Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 92 I 198 KI-generiert

Bei der Besteuerung der Grundstückgewinne des Liegenschaftshändlers hat der Kanton der gelegenen Sache alle Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die dem Händler im Hinblick auf die Erzielung des Gewinns erwachsen sind (Erw

Geschäftsnummer BGE 92 I 198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Liegenschaftshändler Gains Taxation and Expense Deductibility in Canton of Location The court affirmed that the canton where the real estate is located holds the tax sovereignty for gains realized by a property trader (Liegenschaftshändler) from the sale of land, requiring that this canton must allow the deduction of all necessary expenses incurred to realize that gain, even if not explicitly provided for under local law, to ensure a fair allocation of tax competencies. Specifically, the canton of location must also offset losses incurred from the sale of property within the same tax year against profits from other property sales within that jurisdiction. The court reasoned that since the gains of a non-resident trader are entirely taxed by the canton of location, fairness in inter-cantonal tax allocation dictates that all associated costs, including business losses in that canton, must be deductible or offset.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Bei der Besteuerung der Grundstückgewinne des Liegenschaftshändlers hat der Kanton der gelegenen Sache alle Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die dem Händler im Hinblick auf die Erzielung des Gewinns erwachsen sind (Erw. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Ferner hat er die mit dem Verkauf von Grundstücken erlittenen Verluste mit den im gleichen Jahr erzielten Gewinnen zu verrechnen (Erw. 3b).

Schlagwörter

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Belegenheit des Grundstücks Steuerhoheit geschäftlicher Aufwand Gemeindesteuer Objektsteuer entgangener Gewinn

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 79 I 145
Nach der neueren Rechtsprechung steht auch die Besteuerung dieser Gewinne grundsätzlich dem Kanton der gelegenen Sache zu (BGE 79 I 145 Erw.
BGE 88 I 340
BGE 88 I 340 erwähnten Urteile; BGE 91 I 470 Erw.
BGE 91 I 470
BGE 88 I 340 erwähnten Urteile; BGE 91 I 470 Erw.
BGE 88 I 339
Dieser Grundsatz wurde in BGE 88 I 339 ff.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

BGE 139 II 373
Intercantonal tax allocation must include monistic-system real estate gains to prevent loss-allocation distortion despite no internal loss offset requirement.
«…uerpflichtigen, der in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, auswirken ( BGE 131 I 249 E. 6.3 S. 261; so bereits BGE 92 I 198 E. 3b). 4.3 Das Kantonale Steueramt Zürich hat in seiner interkantonalen Steuerausscheidung die mit der zürcherischen…»
BGE 120 IA 361
Intercantonal Allocation of AHV Special Contribution on Sale of Out-of-Canton Business Real Property
«…cid=atf%3A%2F%2F88-I-337%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page337); Urteil vom 31. Oktober 1962, in ASA 32 331; [BGE 92 I 198](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
9C_628/2022 (2023-01-31)
«…irkt, die in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist ( BGE 140 I 114 E. 2.1; 139 II 373 E. 4.2 ; 131 I 249 E. 6.3 ; 92 I 198 E. 3b; Urteil 2C_1039/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 4.2, in: StE 2022 A 24.43.2 Nr. 7, StR 77/2022 S. 36). 3.3. Nach ha…»
2C_1039/2020 (2021-10-06)
«…irkt, die in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist ( BGE 140 I 114 E. 2.1; 139 II 373 E. 4.2 ; 131 I 249 E. 6.3 ; 92 I 198 E. 3b). 4.3. Infolge dieser jüngeren Rechtsprechung zu den Ausscheidungsverlusten wird der Liegenschaftskanton zwar i…»
GR.2020.5 (2021-04-22) · zh
Taxpayer Appeal Regarding Revised Real Estate Gains Tax Assessment and Intercantonal Loss Carryforwards
«…Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Interkantonale Doppelbesteuerung, § 9, II Nr. 18 [unveröffentlichte E. 3c von BGE 92 I 198] sowie BGE 92 I 461 E. 3c mit Verweis hierauf). Zudem hat das zürcheri- sche Verwaltungsgericht in zwei Entscheiden aus…»
2C_164/2020 (2020-10-06)
«…rpflichtig ist ( BGE 140 I 114 E. 2.1 S. 116 f.; 139 II 373 E. 4.2 S. 382 ; 131 I 249 E. 6.3 S. 261; so schon BGE 92 I 198 E. 3b S. 200). 2.3.3. Wie das Bundesgericht im Laufe der Zeit immer wieder betont hat, kennt das harmonisierte Steuer…»
II 2019 22 (2019-11-18) · sz
Deductibility of Capital Gains Tax and Federal Direct Tax on Sale of Commercial Real Estate
«…rkantonale Doppelbesteuerung, Systematische Entscheidsammlung, Band 4, § 9, II Nr. 18; Bger. 27.4.1996 i.S. X. AG = BGE 92 I 198). Dementsprechend muss die Frage, ob gestützt auf § 116 Abs. 1 Bst. f StG/SZ die Grundstückgewinnsteuer im grundstückge…»
2C_817/2014 (2015-08-25)
«…8 I 337 E. 2 S. 341). Der Grundstückkanton hatte folglich auch sämtliche Schuldzinsen objektmässig zu übernehmen ( BGE 92 I 198 E. 2 S. 199 ; 92 I 461 E. 2a S. 467; 111 Ia 318 E. 4a S. 319 f.; 111 Ia 220 E. 2d S. 226 f.; 120 Ia 361 E. 5b…»
VD.2014.147 (2015-06-09) · bs
Property Gains Tax Deduction and Dealer Status Appeal
«…und steuerbaren Grundstückgewinn des Liegenschaftskantons zum Abzug zuzulassen (BGE 92 I 461 E. 2c mit Verweis auf BGE 92 I 198). Zur Qualifikation der Rekurrentin als Liegenschaftshändlerin führt sie aus, dass deren Gesellschaftszweck zwar auch i…»
FI.2013.0101 (2015-02-09) · vd
Taxpayer vs. Tax Authority: Classification of Real Estate Sale Gain
«…compensation d'un gain avec d'éventuelles pertes découlant d'autres opérations dans le canton durant la même année (ATF 92 I 198; Archives 65, 74). La jurisprudence ultérieure est encore allée un peu plus loin; afin d'éviter les pertes de répartiti…»
2C_404/2013 (2014-05-02)
«…tig ist (wiederum BGE 139 II 373 E. 4.2 S. 382 ; 138 I 297 E. 3.1 S. 301 ; 131 I 249 E. 6.3 S. 261; so schon BGE 92 I 198 E. 3b S. 200). 3.3.2. Der Grundstückkanton hat nach heutiger Praxis auf die Situation der steuerpflichtigen Person un…»
2C_319/2013 (2014-03-13)
«…steuerpflichtig ist, auswirken darf (wiederum BGE 139 II 373 E. 4.2 S. 382 ; 131 I 249 E. 6.3 S. 261; so schon BGE 92 I 198 E. 3b S. 200). Trifft in der interkantonalen Steuerausscheidung über Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und Kapital ei…»
BGE 140 I 114
«…uerpflichtig ist, auswirken darf (wiederum BGE 139 II 373 E. 4.2 S. 382; BGE 131 I 249 E. 6.3 S. 261; so schon BGE 92 I 198 E. 3b S. 200). Trifft in der interkantonalen Steuerausscheidung über Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und Kapital ei…»
2C_243/2011 (2013-05-01)
«…s Steuerpflichtigen, der in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, auswirken ( BGE 131 I 249 E. 6.3 S. 261; so bereits 92 I 198 E. 3b). 4.3. Das Kantonale Steueramt Zürich hat in seiner interkantonalen Steuerausscheidung die mit der zürcherischen…»
2C_689/2010 (2011-04-04)
«…u verrechnen, und es ist diese Verrechnung selbst dann möglich, wenn sie im kantonalen Recht nicht vorgesehen ist ( BGE 92 I 198 E. 3b S. 200; Urteil 2P.63/1993 vom 21. November 1994 E. 3c publ. in: ASA 65, 74 S. 77; Höhn/Mäusli, a.a.O., Rz. 52a z…»

Volltext

Urteilskopf

92 I 198

34. Auszug aus dem Urteil vom 27. April 1966 i.S. Theurillat Bau AG gegen Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Regeste

Bei der Besteuerung der Grundstückgewinne des Liegenschaftshändlers hat der Kanton der gelegenen Sache alle Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die dem Händler im Hinblick auf die Erzielung des Gewinns erwachsen sind (Erw.

2; Bestätigung der Rechtsprechung).

Ferner hat er die mit dem Verkauf von Grundstücken erlittenen Verluste mit den im gleichen Jahr erzielten Gewinnen zu verrechnen (Erw. 3b).

Erwägungen ab Seite 198

BGE 92 I 198 S. 198

Aus den Erwägungen:

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht das Grundeigentum und sein Ertrag unter der Steuerhoheit des Kantons, in dem es sich befindet. Das gleiche gilt für den bei der Veräusserung einer Liegenschaft erzielten Gewinn, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er durch die Einkommenssteuer oder eine besondere Wertzuwachs- oder Grundstückgewinnsteuer erfasst wird. In früheren Entscheiden wurde hievon eine Ausnahme gemacht für Gewinne, die im wesentlichen auf die persönlichen Bemühungen des Veräussers und namentlich auf die Geschäftstätigkeit des Liegenschaftshändlers zurückzuführen waren. Nach der neueren Rechtsprechung steht auch die Besteuerung dieser Gewinne grundsätzlich dem Kanton der gelegenen Sache zu (BGE 79 I 145 Erw. 2 und die in

BGE 92 I 198 S. 199

BGE 88 I 340 erwähnten Urteile; BGE 91 I 470 Erw. 2). In der vorliegenden Beschwerde wie auch in den Beschwerdeantworten der beiden Kantone wird die Frage erörtert, ob diese Rechtsprechung, auf welcher sowohl die basel-städtische Steuerausscheidung wie auch die basel-landschaftlichen Grundstückgewinnsteuerveranlagungen beruhen, nicht wieder aufzugeben sei. Was in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, erscheint indes nicht als stichhaltig und widerlegt die Erwägungen nicht, die der in BGE 79 I 145 Erw. 2 eingeleiteten und von den Kantonen seither allgemein befolgten Rechtsprechung zugrunde liegen.

Die vom Liegenschaftshändler erzielten Gewinne ganz dem Kanton der gelegenen Sache zur Besteuerung zuzuweisen, lässt sich allerdings sachlich nur rechtfertigen, wenn dieser Kanton auch alle Aufwendungen, die dem Händler im Hinblick auf die Erzielung des Gewinnes erwachsen, zum Abzug zuzulassen hat und der Kanton, in dem der Händler sein übriges Einkommen zu versteuern hat, bei der Veranlagung desselben diese Aufwendungen nicht zu berücksichtigen braucht. Dieser Grundsatz wurde in BGE 88 I 339 ff. aufgestellt und dort zur Anwendung gebracht auf die Zinsen der Darlehen, die ein Liegenschaftshändler zur Finanzierung seiner Geschäfte aufgenommen hatte. Ferner wurde dort entschieden, dass der Kanton Basel-Landschaft diese Schuldzinsen auch bei der Einschätzung der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen habe, obwohl sein Steuerrecht dies nicht vorsehe. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wendet auch heute wiederum ein, hierin liege ein Eingriff in die kantonale Gesetzgebungshoheit. Dieser Einwand ist unbegründet, wie näher dargelegt wurde in Erw. 4a des heutigen Urteils i.S. Chevillat c. Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Bern, auf dessen Ausführungen hier verwiesen wird. Wenn dem Kanton der gelegenen Sache das Recht eingeräumt wird, die von einem ausserkantonalen Liegenschaftshändler erzielten Grundstückgewinne ganz zu besteuern, so erfordert das Gebot einer gerechten Ausscheidung der Steuerhoheiten unabweislich, dass dieser Kanton alle mit der Erzielung solcher Gewinne verbundenen Aufwendungen zum Abzug zulässt und dies nicht an der Ausgestaltung des kantonalen Steuerrechts scheitert.

3. In den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Veranlagungen zur Grundstückgewinnsteuer hat die basellandschaftliche Steuerverwaltung den in BGE 88 I 339 ff.

BGE 92 I 198 S. 200

aufgestellten Grundsätzen insoweit Rechnung getragen, als sie ausser den nach § 58 StG abziehbaren Aufwendungen und gewissen Erwerbs- und Verkaufsunkosten auch die Schuldzinsen auf den zur Finanzierung der Landkäufe aufgenommenen Hypotheken abgezogen hat. Dagegen lehnt es der Kanton Basel-Landschaft ab, von den Grundstückgewinnen weitere Aufwendungen abzuziehen, die nach Auffassung der baselstädtischen Steuerverwaltung ganz zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft als des Kantons der gelegenen Sache gehen.

b) Während die Beschwerdeführerin die Liegenschaften in Münchenstein, Oberwil und Reinach im Jahre 1963 mit Gewinn verkaufte, hat sie bei dem im gleichen Jahr erfolgten Verkauf einer Liegenschaft in Allschwil einen Verlust erlitten. Der Kanton Basel-Landschaft widersetzt sich dem Abzug dieses Verlustes von den Grundstückgewinnen offenbar deshalb, weil § 59 seines StG die Zusammenrechnung der sich innert eines Jahres ergebenden Grundstückgewinne und -verluste nur unter bestimmten, hier nicht zutreffenden Voraussetzungen gestattet. Diese besondere Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer im kantonalen Steuerrecht kann jedoch für die interkantonale Steuerausscheidung nicht massgebend sein. Es wäre äusserst stossend, wenn der Kanton der gelegenen Sache die von einem Liegenschaftshändler erzielten Gewinne besteuern dürfte, einen von ihm bei seiner Geschäftstätigkeit im Kanton erlittenen Verlust aber nicht zu berücksichtigen hätte mit der Folge, dass dieser Verlust das im Wohnsitzkanton steuerbare Reineinkommen schmälern würde. Der Liegenschaftskanton hat bei der Besteuerung von Grundstückgewinnen einen in diesem Kanton erlittenen Grundstückverlust jedenfalls dann mit den Gewinnen zu verrechnen, wenn der Verlust, wie hier, im gleichen Jahre wie die Gewinne entstanden ist. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkte gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich gutzuheissen; vorbehalten bleibt der basellandschaftlichen Steuerverwaltung lediglich noch die von ihr offenbar noch nicht vorgenommene Feststellung der Höhe des Verlustes.