Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 91 IV 91 KI-generiert

Violation of Right-of-Way at Blind Intersection Due to Excessive Speed

Geschäftsnummer BGE 91 IV 91
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Violation of Right-of-Way at Blind Intersection Due to Excessive Speed A driver operating a low-slung sports car at about $40 \text{ km/h}$ while ascending a steep, heavily trafficked street with poor visibility at a blind intersection (Klosbachstrasse/Carmenstrasse) was struck by a vehicle coming from the right at $35 \text{ km/h}$. The court found the driver violated the right-of-way rules (Art. 36 para. 2 SVG and Art. 14 para. 1 VRV) by approaching the dangerous, blind intersection at excessive speed, making it impossible to yield to the right-of-way holder as legally required, which necessitates reducing speed early and stopping before the beginning of the intersection if necessary. The court emphasized that the driver's duty to yield was not negated by the other driver's slight speeding or position near the center of the road, as the right-of-way extends across the entire intersection, regardless of whether the intersecting streets have different traffic volumes. The court upheld the conviction and minor fine, finding that the driver was liable for violating the specific right-of-way rules, which supersedes the general duty of caution (Art. 26 para. 1 SVG), and that penal concurrence (Art. 90 Ziff. 1 SVG) was present due to the breach of multiple traffic rules.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 36 Abs. 2 Satz 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV. 1. Vorsichtspflicht des vortrittsbelasteten Führers vor einer unübersichtlichen Verzweigung. Bedeutung des Umstandes, dass der Vortrittsberechtigte vorschriftswidrig fährt. Gleichzeitigkeit. Verhältnis zu Art. 26 Abs. 1 SVG. Gepflogenheiten Dritter. Unterschiedliche Verkehrsbedeutung der sich kreuzenden Strassen (Erw. 1). 2. Verhältnis zu Art. 32 Abs. 1 SVG. 1dealkonkurrenz ist auch innerhalb des Art. 90 Ziff. 1 SVG möglich. Strafzumessung (Erw. 2).

Schlagwörter

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Vortrittsverletzung übersetzte Geschwindigkeit vorschriftswidriges Überholen Pflichtverletzung Strassenverkehrssanktion Fahren ohne Berechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 80 IV 199
BGE 85 IV 87
BGE 80 IV 200
BGE 84 IV 114
BGE 77 IV 220
Daran änderte auch seine übersetzte Geschwindigkeit nichts (BGE 77 IV 220,BGE 79 II 214, BGE 82 II 538).
BGE 79 II 214
Daran änderte auch seine übersetzte Geschwindigkeit nichts (BGE 77 IV 220,BGE 79 II 214, BGE 82 II 538).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 SVG

Mentioned in the reasoning as one of the laws applied by the lower court, and discussed in relation to Idealkonkurrenz (ideal concurrence), indicating its relevance to the upheld conviction, even if not in the final structure of the dismissal order.

Art. 36 Abs. 2 Satz 1 SVG

While cited in the reasoning regarding the substantive offense committed by the appellant, this article is referenced in the Regeste (summary) which precedes the reasoning, indicating its central legal relevance to the decision, even if not explicitly repeated in the final dispositive orders other than the rejection of the appeal.

Art. 14 Abs. 1 VRV

While cited in the reasoning as being violated, this article is listed in the Regeste as a pertinent legal point for the case, suggesting its foundational role in the assessment, though not present in the final dismissal order.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

BGE 103 IV 294
Right-of-way duty for entering multi-lane road: stopping in free near lane to await gap in left lane violates traffic regulations despite other driver's unannounced lane change.
«…ichen auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt. Das Vortrittsrecht erstreckt sich allgemein auf die ganze Fahrbahn ([BGE 91 IV 91](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
SK 2023 381 (2024-08-26) · be
Appellate Court Upholds Conviction for Gross Traffic Violations Following Emergency Lane Overtaking
«…besteht innerhalb von Art. 90 SVG grundsätzlich echte Konkur- renz zwischen den einzelnen Tatbeständen (vgl. BGE 91 IV 91 E. 2; WEISSENBER- GER, a.a.O., N 41 f. zu Art. 90). IV. Strafzumessung 11. Theoretische Grundlagen…»
SK 2023 373 (2024-07-29) · be
Appellant v. Canton Regarding Right-of-Way at Low-Importance Access Point
«…den Strassen zu (BGE 129 IV 44 E. 1.2 S. 47; 103 IV 294 E. 1 S. 296; 102 IV 116 E. 2 S. 117; 99 IV 173 E. 3a S. 174 f.; 91 IV 91 E. 1 S. 93; BGE 80 IV 196 zu Art. 27 MFG E. 1 S. 199). Dies darf jedoch nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass…»
SST.2021.267 (2022-05-24) · ag
Defendant Convicted of Multiple Traffic Violations, Including Driving Without a License
«…egeln verletzt, so wird in der Regel echte Konkurrenz anzunehmen sein, womit alle Tatbestände anzuwenden sind (vgl. BGE 91 IV 91, Urteile des Bundesgerichts 6S.486/2002 vom 20. Februar 2004 und 6S.234/2005 vom 29. Juni 2006). Mehrere Einzelhandlun…»
OG.2022.00072 (2022-04-28) · gl
Acquittal for Driver in Fatal Collision Due to Motorcyclist's Excessive Speed
«…hrer linken Strassenhälfte oder mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könne (BGE 98 IV 279 E. 1.d. S. 285–286; BGE 91 IV 91 E. 1 S. 93 f. m.w.H.). Auf der anderen Seite aber müsse die Wartepflichtige beim Befahren einer unübersichtlichen Kreuz…»
Jug.2017.290 (2019-07-01) · vd
Pedestrian Fault in Traffic Accident Leading to Claim Dismissal
«…gles établies. Un usager qui n’observe pas une règle de circulation ne saurait se prévaloir de l’art. 26 al. 1 LCR (ATF 91 IV 91, JdT 1966 I 413). Ainsi, celui qui ne respecte pas la priorité d’autrui ne peut pas invoquer cette disposition en sa fa…»
P/20321/2016 (2018-02-27) · ge
Cyclist Convicted for Unsafe Overtake on Cycle Path
«…omportement en cause (ATF [92 IV 16](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=92%20IV%2016) consid. 3 et [91 IV 91](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=91%20IV%2091) consid. 1 ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_965/20…»
P/4191/2017 (2017-12-20) · ge
Traffic Violation Appeal Dismissed Due to Excessive Speed and Loss of Control
«…s qu'elle ne trouve application que là où aucune autre règle de circulation n'appréhende le comportement en cause (ATF [91 IV 91](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=91%20IV%2091) consid. 1 ; [92 IV 16](https://justice.ge.ch/apps…»
501 2016 105 (2017-04-26) · fr
Obstructing Officer and Traffic Violation Appeal Upheld
«…n routière et sa portée est subsidiaire par rapport aux autres règles qui seraient applicables à la même situation (ATF 91 IV 91 consid. 2). Le législateur a voulu offrir au juge la possibilité de sanctionner au moyen de cet article tout usager de…»
6B_917/2016 (2016-12-09)
«…st sie jedoch nur dann anwendbar, wenn das Verhalten eines Verkehrsbenützers von keiner andern Regel erfasst wird ( BGE 91 IV 91 E. 1 S. 94; Urteil 6B_965/2014 vom 2. August 2016 E. 6). 2.6. Die Einwendung, der vorinstanzliche Entscheid basiere a…»
6B_965/2014 (2016-08-02)
«…s qu'elle ne trouve application que là où aucune autre règle de circulation n'appréhende le comportement en cause ( ATF 91 IV 91 p. 94 i.m.; 92 IV 16 consid. 3 p. 20). En l'occurrence, l'arrêt de la camionnette peut être apprécié au regard de l'…»
SK1 2013 38 (2014-04-02) · gr
State v. [Appellant's Name] (Traffic Violation Appeal)
«…elle der Verzweigung zu, sondern auf der ganzen Fläche, auf der sich die zusammentreffenden Strassen überschneiden (BGE 91 IV 91 E. 1 S. 93). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat, steht die Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 VRV in Zusammenh…»
17.2011.78 (2011-12-05) · ti
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«…visto dalla legge (Bussy & Rusconi, op.cit., ad art. 36 LCR, n. 2.2.2, 3.4.6 e 3.6.4; DTF 85 II 89; DTF 101 IV 333; DTF 91 IV 91; STF 6P.158/2005, consid. 4.2 e 4.3) **5.4.** Cade, infine, nel vuoto la tesi secondo cui K. “non può trincerarsi diet…»
SU110015 (2011-08-16) · zh
Appeals Court Reverses Acquittal, Finds Driver Guilty of Traffic Violations
«…tbeständen Idealkonkurrenz besteht (Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 90 N 22; BGE 91 IV 91 E. 2), ist die Deliktsmehrheit leicht straferhöhend zu berück- sichtigen. Andere Straferhöhungs- und Strafminderungsgrü…»
6B_377/2008 (2008-07-01)
«…osant nécessairement que deux véhicules abordent en même temps l'intersection (sur l'historique de ce principe, v. ATF 91 IV 91 consid. 1, spéc. p. 94; Bussy et Rusconi, op. cit., art. 36 LCR , n. 2.2.1 et 3.4.4). 6.2.2.2 Le point de savoir si c…»

Volltext

Urteilskopf

91 IV 91

27. Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai 1965 i.S. Ramspeck gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Regeste

Art. 36 Abs. 2 Satz 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV.

1. Vorsichtspflicht des vortrittsbelasteten Führers vor einer unübersichtlichen Verzweigung. Bedeutung des Umstandes, dass der Vortrittsberechtigte vorschriftswidrig fährt. Gleichzeitigkeit. Verhältnis zu Art. 26 Abs. 1 SVG. Gepflogenheiten Dritter. Unterschiedliche Verkehrsbedeutung der sich kreuzenden Strassen (Erw. 1).

2. Verhältnis zu Art. 32 Abs. 1 SVG. 1dealkonkurrenz ist auch innerhalb des Art. 90 Ziff. 1 SVG möglich. Strafzumessung (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 92

BGE 91 IV 91 S. 92

A.- Ramspeck fuhr am 26. Juli 1963, um 22.15 Uhr, am Steuer seines "Maserati"-Sportwagens auf der steilen Klosbachstrasse in Zürich aufwärts gegen deren Kreuzung mit der Carmenstrasse. Er hielt eine Geschwindigkeit von 40 km/Std. inne. Beide Strassen sind beidseitig mit Fussgängersteigen versehen und weisen eine Fahrbahnbreite von etwa 6 m auf; die Klosbachstrasse wird aber mehr befahren als die Carmenstrasse. Die Sicht gegen rechts war für Ramspeck durch ein Haus und - unmittelbar vor der Einmündung - durch eine etwa 1 m hohe Mauer behindert. Ramspeck hatte die Mitte der Kreuzung bereits erreicht, als sein Fahrzeug von einem Lieferwagen, der mit etwa 35 km/Std. von rechts her kam und von Bisang gesteuert war, auf der Höhe des rechten Hinterrades gerammt wurde. Der Sportwagen wurde dadurch abgedreht und prallte gegen eine Gartenmauer; er wurde schwer beschädigt.

B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich büsste am 19. November 1964 Ramspeck wegen Übertretung von Art. 32 Abs. 1 und 36 Abs. 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV mit Fr. 50.-.

C.- Ramspeck führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, es aufzuheben und die Sache zu seiner

BGE 91 IV 91 S. 93

Freisprechung, eventuell zur neuen Beurteilung oder zur Herabsetzung der Busse an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. In Art. 14 Abs. 1 VRV wird dazu ergänzend bestimmt, dass der Fahrer, der zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf; er hat seine Geschwindigkeit vielmehr frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.

Diese Vorschriften hat der Beschwerdeführer offensichtlich verletzt. Nach dem angefochtenen Urteil handelt es sich bei der fraglichen Kreuzung um eine gefährliche Verzweigung. Die schlechten Sichtverhältnisse zwängen die Fahrer, von allen Seiten langsam in die Kreuzung einzufahren. Auch für den Beschwerdeführer sei die Sicht schlecht gewesen. Das Polizeirichteramt gehe zwar davon aus, dass er etwa 20 m vor der Kreuzungsmitte die Querstrasse nach rechts ebenso weit habe überblicken können. In Wirklichkeit dürfte seine Sicht aber wegen der 1 m hohen Mauer bei der Einmündung und wegen des Umstandes, dass er in einem niedrigen Sportwagen auf einer steilen Strasse aufwärts fuhr, erheblich geringer gewesen sein; jedenfalls hätte er selbst dann, wenn die Annahme des Polizeirichteramtes zutreffen sollte, erst in der linken Fahrbahn der Carmenstrasse anhalten können und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass er innert 0,6 sec die Bremse betätigte. Unter diesen Umständen war es pflichtwidrig unvorsichtig, mit mindestens 40 km/Std. auf die Kreuzung zuzufahren und sie mit unverminderter Geschwindigkeit überqueren zu wollen. Wie der Beschwerdeführer bei seiner Fahrweise und den schlechten Sichtverhältnissen einem gleichzeitig von rechts kommenden Fahrer den Vortritt hätte einräumen können, ist nicht zu ersehen.

Das Vortrittsrecht steht dem Berechtigten nicht bloss an einer bestimmten Stelle der Verzweigung zu, sondern auf der ganzen Fläche, auf der sich die zusammentreffenden Strassen überschneiden (BGE 80 IV 199, BGE 85 IV 87), und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Vortrittsberechtigte pflichtgemäss rechts oder in der Strassenmitte fährt (BGE 80 IV 200

BGE 91 IV 91 S. 94

E. 2, BGE 84 IV 114 E. 3). Das neue Recht hat daran nichts geändert, verlangt es doch vom wartepflichtigen Fahrer, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Mit Recht, denn dieser kann nicht zum vorneherein wissen, ob ein Vortrittsberechtigter gezwungen sei, gegen die Strassenmitte zu halten, und ob er auf der Verzweigung geradeaus weiterfahren oder abbiegen wolle. Der Umstand, dass Bisang sich wegen der besondern Art der Kreuzung an die Strassenmitte hielt, hob sein Vortrittsrecht nicht auf. Daran änderte auch seine übersetzte Geschwindigkeit nichts (BGE 77 IV 220,BGE 79 II 214, BGE 82 II 538).

Dass das neue Recht in der Vortrittsregel das Erfordernis der Gleichzeitigkeit nicht mehr ausdrücklich erwähnt, hilft dem Beschwerdeführer nicht. Der Sinn der Regel ist deshalb kein anderer als nach dem alten Recht. Das Vortrittsrecht setzt notwendigerweise voraus, dass zwei Fahrzeuge gleichzeitig auf der Verzweigung eintreffen. Das Erfordernis der Gleichzeitigkeit ist im neuen Recht denn auch nur deshalb gestrichen worden, weil man eine Erwähnung nicht mehr für nötig hielt (StenBull StR 1958 S. 106). Ebensowenig hilft dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 26 Abs. 1 SVG. Diese allgemeinste Regel des SVG liegt ihrem Sinne nach zwar auch jeder Einzelregel zugrunde; für sich allein ist sie jedoch nur dann anwendbar, wenn das Verhalten eines Verkehrsbenützers von keiner andern Regel erfasst wird. Das trifft hier nicht zu. Ein Verkehrsvorgang, wie er hier zur Beurteilung steht, ist durch die Vorschriften der Art. 36 Abs. 2 SVG und 14 Abs. 1 VRV geregelt. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass Art. 26 Abs. 1 SVG nur zugunsten des ordnungsgemässen Strassenbenützers aufgestellt ist. Wer sich, wie Ramspeck, selber pflichtwidrig verhält, kann sich zum vorneherein nicht auf diese Bestimmung berufen. Aus dem gleichen Grunde kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vertrauensgrundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Unerheblich ist auch, dass Fahrer in der Fahrrichtung des Bisang vor der Kreuzung einen Sicherheitshalt einzuschalten pflegen. Wie ein Fahrer sich zu verhalten hat, entscheidet sich nicht nach den Gepflogenheiten Dritter, sondern nach dem Gesetz, das im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer gebot, dem von rechts Kommenden den Vortritt zu lassen. Dass die Klosbachstrasse mehr befahren wird als die Carmenstrasse, ändert nichts. Sache der Behörde ist es, den Rechtsvortritt aus der Carmenstrasse durch entsprechende Massnahmen aufzuheben,

BGE 91 IV 91 S. 95

wenn er sich nach der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der beiden Strassen als zu gefährlich erweist.

2. Die Vorinstanz hat statt Art. 14 Abs. 1 VRV Art. 32 Abs. 1 SVG und die dazugehörige Ausführungsvorschrift angewendet. Nach dem alten Recht schloss Art. 27 Abs. 1 als Sondernorm die Anwendung der allgemeinen Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 MFG auf ein und denselben Sachverhalt aus (BGE 73 IV 196,BGE 76 IV 259). Ob es sich zwischen Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV einerseits und Art. 32 Abs. 1 SVG andererseits ebenso verhält, kann dahingestellt bleiben. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei zu schnell auf die Kreuzung zugefahren, sodass er selbst einem ordnungsgemäss von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt nicht mehr hätte einräumen können, bleibt so oder anders aufrecht. Auch hat der Beschwerdeführer mindestens zwei verschiedene Verkehrsregeln verletzt. Das genügt zur Annahme von Idealkonkurrenz. Solche ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur im Verhältnis von Art. 90 zu den übrigen Strafbestimmungen des SVG möglich, sondern auch innerhalb des Art. 90 Ziff. 1, da diese Bestimmung eine Vielzahl von Tatbeständen mit Strafe bedroht.

Im übrigen könnte der Kassationshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in die Strafzumessung nur eingreifen, wenn die Busse aus dem gesetzlichen Rahmen fiele oder vom kantonalen Richter in Überschreitung des ihm zustehenden Ermessens verhängt worden wäre (BGE 68 IV 21,BGE 78 IV 72). Davon kann hier angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers und seiner Vorstrafen, welche der Einzelrichter mit Recht mitberücksichtigt hat, keine Rede sein.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.