nicht für deren Anwalt. Dr. X. wäre nicht einmal im Falle der Prozessführung durch seine Ehefrau zur Ausübung des Richteramtes unfähig. Das könne er deshalb erst recht dann nicht sein, wenn - wie der Vorgesetzte von Frau Rechtsanwalt X. glaubhaft erkläre - diese sich mit dem Prozess der Orbis gegen die Centrozap überhaupt nicht zu beschäftigen habe. Es sei aber auch keiner der in § 113 GVG genannten Ablehnungsgründe gegeben. Die Abweisung des Gesuchs auf Grund des zürcherischen Rechts, welches die Unfähigkeits- und Ablehnungsgründe eng umschreibe, entspreche ebenfalls dem Bundesrecht. Nach bundesgerichtlicher Praxis gewährleiste Art. 58 BV nur den fundamentalen Satz, dass niemand in eigener oder von ihm vertretener Sache Richter sein könne; im übrigen sei aber die Ordnung der Unfähigkeits- und Ablehnungsgründe den Kantonen überlassen.

C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Centrozap Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, Gutheissung ihres vor Obergericht gestellten Antrags sowie Abweisung des Eventualantrags der Orbis auf Ausschluss des von der Centrozap ernannten Schiedsrichters, eventuell Rückweisung der Sache an das Obergericht zu neuem Entscheid. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Beschluss sei willkürlich, verletze die verfassungsmässigen Garantien der Rechtsgleichheit, des rechtlichen Gehörs und des verfassungsmässigen Richters (Art. 4 und 58 BV).

D.- Die Behandlung der Beschwerde wurde aufgeschoben

BGE 92 I 271 S. 274

bis nach dem Entscheid des Zürcher Kassationsgerichtes über eine gleichzeitig bei diesem gegen den Beschluss des Obergerichts eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Entscheid vom 4. Juli 1966 hat das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Die Centrozap ficht auch diesen Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde an.

E.- Die Orbis und Dr. X. beantragen Abweisung beider Beschwerden. Dabei erneuert die Orbis ihren Eventualantrag auf allfälligen Ausschluss auch des Schiedsrichters der Centrozap.

Das Obergericht und das Kassationsgericht des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wird mit der staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung von Art. 58 BV gerügt, so ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer zuerst den kantonalen Instanzenzug erschöpfe (Art. 86 Abs. 2 OG). Vorliegend konnte deshalb die Beschwerde in diesem Punkte schon gegen den Beschluss des Obergerichts erhoben werden. Soweit sie sich dagegen auf Art. 4 BV gründet, war sie erst gegenüber dem letztinstanzlichen Entscheid des Kassationsgerichtes zulässig. Dieser ist nicht an die Stelle des obergerichtlichen Beschlusses getreten; denn das Kassationsgericht war in seiner Kognition nicht frei, sondern es hatte sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ziff. 6 und 9 des § 344 ZPO verletzt seien. Die Beschwerdeführerin konnte somit im Anschluss an den Rechtsmittelentscheid des Kassationsgerichts auch den Sachentscheid des Obergerichts anfechten (Umkehrschluss aus BGE 88 I 3). Es ist deshalb auf beide staatsrechtlichen Beschwerden einzutreten.

2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin haben die kantonalen Instanzen die Art. 4 und 58 BV verletzt, weil sie Dr. X. nicht als unfähig erklärten, im Fall Orbis c. Centrozap Schiedsrichter zu sein. Gegenstand des vorliegenden Streites ist also die Frage nach der richtigen Besetzung eines Schiedsgerichts.

3. Insoweit die Beschwerde dem Obergericht und dem Kassationsgericht willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts vorwirft, erweist sie sich als unbegründet. So durfte das Obergericht das Vorliegen des Unfähigkeitsgrundes von § 112 Ziff. 1 GVG ("in seinen eigenen Sachen und denen seiner

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Ehefrau...") sowie der Ablehnungsgründe von § 113 Ziff. 4 und 6 GVG (Verhältnis besonderer Freundschaft oder Feindschaft, besonderes Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Richter und einer Partei) ohne Willkür verneinen, indem es sich auf den Gesetzeswortlaut stützte und es demzufolge ablehnte, dem Begriff der Partei denjenigen des Parteivertreters gleichzustellen. Wenn das Obergericht sodann dafür hielt, ein "nicht ganz unerheblicher Vorteil" im Sinne von § 113 Ziff. 1 GVG käme allenfalls Dr. Y. als dem Anwalt der Orbis, nicht jedoch seiner Angestellten Frau X. zugute, so entbehrt auch diese Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes. Der nur dem "natürlichen Lauf der Dinge" entnommenen Vermutung der Beschwerdeführerin, Dr. X. habe seiner Ehefrau Rat erteilt und von ihr Bericht angenommen (§ 113 Ziff. 3 und 5 GVG), durfte ebenfalls ohne Willkür die tatsächlich abgegebene Erklärung von Dr. X. vorgezogen werden, wonach dieser vom ganzen Prozess einstweilen lediglich die Namen der Parteien, ihrer Vertreter und des andern Schiedsrichters kenne.

Aber auch das Kassationsgericht ist nach dem Gesagten nicht in Willkür verfallen, wenn es in der Auslegung der kantonalen Ausschliessungs- und Ablehnungsvorschriften durch das Obergericht keinen Nichtigkeitsgrund gesehen hat.

4. Über die richtige Besetzung eines Gerichts ist jedoch nicht nur auf Grund des kantonalen Rechts zu entscheiden. Vorgängig den kantonalen Ausstandsbestimmungen gewährleistet vielmehr das Bundesrecht dem Einzelnen die unabhängige Beurteilung seiner Streitsache (BGE 91 I 402).

Nach Art. 58 Abs. 1 BV darf niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen, und es dürfen daher keine Ausnahmegerichte eingeführt werden. Schon in BGE 33 I 147 hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 58 BV dem Bürger einen Anspruch auf einen unparteilichen Richter verleiht und dass sich die Anforderungen an die Unparteilichkeit aus Gesetz und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. Daraus, dass ein Richter Gewähr für die nötige Unparteilichkeit bieten muss, wurden zunächst die Verbote des Richters in eigener und vertretener Sache abgeleitet (BGE 33 I 143 ff., BGE 38 I 91 ff.). Entgegen der Auffassung des Obergerichts und des Kassationsgerichts bilden die beiden zuletzt genannten Tatbestände somit nicht die einzige bundesrechtliche Schranke in der Frage der richtigen Besetzung eines Gerichts; sie sind lediglich Anwendungsfälle

BGE 92 I 271 S. 276

jenes allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach sich der Einzelne nur einem unparteilichen Richter zu stellen hat.

Soweit ersichtlich, hatte der Staatsgerichtshof nach den in den Bänden 33 und 38 wiedergegebenen Entscheiden auf Beschwerde wegen Verletzung des Art. 58 BV erst in BGE 91 I 399 ff. wieder zu prüfen, ob ein Gericht richtig besetzt sei. Dabei wurde der bundesrechtliche Anspruch auf unabhängige Gerichtsbarkeit erneut bejaht. Allerdings konnte das Bundesgericht die Frage nach dem Umfang seiner Kognition offenlassen (in den beiden früheren Urteilen hatte es die freie Prüfung angewandt); trotzdem deutete es an (BGE 91 I 402 /3, Erw. b), dass es wie in der Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör (BGE 85 I 207 Erw. 1; BGE 87 I 106 Erw. 4, 339a; BGE 89 I 356) frei darüber zu befinden habe, ob bei einer als nicht willkürlich und nicht rechtsungleich erkannten Anwendung des kantonalen Rechts der bundesrechtliche Anspruch auf unabhängige Beurteilung gewahrt sei. An dieser Betrachtungsweise ist festzuhalten.

Freilich betreffen die in den bisherigen Urteilen entwickelten Grundsätze staatliche Gerichte; sie haben jedoch auch für Schiedsgerichte zu gelten, wenn diese die selbe Gewähr für Unparteilichkeit bieten sollen, was erst die Gleichstellung ihrer Entscheide mit denjenigen der staatlichen Rechtspflege rechtfertigt.

5. Einer freien Prüfung darauf hin, ob Dr. X. als Schiedsrichter Gewähr für die erforderliche Unabhängigkeit in der Beurteilung der Streitsache der Beschwerdeführerin biete, halten die beiden angefochtenen Entscheide nicht stand.

Um einer Person die Fähigkeit absprechen zu können, in einem bestimmten Rechtsstreit Richter zu sein, genügt es nicht, dass eine Partei diesen Richter als befangen empfindet. Vielmehr müssen Tatsachen vorhanden sein, welche das Misstrauen in die Unabhängigkeit objektiv rechtfertigen (vgl. dazu auch BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, N. 3 zu Art. 23 lit. c OG). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Es wird von keiner Seite bestritten, dass Frau X. als juristische Mitarbeiterin desjenigen Anwalts tätig ist, der ihren Gatten Dr. X. für die Orbis im Prozess gegen die Beschwerdeführerin zum Schiedsrichter ernannt hat. Angesichts dieser Tatsachen kann dem Empfinden der Beschwerdeführerin, es handle sich bei Dr. X. weniger um einen Richter als um einen Interessenvertreter der Gegenpartei, nicht von vornherein jede Berechtigung abgesprochen

BGE 92 I 271 S. 277

werden. Das zwischen Herrn und Frau X. bestehende eheliche Band birgt jedenfalls die Gefahr in sich, auf den Ausgang des hängigen Schiedsverfahrens Wirkungen auszuüben, welche für die Beschwerdeführerin nachteilig sein könnten. Dies genügt für die Feststellung, Dr. X. sei ein befangener und deshalb kein verfassungsmässiger Richter. Gerade in Fällen, in denen, wie hier, den Parteien das Recht zusteht, einen Schiedsrichter zu bezeichnen, darf selbst die Gefahr der richterlichen Abhängigkeit nicht geduldet werden.

6. Verletzen aber die angefochtenen Entscheide Art. 58 BV, so müssen sie aufgehoben und die Beschwerden somit gutgeheissen werden.

Das Obergericht wird deshalb das nur für den Fall dieses Ausgangs gestellte, bisher von ihm nicht beurteilte Begehren der Orbis noch zu entscheiden haben, wonach auch der von der Centrozap ernannte Schiedsrichter auszuschliessen sei.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerden werden dahin gutgeheissen, dass die Entscheide des Obergerichts (II. Zivilkammer) vom 1. April 1966 und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 1966 aufgehoben werden.